BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 58/06 vom 6. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Gr366ning beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 27. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 525.362,19 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger, eine durch Bund und L344nder gef366rderte, aus verschiedenen Instituten bestehende Organisation f374r angewandte Forschung, macht gegen-374ber dem Beklagten als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der M. die Feststellung einer Forderung in H366he von 1 - 3 - 185.301,34 200 zur Insolvenztabelle und daneben Herausgabe- und Auskunftsan-spr374che geltend. Der Beklagte erhebt widerklagend eine Forderung von 175.892,19 200, deretwegen er den Herausgabe- und Auskunftsanspr374chen des Kl344gers ein Zur374ckbehaltungsrecht entgegenh344lt. Durch Kooperationsvertrag vom 19. Dezember 2000 vereinbarten der Kl344ger und die Insolvenzschuldnerin, bei der Entwicklung einer molekular-toxikologischen Datenbank unter Verwendung der von der Insolvenzschuldnerin entwickelten "205 -Technologie" zusammenzuarbeiten. Das zust344ndige Insti- tut des Kl344gers (I. ) sollte Versuche durchf374hren, bei denen es tierische und menschliche Zellen bestimmten Substanzen aussetzte, und dabei Zellproben gewinnen, aus denen dann die Insolvenzschuldnerin mittels Hybridisierung Gen-Expressionsprofile herstellen und auf Microarrays (DNA-Chips, Bio-Chips) speichern sollte. Auf dieser Grundlage wollten die Vertragspartner eine moleku-lar-toxikologische Datenbank aufbauen. Ihre wechselseitigen Aufgaben sowie die Reihenfolge der Erledigung wollten sie in einem Aufgabenplan verbindlich festlegen. Sie beabsichtigten, das Entwicklungsvorhaben durch vom Institut des Kl344gers zu beantragende F366rdermittel sowie einen Eigenbeitrag von M. zu finanzieren. Sie wollten f374r das geistige Eigentum an der zu entwi- ckelnden Datenbank gemeinsame Schutzrechte anmelden und die 334bersch374s-se aus der Verwertung der Datenbank h344lftig teilen. Nachdem F366rdermittel be-willigt worden waren, schlug der Kl344ger mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 eine von ihm ausformulierte Vertrags344nderung vor, in der es unter anderem hie337: 2 "I. 247 2 Ziff. 2 wird wie folgt erg344nzt: Der Aufgabenplan gem344337 Satz 1 wird von den Vertragsparteien durch eine einvernehmliche Anpassung an die erzielten Ergeb- - 4 - nisse laufend fortgeschrieben. Der Aufgabenplan ist Vertrags-bestandteil. II. 247 3 wird wie folgt gefasst: 1. 205 2. F374r die Durchf374hrung des Entwicklungsvorhabens erh344lt M. eine Verg374tung gem344337 247 7 der Verordnung PR Nr. 30/53 (Selbstkostenerstattungspreis) in H366he von 50 % der nachgewiesenen, projektbezogenen Aufwendungen, h366chstens jedoch einen Gesamtbetrag von 2.200.000,00 DM zzgl. gesetzl. USt. Es ist beabsichtigt, die Verg374tung in fol-genden Teilbetr344gen zur Verf374gung zu stellen: DM 600.000,00 zzgl. gesetzl. USt. im Kalenderjahr 2001 DM 800.000,00 zzgl. gesetzl. USt. im Kalenderjahr 2002 DM 800.000,00 zzgl. gesetzl. USt. im Kalenderjahr 2003. Das I. wird die Zahlungen halbj344hrlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Zwischenberichtes und einer detaillierten Zahlungsanforderung auf Basis Ist-Kosten f374r das vergangene Kalenderhalbjahr leisten, soweit die bis zum jeweiligen Zeitpunkt geschuldeten Leistungen ordnungsge-m344337 erbracht wurden. 205" Mit dieser Vertrags344nderung war die Insolvenzschuldnerin einverstanden. 