BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 58/07 vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 8. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 23.229,24 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht willk374rlich 374bergangen, dass der Wert von 20.000 DM in Nr. 14 des Streitwert-katalogs nach 247 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nur den Mindestbetrag ausmacht. Denn es hat diesen Betrag als den "Durchschnittswert des regelm344337ig zu erwarten-den oder erzielten Mindestgewinns" bezeichnet. 2 - 3 - Das Berufungsurteil verst366337t auch nicht gegen das Recht der Kl344ger auf rechtliches Geh366r. Das Berufungsgericht hat ausreichenden Vortrag zu dem von den Beklagten erwarteten Gewinn vermisst ("mangels anderweitiger An-haltspunkte") und deshalb nur den Mindestbetrag zu Grunde gelegt. Es hat den Vortrag der Kl344ger - und das Lotteriekonzept der Beklagten, auf das sich die Kl344ger bezogen haben - gew374rdigt, allerdings in einem Sinne, der den Kl344gern ung374nstig ist. Davor sch374tzt das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Geh366rs nicht. 3 Dass die Kl344ger im ersten Rechtszug vollst344ndig obsiegt haben, weil das Landgericht den von den Kl344gern angesetzten Gegenstandswert von 15.338.756,44 200 (30 Mio. DM) f374r angemessen gehalten hat, mag zur Folge gehabt haben, dass das Berufungsgericht nicht auf Grund vermeintlich unzurei-chenden Vortrags der Kl344ger einen wesentlich geringeren Gegenstandswert ansetzen durfte, ohne einen diesbez374glichen rechtlichen Hinweis erteilt und Ge-legenheit zu erg344nzendem Vortrag gegeben zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1994 - XII ZR 16/93, VersR 1994, 1351, 1352; v. 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436). Indes hat das Berufungsgericht vor der Beru-fungsverhandlung im Rahmen eines Beschlusses, mit dem es dem Beklagten 4 - 4 - zu 2 Prozesskostenhilfe bewilligt hat, bereits darauf hingewiesen, es gehe "mangels anderweitiger Anhaltspunkte" von einem Gegenstandswert von 20.000 200 aus. Das Berufungsurteil war deshalb keine 334berraschungsentschei-dung. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 O 94/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2007 - 3 U 201/06 -
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