BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 58/09 Verkündet am: 20. März 2012 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schu s- ter für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Januar 2009 ve r- kündete Urteil d es 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundesp a- tentgerichts wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung wird das europäische Patent 607 301 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsc h- land auch im Umfang des Patenta n spruchs 5 für nichtig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszugs einschlie ß- lich der Kosten der Streithilfe zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für das H o- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland e rteilten europäischen Patents 607 301 (Streitpatents), das am 6. Oktober 1992 unter Inanspruchnahme der 1 3 Priorität einer internationalen Patentanmeldung vom 11. Oktober 1991 ang e- meldet worden ist. Es betrifft ein System zur Hämofiltration und ist im Ei n- spru chsverfahren u.a. aufgrund einer Entscheidung der Technischen B e- schwerdekammer 3.2.2 vom 14. März 2001 (T 375/98) in beschränkter Fassung aufrechterhalten worden. In dieser Fassung umfasst das Streitpatent fünf A n- sprüche, deren erster in der Verfahrensspra che lautet: " A continuous hemofiltration system (10) for removal of fluid from the blood of a patient, comprising hemofiltration means (24), means (16) for pumping blood from a patient through the hemofi l- tration means (24) and back to the patient, a first reservoir (50) for maintaining a supply of infusate (52), first pumping means (60) for pumping the infusate (52) from the first reservoir (50), a second reservoir (74) for receiving drained fluid (76) from the hemofiltr a- tion means (24), second pumping mean s (66) for p umping the drained fluid (76) f r o m the hemofiltration means (24) to the second reservoir (74), first weighing means (54) and second weighing means (78) for monitoring the weight of the inf us ate (52) and drained fluid (76) and generating weight data signals correlated thereto, and control means (12) operably connected to the blood pumping means (16) and to each of the first and second pumping means (60, 66) and the first and second weighing means (54, 78), the control means (12) comprising a comp uter for operating the first and second pumping means (60, 66), wherein the control means (12) receives the weight data signals gener ated by the weigh ing means (54, 78) and determines from the weight data signals the weight of infusate and drained fluid in the first and s e- cond reservoirs (50, 74) respectively and wherein the blood pum p- ing means (16) is responsive to control signals generated by the control means to vary the flow rate of the blood through the hem o- filtration means (24 ), characterized in that the first pumping means (60) is for pumping the in fus ate (52) from the first reservoir (50) to the hemofiltration means; in that the control means computer is programmed to operate the first and second 4 pumping means (60, 66) only when the blood pumping mea ns (16) is ope r ating, in that the control means (12) determines the weight of the infusate and the drained fluid in the first and second rese r- voirs (50, 74) at regular intervals, compares those determined weights to corresponding predetermined computed wei ghts, and, in response to said comparison, generates control signals to a d- just automatically as necessary on an ongoing basis during hem o- filtration the rates of pumping of the infusate and drained fluid whereby a preselected amount of fluid is removed from the blood over a pr e selected time period. " Dieser Anspruch ist in der geänderten Streitpatentschrift wie folgt in die deutsche Sprache übersetzt: " Kontinuierliches Hämofiltrationssystem (10) zum Entfernen von Fluid aus dem Blut eines Patienten, aufweise nd: eine Hämofiltrat i- onseinrichtung (24), eine Einrichtung (16) zum Pumpen von Blut von einem Patienten durch die Hämofiltrationseinrichtung (24) und zurück zum Patienten, einen ersten Vorratsbehälter (50) zum Au f- rechterhalten einer Versorgung mit Infusat (52), eine erste Pu m p - einrichtung (60) zum Pumpen des Infusats (52) vom ersten Vo r- ratsbehälter (50) weg, einen zweiten Vorratsbehälter (74) zur Au f- nahme von abgeleitetem Fluid (76) aus der Hämofiltrationseinric h- tung (24), eine zweite Pumpeinrichtung (66) z um Pumpen des a b- geleiteten Fluids (76) von der Hämofiltrationseinrichtung (24) zum zweiten Vorratsbehälter (74), eine erste Wägeeinrichtung (54) und eine zweite Wägeeinrichtung (78) zum Überwachen des G e wichts des Infusats (52) und abgeleitetem Fluids (76) und zum Generi e- ren von damit korrelierenden Gewichtsdatensignalen und eine Steuer bzw. Regeleinrichtung (12), die betriebsmäßig mit der Blutpump einrichtung (16) und mit der ersten und der zweiten Pumpeinrichtung (60, 66) und mit der ersten und zweiten Wä g e- einrichtung (54, 78) verbunden ist, wobei die Steuer bzw. R e- geleinrichtung (12) einen Rechner aufweist zum Betreiben der er s- ten und der zweiten Pumpeinrichtung (60, 66) wobei die Steuer 2 5 bzw. Regeleinrichtung (12) die Gewichtsdatensignale empfängt, die von der bzw. den Wägeeinrichtungen (54, 78) generiert wo r- den sind, und von den Gewichtsdatensignalen jeweils das Gewicht des Infusats und des abgeleiteten Fluids in dem ersten und dem zweiten