3 - 5 - Der Aufgabenplan wurde von der Insolvenzschuldnerin unter dem 11. September 2002 erstellt. Danach sollte sie die cDNA-Generierung, die Ar-ray-Produktion sowie die Hybridisierungen und deren Auswertung in vier Ab-schnitten vom 3. Quartal 2001 bis zum 2. Quartal 2004 durchf374hren und daf374r 50 % der F366rdermittel, insgesamt 2.196.000,-- DM, erhalten. Die Insolvenz-schuldnerin sollte 150 vom Institut des Kl344gers erstellte Versuchsans344tze, so genannte Proben, bearbeiten, n344mlich 50 Substanzen in vitro Ratte mit jeweils vier Zeitpunkten, drei Dosen und zwei Wiederholungen, 50 Substanzen in vitro human mit jeweils vier Zeitpunkten, drei Dosen und zwei Wiederholungen sowie 50 Substanzen in vivo Ratte mit vier Zeitpunkten, drei Dosen und vier Organen, wobei die Organe individueller Tiere gepoolt werden sollten. Die Insolvenz-schuldnerin geriet mit der Bearbeitung der Proben in R374ckstand. Bis zur Insol-venzer366ffnung am 14. Juli 2003 hatte sie von den Versuchsans344tzen in vitro zehn vollst344ndig und drei teilweise und von den Versuchsans344tzen in vivo drei fast vollst344ndig bearbeitet. Den Wert dieser geleisteten Arbeiten hat der Kl344ger unwidersprochen mit 200.000,-- DM angegeben. Der Kl344ger hatte bei Insol-venzer366ffnung die Rechnungen der Insolvenzschuldnerin vom 31. Dezember 2001 374ber 364.102,01 DM und vom 30. Juni 2002 374ber 101.397,32 200 bereits bezahlt. Die nachfolgenden Rechnungen vom 20. Dezember 2002 374ber 114.760,03 200 und vom 28. April 2003 374ber 61.132,16 200 hatte er unter Hinweis auf den Bearbeitungsr374ckstand der Insolvenzschuldnerin nicht bezahlt. 4 Der Kl344ger erhebt aus dem Gesichtspunkt der 334berzahlung Anspruch auf R374ckerstattung des 185.301,84 200 ausmachenden Unterschiedsbetrages zwi-schen den von ihm bezahlten Rechnungssummen und der geschuldeten Verg374-tung f374r die von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Leistungen und beantragt die Feststellung dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle. Au337erdem begehrt er die Herausgabe von 125 Beh344ltnissen mit nicht bearbeiteten Proben von 5 - 6 - 54 Versuchsans344tzen sowie von 18 Beh344ltnissen mit Proben von 13 Versuchsans344tzen, die bei der Bearbeitung nicht vollst344ndig verbraucht wur-den. Schlie337lich verlangt er im Wege der Stufenklage Auskunft dar374ber, welche Zwischenstufen aus den Proben in den vorgenannten 18 Beh344ltnissen herge-stellt wurden, und Herausgabe dieser Zwischenstufen. Der Beklagte vertritt demgegen374ber den Standpunkt, der Kl344ger habe die Insolvenzschuldnerin nicht nach Arbeitsergebnissen, sondern allein nach Ma337gabe ihrer Lohn- und Materi-alaufwendungen bezahlen m374ssen, die 926.903,82 200 betragen h344tten, und ha-be deshalb die Insolvenzschuldnerin nicht 374ber-, sondern unterbezahlt. Deshalb beantragt der Beklagte widerklagend die Zahlung des seiner Ansicht nach zu wenig bezahlten Betrages von 175.892,19 200. Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 1. Juni 2005 der Klage bis auf den erst nach Auskunftserteilung zu bestimmenden Teil des Herausgabeanspruchs stattgegeben; die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zur374ckgewiesen worden, das dabei die Revision nicht zugelassen hat. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der mit der von ihm erstrebten Revision seine bisherigen Antr344-ge in vollem Umfang weiterverfolgen will. 6 Der Beklagte macht als Zulassungsgrund geltend, das Berufungsgericht habe mehrfach gegen seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r versto337en. Es habe erhebliche Beweisantr344ge 374bergangen, indem es die Zeugen St. und S. - Gesch344ftsf374hrer bzw. Steuerberater der Insolvenzschuldnerin - nicht zu seiner, des Beklagten, Behauptung vernommen habe, die Parteien h344tten kei-nen Werkvertrag geschlossen, sondern vereinbart, dass die Insolvenzschuldne-rin ihren