ECLI:DE:BGH:2016:210716UIXZR57.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 57/15 Verkündet am: 21. Juli 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VV RVG Vorbem. 3 Abs. 6 a) Nach eine r Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird die bereits entstandene Verfahrensgebühr dann nicht auf die Verfahrensgebühr für das e r- neute Berufungsverfahren angerechnet, wenn die Partei sich von einem anderen Anwalt vertreten lässt. b) Hatte s ich die Partei im ersten Berufungsverfahren von einer Sozietät vertr e ten lassen und lässt sie sich im zweiten Berufungsverfahren aufgrund eines neuen Anwaltsvertrages von einem Einzelanwalt vertreten, findet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auch dann n icht statt, wenn der Einzelanwalt im ersten Ber u- fungsverfahren der Sozietät angehört und die Sache namens der Sozietät bearbe i- tet hatte. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 57/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 21. Juli 2016 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Die Revision en des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2015 w e rd en zurückgewiesen . Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Drit t- widerbeklagte als Gesamtschuldner 37 v.H. und der Klä ger allein weitere 63 v.H. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten die Rückzahlung geleisteten Anwaltshonorars; der b e- klagte Rechtsanwalt macht widerklagend restliche Gebühren geltend. Der B e- klagte hatte den Kläger und die Drittwiderbeklagte (fortan auch: Eheleute T . ) in einer Bausache vor dem Oberlandesgericht Frankfurt vertreten. Er war seinerzeit Mitglied einer Sozietät. Nach Erlass des Berufungsurteils am 3 . April 2007 wurde die Sozietät durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst. Sie 1 - 3 - befindet sich seither in Liquidation . Der Beklagte gründete unter der Bezeic h- nung " E . Rechtsanwälte " eine eigene Kanzlei. Auf das Rechtsmittel der Eheleute T . h ob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Januar 2008 das klagabweisende Berufungsurteil auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück . Die Eheleute T . beauftragten nunmehr die neu gegründete Kanzlei des Beklag ten mit ihrer Vertretung im zweiten Berufungsverfahren. Der Beklagte stel lte ihnen dafür am Rechnung wies eine Verfahrens - und eine Ter min gebühr zuzüglich Nebenko s- ten und Umsatzsteuer aus. Die Eheleute sollten diesen Betrag in zehn Raten à 2009 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 , dem eine Besprechung vom 5. Dezember 2008, ein Schreiben des Beklagten vom 15. Dezember 2008 und eine Schre i- ben der Eheleute vom 27. Januar 2009 vorangegangen waren, kündigte der Beklagte das Mandat. Er forderte die Eheleute T . auf, restliche 31.528,29 zlich eine Mehrvertretung s- gebühr enthalten. Im Zeitpunkt der Kündigung war das zweite Berufungsverfa h- ren noch nicht abgeschlossen. Die Eheleute mussten sich anderweitig vertreten lassen. Der Kläger verlangt Rückzahlung der gezahlten sieben Raten von in sg e- e- frau. Der Beklagte hat gegen beide Eheleute Widerklage auf Zahlung der restl i- e- wiesen. Die Berufung der Eheleute ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des 2 3 - 4 - nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wollen die Eheleute die Abweisung der Widerklage erreichen. Der Klä ger verfolgt auße r- dem den Anspruch auf Rü . Entscheidungsgründe: Die Revision en bleib en ohne Erfolg . I. Klage aus eigenem Recht des Klägers 1 . Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten, weil die Ho norarzahlungen nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden seien. Zwar habe der beklagte Rechtsanwalt das Mandat durch Kündigung beendet, was in der Regel einen Vergütungsanspruch entfallen lasse. Die Kündigung sei jedoch durch das vertragswidrige Verhal ten der Eheleute verursacht worden. Diese hätten sich geweigert, die noch ausstehenden drei Raten der Rechnung vom 24. April 2008 zu beglei chen. Die Rechnung sei nicht überhöht gewesen. Der Beklagte habe eine weitere Verfahrensgebühr verlangen können. Eine Anrec h- nung sei nicht in Betracht gekommen, weil die Eheleute im ersten Berufung s- verfahren nicht von der Kanzlei " E . Rechtsanwälte " , sondern von der Soz i- etät vertreten worden seien. Zudem hätten sich die Eheleute in einem Schied s- vergleich mit ihrem Prozessfinanzierer zur Rückforderung des Honorars ve r- pflichtet. Sie hätten damit versucht, Konflikte mit dem Prozessfinanzierer zu Lasten des Beklagten zu lösen. Schließlich hätten die Eheleute in einem Schreiben der Drittw iderbeklagten vom 27. Januar 200 9 die Mandatsniederl e- gung regelrecht herausgefordert. 