BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/09 Verk374ndet am: 1. Juli 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 133 Abs. 2 Satz 1 Auch im Zusammenhang mit g374terrechtlichen Vertr344gen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht fr374her als zwei Jahre vor dem Er366ffnungsantrag schlie337t, werden sein Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des ande-ren Teils hiervon widerleglich vermutet. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 5. M344rz 2009 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Verwalterin in dem auf Eigenantrag vom 26. Juli 2004 am 29. Dezember 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des W. B. (fortan: Schuldner). Der Schuldner war neben H. und P. Gesellschafter einer ebenfalls in Insolvenz befindlichen Grund-st374cksgesellschaft b374rgerlichen Rechts (fortan: H. ), die auf einem in D. belegenen Grundst374ck ein Wohn- und Gesch344ftshaus errichtet und vermietet hatte. Zur Finanzierung hatte jeder der Gesellschafter bei der S. - A. (fortan: S. ) ein Darlehen von mehr als 2 Mio. DM aufgenommen. Der Schuldner hatte gegen374ber der S. we-gen der Verpflichtungen auch der anderen Gesellschafter seine Mithaft erkl344rt. 1 Der Schuldner war mit der Beklagten verheiratet. Er lebte mit ihr im ge-setzlichen G374terstand der Zugewinngemeinschaft. Am 5. Januar 2004 schlos- 2 - 3 - sen die Eheleute zur Urkunde eines Dortmunder Notars einen Vertrag. Darin erkl344rten sie, dass sie seit dem 2. Januar 2004 getrennt lebten und sich einver-st344ndlich scheiden lassen wollten. Sie vereinbarten G374tertrennung und nahmen einen auf den Stichtag 27. Dezember 2003 bezogenen Zugewinnausgleich vor. In Vollzug dieser Vereinbarung zahlte der Schuldner einen Betrag von 150.000 200 an die Beklagte und 374bertrug ihr ein unbelastetes Grundst374ck, ver-schiedene Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen aus Wertpapieren sowie Bezugsrechte aus einer Lebensversicherung. Hinsichtlich weiterer Beteiligun-gen und Wertpapiere, welche die Beklagte nach der Vereinbarung ebenfalls erhalten sollte, steht der Vollzug des Vertrages noch aus. Die Kl344gerin hat den mit 1,7 Mio. 200 bezifferten vorgezogenen Zugewinn-ausgleich in der Vereinbarung vom 5. Januar 2004 als unentgeltliche und als unmittelbar benachteiligende vors344tzliche Schuldnerhandlung angefochten. Sie verlangt R374ckgew344hr zur Insolvenzmasse beziehungsweise die Feststellung, dass dem Anspruch auf 334bertragung die Einrede der Anfechtbarkeit entgegen-stehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr aus Vorsatzanfechtung im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Berufungs-gericht f374r die Beklagte zugelassenen Revision begehrt diese die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die gl344ubigerbenachteiligenden Wirkun-gen der Vereinbarung vom 5. Januar 2004 unterliegen der Insolvenzanfechtung gem344337 247 133 Abs. 2 in Verbindung mit 247 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat gemeint, in der Durchf374hrung des vorgezoge-nen Zugewinnausgleichs liege ein entgeltlicher Vertrag, der die Gl344ubiger un-mittelbar benachteilige. Auf die vorgezogene Durchf374hrung des Zugewinnaus-gleichs w344hrend noch bestehender Ehe habe die Beklagte keinen Anspruch gehabt. Sie stelle eine vorzeitige und damit inkongruente Befriedigung dar. Auch die Art der Befriedigung sei inkongruent. Der gesetzliche Zugewinnaus-gleich sei auf Ausgleich des Mehrgewinns in Geld gerichtet, nicht auf die 334ber-tragung bestimmter Verm366gensgegenst344nde. Zumindest die Vorzeitigkeit des Ausgleichs indiziere den Vorsatz des Schuldners, seine Gl344ubiger zu benachtei-ligen, und die Kenntnis der Beklagten hiervon. Zudem werde bei entgeltlichen Gesch344ften mit nahestehenden Personen, zu denen nach 247 