BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 58/09 Verk374ndet am: 11. Januar 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Sch366neberg vom 3. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage abge-wiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber Anspr374che im Zusammenhang mit dem von der Beklagtenseite finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Kl344-gerseite. 1 Die Kl344gerseite erwarb im Jahre 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigen-tumswohnung in dem Objekt J. in Ha. . Der Kaufpreis betrug 116.169 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schloss die Kl344gerseite mit der 2 - 3 - Beklagten zu 2., die hierbei von der Beklagten zu 1. vertreten wurde, einen Dar-lehensvertrag 374ber ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in H366he von 143.000 DM sowie zwei Bausparvertr344ge. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die I. GmbH (im Fol-genden: I. ) und die B. mbH (im Folgenden: B. ), zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagtenseite in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Insoweit unterzeichnete die Kl344gerseite un-ter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in dem es hei337t: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Geb374hrens344tzen ausge-f374hrt werden." Ausweislich Punkt 4. der Aufstellung sollte die B. eine Finan-zierungsvermittlungsgeb374hr in H366he von 2.860 DM (2% des Darlehensbetra-ges) und ausweislich Punkt 5. die I. eine Courtage in H366he von 4.008 DM (3,45% des Kaufpreises) erhalten. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge aus-gezahlt. Mit der Klage verlangt die Kl344gerseite - gest374tzt auf einen Schadenser-satzanspruch wegen vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzung - die R374ck-abwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt insbesondere die R374ckzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag ihr gegen374ber keine Zahlungsanspr374che bestehen, Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils, sowie die Feststellung, dass die Beklagtenseite ihr s344mtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zu-sammenhang mit dem finanzierten Erwerb der Eigentumswohnung steht. Ihre Anspr374che st374tzt die Kl344gerseite unter anderem darauf, dass sie durch den Ob-jekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig 374ber die H366he der Vermitt- 3 - 4 - lungsprovisionen get344uscht worden sei. Die Beklagtenseite ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. Sie hat zudem im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Vorausdarlehensvertrag durch den Haust374rwiderruf der Kl344gerseite nicht aufgel366st worden ist, sondern wirksam fortbesteht. 4 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagtenseite hat das Beru-fungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat im Umfang der Klageabweisung zugelassenen Revisi-on begehrt die Kl344gerseite insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur teilweisen Aufhebung des Beru-fungsurteils und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgef374hrt, ein vorvertragliches Aufkl344rungsverschulden der Beklagtenseite liege nicht vor, und zwar insbeson-dere auch kein aufkl344rungspflichtiger Wissensvorsprung 374ber die H366he der Ver-triebsprovisionen. Die Beklagtenseite sei nicht verpflichtet gewesen, die Kl344ger- 6 - 5 - seite auf die H366he der Vertriebsprovisionen hinzuweisen, solange diese - wie hier - nicht zu einer sittenwidrigen 334berh366hung des Kaufpreises f374hrten. II. 7 Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem entscheiden-den Punkt nicht stand. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer grunds344tzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen muss, sofern diese nicht zu einer so we-sentlichen Verschiebung des Verh344ltnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrs-wert der Immobilie beitr344gt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen musste (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 17 mwN, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Rechtlich nicht zu beanstan-den ist auch, dass das Berufungsgericht eine solche sittenwidrige 334bervortei-lung hier nicht festgestellt hat. 8 2. Mit diesen Ausf374hrungen l344sst sich eine Haftung der Beklagtenseite f374r ein Aufkl344rungsverschulden im Zusammenhang mit den Vertriebsprovisio-nen aber nicht abschlie337end verneinen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein aufkl344rungspflichtiger Wissensvorsprung der Fi-nanzierungsbank auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Gesch344ftspartner oder durch den Fondsprospekt 374ber das finanzierte Gesch344ft arglistig get344uscht wurde (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 20 mwN). Wie der erken- 9 - 6 - nende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden vergleichbaren F344llen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 mwN), wird die Kenntnis der Beklagtenseite von einer solchen arglistigen T344uschung der Anle-ger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Anga-ben zum Anlageobjekt objektiv evident ist. Ein solcher Fall ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen gegeben. Die Kl344gerseite hat sich zur Begr374ndung eines Aufkl344rungsverschuldens der Beklagtenseite n344mlich unter Beweisantritt auch darauf berufen, durch den Objekt- und Finan-zierungsvermittlungsauftrag sei bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass f374r die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentums-wohnung lediglich die dort ausdr374cklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tats344chlich im Einvernehmen zwi-schen Vertrieb und Beklagtenseite wesentlich h366here Vertriebsprovisionen an die Vermittler geflossen seien. 10 Danach ist eine arglistige T344uschung der Kl344gerseite 374ber die H366he der Vertriebsprovisionen dargetan, 374ber die die Beklagtenseite sie h344tte aufkl344ren m374ssen. Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) ent-schieden und im Einzelnen begr374ndet hat, ist der formularm344337ige Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der auch im Streitfall unstreitig zum Einsatz gekommen ist, angesichts des darin enthaltenen formularm344337igen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung be-nannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Ge-b374hrens344tzen ausgef374hrt werden, unter Ber374cksichtigung der Unklarheitenregel 11 - 7 - des 247 5 AGBG (jetzt 247 305c Abs. 2 BGB) dahin auszulegen, dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgeb374hr und Courtage bezeichneten Provisio-nen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die jeweilige Vermittlungsge-sellschaft den Auftrag insgesamt ausf374hren sollte (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28 ff.). Dies war aber nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kl344gerseite eine bewusste Fehlinformation, da tats344chlich wesentlich h366here Provisionen an die Vermittler gezahlt werden sollten und wurden. Das Berufungsgericht, das die nach dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 gebotene Auslegung des formularm344337igen Objekt- und Finanzierungsvermitt-lungsauftrages und das sich daraus m366glicherweise ergebende Aufkl344rungs-verschulden der Beklagtenseite bei Abfassung seines Urteils noch nicht be-r374cksichtigen konnte, hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht gepr374ft und die f374r einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erfor-derlichen weiteren Feststellungen noch nicht getroffen. 12 III. Das Berufungsurteil ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 13 Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu erg344nzendem Sach-vortrag erhalten haben, nach Ma337gabe des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) die erforderlichen Feststellungen zum Be-stehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Aufkl344rungsverschul- 14 - 8 - dens im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung der Kl344gerseite durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag zu treffen haben. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2006 - 4 O 720/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2009 - 4 U 237/06 -
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