BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 58/04 Verk374ndet am: 20. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 387, 432 Abs. 1, 753 Abs. 1; ZVG 247247 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133, 180 Abs. 1 Betreibt der eine Bruchteilseigent374mer eines Grundst374cks dessen Teilungsver-steigerung und erh344lt daraufhin der andere den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach 247 118 Abs. 1 ZVG unverteilt 374bertragenen Forderung als Mitberechtigung nach 247 432 BGB fort. Auch wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind, ist ihre Gemeinschaft hinsichtlich der 374bertragenen Forderung noch nicht durch Teilung in Natur aufgehoben (Abgrenzung zum Se-natsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356). Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kann der Ersteher daher gegen diese Forderung nicht mit einer Forderung (hier: auf Zugewinnausgleich) aufrechnen, die ihm gegen den anderen Mitberechtigten zusteht. Dieser kann aus dem Zuschlagsbeschluss wegen der gemeinschaftlichen For-derung gegen den Ersteher auch ohne dessen Zustimmung mit dem Ziel der Leistung an beide gemeinsam die Vollstreckung gegen ihn und damit auch die nochmalige Versteigerung des Grundst374cks betreiben. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 5. M344rz 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die seit 2000 rechtskr344ftig geschiedenen Parteien, zwischen denen ein Zugewinnausgleichsverfahren noch anh344ngig ist, streiten im vorliegenden Ver-fahren um die Verteilung des Erl366ses aus der Teilungsversteigerung eines ih-nen vormals zu gleichen Teilen geh366renden Anwesens in O. . 1 Das Teilungsversteigerungsverfahren war auf Betreiben der Beklagten mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 er366ffnet worden. Am 29. August 2001 erhielt der Kl344ger f374r sein Bargebot von 771.000 DM den Zuschlag, wobei zwei Grundschulden in H366he von 285.000 DM und 100.000 DM bestehen blieben. Nachdem der Kl344ger das Bargebot nicht gezahlt hatte, wurde im Verteilungs-termin vom 9. Oktober 2001 ein Teilungsplan beschlossen, demzufolge von den vorweg entnommenen Verfahrenskosten gem344337 247 109 ZVG ein Teilbetrag von 8.905 DM der Beklagten als Erstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschus- 2 - 3 - ses zugeteilt wurde. Ferner wurde als 334bererl366s die Bargebotsforderung gegen den Kl344ger in H366he von 485.840,67 DM auf die Parteien als fr374here Eigent374mer zu je 275 "unverteilt" 374bertragen. 3 Nach Widerspruch des Kl344gers wurden den Parteien durch Erg344nzungs-beschluss vom 30. Oktober 2001 - in gleicher Weise weitere Erl366s374bersch374sse in H366he von 202.065 DM und 70.900 DM, insgesamt also in H366he von (485.840,67 DM + 202.065,00 DM + 70.900,00 DM =) 758.805,67 DM, zuge-wiesen. Der Beklagten wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbe-schlusses erteilt. Ferner wurden von Amts wegen zugunsten der Parteien zu je 275 Anteil (nicht: zugunsten der Beklagten) Sicherungshypotheken in H366he der 374bertragenen Forderungen eingetragen. 4 Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten st374nden die ihr zugewiesenen Betr344ge nicht zu, weil erstens aus dem Versteigerungserl366s vor-ab aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 27. September 2001 (10 U 34/01 OLG Hamm) ein Betrag von 167.000 DM an seine Mutter auszukehren sei, und zweitens ihm, dem Kl344ger, gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch aufgrund von Akontozahlungen 374ber 181.392,60 DM sowie zwei Darlehen in H366he von insgesamt 168.406,66 DM zustehe, die er f374r wertsteigernde Ma337-nahmen an dem streitgegenst344ndlichen Objekt allein aufgenommen und ver-wendet habe. Ferner beruft er sich auf die von ihm erkl344rte Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Beklagte, den er mit 1.404.786 DM beziffert. Hilfsweise beruft er sich insoweit auf ein Zur374ckbehal-tungsrecht. 