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Beklagte als damalige Ehefrau des Schuldners geh366re, sowohl dessen Vorsatz als auch die Kenntnis der Beklagten hiervon gesetzlich vermutet. Dabei gen374ge es, wenn der Schuldner die Benachteiligung neben anderen Zielen im Auge habe; das alleinige Motiv m374sse sie nicht sein. Gr374nde, aus denen der Benachteiligungsvorsatz als widerlegt angesehen werden m374sse, griffen nicht ein. Der Zeitpunkt, den die Eheleute im Streitfall f374r die Durchf374hrung des Zu-gewinnausgleichs gew344hlt h344tten, werde vor allem dann verst344ndlich, wenn ei-ne Verschlechterung der Verm366gensverh344ltnisse des Ausgleichspflichtigen zu bef374rchten gewesen sei und der Ausgleichsberechtigte aus den Folgen des wirtschaftlichen Niedergangs habe herausgehalten werden sollen. Bei einer g374nstigen Verm366gensentwicklung sei dem Ausgleichsberechtigten hingegen ein Zuwarten anzuraten gewesen, um ihn auch an dem in der Trennungszeit ent-stehenden Mehrgewinn zu beteiligen (vgl. 247 1375 Abs. 1 Satz 1, 247 1376 Abs. 2, 3 BGB). F374r die Beklagte habe es auf der Hand gelegen, dass die vorgezogene Trennung der Verm366gensmassen f374r die Gl344ubiger des Schuldners die Haf- 5 - 5 - tungsmasse reduziert habe. Etwas anderes k366nnte nur gelten, wenn beide Ehe-leute nach bestem Wissen davon ausgegangen seien, dass das verbleibende Verm366gen des Schuldners sicher ausreichen werde, alle vorhandenen Gl344ubi-ger zu befriedigen. Dies habe der Senat nicht festzustellen vermocht. Die von dem Steuerberater Sch. gefertigte Verm366gensaufstellung, an die insoweit allein angekn374pft werden k366nnte, stelle im Kern eine Zusammenstellung des Verm366gens des Schuldners nach dessen eigenen Angaben dar und habe nur den Anschein von Objektivit344t f374r sich. Dies habe auch die Beklagte gewusst. Die mit dem Bericht verbundenen Bewertungsunsicherheiten seien ihr bekannt gewesen. Ihren Beweisantr344gen, die Mitgesellschafter H. und P. zeugenschaftlich zu vernehmen, sei nicht nachzugehen gewesen, weil die Be-weisthemen unerheblich gewesen seien. Schlie337lich versto337e die Anfechtung nicht gegen Art. 6 GG. Der grundrechtliche Schutzbereich der Ehe werde nicht ber374hrt, wenn unter dem Deckmantel g374terrechtlicher Gestaltungsm366glichkeiten Verm366gen unter den Eheleuten verschoben werde, um es dem Gl344ubigerzugriff zu entziehen. II. Demgegen374ber r374gt die Revision: Zeitpunkt und Art der Verm366gens374ber-tragung indizierten nicht den Vorsatz beider Eheleute zur Gl344ubigerbenachteili-gung. Zwar stehe der Umstand, dass eine Vereinbarung die Regelung g374ter-rechtlicher Verh344ltnisse von Ehegatten zum Gegenstand habe, der Anfechtbar-keit nicht von vornherein entgegen. Da es den Eheleuten jedoch freistehe, je-derzeit ihre g374terrechtlichen Verh344ltnisse zu 344ndern, m374sse die Anfechtbarkeit eingeschr344nkt werden. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, dem Zeitpunkt der Vereinbarung sowie dem Zeitpunkt und der Art der Durchf374hrung indizielle Be- 6 - 6 - deutung f374r den Vorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon beizube-messen. Ebenso best374nde ein Wertungswiderspruch, wollte man die Vermu-tung aus 247 133 Abs. 2, 247 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO unbesehen auf g374terrechtliche Vereinbarungen anwenden. Es sei vielmehr zu verlangen, dass der Vorsatz, die Gl344ubiger zu benachteiligen, sich feststellbar manifestiert habe. Auch f374r die Kenntnis des Anfechtungsgegners m374sse eine positive Feststellung anhand eindeutiger Umst344nde verlangt werden. Das Berufungsgericht habe somit unzu-treffende Beweislastregeln angewendet, welche die Beklagte in ihrem Grund-recht aus Art. 6 GG verletzten. Die Annahme der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen beruhe zu-dem auf weiteren Rechts- und Verfahrensverst366337en. Das