BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/10 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 129 Abs. 1, 247 131 Abs. 1 Die auf Anweisung des zahlungsunf344higen Zwischenmieters erfolgte Direktzah-lung des Endmieters an den Vermieter gew344hrt diesem eine inkongruente De-ckung, welche die Gl344ubiger des Zwischenmieters objektiv benachteiligt. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10 - AG Albstadt LG Hechingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 17. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Revision des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzul344ssig verworfen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl344ger 86 v.H. und der Beklagte 14 v.H. zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die T. mbH (fortan: Schuldnerin) schloss mit den Kl344gern als Vermietern im Januar 2005 einen Staffelmietvertrag, mit dem sie deren Wohnung in A. f374r die ge-werbliche Weitervermietung bis Juni 2015 mietete. Im April 2007 vermietete die Schuldnerin diese Wohnung an die P.. GmbH als Endmieterin wei-ter. Die von der Schuldnerin an die Kl344ger f374r Juli und Oktober 2007 zu entrich-tenden Mieten blieben offen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 wies die Schuldnerin die Endmieterin - nach entsprechender schriftlicher Mitteilung an 1 - 3 - die Kl344ger - an, die bislang an sie gezahlte Miete an die Kl344ger zu zahlen. Die Endmieterin 374berwies von Dezember 2007 bis Juni 2008 monatlich 530 200 an die Kl344ger. Nachdem am 11. M344rz 2008 ein Gl344ubiger einen Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde am 28. Juli 2008 das Verfahren 374ber das Verm366gen der Schuldne-rin er366ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Er366ffnung k374ndigte der Beklagte das Zwischenmietverh344ltnis mit den Kl344gern zum 31. Oktober 2008. 2 Die Kl344ger nehmen den Beklagten auf Zahlung der von August bis Okto-ber 2008 geschuldeten Mieten zuz374glich Nebenkostenvorauszahlungen in H366he von insgesamt 1.533 200 in Anspruch. Der Beklagte macht geltend, die Direktzah-lungen der Endmieterin seien als inkongruente Deckungen anfechtbar und be-gehrt R374ckgew344hr. In H366he der Klageforderung rechnet er gegen diese auf. Den nach seiner Berechnung 374berschie337enden Betrag von 3.237 200 macht er im Wege der Widerklage geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in H366he von 2.177 200 stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abge344ndert und die Widerklage in H366he von weiteren 530 200 abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Klage- und Abwei-sungsantrag weiter. Der Beklagte begehrt Wiederherstellung des amtsgerichtli-chen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Im Hinblick auf die teilweise Abweisung der Widerklage ist die Revision des Beklagten unzul344ssig. 4 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN; vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, ZInsO 2010, 2089 Rn. 6), eindeutig aus den Gr374nden des Urteils. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begr374ndet, es sei eine abschlie337ende h366chstrichterliche Kl344rung zur Frage der Anfechtung von Direkt-zahlungen im Dauerschuldverh344ltnis wegen inkongruenter Deckung herbeizu-f374hren. Diese Begr374ndung betrifft nur den Widerklageanspruch 374ber die R374ck-gew344hr der durch Direktzahlung der Endmieterin vor Verfahrenser366ffnung er-langten Betr344ge, aber nicht die Zuordnung der vom Berufungsgericht auf den Monat November 2008 verrechneten 334berweisung der (fr374heren) Endmieterin vom 18. November 2008. Die Parteien hatten auch nur in diesem Umfang die Zulassung der Revision beantragt. 5 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung der Revisi-onszulassung ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf ei-nen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Streitstoffs beschr344nkt wer-den, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskl344-ger seine Revision beschr344nken k366nnte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 16 mwN). So verh344lt es 6 - 5 - sich hier, weil es sich bei dem Anfechtungsanspruch wegen der vorausgegan-genen Mietzahlungen um einen rechtlich selbst344ndigen Teil des Streitgegen-stands handelt. 3. Die unzul344ssige Revision des Beklagten kann auch nicht als An-schlussrevision nach 247 554 Abs. 2 ZPO weiter verfolgt werden, denn ihr Ge-genstand steht nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revision der Kl344ger erfassten Streitgegens-tand (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl. 247 554 Rn. 5 mwN). 