5 Mit seiner Klage begehrte er zum einen die Feststellung, dass der Be-klagten die gem344337 Teilungsplan 374bertragenen Forderungen nicht zustehen, und 6 - 4 - zweitens die Verurteilung der Beklagten, die L366schung der (auch) zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypotheken zu bewilligen und zu beantra-gen. 7 Das Landgericht wies die Klage in vollem Umfang ab. 8 Auf die Berufung des Kl344gers 344nderte das Oberlandesgericht die erstin-stanzliche Entscheidung durch Teilurteil insoweit ab, als das Landgericht auch 374ber den der Beklagten allein und vorab zugewiesenen Betrag von 8.905 DM entschieden hatte. Insoweit behielt es die Entscheidung 374ber diesen Streitge-genstand sowie 374ber die Kosten dem Schlussurteil vor und setzte das Verfah-ren durch gesonderten Beschluss bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung im Zu-gewinnausgleichsverfahren aus. Im 334brigen wies das Oberlandesgericht die Berufung des Kl344gers zu-r374ck. Zugleich wies es seinen in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag auf Fest-stellung ab, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Zuschlagsbe-schluss die Wiederversteigerung des Grundst374cks zu betreiben. 9 Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, soweit dar374ber durch Teilurteil ent-schieden wurde. 10 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. 11 Die Revision hat keinen Erfolg. 12 1. Soweit das Berufungsgericht die Entscheidung dem Schlussurteil vor-behalten hat, ist der Rechtsstreit noch vor ihm anh344ngig und dem Revisionsge-richt nicht angefallen (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 301 Rdn. 12). 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kl344ger sein Begehren nur noch auf den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch st374tzt und im 334brigen mit seinem erstmals im Berufungsrechtszug dargelegten Vorbrin-gen, Akontozahlungen von 181.392,60 DM geleistet zu haben, nach 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen w344re. Das ist revisionsrechtlich nicht zu be-anstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 13 3. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls in welcher H366he dem Kl344ger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zugewinn-ausgleich zusteht. Die Aufrechnung mit einem solchen Anspruch oder ein dar-auf gest374tztes Zur374ckbehaltungsrecht gegen374ber den gem344337 Teilungsplan 374bertragenen Forderungen gegen den Kl344ger auf Zahlung des Bargebots schei-tere jedenfalls - soweit damit der Erl366s374berschuss verteilt worden sei - an der Gegenseitigkeit der Forderungen, weil die Forderungen von (485.840,67 DM + 202.065,00 DM + 70.900,00 DM =) 758.805,67 DM nicht der Beklagten, son-dern der aus ihr und dem Kl344ger bestehenden Gemeinschaft 374bertragen wor-den seien, die sich, wenn auch nicht mehr als "Grundst374cksgesellschaft", an den "ungeteilt" 374bertragenen Forderungen fortsetze. 14 - 6 - Dem stehe auch nicht das Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - NJW 2000, 948 ff. entgegen. Nach dem ausdr374cklichen Wortlaut die-ser Entscheidung sei die dem dortigen Sachverhalt zugrunde liegende ur-spr374ngliche Bruchteilsgemeinschaft bereits aufgehoben gewesen. Soweit der erkennende Senat auf die dort zu beurteilende Forderung gegen die Hinterle-gungsstelle auf Herausgabe des hinterlegten Erl366ses 247 420 BGB angewandt und eine der Beteiligung an der fr374heren Eigent374mergemeinschaft entspre-chende Teilung in Natur angenommen habe, sei dies mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn hier habe der Kl344ger sein Bargebot nicht berichtigt und die daraus resultierende Forderung gegen ihn sei "unverteilt" auf die Parteien als Gesamtberechtigte 374bertragen worden, nicht aber zu gleichen Teilen auf den Kl344ger und die Beklagte. 