Vorratsbehälter (50, 74) bestimmt und wobei die Einric h- tung (16) zum Pumpen von Blut auf Steuersignale reagiert, die von der Steuer bzw. Regeleinrichtung erzeugt wurden, um die Durchflus s rate des Bluts durch die Hämofiltrationseinrichtung (24) zu varii e ren, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die erste Pumpeinrichtung (60) zum Pumpen des Infusats (52) von dem er s ten Vorratsbehälter (50) zu der Hämofiltrationseinrichtung b e- stimmt ist, dass der Steuer bzw. Regeleinrichtungsrechner pr o- grammiert ist, um die erste und die zweite Pumpeinrichtung (60, 66) nur dann zu betreiben, wenn die Blut - Pumpeinrichtung (16) arbeitet, dass die Steuer bzw. Regeleinrichtung (12) das Gewicht des Infusats bzw. des abgeleiteten Fluids im ersten bzw. zweiten Vorratsbehä l ter (50, 74) in regelmäßigen Zeitabständen bestimmt, diese bestimmten Gewichte mit den entsprechenden vorgewäh l- ten, berechneten Gewichten vergleicht und in Erwiderung auf di e- sen Vergleich Steuersignale generiert, um automatisch die Pum p- geschwindigkeiten für das Infusat und das abgeleitete Fluid einz u- stellen, wie d as fortlaufend während der Hämofiltration erforderlich ist, wobei während einer vorgewählten Zeitspanne eine vorg e- wäh l te Fluidmenge aus dem Blut en t fernt wird. " Mit ihrer Nichtigkeitsklage, der die Beklagte entgegengetreten ist, hat die Klägerin das Stre itpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 angegriffen und ge l- tend gemacht, es gehe insoweit über den Inhalt der ursprünglichen Anme l- dungsunterlagen hinaus und sein Gegenstand sei nicht patentfähig, weil er nicht auf e i ner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im angefochtenen Umfang für nichtig erklärt. 3 4 6 Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung die Kläg e- rin und die Streithelferin beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter . Die Klägerin hat Anschlussber ufung eingelegt, mit der sie u. a. die zusätzliche Nichtigerklärung von Patentanspruch 5 des Streitpatents begehrt. Dieser nebengeordnete Anspruch unterscheidet sich von Patenta n- spruch 1 im Wesentlichen darin, dass die erste P umpeinrichtung (60) zum Pumpen des Infusats (52) vom ersten Vorratsbehälter (50) zum Patienten b e- stimmt ist, und nicht zum Pumpen vom ersten Vorratsbehälter zu der Hämofil t- rationseinrichtung (24) hin. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des A n- schlussr echtsmittels. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. S . L . , Lehrstuhl für Me - dizinische Informationstechnik, - Institut für Biomedizinische Tec h nik, R . , ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellt, das er in der münd lichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, während das Streitpatent auf die Anschlussberufung auch im Umfang des Patentanspruch s 5 für nichtig zu e r klären ist. I. Das Streitpatent b etrifft ein Blutfiltrationssystem, insbesondere ein kontinuierliches System zum Regulieren der Filtrationsgeschwindigkeit von Fluid und/oder löslichen Schadstoffen aus dem Blut eines Patienten. 5 6 7 8 7 1. Wird krankheits - , verletzungs - oder operationsbedingt bei einem P a- tienten der Ersatz oder die Ergänzung der natürlichen renalen Funktion erfo r- derlich, um aus dem Blut Schadstoffe oder überschüssige Flüssigkeit mitsamt Schadstoffen zu entfernen, stehen, der Streitpatentschrift zufolge, mehrere Ve r- fahren zur Verfü gung (Hämodialyse, filtration und diafiltration und Ultrafiltration sowie die damit verwandte Plasmaphorese). Während mit der Dialyse aus dem Blut lösliche Schadstoffe und Lösemittel entfernt werden, wird bei der Hämofil t- ration Plasmawasser mitsamt den d arin enthaltenen Schadstoffen entzogen und zugleich Ersatzflüssigkeit zugeführt. Die Hämodiafiltration verbindet beide Methoden, während die Ultrafiltration eine Spezies der Hämofiltration ist und bei der Plasmaphorese Blutplasma mit Hilfe eines Plasmaphor esefilters entfernt wird. Da der Ersatz der renalen Funktion die Ernährung, die Bildung der roten Blutkörperchen, das Kalzium - Phosphor - Gleichgewicht und die so genannte Clearance aus dem Patienten in Bezug auf Lösemittel und gelöste Stoffe beei n- flussen kan n, ist, wie die Streitpatentschrift betont, eine genaue Kontrolle des eingesetzten Verfahrens und der Geschwindigkeit, mit der das intravaskuläre Fluidvolumen entfernt wird, erforderlich, um im Patienten das richtige Flui d- gleichgewicht aufrechtzuerhalten u nd Hypotonie zu verhindern. In der B e- schreibung des Streitpatents werden verschiedene im Stand der Technik hierzu vorgeschlagene Verfahren erläutert und als Resümee Bedarf für ein Vielzwec k- system zum Ersatz bzw. zur Ergänzung des renalen Systems gesehen, w e l- ches genau und zuverlässig ist und sowohl bei Erwachsenen als auch bei Pat i- enten im Kindesalter und bei Neugeborenen erfolgreich eingesetzt und dabei über lange Zeit kontinuierlich betrieben werden kann. Das Vielzwecksystem, auf das die Erfindung erklärt ermaßen gerichtet ist, will einen zuverlässigen Betrieb über lange Zeit (5 bis 10 Tage) bei hoher Genauigkeit in der Größenordnung von +/ - 2 Gramm unbesehen des Gesamtvolumens an durchlaufendem Flui d gewährleisten (Beschreibung Rn . 11). 