BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 58/03 Verk374ndet am: 10. Januar 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. M344rz 2003 verk374n-dete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf im Kostenausspruch und im Umfang der Verurteilung der Beklagten aufgehoben. Auf die Anschlussrevision der Kl344gerin wird das angefochtene Urteil ferner aufgehoben, soweit mit ihm der Sache nach die Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsklage im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Januar 2001 in H366he von 63.958,20 DM nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. Im 334brigen wird die Anschlu337-revision zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin stellt her und vertreibt unter anderem Kaffeemaschinen. Zu deren Herstellung werden Doppelmuffen ben366tigt, die aufgrund langj344hriger Gesch344ftsbeziehung nach einer Teilezeichnung von der Beklagten hergestellt und geliefert wurden und ihrem Grundstoff nach aus dem Markenprodukt S. bestehen sollten. 1 Kaffeemaschinen, die unter Verwendung von Doppelmuffen hergestellt worden waren, die im Zeitraum Juni bis November 1999 von der Beklagten ge-liefert wurden, wurden nach etwa 100 Br374hvorg344ngen undicht. Die Kl344gerin, die die Doppelmuffen zum Teil selbst verarbeitet und im 334brigen an ein zu demsel-ben Konzern geh366rendes Unternehmen in Mexiko weitergeliefert hatte, nimmt die Beklagte deshalb wegen der hierdurch entstandenen Sch344den auf Scha-densersatz in H366he von 1.129.730,15 DM, Freistellung in H366he von 258.448,-- DM und Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht in Anspruch. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin im 334brigen hat das Oberlandesgericht der Klage in H366he von 814.734,72 DM (= 416.567,25 200), Freistellung in H366he von 69.914,-- US-$ sowie unter Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Zu-r374ckweisung der Berufung der Kl344gerin betrifft unter anderem einen Betrag von 312.536,04 DM (= 159.797,14 200), den die Kl344gerin f374r 9.546 Austauschger344te verlangt. 3 - 4 - Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag nach vollst344ndiger Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin wendet sich mit der Anschlussrevision gegen die Klageabweisung in H366he von 312.536,04 DM (= 159.797,14 200) nebst Zinsen. 4 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision der Beklagten hat vollen Umfangs, die zul344ssige Anschlussrevision der Kl344gerin nur teilweise Erfolg. 5 I. 1. Das Berufungsgericht hat den von der Kl344gerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus einem Werklieferungsvertrag 374ber unvertretbare Sachen hergeleitet (247 651 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB a.F.). Es hat gest374tzt auf ein Sachverst344ndigengutachten festgestellt, dass die von der Beklagten ge-lieferten Doppelmuffen mangelhaft waren, weil sie nicht aus dem vereinbarten Werkstoff S. hergestellt worden seien und mit der Be- schaffenheit des tats344chlich verwendeten Materials zwingend die Bildung von Rissen an den Doppelmuffen und die Undichtigkeit der Kaffeemaschinen zu erkl344ren seien. 6 Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Diese Feststellungen des Be-rufungsgerichts werden von der Revision auch nicht angegriffen. 