Berufungsgericht ha-be verkannt, dass ein Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz auch nach der Indi-zienlage nicht angenommen werden k366nne. Die objektive Nachteiligkeit des Rechtsgesch344fts f374r die Gl344ubiger reiche hierzu nicht aus. Das Berufungsge-richt h344tte die Verm366gens374bersicht des Steuerberaters Sch. und den Be-richt der Unternehmensberatung W. ber374cksichtigen m374ssen. Ebenso h344tte eine weitere Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Mitgesellschaf-ter H. und P. erfolgen m374sse. Es sei unber374cksichtigt geblieben, dass die wirtschaftliche Schieflage, die zur Insolvenz gef374hrt habe, erst im Lau-fe des Jahres 2004 und unerwartet eingetreten sei. Die Eheleute h344tten sich auf die Verm366gens374bersicht ihrer Berater verlassen d374rfen. 7 III. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. 8 - 7 - 1. Die Voraussetzungen des anfechtungsbegr374ndenden Tatbestandes (247 133 Abs. 2 Satz 1 InsO) sind gegeben. Der Schuldner hat den - entgeltlichen - Vertrag vom 5. Januar 2004 mit der Beklagten, einer ihm nahe-stehenden Person im Sinne des 247 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO, innerhalb des ge-sch374tzten Zeitraums von zwei Jahren vor dem Er366ffnungsantrag (247 133 Abs. 2 Satz 2 InsO) geschlossen. Der Vertrag hat die Gl344ubiger des Schuldners unmit-telbar benachteiligt. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zugewinn-gemeinschaft vereinbarte Regelung der Verm366gensauseinandersetzung und deren dinglicher Vollzug haben insgesamt deren Zugriffsm366glichkeiten ver-schlechtert (vgl. BGHZ 128, 184, 187 zu 247 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG; 154, 190, 196; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 133 Rn. 44; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 43 f). Der Vertragsbegriff des 247 133 Abs. 2 InsO ist weit auszulegen. Auch von der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass unter ihn nicht nur schuld-rechtliche Vertr344ge, sondern auch g374terrechtliche Vereinbarungen zu subsu-mieren sind (ebenso Jaeger/Henckel, InsO 247 133 Rn. 59; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 133 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO 247 133 Rn. 25). Der Aus-f374hrungsvertrag ist als einheitliches Vertragswerk gl344ubigerbenachteiligend und somit anfechtbar (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 43). 9 2. Ist - wie hier - der anfechtungsbegr374ndende Tatbestand nach 247 133 Abs. 2 Satz 1 InsO erf374llt, setzt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Re-vision nicht zus344tzlich die positive Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und der Kenntnis des anderen Teils hiervon voraus. 10 a) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 133 Abs. 2 InsO gegeben, wird - weil es sich um einen Unterfall der "vors344tzlichen Benachteili-gung" handelt - widerleglich vermutet, dass der Schuldner mit Gl344ubigerbenach-teiligungsvorsatz gehandelt und die nahe stehende Person dies gewusst hat. 11 - 8 - Mehr als die Tatbestandsmerkmale des 247 133 Abs. 2 Satz 1 InsO braucht der Insolvenzverwalter deshalb nicht vorzutragen (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 133 Rn. 45). Abweichungen werden der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners zugeordnet. Dies gilt sowohl f374r die Behauptung, der Schuldner habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt (vgl. BGHZ 129, 236, 256 zu 247 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, WM 2006, 490, 492 zu 247 3 Abs. 2 AnfG), als auch f374r die angeblich feh-lende Kenntnis des Anfechtungsgegners (vgl. BGHZ 129, 236, 256; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO S. 492). Eine entsprechende Beweislastregelung war schon zu der Vorg344ngerregelung in der Konkursordnung (247 31 Nr. 2 KO) allge-mein anerkannt (vgl. BGHZ 58, 20, 22 f; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 31 Rn. 44), deren Wortlaut in dieser Hinsicht gleich war. Ein Wille des Gesetzge-bers, daran etwas zu 344ndern, ist nicht erkennbar (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 160 zu 247 148 RegE). b) Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, dass diese Beweis-lastregeln auf unmittelbar benachteiligende g374terrechtliche Vertr344ge nicht oder nur eingeschr344nkt anzuwenden seien. 