15 Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Wiederversteigerung des Grundbesitzes betreibe, weil aus den Sicherungshy-potheken jeder daran beteiligte Gl344ubiger die Wiederversteigerung auch ohne Mitwirkung der anderen Gl344ubiger verlangen k366nne. 16 4. Das h344lt der rechtlichen Pr374fung und den Angriffen der Revision stand. 17 Die h344lftige Mitberechtigung der Beklagten an den ihr und dem Kl344ger zu je 275 374bertragenen Forderungen ist durch die Aufrechnungserkl344rung des Kl344-gers mit m366glicherweise bestehenden Zugewinnausgleichsanspr374chen nicht erloschen, da die Aufrechnung unzul344ssig ist. Die Beklagte ist daher auch we-der verpflichtet, die L366schung der zur Sicherung dieser Forderungen eingetra-genen Sicherungshypotheken zu bewilligen, noch gehindert, aus dem Zu-schlagsbeschluss (oder diesen Sicherungshypotheken) die Wiederversteige-rung des Grundst374cks zu betreiben. 18 - 7 - a) Wenn die Forderung auf Berichtigung des Bargebots nach 247 118 ZVG auf den berechtigten Gl344ubiger 374bertragen worden ist, kann der Ersteher diese Forderung zwar auch durch Aufrechnung erf374llen; die Eigenart des Zwangsver-steigerungsverfahrens steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - IX ZR 146/86 - ZIP 1987, 902 f. m.N.). 19 20 Auch ist das vom Kl344ger als Ersteher geschuldete Bargebot durch Zah-lung zu entrichten, 247247 107 Abs. 2, 49 Abs. 3 ZVG. Durch die mit dem Teilungs-plan bewirkte 334bertragung 344ndert sich die Natur dieses Zahlungsanspruchs nicht. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist ebenfalls auf Zahlung ge-richtet. Beide Forderungen sind somit ihrem Gegenstand nach gleichartig im Sinne des 247 387 BGB. b) Die Zul344ssigkeit der vom Kl344ger erkl344rten Aufrechnung mit seinem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt aber auch voraus, dass die Beklagte als Schuldnerin dieses Anspruchs zugleich Gl344ubigerin der gegen den Kl344ger als Ersteher gerichteten Forderung auf Zah-lung des Bargebots (oder zumindest eines Bruchteils dieser Forderung) ist. Nur dann ist die Voraussetzung des 247 387 BGB erf374llt, dass die Parteien "einander" gleichartige Leistungen schulden. 21 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, ist diese Vorausset-zung hier nicht gegeben, weil die erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen daran scheitert, dass sich die Bruchteilsgemeinschaft der Parteien an dem Grundst374ck mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren an dem Ver-steigerungserl366s fortgesetzt hat und noch fortbesteht. 22 Das Versteigerungsgericht hat die Forderungen gegen den Kl344ger als Ersteher "unverteilt" auf die gemeinschaftlich verbundenen Parteien 374bertragen. Diese 334bertragung hat jedoch nur formale Bedeutung, weil die Forderungen 23 - 8 - schon seit dem Zuschlag der aus den Parteien bestehenden Bruchteilsgemein-schaft zustanden; die 334bertragung enth344lt lediglich die Feststellung, dass sie den Parteien in der bezeichneten H366he verbleibt (BGHZ 4, 84, 90 m.N.), und zwar hier als Mitberechtigten nach 247 432 BGB. Denn mehreren Eigent374mern des Grundst374cks zur Zeit des Zuschlags steht die 374bertragene Forderung ge-meinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverh344ltnis zu. Soweit - wie hier - zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundst374ck bestand, besteht an der 374ber-tragenen Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach 247 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann (vgl. B366ttcher ZVG 4. Aufl. 247 128 Rdn. 10; Hintzen in Hintzen/ Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Rdn. 12.298). Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigent374mer das Grundst374ck selbst er-steigert (vgl. KG JW 1932, 3302; Hintzen aaO Rdn. 12.299). 