7 2. Das Berufungsgericht h344lt die Beklagte nach 247 635 BGB a.F. f374r haft-bar, weil ohne Abstimmung mit der Kl344gerin das vereinbarte Material durch ei-nen ungeeigneten Grundstoff ersetzt worden sei. Unerheblich sei, ob die Be- 8 - 5 - klagte - wie von ihr geltend gemacht - ein abweichendes Material nicht bewusst verwendet habe, sondern ihr unter dem Namen S. falsches Material angeliefert worden sei. Denn in der vertraglichen Beziehung zu der Kl344gerin habe die Beklagte f374r die Herstellung aus dem von ihr zugesicherten Grundstoff einzustehen. Selbst wenn das der Beklagten gelieferte Material nicht die bestellte Qualit344t gehabt habe, entlaste das die Beklagte nicht, weil sie vor der Verwendung zu dessen Pr374fung verpflichtet gewesen sei. Diese Begr374ndung einer haftungsrechtlichen Verantwortung der Beklag-ten h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 9 Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass in der Zeit von Juni bis November 1999 gelieferten Doppelmuffen eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe. Es ist zwar richtig, dass im Kaufrecht der Verk344ufer beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft garantiegleich zum Schadensersatz verpflich-tet ist (247 480 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.12.1995 - VIII ZR 328/94, NJW 1996, 836, 837); nach den Bestimmungen des Werkver-tragrechts in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung haftet der Un-ternehmer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften aber nur dann auf Scha-densersatz, wenn er das Fehlen zu vertreten hat (BGHZ 96, 111, 114; Sen.Urt. v. 05.12.1995 - X ZR 14/93, BGHR BGB 247 633 Abs. 1 - Eigenschaft zugesicher-te I). Das folgt aus 247 635 BGB a.F., wonach der Besteller statt der Wandelung oder Minderung, die gem344337 247247 633 Abs. 2, 634 BGB a.F. im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft beansprucht werden k366nnen, Schadensersatz nur dann verlangen kann, wenn der Besteller den im Fehlen der Eigenschaft bestehenden Mangel zu vertreten hat. Etwas anderes kann nur bei garantie-gleicher Zusicherung gelten, wof374r das Berufungsgericht hier aber nichts fest-gestellt hat. 10 - 6 - Auch im Streitfall kann deshalb nur ein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten hervorgehendes Fehlen der zugesicherten Eigenschaft und des deshalb gegebenen Mangels die Gew344hrleistungsverpflichtung ausl366sen. Dass eine solche Verantwortlichkeit besteht, ist regelm344337ig nicht zweifelhaft, wenn der Unternehmer allein f374r die Herstellung des Werks zu sorgen hat und hierbei weder auf Vorleistungen anderer Unternehmer aufzubauen noch Anweisungen des Bestellers zu befolgen hat. Ein Mangel ist dem Unternehmer in diesen F344l-len vor allem dann zuzuordnen, wenn der Mangel des Werks auf die Untaug-lichkeit des vom Unternehmer bestimmten und bezogenen Materials zur374ckzu-f374hren ist. An einer vergleichbaren eindeutigen Zuordnung fehlt es jedoch, wenn dem Werk des Unternehmers deswegen eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, weil dieser Anweisungen des Bestellers befolgt hat und die von dem Un-ternehmer danach zu verwendende Vorarbeit eines anderen Unternehmers die Ursache des Mangels bildet. In F344llen dieser Art kann die Feststellung, dass der Unternehmer den im Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft liegenden Mangel zu vertreten hat, nur in Betracht kommen, wenn gleichwohl dem Unternehmer ein eigenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Besteht die Anweisung des Bestel-lers in der Anordnung 374ber die zu verwendenden Materialien, so kann sich die-ses Fehlverhalten beispielsweise daraus ergeben, dass der Unternehmer eine 334berpr374fung des weisungsgem344337 von dritter Seite bezogenen Materials auf seine 334bereinstimmung mit der Vorgabe unterlassen hat. Hierbei gen374gt aller-dings im Regelfall eine Pr374fung dem Augenschein nach oder unter Anwendung einfacher Hilfsmittel; laborm344337ige Untersuchungen k366nnen nicht verlangt wer-den (M374nchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., 247 633 Rdn. 70). Intensivere Untersu-chungen sind regelm344337ig erst dann angezeigt, wenn f374r den Unternehmer An-lass besteht, daran zu zweifeln, dass das verwendete Material der Anweisung 11 - 7 - des Bestellers entspricht (vgl. Sen.Urt. v. 12.12.2001 - X ZR 192/00, NJW 2002, 1565, 1566). Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Ansicht der Revision ergeben sich insoweit verst344rkte Anforderungen auch nicht dann, wenn - wie im Streitfall - das Werk wegen Fehlens einer zugesicherten Eigen-schaft nicht die geschuldete Beschaffenheit hat. 247 635 BGB a.F. unterscheidet weder hinsichtlich der Voraussetzung des Vertretenm374ssens noch sonstwie danach, ob das Werk wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder deshalb mangelhaft ist, weil es mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gew366hnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Den Haftungsma337stab f374r eigenes Verhalten bestimmt deshalb in beiden F344llen 247 276 BGB. Danach ist unabh344ngig vom Haftungsgrund die Sorgfalt zu wahren, die unter den Gegebenheiten des Falles objektiv erforderlich ist. So macht die h366chstrichterliche Rechtsprechung hin-sichtlich des Verschuldensma337stabs auch keinen Unterschied, ob ein Scha-densersatzanspruch aus Gew344hrleistung oder auf Grund positiver Vertragsver-letzung zugesprochen werden kann (BGH Urt. v. 05.03.1970 - VII ZR 80/68, nachgewiesen in Juris). 12 Die vorstehenden Grunds344tze hat das Berufungsgericht nicht ber374cksich-tigt. 13 Nach seinen Feststellungen erfolgte die Bestellung der Doppelmuffen auf der Grundlage der Teilezeichnung der Kl344gerin und eines Materialmusters; die Beklagte hatte danach die Doppelmuffen aus S. eines be- stimmten Lieferanten herzustellen. Da Material und Bezugsquelle von der Kl344-gerin bestimmt worden waren, musste die Beklagte sich insoweit vergewissern. 14 - 8 - Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa der "Vereinbarung 374ber Qualit344tssi-cherung, Gew344hrleistung und Produkthaftung" entnommen, dass im Streitfall eine weitergehende Verpflichtung bestanden habe. Das ist aus revisionsrechtli-cher Sicht nicht zu beanstanden, weil es sich bei S. um ein von der Kl344gerin freigegebenes Produkt handelte und deshalb allenfalls die Be-stimmungen der genannten Vereinbarung eingreifen k366nnten, die ganz allge-mein von dem Lieferanten verlangen, in eigener Verantwortung den Produkti-onsprozess und die Qualit344tssicherung zu planen, zu organisieren und zu reali-sieren. Das Erforderliche konnte deshalb beispielsweise dadurch geschehen, dass f374r die Produktion nur Material aus Gebinden entnommen wurde, die von dem Lieferanten stammten und entsprechend gekennzeichnet waren. Denn Anhaltspunkte, in diesen Gebinden k366nnte sich ein anderes als das vereinbarte Material befinden, waren angesichts des Umstands nicht gegeben, dass mit entsprechend gekennzeichnetem Material bisher einwandfrei produziert worden war. Das Berufungsgericht wird deshalb dem Beweisantritt der Beklagten nachgehen m374ssen, die Doppelmuffen seien in den Jahren 1998 bis 1999 in einer einzigen Produktionsmaschine hergestellt worden, die ohne Beimischung anderer Materialien nur mit dem als S. in 25-kg-Gebinden von dem gewohnten Lieferanten bezogenen Granulat bef374llt worden seien. Insoweit tr344gt die Beklagte die Beweislast, weil von der Revision unbeanstandet festge-stellt ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Werklieferungsvertrag nicht nachgekommen ist, was in der Zeit von Juni bis November 1999 gelieferte Doppelmuffen anbelangt. Es ist deshalb Sache der Beklagten, sich zu entlasten (Sen.Urt., aaO, 1565 m.w.N.). 