7 II. Die Revision der Kl344ger ist unbegr374ndet. 8 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten stehe f374r den Zeitraum Januar bis einschlie337lich Juni 2008 ein R374ckgew344hranspruch gem344337 247 129 Abs. 1, 247 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 247 143 Abs. 1 InsO zu, mit dem er gegen die mit der Klage geltend gemachten Mietanspr374che aufrechnen k366nne. Die Schuldnerin sei sp344testens im November 2007 zahlungsunf344hig gewesen. Die Direktzahlungen der Endmieterin an die Kl344ger h344tten zu einer objektiven Gl344u-bigerbenachteiligung gef374hrt, weil hierdurch die Mietanspr374che der Schuldnerin gegen die Endmieter erloschen seien und die Gl344ubiger damit nur noch Zugriff auf eine verminderte Aktivmasse gehabt h344tten. Auf hypothetische Erw344gungen zu einer m366glichen K374ndigung des Zwischenmietvertrages durch die Kl344ger komme es nicht an. Diese k366nnten die tats344chlich eingetretene Gl344ubigerbe-nachteiligung nicht beseitigen. Ob die Kl344ger ohne die Direktzahlungen den Mietvertrag bei Auftreten weiterer Zahlungsr374ckst344nde 374ber die Monate Juli und 9 - 6 - Oktober 2007 hinaus tats344chlich zeitnah gek374ndigt h344tten, sei offen. Die Direkt-zahlungen seien inkongruent, weil eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen Gl344ubiger und Schuldner - und damit ein Anspruch der Kl344ger auf diese Zah-lungen - gefehlt habe. Wegen der Inkongruenz komme ein Bargesch344ft nicht in Betracht. Der Anspruch des Beklagten in H366he von 3.180 200 sei in H366he von 1.533 200 durch Aufrechnung erloschen. In den Monaten August und September 2008 h344tten die Kl344ger unstreitig nichts bekommen. Soweit die Endmieterin f374r Oktober 2008 am 15. Oktober 530 200 374berwiesen habe, sei dieser Betrag am 17. Oktober zur374ckgebucht worden. Eine 334berweisung vom 18. November 2008 sei auf den Monat November zu verrechnen, in dem das Mietverh344ltnis schon zwischen den Kl344gern und der Endmieterin unmittelbar bestanden habe (247 565 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision der Kl344ger stand. 10 a) Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch aus 247247 129 ff, 143 Abs. 1 InsO scheitert entgegen der Auffassung der Revision der Kl344ger nicht am Feh-len einer objektiven Gl344ubigerbenachteiligung. 11 aa) Eine Gl344ubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verk374rzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnerverm366gen vereitelt, erschwert oder verz366gert hat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 350; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, ZInsO 2008, 1322 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 37 mwN). Eine Verk374rzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Drit- 12 - 7 - ten getilgt wird, weil der Schuldner f374r die Befriedigung des Zahlungsempf344n-gers einen Verm366gensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gl344ubigern insgesamt zur Verf374gung gestanden h344tte (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 9; vom 16. Oktober 2008, aaO). bb) Die hier in Rede stehende Mietforderung der Schuldnerin aus dem mit der Endmieterin geschlossenen Mietvertrag vom April 2007 stand aus-schlie337lich der Schuldnerin zu. Aus dem Mietvertrag f374r gewerbliche Zwischen-vermietung vom Januar 2005 hatten die Kl344ger nur Anspr374che gegen die Schuldnerin, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Endmieterin gab es nicht. Auf die Frage, ob die Schuldnerin 374berhaupt Einnahmen durch Weitervermie-tung erzielen konnte, sollte es im Hinblick auf die von ihr gegen Entgelt 374ber-nommene Mietgarantie gerade nicht ankommen. Nach 247 2 der "Allgemeinen Bedingungen f374r die gewerbliche Zwischenvermietung" sollte die Schuldnerin das wirtschaftliche Risiko der Erstvermietung, Weitervermietung und des Miet-ausfalls der Kaltmiete tragen. Damit mussten ihr auch die Einnahmen aus der Weitervermietung zustehen. Eine Vereinbarung zwischen den Kl344gern und der Schuldnerin 374ber die 304nderung dieser Vertragsbedingungen, aufgrund derer die Zahlung unmittelbar von der Endmieterin an die Kl344ger zu leisten war, hat es unstreitig nicht gegeben. 13 cc) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erw344gung der Revision der Kl344ger, diese h344tten ohne eine insolvenzfeste 334bertragung der Anspr374che der Schuldnerin gegen die Endmieterin auf sie durch die Anweisung zur Direkt-zahlung vom 15. Oktober 2007 nur die M366glichkeit gehabt, das Mietverh344ltnis mit der Schuldnerin wegen der offenen Mieten aus Juli und Oktober 2007 frist-los zu k374ndigen und damit die Krise der Schuldnerin noch zu versch344rfen, ist im Rahmen der Pr374fung, ob eine Gl344ubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheb- 14 - 8 - lich. Die Frage des urs344chlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshand-lung und der Gl344ubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. F374r hypothetische, nur gedachte Kausalverl344ufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; HK-InsO/ Kreft, aaO 247 129 Rn. 66; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 181; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. 