BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/08 Verk374ndet am: 19. M344rz 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 109 Abs. 1 Satz 2, 247 80 Abs. 1; GenG 247 66 Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Woh-nungsgenossenschaft k374ndigen. Das insolvenzrechtliche K374ndigungsverbot f374r gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar. BGH, Urteil vom 19. M344rz 2009 - IX ZR 58/08 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers werden das Urteil der Zivilkam-mer 51 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Mai 2007 aufge-hoben. Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Insolvenzschuld-ners in der Beklagten durch K374ndigung vom 29. Juni 2006 been-det ist. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: 334ber das Verm366gen des M. W. (k374nftig: Schuldner) wurde mit Beschluss vom 28. April 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet. Der Kl344ger wurde zum Treuh344nder bestellt. Der Schuldner ist Genosse der Beklag-ten und nutzt aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine ihrer Wohnungen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 k374ndigte der Kl344ger die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft und forderte die Beklagte auf, das aktuelle 1 - 3 - Gesch344ftsguthaben des Schuldners mitzuteilen. Die Beklagte wies die K374ndi-gung zur374ck. Der Kl344ger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzu-stellen, dass die Mitgliedschaft des Schuldners in der Beklagten durch die K374n-digung beendet ist. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 2 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Grundeigentum 2008, 333 ver366f-fentlicht ist, hat ausgef374hrt: Der Treuh344nder sei entsprechend 247 66 GenG befugt gewesen, die Mitgliedschaft des Schuldners an der Beklagten zu k374ndigen. Die K374ndigung sei jedoch analog 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO unwirksam. Diese Vor-schrift, nach der ein Insolvenzverwalter das Mietverh344ltnis des Schuldners 374ber seine Wohnung nicht k374ndigen, sondern nur erkl344ren k366nne, dass Anspr374che, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist f344llig werden, nicht im Insolvenz-verfahren geltend gemacht werden k366nnten, sei in entsprechender Anwendung auch f374r den Fall einschl344gig, in dem der Schuldner eine genossenschaftliche Wohnung nutze und bei einer K374ndigung seiner Mitgliedschaft in der Genos-senschaft ohne weiteres auch die K374ndigung des Mietverh344ltnisses zul344ssig w344re. Letzteres sei hier der Fall, weil die Beklagte eine Warteliste habe, wonach offenbar mehrere Interessenten die Zuteilung einer Genossenschaftswohnung 3 - 4 - beantragt h344tten. Bei einer Fortsetzung des Mietverh344ltnisses mit einem ausge-schiedenen Mitglied w374rden diese Bewerber statutwidrig benachteiligt. Die Be-klagte habe daher bei einem Ausscheiden des Schuldners aus der Genossen-schaft ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh344ltnisses. Der gek374ndigte Genosse stehe bereits "mit einem Bein auf der Stra337e". Dies wider-spreche dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Begr374ndung zur 304nderung des 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO im Jahr 2001 solle das Verbraucherinsolvenzver-fahren gerade verhindern, dass der Schuldner obdachlos und die M366glichkeit einer Restschuldbefreiung von vornherein vereitelt w374rde. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Kl344ger im Grundsatz f374r be-rechtigt gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklagten zu k374n-digen. In der Insolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft steht das Recht, die Mitgliedschaft zu k374ndigen mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse geh366rigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (247 73 GenG) zu realisieren, dem Insolvenzverwalter zu. Dies ergibt sich aus 247 80 Abs. 1 InsO, jedenfalls aber in entsprechender Anwendung von 247 66 GenG (Fandrich in P366hlmann/Fandrich/Bloehs, GenG 3. Aufl. 247 65 Rn. 7; Bauer, Genossenschaftshandbuch 247 65 GenG Rn. 3; Lang/Weidm374ller/Schulte, GenG 36. Aufl. 247 65 Rn. 8; Beuthien, GenG 14. Aufl. 247 65 Rn. 7; M374ller, GenG 2. Aufl. 247 65 Rn. 11; BerlinerKomm-GenG/Kessler, 247 65 Rn. 3; Emmert ZInsO 2005, 852, 854; Tetzlaff ZInsO 2007, 590, 591 f). 