24 c) Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die gemeinschaftliche Berechtigung der Parteien an der 374bertragenen Forderung noch fortbesteht und nicht schon deshalb als bereits aufgel366st angesehen wer-den kann, weil unstreitig keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen seien, die h344lftige (Miteigentums-)Quote der Parteien feststehe und die 374bertra-genen Forderungen daher bereits gem344337 247 420 BGB in Natur geteilt seien. 25 Soweit der Senat eine solche Teilung in Natur ausnahmsweise in einem Fall der Hinterlegung des 334bererl366ses angenommen hat (Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356), ist diese Ent-scheidung auf Kritik gesto337en (vgl. Gruber FamRZ 2000, 399, 401 f.). Ob an ihr festzuhalten ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn der Sachverhalt, 26 - 9 - den der Senat seinerzeit zu beurteilen hatte, ist mit dem vorliegenden nicht ver-gleichbar. 27 Ist der Versteigerungserl366s hinterlegt, ist seine Auszahlung n344mlich si-chergestellt, w344hrend die 374bertragene Forderung gegen den Ersteher, der das Bargebot nicht gezahlt hat, erst noch beigetrieben werden muss. Schon dies spricht dagegen, das Gemeinschaftsverh344ltnis der Mitberechtigten an dieser Forderung bereits als aufgel366st anzusehen. Vor allem aber ist zu ber374cksichtigen, dass stets dann, wenn die Forde-rung gegen den Ersteher - wie hier - unverteilt 374bertragen wird, nach 247 128 Abs. 2 ZVG eine Sicherungshypothek f374r denjenigen einzutragen ist, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigent374mer des Grundst374cks war. Bestand zu diesem Zeitpunkt eine Bruchteilsgemeinschaft, so sind die fr374heren Miteigent374mer ge-meinschaftlich Gl344ubiger dieser Sicherungshypothek und folglich nach 247 47 GBO als "Mitberechtigte nach 247 432 BGB" einzutragen (vgl. Dassler/Schiffhauer ZVG 12. Aufl. 247 128 Rdn. 8). Auch wegen dieser Mitberechtigung besteht das Gemeinschaftsverh344ltnis der Parteien hier fort. 28 Dass der Zuschlag in der Teilungsversteigerung oder die unverteilte 334bertragung der Forderung auf Zahlung des Meistgebots - entgegen der Auf-fassung der Revision - nicht schon zugleich die Aufl366sung der bestehenden Gemeinschaft bewirken kann, ergibt sich zudem aus folgender 334berlegung: 29 Die Verteilung des Erl366s374berschusses (oder hier der Forderung gegen den Ersteher) unter den Berechtigten ist jedenfalls dann, wenn diese sich dar-374ber nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens (BGHZ 4, 84, 86). Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Auf-hebung der Gemeinschaft (247 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl. 30 - 10 - BVerfG NJW 1976, 1391, 1392; BGHZ 52, 99, 102; St366ber aaO 247 180 Rdn. 6.1). 31 Der eigentliche Zweck der Teilungsversteigerung ersch366pft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstandes der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (BGHZ 4, 84, 90). Wird im Versteige-rungstermin eine Einigung 374ber die Aufteilung des Erl366s374berschusses nicht er-zielt, kann dieser nur an die Berechtigten gemeinsam ausgezahlt werden (vgl. St366ber ZVG 18. Aufl. 247 180 Rdn. 17.7). Dem Versteigerungsgericht ist eine Auf-teilung - etwa im Verh344ltnis der fr374heren Miteigentumsbruchteile - schon des-halb verwehrt, weil ihm nicht bekannt ist, welche Anspr374che die Berechtigten gegebenenfalls untereinander haben (vgl. Schiffhauer ZIP 1982, 660, 666). Der Erl366s ist vielmehr au337erhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilen (BGH, Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 - FamRZ 1983, 797, 799; B366ttcher aaO 247 181 Rdn. 104; Hintzen aaO Rdn. 12.292). Ist aber mit dem Zuschlag an die Stelle des Bruchteilseigentums der Par-teien am versteigerten Grundst374ck eine Mitberechtigung an dessen Surrogat, n344mlich dem 334bererl366s bzw. hier der Forderung gegen den Ersteher, getreten, kann die in Ansehung dieser Forderung erforderliche Auseinandersetzung folg-lich auch nicht schon durch die vom Versteigerungsgericht gem344337 247 118 Abs. 1 ZVG angeordnete 334bertragung dieser Forderung als "unverteilt" bewirkt worden sein. Dies folgt aus der lediglich deklaratorischen Natur dieser "334bertragung", die an der bereits mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtslage nichts 344ndert (vgl. BGHZ 4, 84, 90). 