BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/06 Verk374ndet am: 13. August 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 15. Juli 2009 ge-schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2006 insoweit aufgehoben, als das beklagte Land verurteilt worden ist, dem Kl344-ger Auskunft dar374ber zu erteilen, welche Zahlungen auf Vollstre-ckungsdruck die Schuldnerin an das beklagte Land in dem Zeit-raum vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Dezember 2002 wann, in welcher H366he und ob per Barzahlung, per 334berweisung oder per Scheck erbracht hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, das beklagte Land die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu tragen. Von den au337er-gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde und den 374brigen Kosten des Rechtsstreits tr344gt der Kl344-ger 2 %, das beklagte Land 98 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 19. Dezember 2002 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der T. GmbH (k374nftig: Schuldne-rin). Das Finanzamt K. erhielt von der Schuldnerin zwischen dem 31. Ja-nuar 2001 und dem 2. November 2001 Zahlungen auf Steuerr374ckst344nde in H366-he von insgesamt 55.973,05 200. Im Fr374hjahr 2002 zahlte die Schuldnerin weitere 6.725,63 200. Der Kl344ger focht die Zahlungen an, erhielt aber lediglich den Betrag von 6.725,63 200 erstattet. Er hat deshalb das Land S. auf R374ckzah-lung der 374brigen Betr344ge und Auskunft verklagt, welche Zahlungen die Schuld-nerin auf Vollstreckungsdruck im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 18. De-zember 2002 an das beklagte Land erbracht hat, und zwar wann, in welcher H366he und ob per Barzahlung, per 334berweisung oder per Scheck. Zur Begr374n-dung hat er ausgef374hrt, die Schuldnerin habe im fraglichen Zeitraum 374ber die bereits erw344hnten 6.725,63 200 hinaus weitere anfechtbare Zahlungen erbracht. Die genauen Zeitpunkte und Betr344ge k366nne er aber nicht nennen, weil Ge-sch344ftsunterlagen aus dem Jahr 2002 nicht vorhanden und Gesch344ftsf374hrer wie Gesellschafter zu n344heren Angaben nicht in der Lage seien. Die Klage hat in erster Instanz keinen, in zweiter Instanz vollen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat nur insoweit zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land ge-gen die Verurteilung zur Auskunft. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 2 - 4 - I. 3 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Nachdem zwischen den Parteien ein R374ckgew344hrschuldverh344ltnis bestehe, sei auch der Auskunftsanspruch des Kl344gers aus 247 143 InsO i.V.m. 247 242 BGB gegeben. Der Kl344ger habe dargelegt, dass in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens weitere Zahlungen erfolgt seien, 374ber deren H366he und Art und Weise er aber wegen nicht auffindbarer Gesch344ftsunterlagen aus dem Jahr 2002 keine Kennt-nis habe. Die Schuldnerin sei wegen der fehlenden Unterlagen und des Zeitab-laufs zur Auskunft nicht in der Lage. Der Kl344ger sei daher in entschuldbarer Weise im Ungewissen 374ber den Umfang des Anspruchs. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 1. Die Insolvenzordnung sieht einen Auskunftsanspruch des Insolvenz-verwalters gegen Gl344ubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden sollen, nicht vor (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07, ZIP 2008, 565 Rn. 9). 5 2. Das beklagte Land ist auch nicht nach Treu und Glauben (247 242 BGB) zur Auskunft verpflichtet. 6 Eine Verpflichtung, Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben es erfordern, gibt es nur im Rahmen bereits bestehender Rechtsbeziehungen. Der Bundesgerichtshof hat einen Auskunftsanspruch des Konkurs- bzw. Insolvenz- 7 - 5 - verwalters gegen Gl344ubiger des Insolvenzschuldners wegen m366glicher Anfech-tungsanspr374che deshalb in st344ndiger Rechtsprechung davon abh344ngig ge-macht, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die n344here Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. So-lange ein R374ckgew344hrschuldverh344ltnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller ben366tigten Ausk374nfte an den Schuldner zu halten (BGHZ 74, 379, 381 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; v. 15. Januar 1987 - IX ZR 4/86, NJW 1987, 1812, 1813; v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, NJW 1999, 1033, 1034; so auch schon RGZ 150, 42, 46). Dies entspricht der im Schrifttum ganz herrschenden Auffassung (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 143 Rn. 14; Jaeger/Henckel, InsO 247 143 Rn. 165; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 93; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. 247 143 Rn. 43; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 143 Rn. 45; Jacoby in K374bler/Pr374t-ting/Bork, InsO 247 143 Rn. 73; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. 247 143 Rn. 88; Graf-Schlicker/Huber, InsO 247 143 Rn. 4; Zeuner, Die Anfechtung in der Insol-venz 2. Aufl. Rn. 355; Gundlach/Frenzel/Schmidt DStR 2002, 1910 f). Im vorlie-genden Fall ist diese Voraussetzung nicht gegeben. F374r den Zeitraum, auf den sich das Auskunftsbegehren des Kl344gers bezieht, sind, abgesehen von der be-reits erstatteten Zahlung in H366he von 6.725,63 200, anfechtbare Rechtshandlun-gen nicht festgestellt. Solche werden vom Kl344ger nur vermutet. Gegen374ber Per-sonen, die lediglich im Verdacht stehen, sie k366nnten etwas vom Insolvenz-schuldner in anfechtbarer Weise erworben haben, besteht jedoch kein An-spruch auf Auskunft (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 aaO Seite 1034). Dies gilt auch dann, wenn sich der Verdacht - wie hier - auf die Feststellung anderer an-fechtbarer Verm366gensverf374gungen gr374ndet. Denn jede selbst344ndige anfechtba-re Rechtshandlung begr374ndet einen besonderen R374ckgew344hranspruch (BGH, Urt. v. 15. Januar 1987 aaO). - 6 - 3. Das am 1. November 2008 in Kraft getretene Informationszugangsge-setz Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA 2008, 242) gibt auch Drit-ten unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu amtlichen In-formationen. Auf dieses Gesetz kann das Auskunftsbegehren des Kl344gers aber schon deshalb nicht gest374tzt werden, weil das nach 247 7 Abs. 1, 247 9 Abs. 3 IZG LSA vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nicht durchgef374hrt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205; Urt. v. 16. November 2001 - III ZR 1/00, NJW 2001, 1067, 1068). 8 4. Der Kl344ger kann einen Anspruch auf Auskunftserteilung auch nicht aus dem Rechtsverh344ltnis herleiten, das zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Finanzamt besteht. Die Abgabenordnung regelt einen Auskunftsanspruch nicht. Der Bundesfinanzhof hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grund-recht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG angenommen (BFHE 215, 32). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann jedoch offen bleiben. Denn der Kl344ger verlangt die Auskunft nicht, um steuerliche Rechte der Insolvenzschuldnerin zu wahren (247 80 Abs. 1 InsO), sondern um zugunsten der Gesamtheit der Gl344ubiger Zahlungen der 9 - 7 - Schuldnerin im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse zu ziehen. Hierf374r ist allein das Rechtsverh344ltnis zwischen ihm und dem beklagten Land ma337geblich (vgl. FG D374sseldorf ZIP 2009, 732). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 O 1902/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 U 146/05 -
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