9 8 2. Dazu wird in Patentanspruch 1 ein kontinuierliches Hämofiltration s- system zum Entfernen von Fluid aus dem Blut eines Patienten vorgeschlagen, umfassend (in Klammern die Gliederungspunkte des Patentgerichts): 1 . ( M1 ) eine Hämofiltrationseinrichtung (24), 2. (M2) eine Ei nrichtung (16) zum Pumpen von Blut von einem Patienten durch die Hämofiltrationseinrichtung (24) und zurück zum Patienten, 3. (M3) einen ersten Vorratsbehälter (50) zum Aufrechterhalten einer Versorgung mit Infusat (52), 4. ( M4, M10 ) eine erste Pumpeinrich tung (60) zum Pumpen des Infusats (52) vom ersten Vorratsbehälter zur Hämofiltration s- einrichtung, (gemäß Patentanspruch 5: eine erste Pumpeinrichtung [60] zum Pumpen des Infusats [52] vom ersten Vorratsbehälter zum Patienten), 5. (M5) einen zweiten Vorrat sbehälter (74) zur Aufnahme von aus der Hämofiltrationseinrichtung (24) abgeleitetem Fluid (76), 6. (M6) eine zweite Pumpeinrichtung (66) zum Pumpen des a b- geleiteten Fluids (76) von der Hämofiltrationseinrichtung (24) zum zweiten Vorratsbehälter (74), 7. ( M7) eine erste (54) und eine zweite Waage (78), 7.1 (M7) zum Überwachen des Gewichts des Infusats und des Gewichts des abgeleiteten Fluids (76), 10 9 7.2 (M7) und zum Erzeugen von damit korrelierenden G e- wichtsdatensignalen, 8. (M8) eine Regeleinrichtung ( contro l means 12), die 8.1 (M8a1 bis M8a4) betriebsmäßig mit der Blutpumpe (16) und mit der ersten und der zweiten Pumpeinrichtung (60, 66) sowie mit der ersten und der zweiten Waage (54, 78) verbunden ist, 8.2 (M8b) einen Computer zum Betreiben der ersten und z weiten Pumpeinrichtung (60, 66) umfasst, 8.3 (M8c) die von den Waagen (54, 78) erzeugten G e- wichtsdatensignale empfängt und 8.4 (M8d und M12a) in regelmäßigen Zeitabständen anhand der Gewichtsdatensignale das Gewicht des Infusats und des abgeleiteten Fluids im ersten und zweiten Vorrat s- behälter (70, 74) bestimmt, 8.5 (M12b) diese bestimmten Gewichte mit entsprechenden vorgewählten berechneten Gewichten ( corresponding predetermined computed weights ) vergleicht und 8.6 (M12c) als Reaktion auf diesen Vergleich Steuersignale erzeugt, um 8.6.1 die Pumpraten des Infusats und des abgeleiteten Fluids automatisch anzupassen, soweit dies während der laufenden Hämofiltration erforde r- lich ist ( as necessary on an ongoing basis during hemofiltration ), 10 8.6.2 wodurch eine vorgewählte Menge an Fluid aus dem Blut über eine vorgewählte Zeitdauer en t- nommen wird, 8.7 (M9) die Steuersignale erzeugt, auf die die Blutpumpe (16) anspricht, um die Flussrate des Blutes durch die Hämofiltrationseinrichtung (24) zu verändern, 8.8 (M11) wobei der Computer der Regeleinrichtung pr o- grammiert ist, um die erste und zweite Pumpeinrichtung nur dann zu betreiben, wenn die Blutpumpe betrieben wird. Figur 1 zeigt die schematische Darstellung einer bevorzugten Ausfü h- rungsform: 11 11 3. Dazu sind f olgende Erläuterungen angezeigt. a) Bei der Hämofiltration oder - diafiltration muss nicht nur vermieden werden, dass dem Patienten mehr Flüssigkeit zugeführt als entnommen wird (Überwässerung), sondern üblicherweise soll Wasser, das der Körper infolge der vorliegenden Beeinträchtigung der renalen Funktionen nicht auf natürlichem Wege abführen kann, bilanziell (netto) entzogen werden. Dazu wird ein tran s- membranes Druckgefälle erzeugt. Wie viel Gewicht entzogen werden soll, wird nach den individuellen Ver hältnissen des jeweiligen Patienten vorab ärztliche r- seits festgelegt. Der Flüssigkeitsentzug darf per Saldo aber nie so groß werden, dass es zu einem gesundheitsgefährdenden Abfall des Blutdrucks kommt. Da der Flüssigkeitsentzug bei Filtrationsverfahren er fahrungsgemäß nicht immer gleichförmig verläuft, sondern etwa dadurch beeinträchtigt werden kann, dass sich die Öffnungen in der Filtermembran zusetzen ( " fouling " ) und die Filtratraten dadurch schwanken können, war außerdem bekannt, dass bei automatisierte r Filtration sichergestellt sein muss, dass die Mengen von entzogenem Fluid auf der einen und zugeführtem Infusat auf der anderen Seite auch während der Filtrationssitzung nicht außer Verhältnis geraten. b) Im Rahmen der streitpatentgemäßen Lehre wird d er Filtrationspr o- zess durch die in der Merkmalsgruppe 8 näher umschriebene computergestüt z- te Einrichtung gesteuert bzw. geregelt. Das Streitpatent geht davon aus, dass zuvor vom Anwender (Arzt) festgelegt wird, in welcher Zeitspanne einem Pat i- enten eine be stimmte Flüssigkeitsmenge entzogen werden soll (Merkmal 8.6.2). Während der Filtration messen erste und zweite Waage (Merkmal 7) kontinuie r- lich das Gewicht des Inf usats im ersten Vorratsbehälter (Merkmal 3) und des abgeleiteten Fluids im zweiten Vorratsbeh älter (Merkmal 5). Die hierbei erzeu g- ten Gewichtsdatensignale werden von der Steuereinrichtung in regelmäßigen Abständen abgefragt. Als Zeit spanne dafür wird in der Beschreibung beispiel s- 12 13 14 12 weise ein einminütiger Takt genannt. Daneben wird die Geschwindigkeit b e- stimmt, mit der das Fluid dem Blut entzogen wird (Beschreibung Rn. 14). Das kontinuierlich ermittelte Gewicht von Infusat und abgeleitetem Fluid wird beständig mit entsprechenden vorgewählten berechneten Gewichtsdaten ( corresponding predetermined co mputed weights ) verglichen (Merkmal 8.5). Hierbei werden vorab Vergleichsgewichte als Soll - Werte im Rahmen eines Zeitplans festgelegt und in der Regeleinrichtun g gespeichert (Beschreibung Rn. 15) und die in den entsprechenden Zeitintervallen tatsächlich er ziel t en We r- te (Ist - Werte) damit abgeglichen. Bei als signifikant festgelegten Abweichungen erzeugt die Steuerung