BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 58/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 22 . Mai 2012 du rch den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens sowie die Richter Gröning, Dr. Grab inski und Hoffmann für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 30. März 2011 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespaten tgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des europäi schen Pa tents 1 366 968 (Streitp a- tents), das am 25. April 2003 angemeldet wurde. Das Streitpatent umf asst 19 Patentansprüche. P atentan spruch 1 hat folgenden Wortlaut: " Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestellt (1), das mindestens aufweist: - zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V - för mig verlaufende, durc h- 1 - 3 - gehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten g e- bildete Gestellholme (2a, 2b), deren untere Enden zum Ve r- bringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Au f- stellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) ang e- koppelt s ind, - an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V - förmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbund e- nen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme (4a, 4b) angeordnet s ind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter (5) für hintere Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind, - mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) ode r einem Brückenteil der unt e- ren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist, gekennzeichnet durch: - ein aufstellbares Spreizgestänge (9) in Form eines Kreuzg e- stänges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindung s- teil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und die se verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufste l- len des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V - Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenl e- gen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. " - 4 - Die Patentansprüche 2 bis 19 sind unmittelbar oder mittelbar auf P a- tentanspruch 1 rückbezogen. Die Kläg erin hat geltend ge mach t, dass der Gegenstand des Streitp a- tents unzulässig erweitert und gegenüber dem Stand der Technik nicht paten t- fähig sei. Das Patent gericht hat d ie Klage abgewiesen . Dagegen wendet sich die Klägerin und be an tragt , das Urteil des Patentgerichts abzuändern und das Streitpatent fü r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären . Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zu lässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Patenta n- sprü che 1 bis 19 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus , und ihr Gegenstand ist patentfä hig ( Art. 138 Abs. 1 a und c EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Int PatÜ bk G ) . I. Das Streitpatent betrifft einen zusammenklappbaren Schiebewag en für Kinder und/oder Puppen. In der Beschreibung des Streitpaten ts wird ausgeführt, dass aus dem US - Patent 3 881 739 (K 4, auf derselben Priorität beruhend : Offenlegung s- schri ft 2 348 716, K 4 ' ), aus welchem die nachfolgende Zeichnung stammt, 2 3 4 5 6 7 8 - 5 - ein Kind erwagen mit einer Rahmenkonstruktion bekannt sei, die ein unteres, sch erenartig an einem Gelenkstück angelenktes Paar von Seitenholmen (1, 1 ' ) aufweise, die dur ch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden seien. Auf den Seitenholmen seien verschieb bare Gelenke für die schwenkb e- wegliche Befestigung von Rückenholmen (5, 5 ' ) vorgesehen, an deren Ende jeweils ein Schiebegriff angebracht sei . Zur Stabilisierung der Konstruktion in aufgestell ter Lage seien zwischen den beiden Rückenholmen obere und untere Querholme (8, 8 ' , 9, 9 ' ) vorgesehen, die jeweils an einem Ende aus zwei gleich langen, gelenkig miteinander verbundenen Stangen bestünden und an einem anderen Ende an den Rückenholmen angelenkt seien. An den Rückenholmen seien vorderseitig Sitzholme (11, 11 ' ) angelenkt, die schwenkbeweglich mit i