ECLI:DE:BGH:2018:030718UXIZR572.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 572/16 Verkündet am: 3. Juli 2018 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis zum 1 0. Juni 2010), § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fassung bis zum 12. Juni 2014) ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2, § 264 Nr. 2, § 256 Abs. 1, §§ 139, 233 ff. Zur Anschlussberufung in Fällen, in denen der Darlehensnehmer eines Ve r- brauche r darlehensvertrags in erster Instanz die Feststellung erwirkt hat, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs seiner auf A b- schluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in ein Rückg e- währschuldverhältnis u m gewandelt. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16 - OLG Stuttgart LG Stuttgart 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenber ger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Men ges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der B e- klagten erkannt worden ist. A uf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2016 weiter dahin abgeändert, dass die Klage als unzulässig abgewi e- sen wird, soweit die Kläger beantragt haben festzustellen, dass sich die Darlehe nsverträge vom 28. Mai 2008/2. Juni 2008 Nr. 62 über netto 65.000 55 über netto 90.000 r- schuldverhältnisse umgewandelt haben. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Parteien streit en in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des W i- derrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gericht e- ten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen Anfang Juni 2008 im Wege des Fernabsatzes zwei in einer Vertragsurkund e zusammengefasste Darlehensverträge zur Nummer 62 über 65.000 Juni 2018 festg e- schriebenen Nominalzinssatz in Höhe von 5,10% p.a. und zur Nu m- mer 55 über 90.000 Juni 2018 fes t- geschriebenen Nominalzinssatz in Höhe von 4,35% p.a. Zur Sicherung der A n- sprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss der Darlehen s- verträge belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 4 5 6 Die Kläger erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen. Im Jahr 2014 wide r- riefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserkl ä- rungen, wobei zwischen den Parteien streitig geblieben ist, ob der Widerruf z u- erst durch ein Schreiben der Kläger selbst vom 27. Juni 201 4 oder durch ein Schreiben ihres vorinstanzlichen Proz essbevollmächtigten vom 26. September 2014 erklärt worden ist. Ihrer Klage festzustellen, dass die zwei in dritter Instanz noch streitg e- genständlichen und drei weitere Darlehensverträge " durch Erklärung der Kläger wirksam widerrufen und in Rückgewährsch uldverhältnisse umgewandelt wo r- den " seien, hat das Landgericht entsprochen. Den weiteren Antrag der Kläger auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat es abgewi e- sen. Über eine Hilfsw iderklage der Beklagten , mit der die Beklagte die R ückfo r- derung eines Teil s der Darlehensvaluta verlangt hat, die die Kläger zunächst anerkannt haben , um dann die Berechnung der Beklagten nachträglich doch in Zweifel zu ziehen , und die die Beklagte später zurückge nommen hat , hat das Landgericht nicht erkan nt. Gegen das landgerichtliche Urteil hat nur die Beklagte Berufung eing e- legt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist den Klägern am 31. Mai 20 16 zugestellt worden . Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Senats des Berufungsgerichts hat mit Verf ü g ung vom 3. Juni 2016 , den Klägern zugestellt am 9 . Juni 2016 , eine Frist zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen " durch ihren Rechtsanwalt " bis zum 5. Juli 2016 gesetzt. In dieser Verfügung hat er Hinweise zur Wahrung der Frist und den mit der Versäum ung der Frist verbu n- denen Folgen erteilt. Innerhalb dieser Frist haben die Kläger Anschlussberufung nicht eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten soweit die noch streitgegenständlichen beiden Darlehensverträge betreffend mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es festgestellt hat, die Darlehensverträge hä t- ten sich " aufgrund des Widerrufs der Kläger in Rückabwicklungsschuldverhäl t- 3 4 5 7 nisse umgewandelt " . Im Übrigen hat es auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Im U m- fang ihrer Beschwer richtet sich dagegen die vom Berufungsgericht zugelass e- ne Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revi sion der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2016 6 U 46/16, juris ) soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Wandlung des Darlehensve r- trags in ein Rückgewährschuldverhältnis könne zum Gegenstand einer gerich t- lichen Feststellung gemacht werden. Die Kläger hätten auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieser Rechtsw irkung des Widerrufs. Insbesond e- re könnten sie nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage verwiesen werden. Eine Feststellungsklage des Darlehensnehmers sei von Anfang an zulässig, wenn sich nach einer Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rüc kabwicklungsschuldverhältnis kein Saldo zu seinen Gunsten ergäbe. Die Feststellungsklage sei auch begründet, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt habe , ohne dass sie die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters fü r die Widerrufsbelehrung für sich in A n- 6 7 8 9 8 spruch nehmen könne . Die Kläger hätten das Widerrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt oder verwirkt. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in e i- nem wesentlichen Punkt n icht stand. Der Feststellungsantrag ist nicht nur ma n- gels Angabe der maßgeblichen Widerrufserklärung unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 7. November 2017 XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 14). Den Klägern fehlt auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 1. Der Feststellungsantrag der Kläger, " dass sich die Darlehensverträge " , ist auf eine positive Feststellung gerichtet. Eine von de r Revisionserwide rung gewünschte Auslegung des Feststellungsantrags dahin, die Kläger begehrten die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen die Kläger seit dem Zugang der Wide r- rufserklärung keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsg e- mäße Tilgung, ko mmt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen a n- spruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 15). 