ECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR577.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 577/16 vom 5. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richt e- rinnen Dr. Meng es und Dr. Derstadt am 5. Juni 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen di e Kläger. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis zu 22.000 Gründe: Der Senat weist die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil (OLG Schleswig, WM 2016, 2350 ff.) durch einstimmigen Beschluss zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzl i- che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfo r- dern (§ 552a ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Hinwei s- schreiben vom 17. April 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) , in dem wegen des Fehlens eines Zulassungsgrunds auf den Senatsbeschluss vom 1 - 3 - 23. Januar 2018 (XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 6 ff.) Bezug genommen ist und es zu den Erfol gsaussichten der Revision heißt: " Das Berufungsurteil weist überdies Rechtsfehler zum Nachteil der Kl ä- ger nicht auf. Die ausführlichen Urteilsgründe zur Frage der Verwirkung knüpfen an die vom Berufungsgericht zitierte Senatsrechtsprechung an. Durch die d ie Bestimmung des Zeitmoments betreffende unrichtige A n- nahme des Berufungsgerichts, die mangels Verjährung des Widerruf s- rechts als Gestaltungsrecht nicht einschlä gige ' Regelverjährung von drei Jahren ' müsse ' dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Ve rf ü- gung stehen ' (gegen einen so be gründeten Schluss auf ein ' Mindestzei t- mo ment ' Sen atsurteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 455/16, juris Rn. 21) , sind die Kläger nicht beschwert . Soweit das Berufungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Senats (Senatsurt eil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/ 15, BGHZ 212, 207 Rn. 30) eine 'tatsächliche Vermutung' des Inhalts formuliert hat, löse der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer ' Vorfälligkeit s- entschädigung ' ab, sei nach Ablauf von sechs Monaten da s Umstand s- moment regelmäßig zu bejahen, ist diese für sich rechtsfehlerhafte Ei n- schätzung für die Entscheidung nicht tragend. Das Berufungsgericht hat ausdrücklic h erklärt, zur Verwirkung auch ' bei einer Betrachtung des Ei n- zelfalls ' und ' unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächliche n Vermutung ' gelangt zu sein. Dass es seine Zulassungsentscheidung mit de m Argument gerechtfertigt hat, ' die Einzelfallentscheidung ' beruhe ' zumindest teilweise auf den t atbestandlichen Voraussetzungen ' des vom Berufungs gericht postulierten Rechtssatzes, ergibt nichts anderes. Dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die es daneben dazu ve r- - 4 - wendet hat, eine nicht gegebene tatsächliche Vermutun g auszufüllen, ändert nichts an der Tragfähigkeit der Würdigung als solcher. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten von der Beklagten Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten nicht verlangen, steht im Ergebnis in Über einstimmung mit der Rech t- sprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f. und vom 19. September 2017 XI ZR 523/15, juris Rn. 22) " . Die Einwände der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 20 18 zu diesem Hinweisschreiben geben zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die selbständig tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe sich " auch unabhängig von der vom Senat postulierten ta t- sächlichen Vermutung bei einer B etrachtung des Einzelfalls darauf eingeric h- tet, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr " machten, ergibt eindeutig, dass das Beru fungsurteil nicht auf ein er daneben rechtsfehle r- haft aufgestellten tatsächlichen Vermutung beruht, das Umstands moment sei sechs Monate nach vollständiger Beendigung des Darlehensvertrags gegeben . Die von einer tatsächlichen Vermutung dieses Inhalts gelöste Einzelfal l- betrachtung des Berufungsgerichts weist Rechts fehler nicht auf. Insbesondere hat das Beru fungsgericht nicht gegen § 286 ZPO verstoßen , indem es ang e- nommen hat, " [n]ach der Lebenserfahrung " habe die Beklagte " die an sie z u- rückgezahlte Valuta verwandt, um mit ihr zu arbeiten " (vgl. vielmehr Senatsurteil vom 12. Mai 1998 XI ZR 79/97, WM 1998, 1 325, 1326 mwN). Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag sei " seit (spätestens) September 2013 vollständig abgewickelt " gewesen, ist für das Revisionsverfahren bindend. Die ursprünglich in Aussicht genommene Länge der Zinsbindungsfrist war in 2 3 4 - 5 - diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Zugleich lag in d er Feststellung zur vollständigen (vorzeitigen) Abwicklung des Darlehensvertrag s auch eine Würd i- gung des Verhaltens der Kläger. Da die selbständig tragende Einzelfallwürdigung des Berufungsgeri chts keinen Zulassungsgrund ergibt , besteht insgesamt kein An lass , über die Rev i- sion der Kläger durch Urteil zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 IV ZR 71/11, RuS 2013, 117 Rn. 13 ff.). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 15.03.2016 - 9 O 75/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 - 5
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