32 Die Aufhebung der Gemeinschaft der Parteien setzt vielmehr nach dem klaren Wortlaut des 247 753 Abs. 1 BGB einen zweiaktigen Tatbestand voraus, n344mlich zum einen die Zwangsversteigerung des in Bruchteilseigentum stehen- 33 - 11 - den Grundst374cks und zum anderen die Verteilung des Erl366ses, die ihrerseits eine Einigung der Teilhaber voraussetzt (vgl. BGHZ 52, 99, 103; Gruber FamRZ 2000, 399, 401). Dem entspricht die zwingende Vorschrift des 247 128 Abs. 2 ZVG. K366nnte die Aufhebung der Gemeinschaft - und sei es auch nur in Aus-nahmef344llen - mit der unverteilten 334bertragung der Forderung gegen den Ersteher als bereits aufgehoben angesehen werden, w374rde 247 128 Abs. 2 ZVG eine Eintragung verlangen, die das Grundbuch unrichtig macht. 5. Da die Forderungen, deren Sicherung die nach 247 128 Abs. 2 ZVG ein-getragenen Sicherungshypotheken dienen, den Parteien somit nach wie vor in ungeteilter Gemeinschaft und in voller H366he zustehen, hat das Berufungsge-richt die Berufung des Kl344gers auch insoweit zu Recht zur374ckgewiesen, als die-se sich gegen die Abweisung seines Antrags richtet, die Beklagte zu verurtei-len, die L366schung dieser Sicherungshypotheken zu bewilligen und zu beantra-gen. 34 6. Nichts anderes gilt f374r die Abweisung des Hilfsantrages des Kl344gers auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Zuschlagsbe-schluss vom 9. Oktober 2001 die "Wiederversteigerung" des Grundst374cks zu betreiben. 35 a) Die nochmalige Versteigerung des Grundst374cks nach 247 133 ZVG, die nun keine Teilungsversteigerung mehr ist, kann sowohl aus der 374bertragenen Forderung gegen den Ersteher betrieben werden, sofern dieser noch Eigent374-mer ist, als auch aus der hierf374r eingetragenen Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden nachfolgenden Eigent374mer (vgl. St366ber aaO 247 133 Rdn. 2.3). 36 Aus der eingetragenen Sicherungshypothek kann jeder als fr374herer Bruchteilseigent374mer daran Beteiligte auch ohne Mitwirkung des oder der ande- 37 - 12 - ren in das Grundst374ck vollstrecken und somit auch dessen nochmalige Verstei-gerung nach 247 133 ZVG beantragen (vgl. St366ber aaO 247 180 Rdn. 18.6; Dass-ler/Gerhardt aaO 247 133 Rdn. 3; Hintzen aaO Rdn. 12.303); allerdings kann er gem344337 247 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Leistung an alle verlangen (vgl. Dass-ler/Schiffhauer aaO 247 128 Rdn. 8). 38 Nichts anderes gilt, wenn ein solcher Teilhaber - wie hier - nicht aus der Sicherungshypothek, sondern wegen der 374bertragenen Forderung aus dem mit der Vollstreckungsklausel versehenen Zuschlagsbeschluss in das Grundst374ck vollstrecken will und dessen nochmalige (jetzt: Zwangs-)Versteigerung bean-tragt. Denn da diese unverteilt 374bertragene Forderung als gebundene, auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gem344337 247 432 BGB gerichtete Forderung anzusehen ist, kann nach 247 432 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder einzelne der mehre-ren Gl344ubiger die Leistung - wenn auch nur an alle - fordern. Dieses Einzie-hungsrecht mit dem Ziel der Leistung an alle umfasst die gerichtliche Geltend-machung der gemeinschaftlichen Forderung und damit auch die Betreibung der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck (vgl. KG JW 1932, 3202, 3203 m.w.N.; f374r den Fall einer Erbengemeinschaft ebenso OLG Frankfurt NJW 1953, 1877; St366ber aaO 247 133 Rdn. 2.18). Es w344re auch nicht verst344ndlich, wenn ein sol-cher