BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 58/06 vom 12. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kay-ser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 12. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2006 wird in-soweit zugelassen, als das beklagte Land verurteilt worden ist, dem Kl344ger Auskunft zu erteilen. Im 334brigen wird die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision zur374ckgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.973,05 200, derjenige des Revisionsverfahrens auf 1.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur bez374glich der Verurteilung zur Erteilung der Auskunft Erfolg. Soweit das Berufungsgericht das beklagte Land dar374ber hinaus gem344337 247 143 Abs. 1 Satz 1, 247 133 Abs. 1 InsO zur Zahlung von 55.973,05 200 nebst Zinsen verurteilt hat, hat die Rechtssa-che weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts 1 - 3 - oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den in Rede stehenden Scheckzahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne von 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO handelt, ist von der Rechtsprechung des Senats gedeckt (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 152; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131; Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07 z.V.b.). 2 Nicht zu beanstanden ist, dass der Kl344ger sich in der Berufungsbegr374n-dung nur mit dem Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung des Schuldners n344her auseinandergesetzt und im 334brigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen hat. Dies war zul344ssig, weil das Landgericht seine Entschei-dung darauf gest374tzt hat, dass es an einer solchen Rechtshandlung fehle (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - I ZR 53/99, NJW-RR 2002, 326, 329; v. 29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66, 67; Z366ller/He337ler, ZPO 27. Aufl. 247 520 Rn. 40 m.w.N.). 3 Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des beklagten Lan-des auf rechtliches Geh366r verletzt. Dieser verpflichtet das Gericht lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu ber374cksichtigen, nicht aber sich in den Entscheidungsgr374nden mit jedem ein-zelnen Punkt auseinanderzusetzen (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Letzteres gilt insbesondere f374r den Vortrag des beklag-ten Landes zur Frage einer Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin, denn eine solche setzt der Anspruch nach 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht voraus, und das 4 - 4 - Berufungsgericht hat eine bereits eingetretene Zahlungsunf344higkeit auch nicht als Indiz f374r eines der Tatbestandsmerkmale dieser Norm verwendet. Die Kenntnis des beklagten Landes vom Gl344ubigerbenachteiligungsvor-satz des Schuldners hat das Berufungsgericht mit der Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begr374ndet. Auch dies l344sst keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Der von der Beschwerde behauptete Widerspruch zum Senatsurteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410 liegt schon des-halb nicht vor, weil dieses Urteil keinen Fall der Vorsatzanfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO, sondern eine Anfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und deshalb in subjektiver Hinsicht 247 130 Abs. 2 InsO und nicht 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO betrifft. 5 Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 O 1902/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 U 146/05 -
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