12 aa) Der Wortlaut des 247 133 Abs. 2 Satz 1 InsO l344sst die begehrte Diffe-renzierung nicht zu. Er kn374pft an den mit der nahestehenden Person geschlos-senen entgeltlichen Vertrag an, ohne bestimmte Vertragstypen auszuklammern. Eine Privilegierung der auf der Grundlage des 247 1408 Abs. 1 BGB geschlosse-nen g374terrechtlichen Vertr344ge, durch welche die Zugewinngemeinschaft aufge-hoben und Zugewinnausgleichsanspr374che geregelt werden, widerspricht insol-venzrechtlichen Grunds344tzen. F374r die Auslegung und Anwendung anfechtungs-rechtlicher Vorschriften der Insolvenzordnung kann es nicht auf Unterschiede zwischen schuld- und familienrechtlichen Vertr344gen ankommen. Die Auslegung 13 - 9 - der gesetzlichen Anfechtungstatbest344nde ist vielmehr nach spezifisch insol-venzrechtlichen Grunds344tzen auszurichten, f374r die das besondere Ziel einer gleichm344337igen Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger (247 1 Satz 1 InsO) ma337geb-lich ist. Der innere Grund hierf374r liegt darin, dass in der Insolvenz die Ord-nungsvorstellungen des Insolvenzrechts diejenigen des Vertragsrechts ver-dr344ngen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814, 818 Rn. 29). Deshalb kann die Einkleidung der Verm366gensverschiebung in einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Eheleuten oder aber - wie hier - in ei-nen die Aufhebung des G374terstandes begleitenden, auf die 334bertragung von Verm366gensgegenst344nden gerichteten Ausf374hrungsvertrag, der wie ein Schuld-vertrag der Vertragsfreiheit unterliegt (vgl. 247 1408 Abs. 1 BGB), an der Vertei-lung der Darlegungs- und Beweislast nichts 344ndern. Jedenfalls auf Vertr344ge, die im vorbezeichneten Sinne nicht an die Stelle eines Zugewinnausgleichsverlan-gens nach 247247 1385, 1386 BGB treten, treffen die im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Erw344gungen zu, wonach die von 247 133 Abs. 2 InsO erfassten Ver-tr344ge anfechtungsrechtlich besonders verd344chtig und - wie schon im Anwen-dungsbereich der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung - einer versch344rften anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hr zu unterstellen sind (vgl. BT-Drucks. aaO). bb) Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) gebie-tet kein anderes Verst344ndnis. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der von der Revision genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351, 364 f), die sich mit der Ber374cksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts befasst. Um derartige Anspr374-che geht es hier nicht. Die genannte Entscheidung ist auch nicht mittelbar ein-schl344gig. Angefochten und im Interesse der Gl344ubigergesamtheit nach 247 143 14 - 10 - Abs. 1 InsO r374ckg344ngig zu machen ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern nur die gl344ubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung ver-ursacht worden ist. Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert (BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750, 1752 Rn. 29). Die g374terrechtliche Vereinbarung der Eheleute wird deshalb von der Anfechtung nicht erfasst. Die durch die Anfechtung ausgel366sten R374ckge-w344hranspr374che aus 247 143 Abs. 1 InsO beschr344nken sich auf die gl344ubigerbe-nachteiligenden Rechtswirkungen der einzelnen 334bertragungsvorg344nge. Sie dienen einem verfassungsrechtlich legitimen Ziel des Gemeinwohls (vgl. 247 1 InsO). Derartige gesetzliche Restriktionen haben die Vertragsparteien, auch soweit die Vertragsfreiheit besonderen Grundrechtsschutz genie337t, hinzuneh-men. 3. Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzan-fechtung gem344337 247 286 ZPO unter W374rdigung aller ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu pr374fen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229, 2230 Rn. 8; v. 18. M344rz 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851, 853 Rn. 18, jeweils zu 247 133 Abs. 1 InsO). 15 a) Im Anwendungsbereich des 247 133 Abs. 2 InsO kann die Widerlegung der vermuteten subjektiven Tatbestandsmerkmale, bei denen es sich um inne-re, dem Beweis nur eingeschr344nkt zug344ngliche Tatsachen handelt, regelm344337ig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 133 Rn. 47). Ein Beweis durch Zeugen 374ber bestimmt bezeichnete Tatsachen, aus denen der Richter auf den fehlenden Vorsatz des Schuldners oder die fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz schlie337en m374sste, ist m366glich. Jedoch ist dazu insbesondere die Be- 16 - 11 - hauptung ungeeignet, dass ein einziger Zeuge, der die ung374nstige Verm366gens- oder Liquidit344tslage des Schuldners kannte, die Vertragsschlie337enden hier374ber nicht unterrichtete (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 133 Rn. 47; Jae-ger/Henckel, InsO aaO 247 133 Rn. 56). b) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat auf zutreffender rechtlicher Grundlage keine konkreten Umst344nde feststellen k366nnen, die geeignet sind, den Gl344ubigerbenachteili-gungsvorsatz des Schuldners oder eine Kenntnis der Beklagten hiervon auszu-schlie337en. 17 aa) Zu dieser Widerlegung tr344gt - entgegen der Auffassung der Revisi-on - nichts bei, dass die Voraussetzungen f374r einen Gl344ubigerbenachteiligungs-vorsatz weder festgestellt noch ersichtlich seien. Aus den vorstehenden Erw344-gungen zu 2. bedurfte es eines konkreten Vortrages der Beklagten, aus dem sich das Fehlen des Vorsatzes oder der Kenntnis hiervon ergeben k366nnte. 18 bb) An einem solchen Vortrag fehlt es. Die Auffassung des Berufungsge-richts, die Beklagte habe weder hinsichtlich des Vorsatzes des Schuldners noch hinsichtlich ihrer Kenntnis hiervon die gesetzliche Vermutung widerlegt, beruht vielmehr auf einer verfahrensfehlerfreien Grundlage. 19 (1) Das Berufungsgericht hat die von dem Steuerberater Sch. erstell-te Verm366gens374bersicht nicht au337er Betracht gelassen. Es hat vielmehr die Auf-stellung gew374rdigt, sie aber - weil 374berwiegend auf den Angaben des Insol-venzschuldners beruhend - als nicht hinreichend objektiv eingeordnet und ihr zur Widerlegung des Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatzes kein hinreichendes Gewicht beigemessen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die 20 - 12 - Verm366gensaufstellung war danach nicht unbeachtlich, sondern nur zur Wider-legung des Vorsatzes ungeeignet, weil sie letztlich vom Schuldner selbst stammte, ohne dass es der Feststellung bedurfte, ob die Wertans344tze in der Aufstellung zum damaligen Zeitpunkt vertretbar waren. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatzes reicht die ei-gene Einsch344tzung, man sei hinreichend liquide, nicht aus. (2) Dass die W374rdigung des Berufungsgerichts nicht ausdr374cklich auf den Bericht der Unternehmensberatung W. eingeht, ist revisionsrecht-lich ebenfalls unbeachtlich. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, das Berufungs-gericht habe die Existenz dieses Vorgutachtens als Grundlage f374r die Verm366-gensaufstellung durch den Steuerberater Sch. negiert. Aus dem Gutachten ergeben sich im 334brigen keinerlei Umst344nde, die den Gl344ubigerbenachteili-gungsvorsatz entfallen lie337en. Vielmehr zeigt das bereits erstinstanzlich unstrei-tige, vom Berufungsgericht in Bezug genommene Parteivorbringen (247 540 ZPO), dass das Gutachten der Unternehmensberatung W. erhebliche Fi-nanzierungsl374cken in der Grundst374cksgesellschaft H. aufzeigte und dass in diesem Zusammenhang erst im Jahre 2003 f374nf Darlehensvertr344ge abge-schlossen wurden, f374r die der Schuldner pers366nlich haftete. Wenn er dann in Kenntnis dieser pers366nlichen Haftung am 5. Januar 2004 seiner Ehefrau erheb-liche Verm366genswerte 374bertragen hat, best344tigt dies gerade den vom Gesetz unterstellten Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz. 21 Ohne dass es f374r die getroffene Beweislastentscheidung darauf ank344me, weil die Beklagte zur Widerlegung der subjektiven Voraussetzungen des 247 133 Abs. 2 InsO verpflichtet ist, h344tte das Berufungsgericht noch erg344nzend darauf hinweisen k366nnen, dass der Insolvenzschuldner bei Abschluss des notariellen Vertrages sogar positive Kenntnis von den ma337geblichen Risiken hatte, die 22 - 13 - sp344ter zu seiner Insolvenz f374hrten. Der Schuldner wusste als Gesellschafter der H. unstreitig, dass diese Gesellschaft bereits Ende 2001 eine Finanzierungs-l374cke in H366he von 900.000 DM hatte, f374r die er als Gesellschafter im Au337enver-h344ltnis pers366nlich haftete. Er wusste auch, dass er zur Schlie337ung von Finan-zierungsl374cken noch ein zweites Mal zu einer Nachfinanzierung herangezogen worden war. (3) Einer Vernehmung der Zeugen H. und P. bedurfte es nicht. Auch ihre Aussagen h344tten den vermuteten Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht ausr344umen k366nnen. Denn sie h344tten nichts daran ge344n-dert, dass sich der Schuldner als Gesellschafter der H. pers366nlich als Darle-hensschuldner von f374nf Darlehen verpflichtet hatte und dar374ber hinaus auch pers366nlich f374r die Verbindlichkeiten der H. haftete. Seine gesetzliche Haftung im Au337enverh344ltnis ist hinreichend, ohne dass es darauf ank344me, ob er damit h344tte rechnen k366nnen, zu einem sp344teren Zeitpunkt mit einem Regressan-spruch gegen die Mitgesellschafter erfolgreich zu sein. Dabei ist die finanzielle Schieflage der H. nicht erst im Februar/M344rz 2004, sondern unstreitig bereits in der Errichtungsphase des Bauprojekts Ende 2001/Anfang 2002 entstanden, als mit dem Ausstieg des beauftragten Generalunternehmers die Gesamtfinan-zierung erstmals fraglich wurde. 23 (4) Dass das Berufungsgericht die ebenfalls vermutete Kenntnis des An-fechtungsgegners von dem Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz als nicht wider-legt angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Behauptung, die Beklagte habe sich auf die Richtigkeit der erstellten Verm366gens374bersicht verlassen d374rfen, reicht insoweit nicht aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die zwischen der Beklagten und dem Schuldner vor-genommene vertragliche Regelung eines vorweggenommenen Zugewinnaus- 24 - 14 - gleichs eine extrem seltene Vertragsgestaltung sei, die regelm344337ig nur vor dem Hintergrund drohender Verm366gensverluste des Ausgleichspflichtigen erkl344rlich sei, und dass die Beklagte auch nur an solchen Verm366gensgegenst344nden Inte-resse bekundet habe, die nicht mit Krediten belastet gewesen seien. Vor die-sem Hintergrund kann die Beklagte allein mit der Behauptung des Vertrauens in eine - im Wesentlichen von den Angaben ihres Ehemannes ausgehende - Ver-m366gensaufstellung die Kenntnis nicht widerlegen. Es ist in keiner Weise ersicht-lich, dass das Berufungsgericht bei der W374rdigung des Parteivorbringens die Grenzen des 247 286 ZPO 374berschritten hat. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 20.02.2007 - 1 O 113/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2009 - 27 U 45/07 -
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