ECLI:DE:BGH:2017:280317BXZR57.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 57/15 vom 28. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2017 durch den Vor - sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberla n- desgerichts in Bremen vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen, weil die angefochtene Entsch eidung jedenfalls von der Annahme des Berufungsgerichts getragen wird, die Art der Schade n s berec h- nung im Privatgutachten lasse nicht den Rückschluss zu, das s das Angebot der Klägerin im Vergabeverfahren auszuschließen gew e- sen wäre , so dass es auf die Frage der Reichweite der Bindung s- wirkung der im Nachprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung des Vergabesenats nicht ankommt und die Rechtssache auch sonst weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer weit eren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8 70 festg e- setzt. Die Bekla gte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 06.08.2014 - 1 O 2271/12 - OLG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2015 - 2 U 136/14 -
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