BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 58/06 Verk374ndet am: 25. April 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 87 Abs. 1, 172 Abs. 1 Im Anwaltsprozess erlangt die K374ndigung einer Vollmacht nach 247 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegen374ber erst durch die Anzeige der Be-stellung eines neuen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Das setzt voraus, dass der neu benannte Rechtsanwalt f374r das betreffende Verfahren postulationsf344hig ist (247 78 ZPO). Ist dies (noch) nicht der Fall, bleibt der fr374her bevollm344chtigte Rechtsanwalt weiterhin zustellungsbevollm344chtigt. BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - OLG D374sseldorf AG M374hlheim an der Ruhr - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 22. Februar 2006 wird auf Kosten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 23. Dezember 2004 (insoweit rechtskr344ftig) geschieden. Zugleich wurde der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in H366he von monatlich 1.067 200 zu zahlen. Gegen diese Verurteilung legten die - am Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanw344lte A. & M. f374r den Antragsteller rechtzeitig Berufung ein und begr374ndeten diese. 2 Nachdem das Berufungsgericht Termin zur m374ndlichen Verhandlung be-stimmt hatte, meldete sich Rechtsanwalt G. f374r den Antragsteller und teilte mit, diesen k374nftig zu vertreten. Die fr374heren Verfahrensbevollm344chtigten A. & M. legten ihr Mandat nieder. Im Verhandlungstermin erschien Rechtsanwalt G. und erkl344rte, "er sei nicht beim Oberlandesgericht zugelassen und k366nne deshalb heute nicht verhandeln". Auf Antrag des Antragsgegnervertreters wurde die Be- 3 - 3 - rufung des Antragstellers durch Vers344umnisurteil zur374ckgewiesen. Dieses Urteil wurde den fr374heren Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers, den Rechtsanw344lten A. & M., am 1. Juni 2005 zugestellt. Am 6. Juni 2005 veran-lasste die Gesch344ftsstelle eine weitere Zustellung des Vers344umnisurteils an Rechtsanwalt G., der das Vers344umnisurteil am 11. Juni 2005 erhielt. Nachdem Rechtsanwalt G. am 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zu-gelassen worden war, legte er am (Montag) 27. Juni 2005 Einspruch gegen das Vers344umnisurteil ein. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht den Einspruch als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zu-gelassene - Revision des Antragstellers. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat den Einspruch des Antragstellers gegen das - seine Berufung zur374ckweisende - Vers344umnisurteil als unzul344ssig verworfen. Die zweiw366chige Einspruchsfrist habe nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs bereits mit Zustellung des Vers344umnisurteils an die fr374heren Ver-fahrensbevollm344chtigten des Antragstellers begonnen. Im Anwaltsprozess er-lange die K374ndigung der Vollmacht nach 247 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegen374ber (vgl. Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 27. Aufl. 247 87 6 - 4 - Rdn. 6) erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Durch die Bestellung des Rechtsanwalts G. sei diese Folge aber noch nicht eingetreten, weil dieser seinerzeit nicht als Rechtsanwalt am Ober-landesgericht zugelassen gewesen sei. Damit folge der Senat der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs, wonach die Postulationsf344higkeit eines Rechts-anwalts bei einem Gericht Prozesshandlungsvoraussetzung sei und zum Zeit-punkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein m374sse. Die Bestellung des Rechtsanwalts G. sei deswegen mangels Postulationsf344higkeit noch nicht wirksam gewesen, so dass die Vollmacht der fr374heren Verfahrensbevollm344ch-tigten des Antragstellers fortgedauert habe. Das Vers344umnisurteil sei somit am 1. Juni 2005 wirksam an diese zugestellt worden. Dass im Rubrum des Ver-s344umnisurteils Rechtsanwalt G. aufgef374hrt gewesen sei und dass das Ver-s344umnisurteil sp344ter auch ihm zugestellt worden sei, 344ndere an der Wirksamkeit der Zustellung an die fr374heren Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers nichts. Der durch Rechtsanwalt G. am 27. Juni 2005 eingelegte Einspruch sei deswegen versp344tet und somit unzul344ssig. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob f374r die Wirksamkeit der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollm344chtigten des-sen Postulationsf344higkeit gegeben sein m374sse, "in Rechtsprechung und Litera-tur durchaus auch verneint oder offen gelassen worden" sei. 7 II. Die angefochtene Entscheidung h344lt den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat den Einspruch zu Recht als unzul344ssig verworfen, 8 - 5 - weil dieser nicht innerhalb der zweiw366chigen Einspruchsfrist des 247 339 Abs. 1 ZPO eingegangen ist. 9 1. Die Einspruchsfrist gegen ein Vers344umnisurteil des Berufungsgerichts beginnt nach 247 539 Abs. 3 i.V.m. 247 339 Abs. 1 2. Halbs. ZPO mit Zustellung des Vers344umnisurteils. Eine solche wirksame Zustellung ist hier am 1. Juni 2005 an die fr374her bevollm344chtigten Rechtsanw344lte des Antragstellers A. & M. erfolgt. Nach 247 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung in einem anh344ngigen Verfah-ren, auch soweit es um die Zustellung eines Vers344umnisurteils geht, an den f374r den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollm344chtigten zu erfolgen. Die Rechts-anw344lte A. & M. hatten den Antragsteller im Berufungsverfahren vertreten sowie die Berufung eingelegt und diese begr374ndet. An der Prozessvollmacht f374r diese Rechtsanw344lte hat sich f374r den Gegner und das Gericht zun344chst weder durch die Bestellung des Rechtsanwalts G. als neuer Verfahrensbevollm344chtigter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 noch durch die Niederlegung des Mandats durch die Rechtsanw344lte A. & M. vom 25. Mai 2005 etwas ge344n-dert. 10 Nach 247 87 Abs. 1 1. Halbs. ZPO gilt eine Vollmacht grunds344tzlich bis zur Anzeige ihres Erl366schens als fortbestehend. Im Anwaltsprozess - wie hier nach 247 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor dem Oberlandesgericht - erlangt die K374ndigung einer Vollmacht nach 247 87 Abs. 1 2. Halbs. ZPO erst dann rechtliche Wirksam-keit, wenn die Bestellung eines neuen Verfahrensbevollm344chtigten angezeigt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass der neue Rechtsanwalt auch in der La-ge ist, die Partei rechtswirksam zu vertreten. Der neu bestellte Verfahrensbe-vollm344chtigte muss mithin f374r das betreffende Verfahren postulationsf344hig sein (BAG AP Nr. 36 zu 247 11 ArbGG 1953; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 31/83 - MDR 1985, 30). Diese Postulationsf344higkeit des neu bevoll- 11 - 6 - m344chtigten Rechtsanwalts ist Prozesshandlungsvoraussetzung und muss des-wegen schon im Zeitpunkt der Zustellung des Vers344umnisurteils gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773). Eine erst sp344ter erlangte Postulationsf344higkeit wirkt somit nicht auf den Zeitpunkt einer fr374heren Prozesshandlung zur374ck. 12 2. Danach hatten die Bestellung des Rechtsanwalts G. und die Niederle-gung des Mandats durch die Rechtsanw344lte A. & M. zun344chst keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der letzteren erteilten Prozessvollmacht. Rechtsanwalt G. ist erst zum 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zugelassen worden und auch erst ab diesem Zeitpunkt postulationsf344hig gewesen. Vor die-sem Zeitpunkt, also auch noch bei Zustellung des Vers344umnisurteils am 1. Juni 2005, waren weiterhin die fr374her bevollm344chtigten Rechtsanw344lte A. & M. zu-stellungsbevollm344chtigt. Somit war die Zustellung an diese Rechtsanw344lte am 1. Juni 2005 nach 247 172 Abs. 1 ZPO wirksam. Die zweiw366chige Einspruchsfrist nach 247 339 Abs. 1 ZPO lief deswegen am 15. Juni 2005 ab. In diesem Zeitpunkt war der Einspruch des Antragstellers aber weder eingelegt noch begr374ndet. Den erst sp344ter eingegangenen Einspruch hat das Berufungsgericht deswegen zu Recht nach 247 539 Abs. 3 i.V.m. 247 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig ver-worfen. 3. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war ihm auch nicht von Amts wegen (247 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Einspruchsfrist zu bewilligen. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat die Einspruchsfrist nicht ohne Ver-schulden vers344umt (247 85 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die zitierte Rechtspre-chung musste er von einer wirksamen Zustellung an die Rechtsanw344lte A. & M. am 1. Juni 2005 ausgehen, obwohl Rechtsanwalt G. als sein Verfahrensbevoll-m344chtigter im Vers344umnisurteil aufgef374hrt war und diesem das Vers344umnisur- 13 - 7 - teil am 11. Juni 2005 ebenfalls zugestellt worden ist. Entsprechend haben die Rechtsanw344lte A. & M. den Antragsteller ausweislich ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2005 nach Erhalt des Vers344umnisurteils schriftlich auf dessen Zu-stellung und den Fristablauf am 15. Juni 2005 hingewiesen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG M374lheim an der Ruhr, Entscheidung vom 23.12.2004 - 28 F 91/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.02.2006 - II-8 UF 30/05 -
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