15 - 9 - 3. Die weitere tatrichterliche Sachaufkl344rung er374brigt sich nicht wegen der weiteren R374gen der Revision. Denn diese sind entweder unberechtigt oder (derzeit) nicht entscheidungserheblich. 16 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin habe ihren Schadensersatzanspruch nicht gem344337 247247 381 Abs. 2, 377 HGB a.F. durch Ge-nehmigung verloren. Der Mangel der Doppelmuffen sei erst nach deren Einbau in die Kaffeemaschinen und nach Durchf374hrung von etwa 100 Br374hvorg344ngen zu erkennen gewesen. Es habe sich deshalb um einen verdeckten Mangel ge-handelt, der bei unverz374glicher Untersuchung nach Anlieferung der Ware bei der Kl344gerin nicht entdeckt worden w344re. Auch anl344sslich des wiederholten Auf-tretens von undichten Doppelmuffen habe zun344chst nur ein Verdacht auf einen serienm344337igen Materialfehler aufkommen k366nnen. Diesen Verdachtsmomenten habe die Kl344gerin auf dem schnellsten Weg nachgehen m374ssen; allerdings ha-be ihr eine angemessene Untersuchungszeit zugebilligt werden m374ssen. Die-sen Anforderungen habe die Kl344gerin gen374gt, weil der Verdacht sich erst in der 46. KW (15. bis 19. November 1999) konkretisiert habe. Ihre M344ngelr374ge vom 22. November 1999 sei deshalb rechtzeitig erfolgt. 17 Dies greift die Revision ohne Erfolg an. 18 Nach 247 377 Abs. 3 HGB a.F. muss ein verdeckter Mangel unverz374glich nach seiner Entdeckung angezeigt werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Nach Entdeckung des Mangels durch den Besteller geht es nicht mehr um die Untersuchung und die daf374r notwendi-ge Zeit, sondern nur noch um die Mitteilung des Mangels. Diese kann und muss im Rahmen der gesch344ftlichen Korrespondenz eines ordentlichen Kaufmanns regelm344337ig ohne weitere Verz366gerung erfolgen. Der Unternehmer muss der 19 - 10 - Anzeige Art und Umfang des Mangels entnehmen k366nnen, so dass er nachbes-sern kann und der Besteller gehindert ist, zun344chst nicht hinreichend pr344zisierte M344ngel nachzuschieben (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 195/85, NJW 1986, 3136, 3137). Die Wertung des Berufungsgerichts im Streitfall liegt im Rahmen dieser h366chstrichterlichen Rechtsprechung. Ausweislich des Streits der Parteien 374ber die Ursache der Undichtigkeit der von Kunden der Kl344gerin reklamierten Kaf-feemaschinen stand f374r die Kl344gerin nicht von vornherein fest, ob der Fehler auf die Werkleistung der Beklagten zur374ckzuf374hren sei. Die Kl344gerin musste die eingehenden Reklamationen insoweit erst bewerten, wozu ihr eine angemesse-ne Frist zuzubilligen war. Erst danach konnte im Streitfall von der Entdeckung eines Mangels der Werkleistung der Beklagten ausgegangen werden, die eine hinreichend bestimmte M344ngelanzeige erm366glichte. Unter diesen Umst344nden liegt es im Rahmen tatrichterlicher W374rdigung, dass die Kl344gerin, nachdem sie ausweislich des Vortrags der Beklagten erstmals am 11. November 1999 ein reklamiertes Ger344t erreichte und am 12. November 1999 weitere Ger344te eintra-fen, zun344chst von blo337en Produktionsausrei337ern ausgehen konnte, deshalb w344hrend der 46. KW weitere Informationen sammeln durfte und daher mit ihrem Telefax vom 22. November 1999 unverz374glich reagiert hat. 20 Das wird nicht durch die eigene Sachdarstellung der Kl344gerin im Prozess in Frage gestellt. Entgegen der Meinung der Revision folgt aus der seitens der Beklagten ohnehin bestrittenen Behauptung der Kl344gerin, ein Mitarbeiter habe bereits am 17. oder 18. November 1999 bei der Beklagten wegen mangelhafter Doppelmuffen angerufen, n344mlich nicht, dass die Kl344gerin schon am 18. No-vember 1999 die Kenntnis hatte, die zu einer 374ber die Bem344ngelung