5 - 5 - 2. Richtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Fall einer K374ndigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter nicht unmittelbar anwendbar ist. Nach ihrem Wortlaut betrifft diese Vorschrift das Mietverh344ltnis 374ber die Wohnung des Schuldners. Zwar ist mit der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft regelm344337ig auch ein Dauernutzungsverh344ltnis 374ber eine Wohnung verbunden. Beide Rechtsverh344ltnisse sind aber voneinander zu unterscheiden. Das K374ndigungsverbot des 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt unmit-telbar allenfalls f374r das Dauernutzungsverh344ltnis. 6 3. Ob 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, wie das Berufungsgericht meint, auf die K374ndigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft entsprechend angewendet werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. F374r eine analoge Anwendung haben sich ausgesprochen: AG Dortmund InVo 2007, 155 (best344tigt durch LG Dortmund, Beschl. v. 22. Juli 2007 - 1 S 18/07, juris); LG Dresden ZVI 2008, 493; LG Frankfurt/Oder (Urteil vom 3. Juni 2008 - 6a S 175/07, n.v.); Eupen GE 2008, 310, 312. Gegen eine Analogie haben sich gewandt: Emmert aaO S. 855; Tetzlaff aaO S. 591; M374nchKomm-Inso/ E-ckert, 2. Aufl. 247 109 Rn. 51; derselbe in ZVI 2006, 133, 136; zweifelnd Flatow, jurisPR-Mietrecht 14/2008 Anm. 4; differenzierend Tintelnot in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO 247 109 Rn. 23; unentschieden HmbKomm-InsO/L374dtke, 2. Aufl. 247 35 Rn. 158 und HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl. 247 109 Rn. 8. 7 4. Die Vorschrift des 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist auf die K374ndigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft nicht entspre-chend anwendbar. Ob eine planwidrige Regelungsl374cke vorliegt, kann dahin-stehen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist jedenfalls mit dem gesetzlich gere-gelten Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar (vgl. zu diesen Vorausset- 8 - 6 - zungen einer Analogie etwa BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, 3125, Rn. 11 m.w.N.). Eine Analogie w344re nur dann zul344ssig, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, so 344hnlich w344re, dass angenommen werden k366nnte, der Gesetzgeber w344re bei einer Interessenabw344gung, bei der er sich von den gleichen Grunds344tzen h344tte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezoge-nen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abw344gungsergebnis gekommen (BGH aaO). Dies ist jedoch nicht der Fall. a) Die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft steht in einem engen Zusammenhang mit der dauerhaften Nutzung einer genossenschaftli-chen Wohnung durch das Mitglied. Der Beitritt zur Genossenschaft, verbunden mit dem Erwerb eines oder mehrerer Gesch344ftsanteile, ist regelm344337ig Voraus-setzung f374r die erstrebte Nutzung der von der Genossenschaft angebotenen Leistungen. In diesem Sinne sind die Mitglieder ihrer Genossenschaft in einer Doppelfunktion verbunden, als Kapitalgeber und als Nutzer bzw. Kunde, wobei die Kundenbeziehung in aller Regel die vorrangige ist und die Kapitalbeteiligung nur sekund344r als Mittel zum Zweck der Schaffung der Grundlagen f374r die Kun-denbeziehung erfolgt (Fandrich aaO 247 1 Rn. 4). 9 b) Aufgrund dieses Zusammenhangs kann das Ausscheiden eines Mit-glieds aus der Wohnungsgenossenschaft auch zur Beendigung des Nutzungs-verh344ltnisses an der genossenschaftlichen Wohnung f374hren. Denn der Zweck einer Wohnungsgenossenschaft ist es, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verf374-gung zu stellen. Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus und haben andere Genossen einen Bedarf an der Wohnung des ausgeschiedenen Genos-sen, ist die Genossenschaft regelm344337ig aufgrund ihres Statuts gehalten, das Nutzungsverh344ltnis mit dem ausgeschiedenen Genossen aufzul366sen und die 10 - 7 - Wohnung einem Mitglied zu 374berlassen. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 10. September 2003 - VIII ZR 22/03, NJW-RR 2004, 12) hat deshalb ein be-rechtigtes Interesse der Genossenschaft an einer K374ndigung des Nutzungsver-h344ltnisses gem344337 247 564b Abs. 1 BGB a.F. (247 573 Abs. 1 BGB n.F.) bejaht, wenn ein Mitglied gem344337 247 68 GenG aus der Genossenschaft ausgeschlossen wird oder gem344337 247 65 Abs. 1 GenG freiwillig austritt und die von ihm genutzte Wohnung f374r ein anderes Mitglied ben366tigt wird. Ob dies auch f374r den Fall der K374ndigung der Mitgliedschaft durch einen Gl344ubiger des Schuldners nach 247 66 GenG gilt, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Zwingend ist die Annah-me eines K374ndigungsrechts der Genossenschaft in einem solchen Fall nicht. Erst recht gilt dies, wenn nicht ein Einzelgl344ubiger, sondern der Treuh344nder die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft analog 247 66 GenG k374n-digt. Die Umst344nde des Einzelfalles, etwa ein vom Schuldner mit dem Ziel der Restschuldbefreiung selbst gestellter Antrag auf Er366ffnung des Verbraucherin-solvenzverfahrens und eine Bereitschaft des Schuldners, sich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Kr344ften um eine Wiedererlangung der Mitglied-schaft zu bem374hen, k366nnen bei der Pr374fung eines berechtigten Interesses der Genossenschaft an der K374ndigung, jedenfalls aber im Rahmen der Abw344gung der beiderseitigen Interessen im Falle eines Fortsetzungsverlangens des aus-geschiedenen Mitglieds nach 247 574 Abs. 1 BGB ber374cksichtigt werden. c) Der somit nicht zwangsl344ufige, aber immerhin drohende Verlust der Wohnung kann das Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens, dem Schuldner durch Erlangung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erm366glichen, gef344hrden. Dieser Gefahr ist der Gesetzgeber f374r Mietwohnungen mit der Neuregelung in 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO im Jahr 2001 entgegen getre-ten (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 27 zu Nr. 11). 11 - 8 - d) Zwischen der Situation, in der sich ein Mitglied einer Wohnungsge-nossenschaft in einer Zahlungskrise befindet, und der entsprechenden Situation eines "gew366hnlichen" Wohnungsmieters besteht jedoch ein entscheidender Un-terschied. Gegen374ber beiden k366nnen Gl344ubiger vor Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens die Pf344ndung und 334berweisung des k374nftigen Anspruchs auf Aus-zahlung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. der Mietkaution nach 247247 829, 835 ZPO erwirken. W344hrend dem Gl344ubiger eines Genossenschafts-mitglieds aber die Befugnis offen steht, nach 247 66 GenG unter den dort genann-ten Voraussetzungen das K374ndigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle aus-zu374ben und so die Voraussetzung f374r eine Auszahlung des gepf344ndeten An-spruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens herbeizuf374hren (dagegen - zu Unrecht - AG Halle, Urt. v. 19. Februar 2009 - 93 C 2749/08, zi-tiert nach juris), hat der Gl344ubiger eines Mieters diese M366glichkeit nicht. Zugriff auf die Mietkaution hat er erst, wenn das Mietverh344ltnis ohne sein Zutun endet. Die Vorschrift des 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gew344hrleistet diesen Schutz des Mieters auch im Insolvenzverfahren, indem er eine K374ndigung des Mietverh344lt-nisses durch den Insolvenzverwalter ausschlie337t. Gew344hrte man dem Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft im Insolvenzverfahren einen entsprechenden Schutz, f374hrte dies zu einer Gleichstellung mit dem Mieter, die vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht bestand. 12 e) Hinzu kommt, dass Wohnungsgenossenschaften ihren Mitgliedern das Recht einr344umen k366nnen, mehr Gesch344ftsanteile zu erwerben, als n366tig ist, um eine genossenschaftliche Wohnung nutzen zu d374rfen (247 7a GenG). Als Einzah-lungen auf den Gesch344ftsanteil k366nnen auch Sacheinlagen, wie zum Beispiel Grundst374cke, zugelassen werden (247 7a Abs. 3 GenG). W344re eine K374ndigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter in einem solchen Fall in ent-sprechender Anwendung des 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgeschlossen, w344ren 13 - 9 - den Gl344ubigern auch Verm366genswerte des Schuldners entzogen, die f374r den Erhalt seiner Wohnung nicht erforderlich sind. Dies w344re vom Schutzzweck die-ser Norm nicht mehr gedeckt. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben ( 247 562 Abs. 1 ZPO ). Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-nat in der Sache selbst zu entscheiden ( 247 563 Abs. 3 ZPO). 14 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 203 C 473/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 51 S 253/07 -
Full & Egal Universal Law Academy