4 5 - 5 - 2. Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a ) Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Der Kläger hat Beklagten gezahlt. Die Za h- lungen erfolgten jedoch nicht ohne rechtlichen Grund. Der Beklagte hat das Mandatsverhältnis zwar gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB , der neben den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütung s- gesetzes auf den Honoraranspruch des Rechtsanwalts anwendbar ist (BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 9), kann er jedoch einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Diesen Anspruch hätte er gemäß § 628 A bs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nur dann verloren, wenn er gekündigt hätte, ohne dass er durch ein vertrag s- widriges Verhalten des anderen Teils dazu ver anlasst worden ist, und wenn seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Kläger und die Drit t- wider beklagte kein Interesse mehr gehabt hätte n . Die letztgenann te Vorausse t- zung war erfüllt, weil der Kläger und die Drittwiderbeklagte einen anderen Rechtsanwalt beauftragen mussten, der sämtliche abgerechneten Gebühren nochmals verdient hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 170/10, WM 2011, 2110 Rn. 13) . Der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, 189; vom 12 . Mai 2011 - III ZR 107/1 0 , WM 2011, 1524 Rn. 31; Bes chluss vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 6/11, nv, Rn. 2) hat die Voraussetzungen des Au s- nahmetatbestandes des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht dargelegt und bewiesen. 6 7 - 6 - b ) Ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranla s- sendes Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus (BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 10). Objektiv vertragswidrig war es, d en in Rechnung gestell te n Vorschuss (§ 9 RVG) nic ht vollständig zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229 Rn. 22; OLG Düsseldorf , NJOZ 2012, 584; MünchKomm - BGB/Henssler, 6. Aufl., § 628 Rn. 25) . Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, Vorschüsse bis zur Höhe der gesamten voraussichtlich entstehenden Vergütung zu fordern. Entg e- gen der Ansicht des Klägers war die Rechnung vom 24. April 2008 nicht übe r- hö ht. Insbesondere hat te der Beklagte Ans pruch auf eine Verfahrensgebühr für das zweite Berufungsverfahren . Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr aus dem ersten Berufungsverfahren f and nicht statt. aa) Gemäß § 21 RVG ist das Verfahren nach einer Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht - hier: nach der Aufhebung des ersten Berufung s- urteils im Vorprozess du rch den Bundesgerichtshof und der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts - ein neuer Recht s- zug. Alle Gebühren fallen also nochmals an (Mayer/Kro i ß, RVG, 6. Aufl., § 21 Rn. 21). Gemäß Vorbem. 3 Abs. 6 VVG RVG ist in einem so lchen Fall die vor dem Berufungsgericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfa h- rensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. bb ) Voraussetzung einer Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG ist jedoch, dass der Rechtsanwalt bereits im ersten Berufungsverfahren tätig g e- wesen ist und die erste Verfahrensgebühr verdient hat. Für die vergleichbare Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, welche die Anrec h- nung der Verfahrensgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren auf die 8 9 10 - 7 - Ver fahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens betrifft, hat der Bundesgericht s- hof bereits entschieden, dass ein e Anrechnung nur dann erfolgen kann, wenn der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebü hr aus seinem vorprozessualen Täti g- werden erlangt hatte . Eine Anrechnung scheidet daher aus, wenn die erstg e- nannte Verfahrensgebühr von einem anderen Rechtsanwalt verdient worden war (BGH, Beschluss vom 1 0 . Dezember 2009 - VI I ZB 41/09, MDR 2010, 293 , 294 ; vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19 ). Für die Ve r- fahrensgebühren, die vor und nach der Zurückverweisung an ein im Rechtszug nachgeordnetes Gericht entstehen, kann nichts anderes gelten. Die Anrec h- nung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG setz t voraus, dass kein Anwaltswechsel stattgefunden hat. Entsprechend hat der Senat bereits zur Vorgängervorschrift § 15 Abs. 1 BRAGO entschieden (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 170/10, WM 2011, 2110 Rn. 20). cc) Ein Anwaltswechsel hat dann stattgefunden, wenn ein neuer Ber a- tungsvertrag mit einem Anwalt geschlossen worden ist, der nicht identisch ist mit demjenigen Anwalt, welcher das erste Berufungsverfahren geführt hat. Auf die jeweils handelnde Person kommt es nicht an. Sinn der Anrechnung svo r- schriften ist es allerdings, die Honorierung annähernd gleicher Tätigkeiten zu verhindern und der Erleichterung einer Einarbeitung oder Vorbereitung des A n- walts wegen bereits vorhandener Kenntnisse und dem damit verbundenen g e- ringerem Aufwand Rechnung zu tragen ( vgl. OLG München NJW 2009, 1220). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine frühere Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war oder nicht (BT - Drucks. 15/1971, S. 209 zu Vor bem. 3 Abs. 4 VV RVG). Dies spricht dafür, auf die jeweils handelnde Person abzustellen. 11 - 8 - Eine Anrechnung setzt jedoch jedenfalls voraus, dass die Gebühr, we l- che angerechnet werden soll, von dem nunmehr mit der Sache befassten Rechtsanwalt verdient wo rden ist. Anspruch auf die jeweilige Gebühr hat (nur) die Vertragspartei, nicht eine von dieser verschiedene Einzelperson, die als d e- ren Erfüllungsgehilfe tätig wird. Nur auf die jeweilige Vertragspartei kann es d a- her ankommen. Für diese Lösung spricht zud em der Gedanke der Rechtss i- cherheit. Innerhalb einer Sozietät oder einer Einzelkanzlei mit angestellten A n- wälten oder freien Mitarbeitern kann es immer wieder aus ganz unterschiedl i- chen Gründen zu einem Wechsel des Sachbearbeiters oder zu Vertretungsfä l- len kommen . Es handelt sich hierbei um interne Vorgänge, auf die der Ma n dant - anders als auf den Abschluss eines Anwaltsvertrages - kaum oder keinen Ei n- fluss hat und deren Notwendigkeit er nicht beurteilen kann. Auch ein mis s- bräuchliches Verhalten der auf Se iten des Rechtsanwalts handelnden Personen könnte kaum ausgeschlossen werden. Der Abschluss eines neuen Anwaltsve r- trages mit einem anderen Vertragspartner ist dagegen ohne Wissen und Wollen der Partei nicht möglich. Diese wäre überdies grundsätzlich darauf hinzuwe i- sen, dass der Wechsel des Vertragspartners eine ansonsten nicht erforderliche Verdoppelung der Verfahrensgebühr nach sich zieht. dd) Partei des nach der Zurückverweisung geschlossenen Anwaltsve r- trages ist der Beklagte persönlich, der jetzt i n einer Einzelkanzlei mit angestel l- ten Anwälten tä tig ist . Mit der Sozietät, die Vertragspartei des für das erste B e- rufungsverfahren maßgeblichen Anwaltsvertrages war, ist er nicht identisch. Entgegen der Ansicht des Klägers schließt ein sozietätsangehörig er Anwalt Anwaltsverträge nicht in eigenem Namen und zugleich im Namen aller Sozien (so noch BGH, Urteil vom 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355, 359). Seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BG HZ 146, 341 ff) kann der 12 13 - 9 - Anwaltsvertrag auch unmittelbar zwischen der Sozietät und dem Mandanten geschlossen werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 14 ff). So lag der Fall hier. Der Kläger selbs t hat einen Vertragsschluss mit der aus den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten K . P . , Dr. H . P . , Dr. J . P . , dem Beklagten Dr. E . , Dr. T . P . , Dr. W . und Dr. R . bestehenden " Kanzle i P . " , einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vorgetragen . Entsprechend weist der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Tatbestand des landgerichtlichen U r- teils die ehemalige " Rechtsanwaltskanzlei P . " als Beauftragte aus . Der Beklagte war auch nicht Rechtsnachfolger der nach Erlass des er s- ten Berufungsurteils aufgelösten Sozietät. Der Beklagte persönlich hat damit im ersten Berufungsverfahren keine Verfahrensge bühr verdient. Eine nicht ve r- die n te Ge bühr kann nicht auf die im zweiten Beru