BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 58/05 vom 22. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. M344rz 2006 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2005 wird verworfen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 37.863 200 (3.155,28 200 x 12 = 37.863,36 200, 247 41 Abs. 2 GKG) Gr374nde: Der nach 247 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von 374ber 20.000 200 ist nicht erreicht. F374r die R344umungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach 247 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegen374ber einer K374ndigung auf Schutzregeln, die das K374ndigungsrecht einschr344nken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des 247 8 ZPO vom Tag der Erhebung der R344umungsklage (hier: 10. Sep-tember 2004) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungs-recht beruft, als den f374r ihn g374nstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungs-vertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschl374sse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316 und vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350, im Falle seiner eigenen K374ndigung also bis zu diesem K374ndigungs-zeitpunkt, Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1 - 3 - 1999, 21). Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass der Mietvertrag bis zu ihrer eigenen K374ndigung zum 10. Januar 2005 bestanden habe. Damit ergibt sich eine Restlaufzeit von vier Monaten. Bei Zugrundelegung der Jahresmiete von 3.155,88 200 ist die Beschwer von 374ber 20.000 200 nicht erreicht. 2 Im 334brigen h344tte die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung noch w344re zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Au337erdem w344re der R344umungsanspruch am Tag der letzten m374ndli-chen Verhandlung (15. Februar 2005) auch nach dem eigenen Vortrag der Be-klagten gegeben gewesen, da sie selbst zum 10. Januar 2005 gek374ndigt hatte. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 12.11.2004 - 3 O 115/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 9 U 128/04 -
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