Teil der F366rdermittel ohne R374cksicht auf den Arbeitserfolg erhalten sol-le. Die vom Berufungsgericht gegebene Begr374ndung, der Wortlaut des Vertrags 7 - 7 - spreche eindeutig dagegen, habe die Nichterhebung der angebotenen Beweise nicht rechtfertigen k366nnen, weil der 374bereinstimmende Wille der vertragsschlie-337enden Parteien dem Wortlaut des Vertrags vorgehe. Das Berufungsgericht habe auch nicht die vom Beklagten vorgetragenen Indizien ber374cksichtigt, die gegen einen Werkvertrag spr344chen, n344mlich die im Kooperationsvertrag vorge-sehene gesellschafts344hnliche Gewinnteilung und die Umst344nde, dass auch der Kl344ger die F366rdermittel ohne Leistungsnachweis erhalten habe und dass der Kl344ger die ersten beiden Rechnungen der Insolvenzschuldnerin unabh344ngig vom erbrachten Leistungsumfang beglichen habe. II. Die zul344ssige Beschwerde des Beklagten hat mit der von ihm erhobe-nen Verfahrensr374ge der Verletzung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) Erfolg. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht wesentliches entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisantritte des Be-klagten nicht ernsthaft in Erw344gung gezogen hat und dass das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruhen kann. 8 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und An-tr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu zie-hen (st. Rspr. d. BVerfG; vgl. nur Beschl. v. 04.08.2004 - 1 BvR 698/03, ZIP 2004, 1762, 1763). Das Gebot der Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs erstreckt sich auch auf die Ber374cksichtigung erheblicher Beweisantr344ge, sofern die Nichtber374cksichtigung im Prozessrecht keine St374tze findet (st. Rspr. d. BVerfG; vgl. nur BVerfGE 69, 141, 144; BGH, Beschl. v. 18.01.2005 - XI ZR 340/03, BGH-Rep. 2005, 939). 9 2. Nach diesen Ma337st344ben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. 10 - 8 - a) Der Beklagte hat nicht nur vorgetragen, der zwischen den Parteien zustande gekommene Kooperationsvertrag sei dahin auszulegen, dass die In-solvenzschuldnerin die H344lfte der dem Kl344ger zuflie337enden 366ffentlichen F366rder-gelder unabh344ngig von der Herbeif374hrung eines Arbeitserfolgs, vielmehr allein zur Deckung der ihr entstehenden Kosten, erhalten sollte. Der Beklagte hat auch behauptet, die Parteien h344tten dies so vereinbart. Seine Behauptung er-gibt sich zum einen konkludent daraus, dass er wiederholt zum Beweis f374r den von ihm vorgetragenen, vom schriftlichen Vertragstext abweichenden Vertrags-inhalt den Gesch344ftsf374hrer der Insolvenzschuldnerin, der die Vertragsverhand-lungen f374hrte, und den Steuerberater der Insolvenzschuldnerin, der ebenfalls an den Verhandlungen teilnahm, als Zeugen benannt hat. 334berdies hat der Be-klagte in seiner Klageerwiderung auch ausdr374cklich behauptet, die Parteien h344t-ten vereinbart, dass im Au337enverh344ltnis der Kl344ger die Forschungsmittel bean-tragen und einziehen und dass er diese im Innenverh344ltnis nach den gleichen Spielregeln mit der Insolvenzschuldnerin teilen solle. 11 b) Demgegen374ber hat das Berufungsgericht in seinen Entscheidungs-gr374nden nur - wenngleich ausf374hrlich - ausgef374hrt, der schriftliche Vertragstext weise so eindeutig darauf hin, dass die Teilzahlungen des Kl344gers f374r die im Aufgabenplan niedergelegten bestimmten Leistungen der Insolvenzschuldnerin erfolgen sollten, dass eine Auslegung des Vertrags in dem vom Beklagten ge-w374nschten Sinne nicht in Betracht komme. Auf die unter Beweis gestellte Be-hauptung des Beklagten, die Vertragsparteien h344tten etwas anderes vereinbart, als das, was im schriftlichen Vertragstext