fungsverfahren erneut ang e- fa l lene Gebühr angerechnet werden. ee) Der Kläger beanstandet, dass der Beklagte ihn bei Abschluss des Anwaltsvertrages für das zweite Berufungsverfahren nicht auf die zweite Ve r- fahrensgebühr hingewiesen habe. Der unterblieb ene Hinweis kann sich jedoch nicht nachteilig auf die Vermögenslage des Klägers ausgewirkt haben, nac h- dem die Sozietät aufgelöst worden war und es keinen Rechtsnachfolger gab, welcher die Vertretung der Eheleute im zweiten Berufungsverfahren koste n- günstige r hätte übernehmen können. Entgegen der Ansicht der Revision b e- stand kein Mandatsverhältnis zur Liquidationsgesellschaft mehr, das noch hätte abgewickelt werden müssen. Die Sozietät war ausweislich des vorgelegten Ve r- trages nur mit der Ver tretung im Berufu ngsverfahren 18 U 31/01 vor dem OLG Frankfurt beauftragt worden. Das Mandat war mit dem Berufungsurteil und der Erfüllung der sich hieran anschließenden Hinweis - und Beratungspflichten b e- 14 15 - 10 - endet. Hätten die Eheleute statt des Beklagten einen anderen Rechtsan walt beauftragt, hätten sie ebenfalls eine weitere Verfahrensgebühr entrichten mü s- sen. c ) Der Kläger verweist darauf, dass die Frage der Anrechnung der Ve r- fahrensgebühr in einem Fall wie dem vorliegenden streitig und höchstrichterlich noch nicht geklä rt war. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann den Vorwurf der schuldhaften Vertragspflichtverletzung ausschließen. Das Berufungsgericht hat das vertragswidrige Verhalten der Eheleute jedoch nicht allein in der Weigerung gesehen, die noch ausstehenden Raten zu zahlen, sondern vor allem und maßgebend in dem Schreiben der Widerbeklagten vom 27. Januar 2009 und den in diesem enthaltenen, auf eine Niederlegung des Mandates durch den B e- klagten abzielenden Formulierungen. aa) Die Würdigung des Schreibens vom 27. Januar 2009 kann vom R e- vision sgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Das ist nicht der Fall. Die Einwände der Revision sind unbegründet. Die Eheleu te h a- ben in dem genannten Schreiben eine Vereinbarung des Inhalts behauptet, die ausstehenden Raten würden bis zu einer Erstattung durch den Prozessfinanzi e- rer nicht eingefordert. Die Revision rügt fehlende Feststellungen zur Nichte r- weislichkeit der Richti gkeit dieser vom Beklagten schon vorab bestrittenen B e- hauptung, weist aber keinen übergangenen Beweisantritt des insoweit darl e- gungs - und beweispflichtigen Klägers nach. Aus dem vom Beklagten - nicht vom Kläger - in Abschrift vorgelegten Schreiben vom 15. Dezember 2008 ergibt sich gerade, dass der Beklagte auf der Zahlung der letzten drei Raten bestand und ausdrücklich darum bat, sein Mandat von den Auseinandersetzungen mit dem Prozessfinanzierer getrennt zu halten. 16 17 - 11 - bb) Das Berufungsgericht hat auch n icht verkannt, dass die Frage der Anrechnung der Verfahrensgebühr offen war , dass sie vertretbar auch anders hätte beantwortet werden können und dass die Eheleute sich den Rechtsstan d- punkt des Prozessfinanzierers zu eigen gemacht hatten. Die Eheleute hat te n sich aber - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in einem Schiedsvergleich mit dem Prozessfinanzierer vom 19. November 2008 diesem gegenüber verpflichtet, eine etwa entstandene weitere Verfahrensgebühr selbst zu tragen . Die Auseinande rsetzung mit dem Beklagten betraf damit ihr eigenes Geld, nicht dasjenige des Prozessfinanzierers und auch nicht etwaige vertragl i- che Obliegenheiten der Eheleute gegenüber dem Prozessfinanzierer. Gege n- über dem Beklagten haben die Eheleute zudem nicht etwa Zahlungen unter Vorbehalt geleistet. Sie haben die ausstehenden Zahlungen auch nicht von einer gerichtlichen Klärung der Streitfrage abhängig gemacht und für den Fall, dass die Entscheidung gegen sie ergehen würde, eine vollständige Zahlung der Rechnung i n Aussicht gestellt . Vielmehr haben sie dem Beklagten für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommen werde, die Niederlegung des Ma n- dats nahegelegt. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nach alledem die angestrebte Einigung nur im Sinne eines Verzichts auf sein restliches Honorar verstehen konnte, liegt angesichts aller Umstände nahe und ist revisionsrechtlich nicht zu bean standen. Entgegen der Ansicht der Revision war der Beklagte dann auch nicht gehalten, vor einer Kündigung des Mandates noch den Ausgang des für den 3. Februar 2009 verabredeten Gesprächste r- mins abzuwarten , nachdem die Eheleute ihren Standpunkt derart festgelegt hatten . 