BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 58/04 vom 22. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 6. November 2006 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 18. Oktober 2006 zu 344ndern. Gr374nde: I. Der Anordnung gem344337 247 769 ZPO durch den Senat steht nicht entgegen, dass der Kl344ger im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (zur diesbez374glichen Obliegenheit bei Vollstreckungsschutzantr344gen gem344337 247247 712, 714, 719 Abs. 2 ZPO vgl. Senatsbeschl374sse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088, vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650 f. und vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO 247 719 Abs. 2 Einstellungsgr374nde 3). 1 Auf Antrag des Kl344gers hatte das Landgericht Duisburg am 27. Dezember 2001 die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung von 400.000 DM angeordnet. Die Beklagte hat erst nach teilwei-sem Abschluss der Berufungsinstanz durch Teilurteil vom 5. M344rz 2004 - 374ber zwei Jahre sp344ter - mit Schriftsatz vom 18. August 2006 beantragt, diesen Be- 2 - 3 - schluss aufzuheben. Somit durfte der Kl344ger bis zur Aufhebung des Beschlus-ses durch das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 21. September 2006 darauf vertrauen, es sei nicht erforderlich, eine (zus344tzliche) einstweilige An-ordnung im Berufungsverfahren zu beantragen. 3 Dies rechtfertigt die vorliegende Ausnahme von dem Grundsatz, dass Antr344ge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisions-instanz nur Erfolg haben k366nnen, wenn ein entsprechender Antrag schon in der Berufungsinstanz gestellt wurde (Senatsbeschl374sse vom 6. Juni 2006 aaO und 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216). II. Der Senat hat die Interessen der Parteien, die bei der hier getroffenen Ermessensentscheidung gem344337 247 769 ZPO jedenfalls dann, wenn die Zwangs-vollstreckung - wie hier - nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt wird (vgl. 247 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Z366ller/Herget ZPO 25. Aufl. 247 769 Rdn. 6; Musie-lak/Lackmann ZPO 5. Aufl. 247 769 Rdn. 3), nicht die Intensit344t eines nicht zu er-setzenden Nachteils i.S. 247 719 Abs. 2 ZPO erreichen m374ssen, gegeneinander abgewogen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl der Verlauf der zwischen den Parteien anh344ngigen Rechtsstreitigkeiten als auch die der Be-klagten drohende Insolvenz eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-ckung aus dem Zuschlagsbeschluss (nur) gegen Sicherheitsleistung durch 4 - 4 - den Kl344ger rechtfertigt. Daran wird auch nach nochmaliger Pr374fung auf die Ge-genvorstellung hin festgehalten. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 452/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.03.2004 - I-14 U 221/03 -
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