BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 684 Satz 2, § 133 B Erhebt der Schuldner gegen die Einziehung eines wiederkehrenden Sozialvers i- cherungsbeitrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang des Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist, keine Einwe n dungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11 - LG Hamburg AG Hamburg - Barmbek - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 1. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision de r Beklagte n wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Barmbek vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Rechts mittel zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Ve rwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F . GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der G . eG (fortan: Bank) ein Girokonto, für das die Schuldn e- rin und die Bank einen vierteljährlichen Rechnungsabschluss vereinbart hatten. Der Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin lagen die allgemeinen Geschäft s- bedingungen der Bank zugrunde. Die beklagte Krankenkasse zog am 23. Dezember 2008 - wie schon in den Monaten zuvor ohne B eanstandungen der Schuldnerin - Sozialversich e- 1 2 - 3 - rungsbeiträge aufgrund d er ihr erteilten Einzugsermächtigung vom Konto der Schuldnerin ein. Der Kontoabschluss für das vierte Quartal 2008, den die Bank am 30. Dezember 2008 erstellte, ging der Schuldnerin am 2 . Januar 2009 zu. Am 19. Januar 2009 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolven z- verfahrens über ihr Vermögen. Hierauf bestellte das Insolvenzgericht den Kl ä- ger am 22. Januar 2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen Zustimmungsvo rbehalt an . Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2009 über den Insolvenzantrag der Schuldnerin. Am 10. Fe - bruar 2009 erklärte er gegenüber der Bank die Genehmigung aller Abbuchu n- gen vom Konto der Schuldnerin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens focht er die genehmigten Leistungen vom 23. Dezember 2008 an und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des eingezogenen Betrages von 877,19 auf. Das Amtsgericht hat die im Februar 2010 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Auf d i e Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweis ung der Beruf ung. 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei begründet, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückgewähr aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Es könne offenblei ben, ob die Genehmigung der Belastungsbuchung aufgrund des Ablaufs der Sechs - Wochen - Frist gemäß Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Bank nach Zugang des Kontoabschlusses am 2. Januar 2009 eingetreten sei, oder ob sie durch die Genehmigungserklärung bewirkt worden sei , die der Kläger als vo r- läufiger Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. Februar 2009 am 11. Fe - bruar 2009 gegenüber der kontoführenden Bank abgegeben habe. In jedem Fall sei sie nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Kenntnis erlangung der Beklagten von dem Insolvenzantrag der Schuldn e- rin erfolgt. Zwar komme e ine konkludente Genehmigung zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dieser nach Ablauf einer angemessenen Prüffris t nicht widerspreche und früh e- re Abbuchungen in vergleichbarer Höhe genehmigt habe. Von einem solchen Fall könne aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es zuvor im November 2008 nur eine Abbuchung in Höhe von 877,1 9 Übrigen hätten sich die Abbuchungen der Beklagten in einem Bereich zwischen 590 und 1.009 II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon a us, dass auf der Grundlage der für die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungstheorie die 5 6 7 - 5 - im Einzugsermächtigungsverfahre n erfolgte Lastschriftbuchung erst mit G e- nehmigung wirksam wird und dass neben einer Genehmigung der Lastschrift durch e i n e ausdrü ckliche Erklär ung oder aufgrund der Genehmigungsfiktion nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ban k auch eine konkludente Genehmigung in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 20. Ju l i 2010 - XI ZR 236/0 7 , BGHZ 186, 269 Rn. 48; vom 26. Oktober 2010 - IX ZR 562/07, ZInsO 2010, 2393 Rn. 11 ff; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, ZIP 2011, 482 Rn. 11 ff; vom 25. Januar 2011 - IX ZR 172/09, BKR 2011, 127 Rn. 11 ff; vom 1. März 2011 - XI ZR 320/0 9 , ZI P 2011, 826 Rn. 13 f; vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, ZInsO 20 11, 1308 Rn. 9 ff; vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, ZInsO 2011, 1546 Rn. 1 1 ; vom 27. September 2011 - XI ZR 21 5/10, ZInsO 2011, 1980 Rn. 12 ). Nach dieser Rechtsprechung kann im unternehmerischen Geschäft s- verkehr von eine r konkludente n Genehmigung der Last schriftbuchung dann ausgegangen werden , wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden G e- schäftsbeziehun gen oder um den Einzug von wiede r kehrenden Steuervorau s- zahlungen und Sozia lversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteneinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, nach