Teilhaber hinsichtlich dieser Forderung schlechter gestellt w344re als hin-sichtlich der Sicherungshypothek, die lediglich der Sicherung dieser Forderung dient (vgl. KG JW 1932, 3202, 3203). M374sste der fr374here Miteigent374mer, gegen den als Ersteher der Antrag auf nochmalige Versteigerung gerichtet ist, sich mit diesem Antrag einverstanden erkl344ren, was bei einem Streit 374ber die Verteilung des Erl366ses regelm344337ig nicht zu erwarten ist, widerspr344che dies zudem einem prozesswirtschaftlichen Bed374rfnis (vgl. OLG Frankfurt NJW 1953, 1877). - 13 - b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das auf nochmalige Versteigerung des Grundst374cks gerichtete Begehren der Beklagten hier ausnahmsweise rechtsmissbr344uchlich w344re. 39 40 Zwar m374sste der Kl344ger bei erfolgreicher Vollstreckung durch die Beklag-te das Bargebot bereits zu einem Zeitpunkt entrichten, in dem sein angeblicher Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des Zugewinns noch nicht tituliert und ungesichert ist. Seine Aussicht, diesen Anspruch demn344chst realisieren zu k366nnen, w374rde aber durch die nochmalige Versteigerung des Grundst374cks nicht verringert, da das Bargebot zun344chst an die aus ihm und der Beklagten beste-hende Gemeinschaft zu zahlen ist (247 432 Abs. 1 BGB) und die Beklagte somit vor deren Auseinandersetzung dar374ber nicht verf374gen kann. Vor einer erhebli-chen Gef344hrdung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch ein Verhalten der Beklagten sch374tzt ihn zudem die M366glichkeit, Sicherheitsleistung nach 247 1389 BGB zu verlangen. Im 334brigen beruht die Verpflichtung des Kl344gers, das Bargebot zu zah-len, auf seiner eigenen Entscheidung, das Grundst374ck selbst zu ersteigern und die nach seiner Auffassung damit geschaffene Aufrechnungsm366glichkeit zu nutzen, sich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu befriedigen. 41 7. Der Revision verhilft schlie337lich auch nicht zum Erfolg, dass der Kl344ger sich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch auf ein Zur374ckbe-haltungsrecht berufen hat. Insoweit kann dahinstehen, ob und in welchem Um-fang ein Zur374ckbehaltungsrecht des Kl344gers im Rahmen der von ihm gestellten Antr344ge 374berhaupt entscheidungserheblich w344re. Ein Zur374ckbehaltungsrecht des Kl344gers wegen seiner Zugewinnausgleichsforderung gegen die Beklagte kommt n344mlich - ebenso wie die von ihm erkl344rte Aufrechnung - schon mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht in Betracht. 42 - 14 - Zwar ist die Aus374bung des Zur374ckbehaltungsrechts nach 247 273 BGB 374ber den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch dann zul344ssig, wenn dem Schuldner (hier: dem Kl344ger) der Gegenanspruch nur gemeinschaftlich mit an-deren zusteht. Die Zur374ckbehaltung f374hrt in einem solchen Fall zur Verurteilung des Schuldners zur Leistung an den Gl344ubiger Zug um Zug gegen Leistung des Gl344ubigers an einen Dritten (BGHZ 28, 122, 125 f.). 43 Dagegen fehlt es an der erforderlichen Gegenseitigkeit, wenn der Ge-genanspruch des Schuldners - wie hier der Zugewinnausgleichsanspuch des Kl344gers - nur gegen374ber einem Mitgl344ubiger der Forderung auf Zahlung des Bargebots, hier der Beklagten, besteht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. 247 273 Rdn. 6; Erman/Kuckuk BGB 11. Aufl. 247 273 Rdn. 12; M374nchKomm/Kr374ger BGB 5. Aufl. 247 273 Rdn. 9; Bamberger/Roth/Unberath BGB 2. Aufl. 247 273 Rdn. 11; PWW/Jud 2. Aufl. 247 273 Rdn. 9; Kerwer in jurisPK-BGB 3. Aufl. 247 273 44 - 15 - BGB Rdn. 6; Soergel/Siebert/Wolf 12. Aufl. 247 273 Rdn. 8; RGRK-BGB/Alff 12. Aufl. 247 273 Rdn. 21; vgl. im 334brigen auch BGHZ 63, 348 ff.). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 452/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.03.2004 - I-14 U 221/03 -
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