BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 58/00 Verkündet am: 9. Januar 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 , 1306 Zur Antragsberechtigung der dritten Person nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 1306 BGB. BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 58/00 - OLG Oldenburg AG Jever - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden das Urteil des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensa chen - des Oberlandesg e - richts Oldenburg vom 13. Januar 2000 und das Urteil des Amtsg e - richts - Familiengericht - Jever vom 11. August 1999 aufgehoben. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der von den Antragsgegnern geschlossenen Ehe. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 sind russische Staat s - angehörige. Ihre 1984 im heutigen Rußland geschlossene Ehe wurde auf A n - trag der Antragsgegnerin zu 1 am 20. Juli 1995 vom Bezirksvolksgericht O. von Moskau in Abwesenheit des Antragstellers geschieden. Das hierg e - gen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers wurde am 6. September 1995 vom Gerichtskollegium des Moskauer Stadtgerichtshofs zurückgewiesen; die - 3 - Scheidung wurde standesamtlich eingetragen. Am 24. November 1995 schlos- sen die Antragsgegnerin zu 1 und der deutsche Antragsgegner zu 2 vor dem Standesamt S. die Ehe. 1996 hob das Präsidium des Moskauer Stadtgerichtshofs das Urteil des Bezirksvolksgerichts O. auf und verwies die Sache zur erneuten Ve r - handlung an das Bezirksvolksgericht B. von Moskau zurck. Durch Entscheidung des Bezirksvolksgerichts B. von Mo s - kau vom 12. November 1996 wurde die Ehe des Antragstellers mit der A n - tragsgegnerin zu 1 erneut geschieden. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers wurde vom Gerichtskollegium fr Zivilsachen des Moskauer Stadtgerichtshofs mit Entscheidung vom 24. Dezember 1996 zurckg ewiesen. Die standesamtliche Eintragung ber die frhere, vom Bezirksvolksg e - richt O. von Moskau am 20. Juli 1995 ausgesprochene und vom G e - richtskollegium des Moskauer Stadtgerichtshofs am 6. September 1995 best ä - tigte Scheidung der Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 wurde vom Bezirksvolksgericht B. von Moskau mit Entscheidung vom 17. März 1997 fr unwirksam erklärt. Das Familiengericht hat die Ehe der Antragsgegner aufgehoben, weil die Antragsgegnerin zu 1 im Zeitp unkt ihrer Eheschließung mit dem Antragsgegner zu 2 noch mit dem Antragsteller verheiratet war. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegner zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die zug e - lassene Revision, mit der die Antragsgegner die Zurckweisung des Antrags auf Aufhebung ihrer Ehe weiterverfolgen. - 4 - Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Frage, ob eine Ehe fehlerhaft geschlossen worden ist und welche Rechtsfolgen sich an den Fehler knpfen, beurteilt sich, wie auch das Obe r - landesgericht zu Recht annimmt, fr jeden der Ehegatten nach seinem He i - matrecht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). 2. Das danach fr die Antragsgegnerin zu 1 maßgebende russische Recht verbietet nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwar die Eheschließung, wenn ein Partner der zu schließenden Ehe noch durch eine frhere Ehe gebunden ist. Eine gleichwohl geschlossene Ehe könne jedoch als von dem Zeitpunkt an gltig festgestellt werden, in dem der die Eheschließung hindernde Umstand fortgefallen ist. Diese Voraussetzung hat das Oberlande s - gericht bejaht und gefolgert, daß die Ehe der Antragsgegner nach russischem Recht nicht mehr fr ungltig erklrt werden kann, nachdem die Ehe des A n - tragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 durch die Entscheidung des Bezirk s - volksgerichts B. von Moskau vom 12. November 1996 geschieden und das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers vom Gericht s - kollegium fr Zivilsachen des Moskauer Stadtgerichtshofs mit Entscheidung vom 24. Dezember 1996 zurckge wiesen worden ist. Die Revision nimmt dies als ihr gnstig hin. 3. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 geht das Berufungsgericht d a - von aus, daß dessen Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 nach dem insoweit maßgebenden deutschen Recht gegen das zweiseitig wirkende Verbot der Doppelehe verstößt, deshalb nach den zur Zeit der Eheschließung geltenden - 5 - §§ 20, 23 EheG htte fr nichtig erklrt werden knnen und nunmehr - gemû dem nach Art. 226 Abs. 1, 3 EGBGB anwendbaren § 1314 Abs. 1 i.V. mit § 1306 BGB - auf den A ntrag des Antragstellers hin aufzuheben ist. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Überprfung nicht stand. a) Richtig ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Danach b e - stimmt sich die Vorfrage, ob die Antragsgegnerin zu 1 im Zeitpunkt ihrer Eh e - schlieûung mit dem Antragsgegner zu 2 bereits von dem Antragsteller wirksam geschieden und der Antragsgegner zu 2 deshalb aus der Sicht des deutschen Rechts an einer Eheschlieûung mit der Antragsgegnerin zu 1 nicht gehindert war, gemû Art. 17 Abs. 1 Sat z 1 EGBGB nach russischem Recht. b) Die Revision rgt im wesentlichen eine fehlerhafte Ermittlung des ru s - sischen Rechts (§ 293 ZPO): Nach dem fr den vorliegenden Fall maûgebe n - den Art. 40 des Ehe - und Familiengesetzbuchs der Russischen Sowjetrepublik (EFGB von 1969; hier anwendbar gemû Art. 169 Punkt 1 des Familiengeset z - buchs der Russischen Fderation von 1995) wirke die Eintragung der Eh e - scheidung im Zivilstandsregister konstitutiv. Auûerdem kenne das russische Zivilverfahrensrecht einen zweizgigen ordentlichen Verfahrensaufbau, wobei den Parteien gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Bezirksvolksgerichte die Kassationsbeschwerde als ordentliches Rechtsmittel mit Devolutiv- und Suspensiveffekt offenstehe. Im Gegensatz dazu stelle das sogenannte Au f - sichtsverfahren der Staatsanwaltschaft nach (sowjet-) russischer Tradition ein auûerordentliches Rechtsmittel dar, das gegen rechtskrftige Entscheidungen eingelegt werde und nicht nur der Beseitigung eines Prjudizes diene, sondern auch Rechtswirkungen inter partes entfalte und damit rechtskrftige Entsche i - dungen beseitige. Fr den vorliegenden Fall sei deshalb davon auszugehen, daû die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 durch die En t - - 6 - scheidung des Bezirksvolksgerichts O. von Moskau vom 20. Juli 1995 und die am 3. August 1995 erfolgte Registrierung dieser Entscheidung recht s - krftig geschieden worden sei. c) Es kann dahinstehen, ob diese Ausfhrungen der Revision zum russ i - schen Recht zutreffen (vgl. Piekenbrock IPRax 2001, 119, der - ebenso wie auch die Revision - die Anwendbarkeit des russischen EFGB von 1969 aus Art. 169. Abs. 1, nicht aus der spezielleren Norm des Art. 169 Abs. 3 des russ i - schen FGB von 1995 herleitet) und revisionsrechtlich beachtlich sind (vgl. dazu etwa BGHZ 118, 151, 162 f.). Auch wenn, wie das Oberlandesgericht meint, die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 im Zeitpunkt der neuen Eheschlieûung der Antragsgegnerin zu 1 nach russischem Recht noch nicht rechtskrftig geschieden war, der Antragsgegner zu 2 deshalb aus der Sicht des fr ihn maûgebenden deutschen Rechts an der Eingehung einer Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 gehindert war und die gleichwohl geschlossene Ehe der Antragsgegner deshalb an sich nach deutschem Recht aufhebbar wre, ist der Antragsteller dennoch nicht befugt, die Aufhebung der von seiner frheren Ehefrau eingegangenen neuen Ehe zu begehren. Auch bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes kann sich ein Aufhebungsantrag im Einzelfall als unzul s - sige Rechtsausbung darstellen. Das ist hier der Fall. aa) Dabei schlieût, wie das Berufungsgericht zu Recht erkennt, der U m - stand, daû der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlichen Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 nicht mehr deren Ehegatte ist, fr sich g e - nommen die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht grundstzlich aus. Schon unter der Geltung des Ehegesetzes war anerkannt, daû die Befugnis zur Klage auf Nichtigerklrung einer bigamischen Ehe zwar ausdrcklich nur dem "Eh e - gatten" der vorangehenden Ehe zustand, diesem aber nicht deshalb verloren - 7 - ging, weil seine Ehe inzwischen aufgelst war (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 41/85 - FamRZ 1986, 879, 880). Der Gesetzgeber des Eheschli e - ûungsrechtsgesetzes hat diesen Gedanken verdeutlicht: Gehen zwei Personen miteinander die Ehe ein, obwohl zwischen einer dieser beiden Personen und einer dritten Person bereits eine Ehe besteht, so kann "die dritte Person" auf Aufhebung der spteren Ehe antragen (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB); auf die Frage, ob die frhere Ehe noch besteht und die "dritte Person" folglich noch Ehegatte eines Partners der spteren Ehe ist, kommt es fr die Antragsbefu g - nis also schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht an (vgl. auch MnchKomm/Gin dullis BGB 4. Aufl., § 1316 Rdn. 2). bb) Richtig ist auch die Erkenntnis des Berufungsgerichts, daû das G e - setz das Recht des Ehegatten der Vorehe, die Aufhebung der von seinem Ehegatten eingegangenen bigamischen Ehe zu beantragen, grundstzlich nicht an ein im Einzelfall darzulegendes besonderes Rechtsschutzinteresse knpft. § 1316 BGB entspricht insoweit dem frheren § 24 EheG, der ein so l - ches schtzenswertes