einzelner Muffen hinausgehenden Anzeige des streitigen Mangels der Werkleistung der 21 - 11 - Beklagten bef344higt h344tte. Denn die Behauptung der Kl344gerin ging ausweislich des Schriftsatzes vom 1. September 2000 lediglich dahin, es sei eine Vorabin-formation der Beklagten erfolgt, dass rei337ende Doppelmuffen gefunden w374rden. Da die Kl344gerin in diesem Schriftsatz ferner vorgebracht hatte, einen die Riss-bildung nach ca. 100 Br374hvorg344ngen best344tigenden Dauerlauf mit Kaffeemaschinen am 19. November 1999 gestartet zu haben, besagte vielmehr auch der Prozessvortrag der Kl344gerin, dass sie am 17. oder 18. November 1999 noch nicht so weit war, der Beklagten vorzuwerfen, sie produ ziere mangelhaft. b) War die M344ngelr374ge der Kl344gerin rechtzeitig erfolgt, brauchte das Be-rufungsgericht nicht mehr abschlie337end zu entscheiden, ob Ziff. 6 der "Verein-barung 374ber Qualit344tssicherung, Gew344hrleistung und Produkthaftung" vom 5. Januar 1997, nach der die Eingangspr374fung der Kl344gerin ganz ersetzt wer-den sollte durch die Dokumentation der bei den Lieferanten durchgef374hrten Pr374-fungen, und Ziff. 7 d der "Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand M344rz 1996)", nach der verborgene M344ngel innerhalb von zwei Monaten ger374gt wer-den k366nnen, gem344337 247 9 Abs. 1, 2 AGBG unwirksam sind. 22 c) Da in Frage steht, ob die Beklagte 374berhaupt gem344337 247 635 BGB a.F. auf Schadensersatz haftet, kommt es derzeit auch nicht auf die auf Art. 77 CISG gest374tzte R374ge der Revision an. Dem Vorbringen der Parteien hierzu ein-schlie337lich des im Revisionsrechtszug Vorgebrachten wird allerdings im neuen Berufungsverfahren nachzugehen sein, wenn die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht zu f374hren vermag. 23 II. 1. Was die Schadensposition von 312.536,04 DM f374r den Materialwert von 9.546 Kaffeemaschinen anbelangt, hinsichtlich der die Anschlussrevision die Klageabweisung in Frage stellt, hat das Berufungsgericht aufgrund entspre- 24 - 12 - chender Aussage des hierzu vernommenen Zeugen die 334berzeugung gewon-nen, dass auch diese Ger344te wieder repariert und in einen Neuzustand versetzt wurden, obwohl sie nicht an reklamierende Kunden zur374ckgesandt wurden, die-se vielmehr Austauschger344te erhielten. Die im 334brigen beweislos aufgestellte Behauptung der Kl344gerin, bei Lieferung von Austauschger344ten sei in nur weni-gen F344llen eine Reparatur erfolgt, hatte sich danach nicht bewahrheitet. Diese angesichts der Zeugenaussage m366gliche tatrichterliche W374rdigung ist der wei-teren Pr374fung zugrunde zu legen. Denn die Revision erhebt insoweit keine R374-ge. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Kl344gerin 9.546 zun344chst man-gelhafte Kaffeemaschinen in mangelfreiem Zustand wiedererlangt hat. Damit geh366rte zum Verm366gen der Kl344gerin auch der Materialwert dieser Ger344te. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb festgestellt, dass der Kl344gerin ein Schaden in H366he des vollen Materialwerts dieser Ger344te nicht entstanden ist. 25 2. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festzustellen vermocht, dass zwischen den wieder reparierten Kaffeemaschinen und Neuger344ten wertm344337ig ein Unterschied bestehe, weil die Kl344gerin f374r einen solchen Unterschied nichts dargelegt habe. Das Berufungsgericht hat deshalb den von der Kl344gerin mit jeweils 32,74 DM angegebenen Materialwert insgesamt bei der Feststellung des Schadens der Kl344gerin abgesetzt. 