Signale zur automatischen Anpassung der Pumpraten des Infusats und des abgeleiteten Fluids (Merkmal 8.6.1), damit dem Blut am Ende der vorgeseh enen Zeitdauer die vorgesehene Menge an Fluid entzogen ist (Merkmal 8.6.2). c) Nach Merkmal 8.6.1 werden die Pumpraten des Infusats " und " des abgeleiteten Fluids angepasst. Die Beschreibung spricht insoweit davon, dass die Steuerung, um zu erreichen, da ss die gewünschte Flüssigkeitsmenge en t- zogen wird, Signale generiere, die die Pumpgeschwindigkeiten der Pumpen für das Infusat und das abgeleitete Fluid unabhängig einstellten ( " independently adjust " ). Daneben sieht Patentanspruch 1, wie ausgeführt, die Vo rwahl des für die Entnahme einer vorbestimmten Flüssigkeitsmenge zu veranschlagenden Zeitraums vor. Aus der Summe dieser Informationen ergibt sich aus fachmänn i- scher Sicht, dass die Pumpraten für das Infusat auf der einen und für das abg e- leitete Fluid auf der anderen Seite über den Verlauf der Filtrationssitzung asy n- chron eingestellt werden können. Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit der vom Sachverständigen bestätigten und von der Berufung zu Unrecht angezwe i- felten Auffassung des Patentgerichts ein in der Entwicklung von Hämofiltrat i- onsgeräten (in der Diktion de s Streitpatents, Beschreibung R n. 12) erfahrener 15 16 13 Diplom - Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik anzusehen, der sich die B e- dürfnisse der Praxis von dort tätigen Ärzten vermitteln lässt. Aus fach männ i- scher Sicht kann grundsätzlich jede Steuerungsmaßnahme ergriffen werden, die den für einen vorbestimmten Zeitraum angestrebten Flüssigkeitsentzug g e- währleistet; notwendig ist nur, dass grundsätzlich die Pumpraten beider Pu m p - einrichtungen von der Steu ereinrichtung angepasst werden können. d) Merkmal 8.6.2 ist hinsichtlich der Vorwahl einer Zeitdauer aus fac h- männischer Sicht nicht als eine unverrückbare Vorgabe zu verstehen, die unter keinen Umständen über - oder eventuell unterschritten werden darf, sondern als Einstellung der Zeitspanne im Sinne eines Richtwertes. Denn wenn die Fluid - und Infusatraten etwa ungeachtet von Störungen ( " fouling " , oben I 3 a) in den r e gelmäßigen Zeitabständen (Merkmal 8.5) konstant gehalten werden sollen, um den vorgesehe nen Ablaufplan einzuhalten, bedeutet dies im Ausgangspunkt zwar zwangsläufig, dass der Transmembrandruck erhöht werden muss, um die Pumpleistung anzupassen (unten III 2 d). Dabei sind aber, wie der Sachve r- ständige ausgeführt hat, aus Sicherheitsgründen Mem brandruckgrenzwerte einzuhalten, weshalb das Streitpatent auch ein Warnsystem für das Über - oder Unterschreiten von Druckgrenzwerten vorsieht. Das Merkmalselement " vorgewählte Zeitdauer " zielt jedenfalls auf den gesamten für eine Filtrationssitzung vera nschlagten Zeitraum. Ob es darüber hinaus auch auf die einzelnen Prüfintervalle, in denen die gemessenen Gewic h- te von Infusat und entzogenem Fluid mit Sollwerten verglichen werden (rege l- mäßige Zeitabstände i. S.v . Merkmal 8.4), zu beziehen ist, kann dahinge stellt bleiben. e) In die Steuer bzw. Regeleinrichtung ist die Blutpumpe (Merkmal 2) einbezogen. Sie soll auf Steuersignale ansprechen, um erforderlichenfalls die 17 18 19 14 Flussrate des Blutes durch die Hämofiltrationseinrichtung zu verändern (Mer k- mal 8.7). Zu der Frage, ob dafür geräte - und steuerungsseitig vorzusehen ist, dass nicht nur ein bestimmter Wert für die Blutflussrate zu Beginn der Filtrat i- ons - bzw. Dialysesitzung festgelegt wird oder ob von einem merkmalsgemäßen " verändern " ( " vary " ) der Blutflussra te nur dann die Rede sein kann, wenn die Steuerung eine Anpassung der Blutflussrate während der Behandlung ermö g- licht, ist der Beschreibung zu entnehmen, dass eine Einstellung der Fluidpu m- pengeschwindigkeiten " einschließlich der Blutpumpgeschwindigkeit " er reicht werden soll (Beschreibung Rn. 16). Dazu generiert die Steuerung Signale, mit denen die Geschwindigkeit gesteuert oder eingestellt wird, mit der die Infusat - und die Ableitpumpe, aber auch die Blutpumpe betrieben werden (Beschre i- bung Rn. 25). Der etw a dem Merkmal 8.5 entsprechende Vergleich mit vorg e- wählten Sollwerten ist für die Blutpumprate allerdings nicht beschrieben. II. Das Patentgericht hat die Neuheit des Gegenstands von Patenta n- spruch 1 unausgesprochen bejaht. Durchgreifende Bedenken dage gen werden weder von der Klägerin noch ihrer Streithelferin erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Das Patentgericht ist davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Komponenten eines streitpatentgemäßen Hämofiltrationssystems im Stand der Technik be kannt sind. Seine Annahme, dass auch die erfindungsgemäße Ste u- erung nahegelegt sei und daher die Patentfähigkeit nicht begründen könne, hat es im Wesentlichen wie folgt begründet. Zu dem angestrebten möglichst idealen Entzug von Flüssigkeit und g e- gebene nfalls deren Ersetzung mithilfe eines nach der Lehre von Patenta n- spruch 1 ausgestalteten Systems seien in der Übersicht von v. Albertini, Equipment for Hemofiltratio n (Ni 9), soweit nicht sogar explizit angegeben, z u- 20 21 22 15 mindest Hinweise und Anregungen enthalten . Die dort im Zusammenhang mit der Realisierung der Gewichtskontrolle beschriebenen Waagen würden mit e i- ner als vollprogrammierbar bezeichneten Einrichtung (Mikroprozessor) kontro l- liert, wobei auch die Fluidraten