Interesse des Ehegatten der ersten Ehe an der Beseit i - gung der bigamischen Ehe generalisierend unterstellte. Dies erschien unter dem frheren Recht, das eine Nichtigerklrung der bigamischen Ehe erlaubte, selbstverstndlich: Mit der Nichtigerklrung wurde die bigamische Ehe rckwi r - kend beseitigt; dadurch wurde die ausschlieûliche Geltung der ersten Ehe wi e - derhergestellt, der Grundsatz der Einehe durchgesetzt und der vorrangig der ersten Ehe zukommende Schutz des Art. 6 GG verwirklicht (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO und vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 - FamRZ 2001, 685, 686). Mit dem Eheschlieûungsrechtsgesetz hat sich diese Ausgangslage j e - doch verndert: an die Stelle der bisher mglichen Nichtigerklrung einer b i - - 8 - gamischen Ehe ist die bloû ex nunc wirkende Aufhebung einer solchen Ehe getreten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO). Dieses gewandelte Rechtsverstndnis hat zwar nicht dazu gefhrt, einem Ehegatten generell ein schutzwrdiges Interesse an der Beseitigung der von seinem Ehegatten eing e - gangenen bigamischen Ehe abzusprechen. Auch mit der nur ex nunc wirke n - den Aufhebung der bigamischen Ehe wird nmlich das Spannungsverhltnis zwischen der bigamischen Ehe und der vorrangig den Schutz des Art. 6 GG genieûenden Erstehe aufgehoben und dem Grundsatz der Einehe Geltung verschafft. Dies gilt uneingeschrnkt aber nur noch dann, wenn die erste Ehe im Zeitpunkt der Aufhebung der bigamischen Ehe noch besteht; denn nur in diesem Falle wird mit der begehrten Aufhebung verhindert, daû die bigamische Ehe neben der Erstehe fortbesteht und die Rechte des Ehegatten aus der E r - stehe schmlert. Ist die erste Ehe dagegen im Zeitpunkt der Entscheidung ber die Aufhebung der bigamischen Ehe bereits aufgelst, kann ein in die Zukunft weisendes Ziel nicht mehr erreicht werden. Auch an der fr die Vergangenheit bestehenden Konkurrenz zur Erstehe vermag die nur noch ex nunc wirkende Aufhebung der bigamischen Ehe nichts mehr zu ndern; dem vom frheren Recht anerkannten Interesse des Ehegatten der ersten Ehe an der verbindl i - chen Feststellung, daû die whrend seiner Ehe geschlossene Zweitehe nichtig ist und seine eigene Ehe damit die allein gltige Ehe war (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO), bietet das neue Recht nicht lnger Raum. Die nur in die Zukunft reichende Wirkung der Aufhebung hindert zwar nicht generell die Mglichkeit, eine bigamische Ehe auch dann noch aufzuh e - ben, wenn die Erstehe bereits aufgelst ist. Ein Aufhebungsantrag des Eh e - gatten der Erstehe kann sich in solchem Falle aber nicht allein auf das - in e r - ster Linie von der zustndigen Verwaltungsbehrde unter Abwgung der in § 1316 Abs. 3 BGB genannten Belange zu wahrende - ffentliche Interesse an - 9 - der Sanktionierung von Verstûen gegen das Verbot der Mehrehe sttzen. Er setzt vielmehr die Geltendmachung eigener Belange des frheren Ehegatten voraus, die sein objektives Interesse an der Aufhebung der bigamischen Ehe begrnden und sich auch gegenber Belangen der Ehegatten der bigamischen Ehe und etwaiger aus ihr hervorgegangener Kinder als schutzwrdig erweisen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Antragsteller, der sich offenbar veh e - ment gegen die Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 zur Wehr gesetzt hat, hat keine eigenen objektiven Interessen vorgetragen, die auch noch nach der von ihm letztlich erfolglos bekmpften Scheidung seiner eigenen Ehe nunmehr eine Aufhebung der Ehe der Antragsgegner erfordern. Verm - gensrechtliche, insbesondere renten- und versorgungsrechtliche Rechtsve r - hltnisse, deren verbindliche Klrung sogar im ffentlichen Interesse liegt und die Beseitigung einer bigamischen Ehe auch nach Scheidung der Erstehe rechtfertigen kann (Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO S. 686 f.), sind unter den Beteiligten nicht im Streit und wrden durch eine Aufhebung der bigam i - schen Ehe - soweit ersichtlich - auch nicht berhrt. Die Wahrung der staatl i - chen Ordnung und ihrer Eheverbote begrndet, wie ausgefhrt, fr sich g e - nommen ein eigenes Aufhebungsinteresse des Antragstellers nicht. 4. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), da weitere tatschliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da sich der Antrag auf Aufhebung der Ehe der Antragsgegner als unzulssige Rechtsausbung darstellt und deshalb unzulssig ist, waren sowohl das Ber u - fungsurteil wie auch das die Eheaufhebung aussprechende Urteil des Famil i - engerichts aufzuheben und der Antrag auf Eheaufhebung zurckzuweisen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz - 10 - Ahlt Vézina
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