26 Auch das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, da die An-schlussrevision nicht in Zweifel zieht, dass die Kl344gerin zu einem etwaigen Un-terschied im Wert nicht vorgetragen hat. 27 - 13 - 3. Die Anschlussrevision macht allerdings geltend, dies sei deshalb un-terblieben, weil die Kl344gerin davon ausgegangen sei, die Beweisaufnahme habe die Berechtigung auch der Position von insgesamt 312.536,04 DM ergeben, was sie durch entsprechende Angabe im Schriftsatz vom 27. Februar 2003 dem Oberlandesgericht auch zu erkennen gegeben habe. Das Berufungsgericht h344t-te die Kl344gerin deshalb darauf hinweisen m374ssen, erg344nzend vorzutragen. Die Kl344gerin h344tte dann in n344her dargelegter Weise dargetan, dass man allenfalls von einem Restwert der 9.546 Ger344te von ca. 50 % ausgehen k366nne. 28 Damit zeigt die Anschlussrevision einen Verfahrensfehler nicht auf. Zur Darlegung eines Gesichtspunkts, der nach 247 139 Abs. 2 ZPO eine Hinweis-pflicht f374r das Gericht begr374ndet, reicht nicht die blo337e Behauptung einer Partei aus, einen entscheidungserheblichen Punkt in bestimmter Weise zu beurteilen, die von der abweicht, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Die Partei muss tats344chlich einem Irrtum unterliegen, und dies muss dem Ge-richt erkennbar sein. Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen wer-den, weil der vernommene Zeuge unmissverst344ndlich ausgesagt hatte, die ein-geschickten Ger344te der Kunden seien wieder so hergerichtet worden, dass sie in einen Neuzustand gekommen seien. Danach lag auf der Hand, dass ein Wertabzug ausscheiden konnte, wenn nicht noch Gr374nde f374r einen Wertabzug vorgetragen werden konnten und entsprechend dargelegt wurden. Dass die Kl344gerin das gleichwohl erkennbar 374bersehen oder verkannt hat, ist nicht dar-getan. 29 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb nur noch erwogen, dass der Kl344gerin ein Schaden in H366he der Kosten f374r die Reparatur der 9.546 Ger344te entstanden sein konnte. Auch einen Ersatzanspruch insoweit hat es jedoch verneint, weil nicht festgestellt werden k366nne, ob und in welcher H366- 30 - 14 - he es neben dem bereits anderweit ber374cksichtigten Reparaturaufwand zu wei-terem Reparaturaufwand seitens der Kl344gerin gekommen sei. Das beanstandet die Anschlussrevision unter Hinweis auf den von der Kl344gerin gehaltenen Tatsachenvortrag zu Recht. Danach sind bei durchgef374hr-ten Reparaturen sowohl Material- als auch Lohnkosten angefallen. Da aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass auch die im Rahmen der Anschlussrevision streitigen Kaffeemaschinen repariert worden sind, beinhaltete das nicht nur f374r die Lohnkosten der Kl344gerin, die das Berufungsgericht der Kl344gerin auch zugesprochen hat, sondern auch f374r die Materialkosten die Be-hauptung, diese habe die Kl344gerin als Folge der fehlerhaften Leistung der Be-klagten auch f374r die 9.546 Kaffeemaschinen aufgewendet. Da die Kl344gerin fer-ner die H366he der Materialkosten aufgeschl374sselt nach der die Doppelmuffe ein-schlie337enden Baugruppe und nach der Verpackung mit insgesamt jeweils 6,70 DM angegeben hatte, war deshalb hinreichend dargelegt, dass der Kl344ge-rin im Zusammenhang mit dem Austausch defekter Ger344te ein Schaden von 31 - 15 - 63.958,20 DM entstanden ist. Die Abweisung der Klage auch in diesem Umfang ist mithin nicht prozessordnungsgem344337. Das Berufungsgericht wird zu pr374fen haben, ob und inwieweit die Darlegung der Kl344gerin auch insoweit bestritten ist, und gegebenenfalls insoweit weitere Sachaufkl344rung betreiben m374ssen, wenn der Beklagten der ihr obliegende Entlastungsbeweis nicht gelingt. Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.01.2001 - 14 O 70/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.03.2003 - 22 U 49/01 -
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