247 129 Rn. 123). Dass die K374ndigung ohne die Anweisung zur Direktzahlung tats344chlich erfolgt w344re, konnte das Berufungsge-richt ohnehin nicht feststellen. Die Kl344ger h344tten mit der K374ndigung die Mietga-rantie verloren. dd) Die W374rdigung des Berufungsgerichts, die Gl344ubiger der Schuldnerin h344tten infolge der Anweisung vom 15. Oktober 2007 nur noch Zugriff auf eine verminderte Aktivmasse gehabt, ist entgegen der kl344gerischen Revisionsbe-gr374ndung zutreffend. Die Schuldnerin hat durch ihre mittelbare Zuwendung den Kl344gern volle Deckung ihres Mietzahlungsanspruchs verschafft zu Lasten ihrer anderen Gl344ubiger. Denn was einem Gl344ubiger zugewendet wird, kann f374r die Befriedigung der anderen nicht mehr eingesetzt werden (Raebel in Festschrift Ganter 2010, S. 339, 343 oben; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13). 15 b) Auch die 374brigen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus 247 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 247 143 Abs. 1 InsO sind erf374llt. 16 aa) In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, eine inkongruen-te Deckung im Sinne von 247 30 Nr. 2 KO gew344hren (vgl. f374r Direktzahlungen des Auftraggebers gem344337 247 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer BGH, Be- 17 - 9 - schluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161, 2165 mit zu-stimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f). F374r 247 131 Abs. 1 InsO gilt dieser Grundsatz wie schon unmittelbar dem Wortlaut der Bestimmung ent-nommen werden kann, gleicherma337en (vgl. Graf-Schlicker/Huber, InsO 2. Aufl. 247 131 Rn. 5; HK-InsO/Kreft, aaO 247 131 Rn. 9; Jaeger/Henckel, InsO, 247 131 Rn. 15; Schoppmeyer in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 131 Rn. 59). Die Insol-venzgl344ubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Drit-ter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem Empf344nger gegen374ber als inkongruente Deckung anfechtbar. Dies gilt auch f374r Mietzahlungen, die der Endmieter auf Anweisung des Zwischenmieters an den Vermieter entgegen der vertraglichen Vereinbarung leistet. Denn der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, seine Forderung gegen den Zwischenmieter in dieser Art - aufgrund einer Zahlungsanweisung an den Endmieter - durch diesen als Dritten erf374llt zu bekommen. Darin liegt eine nicht unerhebliche Abweichung vom normalen Zah-lungsweg des Zwischenmieters an den Vermieter. Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders verd344chtig, wenn sie - wie hier - an einen Zahlungsver-zug des Zwischenmieters und damit typischerweise an dessen Liquidit344ts-schwierigkeiten ankn374pfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13). bb) Aus den Besonderheiten des Mietverh344ltnisses als Dauerschuldver-h344ltnis folgt hier nichts anderes. Ob das Mietverh344ltnis bei fristloser K374ndigung durch die Kl344ger auf die Endmieterin 374bergegangen w344re, ist unerheblich, weil eine fristlose K374ndigung unterblieben ist. Mieterschutzrechtliche Gesichtspunkte gebieten keine andere Sichtweise. Auch wenn gem344337 247 566c Satz 1 BGB An-weisungen des Zwischenmieters vom Endmieter zu befolgen sind, hat die feh-lende Kongruenz der Anweisung keine mietersch344dlichen Auswirkungen. An-fechtbar ist die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Befriedi- 18 - 10 - gung gegen374ber dem Vermieter als Empf344nger, nicht gegen374ber dem Endmie-ter als Leistendem. Der Schutz des Endmieters, der sich auf die Anweisung des Zwischenmieters berufen kann, bleibt gewahrt. Dass eine periodische Verpflich-tung vorliegt und keine Einmalzahlung geschuldet wird, 344ndert nichts an der Inkongruenz der von den Vereinbarungen abweichenden Befriedigung. Der Einwand des Bargesch344fts kann schon wegen der Inkongruenz der Art der Leis-tungserbringung nicht greifen (BGH, Urteil vom 10. M344rz 2007, aaO Rn. 10 mwN). cc) Die hier in Rede stehenden Zahlungen hat die Schuldnerin in den Monaten Januar bis Juni 2008 veranlasst. Sie gingen entweder im zweiten und dritten Monat vor der Antragstellung im M344rz 2008 oder in diesem Monat und danach ein. Die Schuldnerin war nach den nicht angegriffenen Feststellungen 19 - 11 - des Berufungsgerichts sp344testens im November 2007 zahlungsunf344hig. Die weiteren Voraussetzungen des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO liegen damit vor. Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Albstadt, Entscheidung vom 31.07.2009 - 1 C 645/08 - LG Hechingen, Entscheidung vom 17.03.2010 - 3 S 38/09 -
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