individuell während der Behandlung angezeig t werden könnten. Die Steuerung des Fluidflusses (Fluidraten) erfolge, wie hi n- länglich bekannt, regelmäßig mittels Pumpen. Um bei dem gewichtskontrollie r- ten System gemäß Ni 9 über die Behandlungsdauer eine Fluidbalance zu g e- währleisten, bestimme der Mikropr ozessor aus den Gewichtsdaten der Waagen laufend und regelmäßig das Gewicht der Fluide, um daraus im Vergleich mit vorgewählten Gewichten Steuersignale zumindest für die Fluidersatzpumpe bereitzustellen, mittels derer deren Pumprate während der Hämofiltrat ion zum Entzug einer vorgewählten Fluidmenge in einer vorgewählten Zeitspanne ang e- passt werde. Dass die streitpatentgemäße Steuerung des Mikroprozessors nicht nur die Pumprate des Infusats, sondern auch die des abgeleiteten Fluids anpassen solle, stell e für den Fachmann in Anbetracht seines ständigen Bestrebens nach idealen Problemlösungen eine naheliegende M aßnahme dar, zumal schon die Ni 9 eine individuelle Überwachung sowohl der Ultrafiltrations - als auch der Substitutionsrate während der Behandlung v orsehe. Gleiches gelte für die vo r- gesehene Ansteuerung der Blutpumpe, die sich bei einer vorhandenen Mikr o- prozessorsteuerung anbiete. Dass die Infusat - und Fluidpumpe nur dann arbe i- teten, wenn auch die Blutpumpe laufe, sei medizinisch notwendig, und alles andere gefährde die Gesundheit der Patienten. III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und der durchgeführten B e- weisaufnahme ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 als dem Fach mann durch den Stand der Technik nahegelegt zu bewerten. 23 24 16 1. Bekannt waren, wie das Patentgericht zutreffend und von der Ber u- fung unbeanstandet festgestellt hat, Hämofiltrationseinrichtungen mit den Merkmalen 1 bis 7. Diese beschreiben (mit Ausnahme der nicht zwingenden, jedoch auch bekannten Aufteilung der Wiegeeinrichtung in getrennte Waagen für Infusat und abgeleitetes Fluid) notwendige Elemente einer solchen Einric h- tung. Ebenfalls bekannt war eine rechnergestützte Einrichtung, die die Pump - einricht ungen ansteuert und von den Waagen Gewichtsdatensignale empfängt, die es erlauben, in regelmäßigen Zeitabständen das Fluid gewicht im ersten und im zweiten Vorratsbehälter zu bestimmen (Merkmale 8 bis 8.4). Dies wird etwa in der Bedienungsanleitung für den Sart orius Haemoproc essor HP 400 20 (Ni 17) beschrieben, bei dem die Ausgabe des Substituatgewichts (Soll und Ist) und des Filtratgewichts (S oll und Ist) vorgesehen ist (Ni 17, S. 22 oben). 2. Im Stand der Technik war des Weiteren bekannt, diese Gewichte mit entsprechenden vorgewählten berechneten Gewichten (kontinuierlich) zu ve r- gleichen (Merkmal 8.5), um ein vorgegebenes Mengenverhältnis zwischen a b- geleitetem Fluid und zugeführtem Infusat sicherzustellen. a) Das in der Arbeit von Ronco et. al., Techn ical and Clinical Evaluat i on of a New System for Ultrafiltration Control During Hemodialysis (Ni 19) b e- schriebene System weist zwei Behälter auf, die auf einer Wiegeeinrichtung r u- hen ( " " , S. 614 l. Sp.). Das elek t- ronische System prüft ständig Gewichtsveränderungen durch die Ultrafiltration und passt gegebenenfalls die Geschwindigkeit der Pumpe (6) an, die die Flü s- sigkeit von der Hämofiltrationseinrichtung (5) zum zweiten Behälter (2) pumpt. Eine Anpassung erfolgt bei Veränderungen des Gesamtgewichts (vgl. auch die Übersicht von Albertini [Ni9], S. 86 unten: " Single - scale systems operate by 25 26 27 28 17 maintaining the weight of combined ultrafiltrate and substitution fluid constant throughout the treatment " ). Ein für jeden Behä lterinhalt getrennt durchgeführter Vergleich mit vorausberechneten Sollgewichten (Merkmal 8.5) ist weder mö g- lich noch notwendig, da die Pumpen so gesteuert werden können, dass die Flüssigkeitsbilanz ausgeglichen bleibt. Dies entspricht der im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zusammengefassten im Stand der Technik ü b- lichen Regelung der Flüssigkeitsumsätze, bei der der Transmembrandruck zum konvektiven Entzug von Flüssigkeit vorgegeben und geregelt wird. Dazu bedarf es eines Drucksensors, während die Ultrafiltratpumpe als Stellglied des Rege l- kreises fungiert, der zur Konstanthaltung des Transmembrandrucks die Förde r- leistung der Filtratpumpe variiert. Um die Flüssigkeitsbilanz Null oder ein def i- niertes Entzugsvolumen einzuhalten, muss die Förderrate der Infusatpumpe synchron mitschwanken. Die Behandlungszeit ist infolgedessen auch nicht vo r- gegeben. Dessen ungeachtet wird jedoch fortlaufend das Istgewicht des I n- fusats und des Filtrats in den beiden Behältern bestimmt und mit dem vorau s- bestimmten Bilan zgewicht (Sollgewicht) verglichen, um nach dem Ergebnis di e- ses Vergleichs gegebenenfalls die Geschwindigkeit der Infusatpumpe anzupa s- sen. b) Im Prinzip ebenso verhält es sich bei den Systemen mit getrennten Waagen für Ultrafiltrat und Infusat. Als erste s mikroprozessorgesteuertes H ä- mofiltrationssystem mit zwei getrennten Wagen wird in der Ni 9 (S. 96 ff.) der Sartorius Haemoproc essor erwähnt, dessen Modell HP 400 20 aaO in Figur 10 als dritte Generation bezeichnet wird. In d er Einleitung der als Anlage Ni 17 vo r- liegenden Betriebsanleitung zu diesem Gerät heißt es, dass die elektronischen Waagen in Verbindung mit dem Rechner eine exakte Flüssigkeitsbilanzierung ermöglichten, so dass im Laufe der Behandlung des Patienten