18 - 12 - I I. Klage aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten 1 . Das Berufungsgericht hat die Klage aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten abgewiesen, weil der Kläger weder die Abtretung bewiesen noch ein Recht zur Prozessführung schlüssig dargelegt habe. Der Beklagte h a- be die Abtretung bereits in der ersten Instanz bestritten. Im Termin z ur mündl i- chen Verhandlung habe der Kläger lediglich ein Abbild der Urkunde auf einem Laptop vorweisen können, was kein zugelassenes Beweismittel sei. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Urkunde sei als neues A n- griffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen. Die ebenfalls erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung aufgeste llte Behauptung, der Kläger sei Prozessstandschafter der Drittwiderbeklagten, stehe im Widerspruch zur behaupteten Abtretung. Der Kläger sei schließlich auc h nicht gemäß § 428 BGB zur Geltendmachung der gesamten Klageforderung berechtigt. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die nach Schluss der mündlichen Verhandlung ei n- gereichte Urkunde nic ht nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückweisen dürfen. a ) Der Kläger hatte in erster Instanz die Abtretung der (vermeintlichen) Forderung der Drittwiderbeklagten an sich behauptet, Beweis durch Anträge auf Parteivernehmung der Drittwiderbeklagten und des Klägers angetreten sowie die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über die mündliche Abtretung der Forderung angeboten . Das Landgericht, nach dessen Lösung es auf die Abtr e- tung nicht ankam, hatte die angebotenen Beweise nicht erhoben. In seiner B e- rufun gsbegründung hat der Kläger auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vo r- trag Bezug genommen. Die Abtretung ist sodann erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Sprache gekommen. 19 20 21 - 13 - b ) D er bereits in erster Instanz angebotene Urkundenbeweis stellt kein neues Angriffs - oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 1 ZPO dar. " Neu " sind solche Angriffs - oder Verteidigungsmittel, die erstmals in der Ber u- fungsinstanz vorgebracht werden. Se lbst wenn es sich bei dem Angebot, eine Urkunde über die erfolgte Abtretung vorzulegen, um ein neues Angriffs - oder Verteidigungsmittel gehandelt hät te, wäre die Zurückweisung zudem nicht g e- rechtfertigt gewesen. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO waren zwar nicht erfüllt. Die Urkunde ist nicht infolge eines Verfahrensfehlers des erstinstanzlichen Gerichts nicht vorgelegt worden. Jedoch lagen die Vor - aussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor. Nach der Lösung des Landgerichts kam e s auf die Wirksamkeit der Abtretung nicht an. c ) Reicht eine Partei nach einem nicht ordnungsgemäßen, weil gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Verfahren des Gerichts eine n nicht nachg e- lassenen Schriftsatz e in , ist das Gericht gehalten, diesen Schri ftsatz zur Kenn t- nis zu nehmen und dann, wenn er erhebliches Vorbringen enthält, die mündl i- che Verhandlung wieder zu eröffnen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW - RR 2014, 177 Rn. 8 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob die benachteiligte Parte i einen Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO bea n- tragt hat oder nicht (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 13). 3. D as Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Der Drittwiderbeklagten stand aus den unter I . genannten Gründen kein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Honoraranspruch des Beklagten gelei s- teten Raten zu. 22 23 24 - 14 - III. Widerklage Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die ausstehenden Raten sowie die erstmals mit der Schlussrechnung vom 29. Janu ar 2009 abgerechnete Gesonderte Einwände erheben der Kläger und die Widerbeklagte insoweit nicht mehr. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, En tscheidung vom 26.02.2014 - 2 - 17 O 34/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.03.2015 - 11 U 52/14 - 25
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