2. Als positive Feststellungsklage ist der Feststellun gsantrag der Kläger unzul ässig ( vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 1 6 und vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. ) . 10 11 12 9 Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsu r- teils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) ausnahm s- weise zulässig. Anders als dort steht hier nicht f est, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigen wird. Das Ane r- kenntnis der Kläger auf die später zurückgenommene Hilfswiderklage der B e- klagten bezog sich allein auf einen Teil der Darlehensvaluta. D ie Kläger haben das Rechenergebnis der Beklagten im weiteren Verlauf des Rechtsstreits in Frage gestellt. Überdies sind die Parteien über den Zeitpunkt des Wirksamwe r- dens des Widerrufs uneinig, der indessen über die Höhe der den Klägern nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in de r bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbin dung mit §§ 346 ff. BGB zustehenden Ansprüche entscheidet. III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Der Senat erkennt selbst auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Zwar ist das Feststellungsin teresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ( st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurt eile vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29). Die Feststellung s- klage ist aber nicht auch unbegründet. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis richtig davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zuk ommende Widerrufsrecht belehrt (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31; Senatsbeschluss vom 28. November 2017 XI ZR 167/16, juris; Stackmann, NJW 2017, 2383, 2385; ders., NJW 2018, 209; kritisch Lechner, WuB 2017, 373, 377 f.). Einer revis i- 13 14 15 10 onsrechtlichen Überprüfung stand halten überdies die Ausführungen des Ber u- fungsgerichts dazu, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB nicht entgegen gestanden. 2. Die Sache ist auch nicht vorrangig vor einer Abweisung der Klage als unzulässig an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Klägern Gel e- genheit zu geben, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen. D ie Frist zur Einlegung einer dazu erforderlichen Ansch lussberufung ist abgelaufen . a) Die Kläger könn e n zulässig nur auf Rückgewähr der erbrachten Zins - und Tilgun gsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 39 ) oder darauf klagen , dass die Beklagte gegen die Kläge r aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) a us § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 XI Z R 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16) . Im Übergang von der positiven Feststellungsklage zu r Leistungsklage läge eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO , in dem Übergang von der positiven Feststellungsklage zur negativen Feststellungsklage läge eine Klageänderung nach § 263 ZPO (OLG Stuttgart, NJW 2017, 3170 Rn. 27 f. und Urteil vom 23. Januar 2018 6 U 238/16, juris Rn. 47 ff. , 57 ff. ). So wohl die Klageerweit e- rung als auch die Klageänderung setzen voraus, dass die in erster Instanz mit ihrem positiven Feststellungsbegehren erfolgreichen anderweitig beschwerten Kläger entweder selbst Berufung eingelegt haben und ihren Rechtsmittelangriff noch erw eitern oder noch zulässig Anschlussberufung einlegen können ( vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 , aaO , vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 32 und vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 17; BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 VII ZR 145/12, WM 2015, 1871 R n. 34; OLG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2017 5 U 24/17, juri s Rn. 46 ff. ). 16 17 11 b) Die Kläger, die gegen das landgerichtliche Urteil soweit die Abwe i- sung ihres Antrags auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten betre f- fend Berufung nicht eing elegt haben, könnten dies nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungs gericht nicht mehr tun. Auch eine Anschlussber u- fung könn en sie nicht mehr einlegen, weil die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgelaufen ist. Das Anlaufen der Frist des § 524 Ab s. 2 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gesetzt und die in § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat ( BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 I ZR 127/13, WM 2015, 1719 Rn. 19, vom 7. Mai 2015 VII ZR 145/12, WM 2015, 1871 Rn. 41 und vom 16. Mai 2017 X ZR 120/15, GRUR 2017, 785 Rn. 38; Beschluss vom 23. September 2008 VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4 ). Die fristsetzende Verfügung des Vorsitzenden muss durch Überga be einer beglaubigten Abschrift zugestellt werden (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGH, B eschluss vom 23. September 2008, aaO, Rn. 5 ). B edingung für eine wirksame Fristsetzung ist, dass ein Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Berufungsgericht (BGH, Urteile v om 22. Januar 2015, aaO, Rn. 18 und vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 49 ; Beschluss vom 23. September 2008, aaO, Rn. 6 ) und auf die Folgen einer Fristversäu mung erteilt wird (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 50 ; Beschluss vom 23. September 2008, aaO ). Über die Folgen einer Versäumung der Frist für die Einlegung der Anschlussberufung muss dagegen nicht belehrt werden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 40 ff.). Die Frist muss auch nicht schon z u- gleich mit der Zustellung der Berufungsbegründungsschrif t gesetzt werden ( vgl. MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 521 Rn. 7 ; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15 . Aufl., § 524 Rn. 11 ). 18 19 12 Hier ist den Kläger n durch Verfügung vom 3. Juni 2016 , den Klägern z u- gest ellt am 9. Juni 2016 , unter Beachtung dieser Grunds ätze wirksam eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung der Beklagten bis zum 5. Juli 2016 gesetzt worden. Innerhalb dieser Frist haben die Kläger Anschlussberufung nicht eing e- legt. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgar t, Entscheidung vom 19.02.2016 - 12 O 290/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2016 - 6 U 46/16 - 20
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