nicht nur eine bestimmte Flüssigkeitsm enge ausgetauscht, sondern auch ein vorgewählter Flüssigkeitsentzug erreicht werde (S. 2). Der Anwender kann entweder ein vo r- 29 18 gegebenes oder ein freies Spülprogramm wählen, bei dem " alle Zahlenwerte veränderbar " sind (S. 13). " Alle Zahlenwerte " meint in die sem Zusammenhang die dort angegebenen Größen QB (Geschwindigkeit der Blutpumpe), QF (G e- schwindigkeit der Filtratpumpe), QS (Geschwindigkeit der Substituatpumpe) und T (Laufzeit der entsprechenden Phase). Ferner kann der Anwender (auch nach Beginn der Behan dlung) den Blutfluss erhöhen oder senken und die We r- te für die Parameter " Gewichtsabnahme " , " Substituat " , " Filtratunterdruck " und " Temperatur " ändern (S. 15). Das Behandlungsende wird bei störungsfreiem Verlauf erreicht, wenn die Substituatssollmenge e rreicht ist (S. 18). Über die serielle Schnittstelle können während der Behandlung jederzeit Behan d- lungsdaten auf den Bildschirm übertragen werden. So kann, wie bereits e r- wähnt, das Substituatgewicht (Soll und Ist) und das Filtratgewicht (Soll und Ist) ausgegeben werden (S. 22 oben); dies zeigen auch die Darstellungen des Bil d- schirminhalts auf den Seiten 15 ff. (mit Ist - Werten zu weiteren Parametern). Aus diesen Bildschirmdarstellungen ergibt sich allerdings noch kein Ist - Soll - Vergleich im Sinne des Merkmals 8.5. " Soll " ist das vorgewählte Substit u- atgesamtgewicht, " Ist " bedeutet die zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichte (Teil - )Menge. Gleichwohl muss die Vorrichtung, was auch der Sachverständige für selbstverständlich erachtet hat, die in der Einlei tung erwähnte exakte Flü s- sigkeitsbilanzierung gewährleisten. Aus fachmännischer Sicht ist anzunehmen, dass auch hier auf die bekannte Methode der gekoppelten Bilanzierung zurüc k- gegriffen wird, was Einspruchsabteilung und Technische Beschwerdekammer veranla sst hat, die Er findung als durch den Sartorius Haemoproc essor nicht na hegelegt anzusehen (Anl. B1 zu 5 der Gründe, Anl. B 2 S. 7 f.). Der techn i- sche Weg hierzu ist schon in der von der Streithelferin eingeführten, ebenfalls auf Sartorius zurückgehenden deut schen Offenlegungsschrift 25 52 304 aus dem Jahr 1975 (Ni. 1, im Einspruchsverfahren ist das auf ihrer Priorität beru - hende US - Patent 4 204 957 entgegengehalten worden) aufgezeigt, die, wie auf 30 19 Seite 3 (handschr. S. 5) Abs. 3 der Beschreibung zusammenge fasst wird, lehrt, bei e i ner " künstlichen Niere " eine Einrichtung zur Bildung des Quotienten aus dem Gewicht des ersten Behälters und demjenigen des zweiten Behälters vo r- zus e hen, der eine Einrichtung zum Vergleichen des Quotienten mit wenigstens e i nem Soll wert nachgeschaltet ist, die abhängig von dem Vergleichsergebnis die zweite (Substituat - )Pumpe betätigt, so dass die Proportionalität zwischen der abgeführten Filtratmenge und der zugeführten Substituatmenge beibehalten wird. Es wird mithin auch hier fortl aufend das Istgewicht des Infusats und des Filtrats - jedoch im Unterschied zur Ni 19 für jeden Behälter getrennt - bestimmt und der Quotient mit einem Sollwert verglichen, um nach dem Ergebnis dieses Vergleichs gegebenenfalls die Geschwindigkeit der Infusa tpumpe anzupassen. Bereits in der N i. 1 ist dabei vorgezeichnet, dass es mehrere Sollwerte g e ben kann, so dass es möglich ist, Entnahmemengenprofile zu fahren, bei denen sich das Verhältnis zwischen entnommenem Fluid und Infusat im Laufe der Behan d- lung szeit verändert. 3. Die gemäß Merkmalsgruppe 8.6 konzipierte Regelung verhilft dem Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht zur Patentfähigkeit. Der Fac h mann hatte am Prioritätstag Anlass, die Steuerung einer vorbekannten Hämofiltrat i- onseinric htung wie der jenigen aus der Ni 17 dahin abzuwandeln, dass als E r- gebnis des v orbekannten Gewichts - Ist - und - S ollwertvergleichs gegebene n falls nicht nur die Pumprate des Infusats, sondern auch diejenige des abgeleit e ten Fluids angepasst wird, um auf diese Weise den Entzu g einer vorgewählten Fl u- idmenge in einer vorgegebenen Zeit zu gewährleisten. a) Die im Stand der Technik übliche Regelung und der erfindungsg e- mäße Regelungsmechanismus unterscheiden sich hinsichtlich der Zielgrößen, an denen die Regelung ausgerichtet w ird. Während im Stand der Technik a n- gestrebt wurde, mit einem konstanten Transmembrandruck ein definiertes En t- 31 32 20 zugsvolumen zu gewährleisten , zielt die Erfindung auf die Einhaltung einer vo r- gegebenen Entzugsrate ab und sichert damit nicht nur die Einhaltung des En t- zugsgesamtvolumens, sondern auch die Einhaltung einer vorgegebenen Zei t- dauer. Die Größen des angestrebten Netto - Flüssigkeitsentzugs sowie der Ultr a- filtrations - und Infusatrate und der transmembrane Druck stehen in wechselse i- tiger Beziehung zuein ander und müssen regelungstechnisch koordiniert we r- den. Das Problem, dem Körper etwa bei der Diafiltration aus dem Blut durch Anlegen eines Unterdrucks bilanziell Flüssigkeit zu entziehen und dabei siche r- zustellen, dass die Menge des Infusats hinter derjen igen der entzogenen Flü s- sigkeit zurückbleibt und es zudem auch während der Filtrationssitzungen nicht zu intolerablen Abweichungen kommt, wurde im Stand der Technik regelung s- technisch dadurch gelöst, dass das abgeleitete Fluid zur Regelungs - Ausgangsgröße g emacht und die Zufuhr von Ersatzflüssigkeit unter Berücksic