stehe, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Dieser Vortrag und der dazugeh366rige Beweisantritt waren aber erheblich. Denn es geh366rt zu den anerkannten Auslegungsgrunds344tzen, dass zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, jedoch der 374bereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen In- 12 - 9 - terpretation vorgeht. Ein 374bereinstimmender Wille der vertragsschlie337enden Parteien ist f374r den Vertragsinhalt auch dann ma337gebend, wenn er im Inhalt der Erkl344rung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr. d. BGH; vgl. nur Urt. v. 08.05.2002 - I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433; Beschl. v. 05.04.2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950). Das angefochtene Urteil l344sst nicht erkennen, dass das Berufungsgericht das diesbez374gliche Vor-bringen des Kl344gers sowie den dazugeh366rigen Beweisantritt zur Kenntnis ge-nommen und in Erw344gung gezogen hat. Davon k366nnte nur ausgegangen wer-den, wenn das Berufungsgericht dargelegt h344tte, dass und weshalb es der An-sicht sei, sich mit dem Vorbringen des Beklagten sowie dem diesbez374glichen Beweisantritt nicht befassen zu m374ssen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.01.2005, aaO). Dazu findet sich in den Entscheidungsgr374nden aber kein Hinweis. 3. Das 334bergehen des Vortrags und des Beweisantritts des Beklagten hat seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r auch in entscheidungserheblicher Weise verletzt (247 544 Abs. 7 ZPO). Denn sollte die Vernehmung der benannten Zeugen ergeben, dass die Vertragsparteien einen von der Erbringung der im Aufgabenplan niedergelegten Werkleistungen unabh344ngigen Kostenerstat-tungsanspruch der Insolvenzschuldnerin vereinbart hatten, w344re die mit der Klage geltend gemachte R374ckforderung des Kl344gers unter Umst344nden nicht begr374ndet und die Klage abzuweisen. 13 4. Die entscheidungserhebliche Verletzung des Beklagten in seinem An-spruch auf rechtliches Geh366r rechtfertigt nach 247 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 14 - 10 - III. F374r den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der von ihm nach-zuholenden Zeugenvernehmung 374ber die Vertragsverhandlungen erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertrag gem344337 seinem Wortlaut auszulegen ist, weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage des 247 103 Abs. 2 InsO nicht einschl344gig ist. Denn der Kl344-ger hat weder erkl344rt, dass er eine Forderung f374r die Nichterf374llung geltend ma-che, noch einen Schaden aus der Nichterf374llung des ganzen Kooperationsver-trags dargelegt. Stattdessen greift jedoch eine andere Anspruchsgrundlage ein. Ein Vertragspartner des Insolvenzschuldners, der vorkonkurslich teilweise ge-leistet hat, kann den seiner eigenen Leistung entsprechenden Anteil der vom Insolvenzschuldner geschuldeten Gegenleistung verlangen. Diesen anteiligen Gegenleistungsanspruch kann er gem344337 247 174 InsO zur Tabelle anmelden (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.1997 - IX ZR 5/96, BGHZ 135, 25, 27; M374nchKomm./Kreft, InsO, 247 103 Rdn. 4, 25, 38). Hatte der Vertragspartner vom Schuldner eine nicht in Geld bestehende Leistung zu fordern, ist der Gegenleistungsanspruch 15 - 11 - gem344337 247 45 InsO in Geld umzurechnen. Der vom Kl344ger geltend gemachte Be-trag von 305,-- 200 pro bezahlte, aber noch nicht ausgef374hrte Hybridisierung ist jedenfalls nicht zu hoch, da er nach dem Vortrag der Beklagten nicht einmal deren Unkosten deckt. Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 10 O 66/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.04.2006 - 18 U 113/05 -
Full & Egal Universal Law Academy