Kenntnis der Belastung seines Kontos und Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwend ungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, die neue Belastungsb u- chung solle Bestand haben. Wird das Konto im unternehmerischen Geschäft s- verkehr geführt, k ann d ie Zahlstelle damit rechnen , dass Kontobewegungen zeitnah nach vollzogen und überprüft werden ( vgl. zur Genehmigung der Las t- schrift vom Konto eines Verbrauchers BGH, Urteil vom 3. Mai 2011, aaO Rn. 11 ) . - 6 - Soweit die Revisionserwiderung m ein t, eine konkludente Genehmigung sei vorliegend ausgeschlossen, weil die Zahls telle den Schuldner aufgefordert habe, etwaige Einwendungen gegen den Kontoabschluss binnen einer Frist von sechs Wochen geltend zu machen, so dass sie erst nach Ablauf dieser Frist das Verhalten des Schuldner als endgültige Genehmigung habe bewerten kö n- ne n , greift dieser Einwand nicht dur ch. Die vorliegend von der Ban k in Nr. 7 Abs. 3 Satz vor Ablauf von sechs Wochen seine Einwendungen gegen die Belastung e r- hebt. Die Regelung lässt damit die Mö glichkeit eine s früheren Widerspruchs ebenso zu wie eine frühere Genehmigung der Lastschrift . Dem Regelung s- zweck der Klausel, möglichst früh Klarheit über den endgültigen Bestand von Lastschriften zu haben, widerspr ä che es , ein Verhalten des Kontoinhabers, mit dem dieser erkennbar den Bestand einer Belastungsbuchung bestätigt , vor A b- lauf von sechs Wochen seit Mitteilung des entsprechenden Rechnungsa b- schlusses nicht als konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung anz u- sehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Janu ar 2011 - IX ZR 17 2 /09, aaO Rn. 12 ff; vom 25. Januar 2011 - IX ZR 17 1 /09, aaO Rn. 12 ff ). 2. Diese Grundsätze hat d as Berufungsgericht auch insofern beachtet, als es davon ausgegangen ist, dass bei ständig wiederkehrenden Lastschrif t- abbuchungen von So zialversicherungsbeiträgen grundsätzlich eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner i n Betracht kommt . Es hat sich bei seiner Entscheidung jedoch ausschließlich darauf beschränkt, die Höhe der Zahlungen aus den vergangenen Monaten miteinander zu verg leichen und aufgrund ihrer unterschiedlichen Höhe eine konkludente Genehmigung zu verneinen. Damit wird der gesamte Tatsachenstoff nicht ausgeschöpft. 8 9 - 7 - a) Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfa h- ren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, ane r- kannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften ve r- letzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, ZInsO 2010, 2393 Rn. 20). Zu untersu chen ist hierbei auch , ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt sind (B GH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25; v om 26. Oktober 2010 aaO). Einer solchen Überprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht Stand. b) S chon die Auffassung des Berufungsgerichts, es müsse sich um eine Reihe gleichbleibende r Zahlungen handeln, um eine konkludente Genehmig ung annehmen zu können , ist mit der gefe stig t en Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs nicht zu vereinbaren (vgl. zuletzt BGH, Urt eil v om 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22 ; vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, Rn. 13 z.V.b. ) . Nach dies er Rechtsprechung genügt es, dass sich die Lastschriftbuchung, um deren konkludente Genehmigung es geht, im Rahmen der bereits genehmigten Lastschrifteinzüge be wegt und sich nicht wesentlich von den vorherigen genehmigten Lastschriften unterscheidet. Werde n fortla u- fend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden G e- schäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Ei n- zugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Gene h- migung einer Lastschriftbuchung au ch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über - oder unterschreitet ( BGH, Urt eil v om 27. September 2011, aaO) . Entsprechendes gilt für die Einz iehung von Sozia l- versicherungsbeiträgen, um die es vorliegend geht. Betrachte t man unter B e- 10 11 - 8 - rücksichtigung dieser Grundsätze die unbestritten gebliebene Aufstellung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 26. August 2010, die elf Zahlungen zw i- schen 590,82 nd 1.009,27 innerhalb eine r rechtlich unerheblichen Schwankungsbreite lie gen. Läss t man den Betrag von 1.009,27 außer Acht , so liegen die einzelnen Zahlung sbetr ä- ge weniger als 300 Schon dies s pricht für die Annahme, dass es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, denen der Schuldner nicht wide r- sprochen hat und die sich in einem Bereich halten, der die Annahme einer ko n- kludenten Genehmigung nahelegen kann. Für eine solche Genehmigung spricht f erner, dass die Beträge regelmäßig zum Monatsende in der Zeit zw i- schen dem 23. und 28. des Monats eingezogen worden sind, so dass sich der Bank der Eindruck periodisch wiederkehrender Beträge in annähernd gleicher Höhe aufdrängen musste. Das Berufungs gericht lässt bei seiner Würdigung un berücksichtigt , dass es sich bei den eingezogen en Beträgen um solche gehandelt hat, deren Höhe jeweils vom Schuldner selbst aufgrund der Regelung des § 28f Abs. 3 SGB IV rechtsverbindlich gegenüber der Beklagten erklärt worden ist . Gerade im Hi n- blick auf diese n Gesichtspunkt kann bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner erwartet werden, dass er die Belastungsbuchungen zeitnah überprüft und unverzüglich Widerspruch erhebt, sofer n er feststellt, dass die Höhe der eingez ogenen Beträge von seiner Anmeldung abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011, aaO Rn. 1 3 ). Bei einer Gesamtwürdigung diese r Umstände konnten weder der Kont o- inhaber noch das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, das Verhalten des Kontoinhaber s werde vor Ablauf der Sechs - Wochen - Frist keine den B e- stand der Lastschrift betreffenden Rechtsfolgen auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 12 13 - 9 - 20. Juli 2010, aaO Rn. 43; vom 26. Oktober 2010, aaO Rn. 17; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09 , aaO Rn. 18). Für die Bank musste sich vielmehr der Ei n- druck aufdrängen, der Schuldner genehmige die Lastschrift, sofern er nicht i n- nerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist nach Zugang des Kontoauszugs Einw endungen gegen den Lastschrift einzug erhob. Die konkludente Genehm i- gung ka nn deshalb allein wegen der unterschiedlichen Höhe der eingezogenen Beträge nicht vernei n t werden . III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da d ie Aufhebung nur w e- gen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sach verh ä lt nis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), h a t der Senat in der Sache selbst zu entscheiden . U nter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist die klagabweisende Entscheidung des Amtsgerichts wiederher zu stellen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Bank bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen vom Konto eine s Verbrauchers i n der Regel spätestens dann, wenn dieser bereits die Mitteilung von zwei F olgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden (BGH, Urteil vom 3. Mai 2011, aaO Rn. 12) . Wie lang die Überlegungsfrist unternehmerisch tätige r Schuldner zu bemessen ist, ist bislang offen geblieben. Für diese ist es verkehrsüblich, dass sie Las t- schriften, die typischerweise auf einer von ihnen selbst abgefassten sozialvers i- cherungsrechtlichen Anmeldung beruhen, mit einer Überlegungsfrist von alle n- 14 15 - 10 - falls vi erzehn Tagen widersprechen. Ein solcher typischer Vorgang wird für die Schuldnerbank durch die Person des Gläubigers, die Spanne der Einziehung s- beträge und die regelmäßig wiederkehrenden Einziehungstermine erkennbar. Lässt der Schuldner diese Frist in Kenn tnis der Abbuchung verstreichen, kann die Bank davon ausgehen, dass Einwendungen nicht mehr erhoben werden sollen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Lastschrifteinzug auf der Anmeldung von Sozialversicherungs beiträg en nach § 28 f Abs. 3 SGB IV beruht. Entgegen der von dem Kläger in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung ist es ohne Bedeutung, dass die streitige Lastschrift bei Zugang des Rechnungsabschlusses für das vierte Quartal 2008 möglicherweise noch nicht genehmigt war. Es h andelt sich um unterschiedliche Genehmigungsgegenstä n- de; dem Quartalsabschluss kann unbeschadet schon erfolgter Einzelgenehm i- gungen aus anderen Gründen widersprochen werden. 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sämtliche Lastschriften regelm äßige Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der beklagten Krankenkasse betr a fen, die bereits seit mehreren Monaten zu den gleichen Terminen eing e- zogen w o rden waren . Die Schuldnerin hat te in der Vergangenheit keiner dieser Lastschriften widersprochen. Nachd em es sich bei den von der Beklagten durch Lastschrift eingezogenen Beträgen um solche gehandelt hat, deren Höhe au f- grund der von der Schuldnerin selbst abgegebenen Meldungen bestimmt wo r- den ist, kann davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf von vierzehn T a- gen seit Kenntnis der Abbuchung, die hier mit Zugang des Kontoabschlusses am 2. Januar 2009 vermittelt worden ist, ein Widerspruch der Schuldnerin nicht mehr zu erwarten war. Ein solcher Widerspruch ist bis zur Anordnung der vo r- läufigen Insolvenzverwalt ung am 22. Januar 2009 nicht erfolgt. Der streitige Lastschrifteinzug der Beklagten war deshalb der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 16 17 - 11 - Satz 1 Nr. 2 InsO aufgrund der bereits vo r Insolvenzantrag stellung eingetret e- nen konkludent en Genehmigung entzogen . D er für das Vorliegen der Anfec h- tungsvoraussetzungen maßgebliche Genehmigungszeitpunkt lag vor der am 19. Januar 2009 erfolgten Antragstellung der Schuldnerin . Anhaltspunkte dafür, dass § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder andere Anfechtungstatbestände ei n- gr eifen könnten, gibt es nicht. Dass die Schuldnerin schon vor dem 19. Januar 2009 z ahlungsunfähig war und die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg - Barmbek, Entscheidu ng vom 07.10.2010 - 822 C 66/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2011 - 303 S 17/10 -
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