h- tigung des e r wünschten Netto - Flüssigkeitsentzugs daran gekoppelt wurde. Bei eventuellen Gewichtsveränderungen - etwa durch " fouling " (oben I 3 a) - wurde der gewäh l te Membrandruck beibehalten (ger egelt) und die Zufuhr von Infusat der nu n mehr verringerten Rate des abgeleiteten Fluids angepasst. Auch die streitpatentgemäße Regelung kommt nicht allein mit der G e wichtskontrolle aus, sondern ist wie die vorbekannten Systeme, mag dies im Patentanspruch a uch nicht erwähnt sein, ohne den Faktor des Transmembrandrucks nicht arbeitsf ä- hig. Registriert die Steuerung infolge des nach Merkmal 8.5 durchgeführten Gewichtsvergleichs eine vorab als signifikant fes t gelegte Abweichung, etwa in Gestalt einer sich verrin gernden Filtrationsrate, muss das System, um die Übereinstimmung mit den vorgewählten Werten herzustellen, nachgeregelt werden (oben I 3 d). Der einzige Unterschied zum Stand der Technik besteht insoweit, wie der gerichtliche Sachverständige au s geführt hat , darin, nicht den Transmembrandruck als Regelungsleitgröße ko n stant zu halten und die Rate 33 21 des zuzuführenden Infusats proportional an die schwankende - Fluidrate zu koppeln, sondern, während der Filtrationssitzung die vorher programm a tisch festgelegte F luid - und Infusatrate möglichst konstant zu halten und dafür erfo r- derlichenfalls den Transmembrandruck anzupassen. Wie ausgeführt (oben I 3 d) kann das aber nur in den Grenzen physiologischer Verträglichkeit g e- schehen und der zeitliche Rahmen dementspr e che nd auch nur als Richtwert festgelegt werden. Sobald der transmembrane Druck nicht weiter erhöht we r- den kann und damit als Regelungsgröße ausfällt, muss auch im Rahmen der streitpatentgemäßen Regelung gewährleistet werden, dass die Infusatrate pr o- portional zur Fluidrate verläuft. b) Die Wahl der technischen Zielgröße beruht auf einer Entscheidung, die unter medizinischen und, so weit ärztlich vertretbar, gegebenenfalls auch organisatorischen Gesichtspunkten getroffen werden muss. So verlangt die Planung de r Abläufe in einem Krankenhaus, wie die Erörterung mit dem gerich t- lichen Sachverständigen ergeben hat, grundsätzlich nach vorgegebenen B e- handlungszeiten für die Hämofiltration. Andererseits lässt sich das aus ärztl i- cher Sicht anzustrebende Entzugsvolumen n icht nach exakten Kriterien ermi t- teln, sondern stellt in der Regel eine nicht notwendigerweise genau einzuha l- tende Vorgabe dar, weshalb es unbedenklich sein kann, die Hämofiltration nach der vorgesehenen Zeit abzubrechen, auch wenn das angestrebte Entzugsv o- lumen wegen abgesunkener Pumpraten noch nicht ganz erreicht ist. Dies kann jedoch, worauf auch das Streitpatent hinweist, in besonderen Fällen, etwa bei Neugeborenen, anders sein. Denn die Toleranzen für Schwa n- kungen der Infusat - und Ultrafiltratraten sind beim Körper von Kindern bzw. gar Neugeborenen infolge des viel kleineren Gesamtvol u mens zwangsläufig anders zu bewerten als bei erwachsenen Patienten, wo, wie der gerichtliche Sachve r- ständige erläutert hat, erst Abweichungen von den Sollwerten in der Größe n- 34 35 22 ordnung von einem Liter pro Filtrationssitzung als kritisch angesehen wurden. Bei Neugeborenen kann auch, worauf die Beklagte hingewiesen hat, die Einha l- tung einer vorgegebenen Behandlungsdauer deutlich wichtiger sein als bei e r- wac h senen Patienten. S chließlich kann es, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, aus ärztlicher Sicht für eine optimierte Blutdruc k- regelung während der Hämofiltrationsbehandlung insbesondere bei Neugeb o- renen sinnvoll sein, die Infusat - und Ultrafiltratra te unabhängig voneinander fes t legen zu kö n nen. c) Der medizintechnische Fachmann, der mit solchen insbesondere neonatologischen ärztlichen Anforderungen konfrontiert wurde, stand mithin vor der Frage, ob die üblichen Hämofiltrationsvorrichtungen in eine r diesen Rec h- nung tragenden Weise modifiziert werden konnten. Dies musste ihn zwangslä u- fig zu einer Überprüfung der Zielgrößen der Regelung führen. Wird eine Systemverbesserung durch präzisere Einhaltung der wü n- schenswerten Filtrat - und Infusatraten ang estrebt, ist es nur folgerichtig, diese Größen auch regelungstechnisch zu Leitgrößen zu erheben. Denn aus fac h- männischer Sicht wäre es i n konsequent, einerseits die Gewichte von Filtrat und Infusat fortlaufend zu überwachen, andererseits regelungstechnisch aber we i- terhin auf einen konstant gehaltenen Transmembrandruck zu setzen und damit im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu verharren, das auf eine Anbindung der Infusatrate an die des abgeleiteten Fluids ausgerichtet ist und dafür schwa n- kende und von gedachten S ollwerten abweichende Gewichtsraten in Kauf nimmt. Erst recht gilt dies, wenn weiterhin berücksichtigt wird, dass aus ärztl i- cher Sicht unterschiedliche Verläufe für die Filtrat - und Infusatrate wünschen s- wert erschienen. Sie ließen sich nur durch unterschie dliche Steuerkurven für Filtrat und Infusat realisieren, deren Einhaltung wiederum nur durch fortlaufende Gewichtsmessungen und hieran anknüpfende Korrektursignale gewährleistet 36 37 23 werden konnte. Die regelungstechnischen Mittel hierzu standen dem Fachmann ohn e weiteres zur Verfügung und werden auch vom Streitpatent vorausgesetzt. d) Vor diesem Hintergrund kann der Senat der Bewertung der Ei n- spruchsabteilung und der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts nicht beitreten, die in der Erfindun g eine grundl e gende Änderung des technischen Konzepts der Dialysereg e lung gesehen haben, die in Abkehr von der vom Transmembrandruck abhäng i gen Steuerung der Filtratpumpe im Stand der Technik eine vollkommen gewichtsabhängige Prozesssteuerung le h- re und des halb nicht nahegelegen habe. Denn auch wenn in der erfindungsg e- mäßen Lehre nicht lediglich eine Verschiebung des Stellenwerts vorgegebener Parameter eines computergesteuerten Systems, sondern ein grundlegender Konzeptwechsel gesehen wird, bleibt hierbei au ßer Betracht, dass der vom Fachmann vollzogene Konzeptwechsel nicht die erfinderische Erfüllung unve r- änderter medizi nischer Anforderungen durch ein neuartiges technisches L ö- sungskonzept darstellt, sondern, wie Verhandlung und Beweisaufnahme erg e- ben haben, weithin durch den Wandel des vom ärztlichen Anwender vorgeg e- benen Anforderungsprofils vorgezeichnet wird. Dieser Wandel fließt in das vom Fachmann zu lösende technische Problem ein und kann die erfinderische T ä- tigkeit nicht stützen (vgl. BGH, Urteil vom 30 . Juli 2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44 = BlPMZ 2010, 187 Dreinahtschlauchfolienbeutel). 4. Die mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands von Patenta n- spruch 1 wird auch nicht durch die gemäß Merkmal 8.7 vorgesehene Einbezi e- hung der Blutpumpeinrichtun g zur eventuell notwendigen Anpassung der Blu t- flussrate während einer Filtrationssitzung (vgl. oben I 3 e) infrage gestellt. Dafür gab es im Stand der Technik auch dann eine hinreichend konkrete Anregung, wenn das Merkmal dahin verstanden wird, dass eine A npassung im Verlauf e i- ner Filtrationssitzung möglich ist ( vgl. oben I 3 e). Der in der Ni 17 vorgestellte 38 39 24 Haemoprocessor sieht eine Vorwahl der Blutflussrate für den Beginn einer Fil t- rationssitzung und bedarfsweise die Korrektur dieses Wertes per Knopfdruck vor. Dass eine solche Regelung nicht nur manuell erfolgen, sondern in eine computergestützte Steuereinrichtung integriert werden kann, erweist sich in A n- betracht des et wa aus den Entgegenhaltungen Ni 9 und Ni 19 bekannten Einsa t- zes elektronischer Steuerunge n zur Überwachung der Hämodialyse bzw. filtration als naheliegende Maßnahme. 5. Entsprechendes gilt schließlich für Merkmal 8.8. Den Computer der Steuer - bzw. Regeleinrichtung so zu programmieren, dass die erste und zweite Pumpeinrichtung nur dann bet rieben wird, wenn die Blutpumpeinrichtung b e- trieben wird, gehört, worauf der gerichtliche Sachverständige überzeugend hi n- gewiesen hat, zu den Maßnahmen, die zu ergreifen für den Fachmann unter Sicherheitsaspekten auf der Hand lag. Es ist evident, dass es d er Gesundheit des Patienten abträglich sein kann, wenn die Pumpen für das abgeleitete Fluid und das Infusat arbeiten, obwohl überhaupt kein Blut zur Hämofiltrationseinric h- tung gepumpt wird. Überdies gab es auch hierfür im Stand der Technik hinre i- chend ko nk retisierte Anregungen. Die Ni 9 erwähnt Geräteschaltungen, bei d e- nen der extrakorporale Kreislauf abgeschaltet wird, wenn voreingestellte Druckwerte überschritten werden oder eine Leitungsunterbrechung auftritt. Es bot sich dem Fachmann an, dies im Ra h men e iner vorgesehenen Steuerung generalisierend auf die Blutpumpe zu b e ziehen und vorzusehen, dass die erste und zweite Pumpeinrichtung überhaupt nur in Gang gesetzt werden oder ble i- ben, wenn Blut gepumpt wird. IV. In den Unteransprüchen 2 bis 4 hat das Pa tentgericht keine eige n- ständigen, die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit rechtfertigenden Anwe i- sungen erkannt. Dagegen erhebt die Berufung keine durchgreifenden Einwe n- dungen und solche sind auch nicht ersichtlich. 40 41 25 V. Das Anschlussrechtsmittel hat Er folg. 1. Die Erstreckung der Nichtigkeitsklage auf einen bislang nicht ang e- griffenen Patentanspruch im Wege der Anschlussberufung ist nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs zum Patentgesetz in der - hier einschläg i- gen - bis zum 30. September 200 9 geltenden Fassung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsve r- fahren). Eine solche als Klageänderung anzusehende Klageerweiterung ist a ls sac h dienlich zuzulassen, wenn sie eine umfassendere Erledigung des zwischen den Parteien herrschenden Streits ermöglicht (vgl. BGH, Urteil v om 19. Juli 2011 X ZR 25/09 R n. 9). Das ist hier der Fall, und zudem geht der diesbezü g- lich entscheidungserhebl iche Streitstoff im Wesentlichen über den Patenta n- spruch 1 betreffenden nicht hinaus. 2. Die Anschlussberufung ist auch begründet. Die Ansprüche 1 und 5 des Streitpatents unterscheiden sich maßgeblich allein dadurch, dass das I n- fusat einmal durch Prädi lution und einmal im Wege der Postdilution zugeführt wird. Die Postdilution war im Stand der Technik genauso bekannt wie die Präd i- lution. Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 5 kann de s- halb nicht anders beurteilt werden als diejenige der technischen Lehre nach Patentanspruch 1. 42 43 44 26 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 ZPO . Die Streithelferin der Klägerin g i lt entsprechend § 69 ZPO als deren Streitgenossin (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 44 Sammelhefter II). Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.01.2009 - 4 Ni 69/06 (EU) - 45 46
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