BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 574/07 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. November 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat aufgrund der Umst344nde des Einzelfalls rechtsfehlerfrei ausgef374hrt, dass die Insolvenzschuldnerin sich lediglich von ihrem eigenen Konto bei der Beklagten Liquidit344t auf ihr anderes Konto bei der Streithelferin der Beklagten geholt und mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug auch die Zustimmung zur Belastung des Kontos bei der Beklagten erteilt hat. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten (247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 141.500 200. Joeres M374ller Ellenberger Gr374neberg Matthias Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 04.04.2007 - 4 O 236/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.11.2007 - I-15 U 71/07 -
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