BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 58/05 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.245,17 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. 1 Die Beklagte h344tte ihren Nichterf374llungsschaden gem344337 247 326 BGB a.F. abstrakt berechnen (vgl. BGHZ 29, 393, 399; BGH, Urt. v. 19. November 1997 - VIII ZR 33/96, WM 1998, 931; v. 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, 2902) und mit diesem Anspruch nach 247 94 InsO gegen die Kaufpreisfor-derung des Kl344gers auch aufrechnen k366nnen. Darauf verweist die Beschwerde zu Recht. Die Beklagte hat jedoch in den Tatsacheninstanzen ihren Schaden anhand des konkreten Deckungskaufes berechnet, der erst nach Er366ffnung des 2 - 3 - Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Verk344uferin abgewickelt war. Hieran hat das Berufungsgericht seine rechtliche Pr374fung gem344337 247 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgerichtet. Das Berufungsurteil stellt jedoch keinen Rechtssatz auf, der sich gegen die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs wendet und beruht auch nicht notwendig auf einem solchen. Eine entspre-chende R374ge ist von der Beschwerde demgem344337 nicht erhoben worden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein etwaiger Befreiungsanspruch der Beklagten gem344337 247 257 BGB, welcher objektiv nicht bestand, sei auch in der Insolvenz des Schuldners nicht gegen einen Zahlungsanspruch aufrechenbar, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. BGHZ 3 - 4 - 161, 241, 253; BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 142/02, NJW 2005, 3285 unter II. 1.; zustimmend H344semeyer KTS 2006, 99, 101 f). Weiteren grunds344tzlichen Kl344rungsbedarf zu dieser Rechtsfrage l344sst die Beschwerde nicht erkennen. Prof. Dr. Kayser Raebel Vill Dr. Fischer Dr. Pape Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 19.09.2003 - 45 O 39/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2004 - 11 U 25/04 -
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