h- ren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt seien. Rückseitig der Rückenholme seien Beinstützen vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an den Querholmen drehgelenkig befestigt seien. Durch die verschie bliche Anor d- nung der Gelenke an den Rückenholmen einerseits und durch die zusamme n- legbaren Querholme andererseits könne das Wagengestell bei gleichzeitigem Verschieben der Gelenke für die Rückenholme auf den Seitenholmen vollstä n- dig zusammengelegt werden. - 6 - Zudem wird in der Klagepatentschrift auf die französische Patentanme l- dung 75 14964 (K 7) verwiesen, aus der die nachfolgende Zeichnung stammt: Aus der K 7 sei ein zusammenlegbares Kinderwagengestell bekannt , das einen gleichen Aufbau wie das aus de r K 4 bekannte Gestell aufweise , bei dem jedoch anders als bei der K 4 die Rückenholme (14, 14 ' ) an festen Lagern an den Seitenholmen (1, 1 ' ) schwenkbeweglich gelagert seien und die Rücke n- holme unterhalb eines zusammenlegbaren Scherengestänges ( 18, 18 ' , 19 , 19 ' ), das als Spreizgestänge zwischen den Rückenholmen vorgesehen sei, geteilt und gegeneinander verschwenkbar ausgeführt seien , so dass diese zusammen mit den Sitzholmen ein Kräfteparallelogramm bildeten. Für die Spreizung der Seitenholme sei zusätzlich ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den u n- teren Abschnitten der Rückenholme vorgesehen. Dem Streitpatent liegt demnach das Problem ( " die Aufgabe " ) zugrunde, die bekannten zusammenklappbaren Schiebewagen derart fortzuentwickeln, dass diese bei verein fachter Konstruktion leicht aufgestellt und zusammeng e- klappt werden können. 9 10 11 - 7 - Das soll na ch der Lehre aus Patentanspruch 1 durch ei ne Vorrichtung mit folgenden Merkmalen erreicht werden: 1. Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Pu p- pen mit e inem Wagengestell, das aufweist: 1.1 zwei obere Gestellholme (2a, 2b) , 1.2 zwei untere Gestellholme (4a, 4b), 1.3 ein Verbindungsteil (3) , 1.4 ein Spreizgestänge (9) und 1.5 eine vordere Radanordnung (7) und 1.6 hintere Räder oder Räderanordnungen (6). 2. Die oberen Gestellholme (2a, 2b) 2.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen A b- schnitten gebildet , 2.2 sind spiegelbildlich angeordnet , 2.3 verlaufen von vorn nach hinten ansteigend und im W e- sen t lichen V - förmig, 3. Die unteren Gestellholme (4a, 4b), 3.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen A b- schnitten gebildet, 3.2 sind spiegelbildlich angeordnet, 3 .3 verlaufen von vorn nach hinten im Wesentlichen V - förmig. 3.4 sind verschwenkbar und 3.5 weisen hintere Enden auf, an denen Radlager ( 5) für die hintere n Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind. 4. An dem Verbindungsteil (3) sind 12 - 8 - 4.1 die unteren Enden der oberen Gestellholme (2a, 2b) zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar gekoppelt und 4.2 die unteren Gestellhol me (4a, 4b) angeordnet . 5. Die vordere Radanordnung (7) 5.1 weist mindestens ein Rad auf und 5.2 ist mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt. 6. Das Spreizgestänge (9) ist 6.1 aufstellbar und 6.2 in Form eines Kreuzgestänges ausgebildet. 6.3 Das Kreuzgestänge ist 6.3.1 an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) in einem bestim m- ten Abstand zum Verbindung steil (3) und die Holme (2a, 2b; 4a, 4b) verbindend vorgesehen, 6.3.2 derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells (1) die oberen und die unteren Ho l- me (2a, 2b; 4a, 4b) in die charakteristische V - Position sowohl zueinander als au ch gegeneina n- der verbracht sind, und 6.3.3 der art ausgebildet, dass beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme (2a, 2b; 4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu ve r- schwenken. - 9 - Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitp a- tentschrift und zeigt beispielhaft e inen erfindungsgemäßen zusammenklappb a- ren Schiebewagen. Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich wie vom Patentgericht, von der Berufung unbeanstandet, festgestellt um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau handelt, der bei einem Herstelle r von Kinderwagengestellen mit Konstruktionsaufgaben befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige B e- rufserfahrung verfügt, liegt das Konstruktionsprinzip des erfindungsgemäßen Wagengestells im Wesentlichen darin, dass die vier Gestellholme zum einen an demselben Verbindungsteil angelenkt sind und zum anderen untereinander durch ein als Kreuzgestänge ausgebildetes Spreizgestänge verbun den sind, so dass die oberen und die unteren Holme wie ein Re genschirm beim Aufstellen sowohl zu - als auch gegeneinande r in eine V - Position gebracht werden und beim Zusammenlegen gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden. 13 14 - 10 - Ein Kreuzgestänge, dessen Holme - wie bei dem in der K 7 gezeigte n Scherengestänge lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden könn en, kann nicht als ein Kreuzgestänge im Sinne der Merkmalsgruppe 6.3 anges ehen werden, weil dieses nicht derart ausgebildet ist , dass beim Zusa m- menlegen obere und untere Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden (Merkmal 6.3.3). II. 1. Das P atentgericht hat angenommen, dass Merkmal 3.4 keine unz u- lässige Erweiterung enthalte. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Berufung nicht angegriffen. 2 . Das Patentg ericht hat weiter ausgeführt, d ie Aufnahme des Kreuzg e- stänges i n den erteilten Patentanspruch 1 ohne dessen in der Beschreibung der Anmeldung angegebene konkrete Ausgestal tung erweitere nicht die U r- sprungsoffenbarung. Bereits der ursprüngliche Anspruch 1 enthalte keine Fes t- legung auf eine bestimmte Bauform des Spreizg estänges. Davon werde auch ein Kreuzgestänge beliebiger Bauart, lediglich spezifiziert durch die Bedingung des durch Betätigung bewirkten Faltvorgangs des Wagengestells, umfasst. Die in der ursprünglichen Beschreibung konkret angegebene Ausgestaltung des K reuzgestänges sei aus fachmännischer Sicht nicht zwingend erforderlich. En t- sprechend deute der Fachmann auch die betreffenden Ausführungen in der Beschreibung als lediglich beispiel haft gemeinte Angaben. Das demgegenüber von der Berufung vorgetragene A rgument, wonach lediglich ein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges mit den in der B e- schreibung der Anmeldung genannten Merkmalen ursprungsoffenbart sei (vgl. S. 3 der Anmeldung, Z. 5 bis 15) , überzeugt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Se nats ist der Anmelder , der eine in einem Ausführungsbeispiel der Anmeldung gezeigte vorteilhafte Ausgestaltung 15 16 17 18 19 - 11 - zu einer Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs heranziehen möchte, nicht gezwungen, sämtliche Merkmale dieses Ausführungsbeispiels zu übernehmen. Er kann sich vielmehr, wenn mehrere Merkmale des Ausfü h- rungsbeispiels gemeinsam, aber auch je für sich dem erfindungsgemäßen E r- folg förder lich sind, darauf beschränken, einzelne Merkmale in den Patenta n- spruch aufzunehmen. Es darf sich lediglich kein Gegenstand ergeben, den der Fachmann den Ursprungsunterlagen nicht als mögliche Ausführungsform der Erfindung entn ehmen kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 34 Elektronenstrahlth erapiesystem; Beschluss vom 11. Sept ember 2001 X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertr a- gungseinrichtung ) . Im Streitfall erschloss es sich dem Fachmann ohne weiteres, dass der Inhalt der Patentanmeldung auch Spreizgestänge umfassen soll, die allgemein in Form eines Kreuzgestäng es ausgebildet sind. Zwar ist dieses Merkmal noch nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Der gleichermaßen als Teil der Ursprungsoffenbarung zu berücksichtige nden Beschreibung der Anmeldung ( vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 X ZR 75/08 , GRUR 2011, 1109 Rn. 36 - Reifenabdichtmittel, m.w.N ) konnte der Fachmann jedoch entnehmen, dass " ein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges " " besonders vorteilhaft " sei ( S. 3, Z. 5 f.), mithin als erfindung sgemäß mit umfasst sein sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass in Bezug auf das " Kreuzgestänge " in der Beschreibung weiter ausgeführt wird, " z. B. in X - Form, wenn dieses aus geteilten Stützstreben besteht, die schwen k- beweglich an Schwenkhaltern an den Holmen einerseits und an einem Lage r- halter, der zentrisch vorgesehen ist, andererseits angelenkt sind, so dass wie beim Regenschirm die Streben durch Bewegen des Lagerhalters in Längsric h- tung zum einen aufgestellt und zum anderen zusammengefaltet werde n. In der aufgestellten Position können dabei die schwenkbar gelagerten Enden in Fü h- 20 - 12 - rungsaufnahmen eingreifen und hierin seitlich gesichert sein. " Denn wie sich für den Fachmann bereits aus der Einleitung " z.B. " ergibt, handelt es sich insoweit lediglich u m eine beispielhafte Ausgestaltung des Kreuzgestänges. Selbst wenn diese Einleitung wie von der Berufung vorgetragen - nach sprachlichen Regeln lediglich auf die " X - Form " zu beziehen sein sollte, offen bart es sich dem Fac h- mann dennoch als zweifelsfrei, d ass nicht ausschließlich ein Kreuzgestänge " in X - Form " mit der anschließend beschriebenen Merkmalskombination als ein Spreizgestänge im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1 gemeint ist . Denn sind neben der " X - Form " auch nicht näher spezifizierte und damit beliebi ge a n- dere Formen zulässig, gibt es aus fachlicher Sicht keinen Grund, Kreuzgestä n- ge allein in der näher beschriebenen Merkmalskombination und nicht auch al l- gemein als möglich anzusehen. III. 1. Das Patentgericht ist zudem zu dem Ergebnis gekomme n, dass der Gegenstand des Patentanspruch s 1 patentfähig sei. Der darin beanspruchte Schiebewagen sei gegenüber der K 7 neu. Die oberen Gestellholme (15, 15 ' ) seien dort nicht am Verbindungsteil (2), sondern jeweils separat für sich an de r- selben Gestellsei te zugeordneten unteren Holm (1, 1 ' ) befestigt. Zudem sei das Kreuzgestänge nicht an den oberen und un teren Gestellholmen angebracht und verbinde diese nicht. Vielmehr sei das Kreuzgestänge zwischen den an der Aufspreizung der obere n und unteren Holme bete iligten und damit dem Sprei z- gestänge zuzurechnenden Rückenholmen (5, 5 ' ) angeordnet. Die Auffassung der Klägerin, dies sei nichts anderes als eine von Patentanspruch 1 umfasste " mittelbare " Verbindung der Gestellholme durch das Kreuzgestänge, gehe am Wortl aut des Anspruchs vorbei. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtl i- chen Bedenken und sind von der Berufung auch nicht beanstandet worden. 2. a) Das Patentgericht hat weiter angenommen, dass d er Schiebewagen nach Patentan spruch 1 auf einer erfinderi sche n Tätigkeit beruhe . Dieser werde durch die Gestellkonstruktion nach der K 7 nicht nahegelegt. Darin werde g e- 21 22 - 13 - lehrt, die oberen Gestellholme (15, 15 ' ) jeweils für sich an dem derselben G e- stellseite zugeordneten unteren Gestellholme (1, 1 ' ) anzulenken und ein Kreu z- gestänge (18, 18 ' , 19, 19 ' ) zwischen weiteren Holmen des Spreizge stän ges (Rückenholme 12, 12' , 1 4 , 14 ' ) derart anzuordnen, dass die Faltbewegung des Kreuzgestänges ein Aufeinanderz ubewegen der Gestellholme lediglich in Ric h- tung der Gestellbreite bewi rke. Zum Aufeinanderzubewegen der Gestellholme in Richtung der Gestellhöhe seien mit Gelenken versehene weitere Gestäng e- teile und Knickstellen erforderlich. Eine Anregung zur Abkehr von diesem Ko n- struktionsprinzip sei nicht zu erkennen. Erst recht fehle es an einer Anregung zur Anlenkung der vier Gestellholme an demselben Verbindungsteil und des Kreuzgestänges an den vier Holmen derart, dass beim Zusammenlegen des Kreuzgestänges die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten Sprei z- stellung gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. Eine solche Anregung ergebe sich auch nicht aus der K 4, bei der - bei ansonsten im Wesentlichen gleichem Konst ruktionsprinzip wie aus der K 7 b e- kannt - das Wagengestell nicht einmal ein Kreuzgestänge aufweise. Bei dem aus der US - Patentschrift 3 836 164 (K 8) bekannten Kinderw a- gengestell seien zwar die oberen Gestellholme (1) und die unteren Gestellho l- me (3) durch ein aufstellbares Kreuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbu n- den und schwenkten beim Zusammenlegen des Kr euzgestänges gleichzeitig aufeinander zu. Die Gestellholme seien jedoch nicht an einem gemeinsamen Verbindungsteil angelenkt und wiesen keine von vorn nach hinten verlaufende V - Form auf . b) Die Ausführungen des Patentgeric hts halten der Berufung stand . Eine Anregung , das Kreuzgestänge entsprechend der in der Merkmal s- gruppe 6.3 beschriebenen Konstruktion auszugestalten, ist der K 7 nicht zu 23 24 25 26 - 14 - entneh men . Das demgegenüber von der Beruf ung vorgebrachte Argument, bei dem in der K 7 offenbarten wie auch bei dem im Streitpatent beanspruchten Schiebewagen würden gleichermaßen die oberen und die unteren Holme in der Aufstellposition in die charakteristische V - Position sowohl zueinander als auch gegeneinander ver bracht und beim Zusammenlegen die oberen und die un t e- ren Holme gleichzeitig a ufeinander zu verschwenkt , verkennt, dass dieser g e- meinsame Effekt mit unterschiedlichen räumlich - körperlichen Mitteln erreicht wird und dem Fachmann in der K 7 keine Anregung vermittelt wird, statt der dort offenbarten aufwändige n die im Streitpatent beanspruchte einfach e Ko n- struktion zu wählen . Dem Patentgericht ist zudem in der Bewertung zuzustimmen, dass die K 7 d em Fachmann auch keinen Anlass gab , die vier Gestellholme an demse l- ben Verbindungsteil in einer Weise anzulenken , dass beim Zusammenlegen des Kreuzgestänges die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten Spreizstellung gleichzeitig aufeinanderzuverschwenken. D e r K 4 konnte der Fachmann einen zusammenklappbaren Schiebew a- gen mit einem Wagengestell entnehmen, das zwei obere und zwei untere G e- stellholme (11, 11 ' , 1, 1 ' ), ein Verbindungsteil (2) und eine vordere Radanor d- nung (3) aufweist. Die oberen und unteren Gestellholme sind entsprechend den Merkmalen 2 und 3 ausgestaltet. Sie stehen rückwärtig über eine Anor dnung mehrerer gelenkig miteinander verbundener Längs - und Querholme (5, 5 ' , 8, 8 ' , 9, 9 ' , 10) in Verbindung. Wie sich aus den zutreffenden Ausführungen de s P a- tentgericht s ergibt , kommt dieser Anordnung von Längs - und Querholmen die Funktion eines Spreizge stänges zu, das es ermöglicht, das Wagengestell in zwei hintereinander folgende Bewegungen von der Aufstellposition, bei der sich die oberen und unteren Holme zu - und gegeneinander in einer V - Position b e- finden, in eine zusammengelegte Position zu verb r inge n . Dabei werden z u- nächst jeweils die oberen u nd unteren Gestellholme (11, 11' , 1, 1 ' ) sowie die 27 28 - 15 - Rückenholme (5, 5 ' ) durch eine Schwenk bewegung in eine zueinander im W e- sentlichen parallele Lage zusammen gebracht. Sodann erfolgt durch eine gle i- tende Bewegung die Verbringung der oberen Gestellholme (11, 11 ') sowie der Rückenholme (5, 5' ) in eine zu den un teren Gestellholmen ( 1, 1 ' ) im W esentl i- chen parallele Lage (vgl. K 4, Sp. 4, Z. 33 ff.; K 4 ' , S. 8, Abs. 1 und 2; Figuren 4 und 5). Im Hinblick auf diesen unterschiedlichen Bewegungsablauf ist entgegen der Berufung bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Fachmann durch die K 4 veranlasst gewesen sein soll, bei der K 7 die schwenkbar ausg e- staltete Befestigung der oberen Gelenkholme (15, 15' ) mit ihren unteren Enden von den unteren Gelenkholmen (1, 1 ' ) an das Verbindungsteil (2) zu verlegen. Auf jeden Fall enthält die K 4 aber keine Anregung, das aus der K 7 bekannte Wagengestell mit einem Kreuzgestänge auszustatten, das den Anfor derungen der Merkm alsgruppe 6.3 entspricht. Eine solche Anregung folgt auch nicht aus der K 8, aus der die nachfo l- genden Zeichnungen stammen 29 30 - 16 - und die ein Kinderwagengestell offenbart , das auf jeder Seite einen oberen und einen unteren Gestellhol m (1, 3) aufweist. Die beiden Gestellholme s ind jeweils über ein Verbindungsstück (2) miteinander verbunden. A n jed em unteren Ende der obere n Gestellholme ist ein Vorderrad befestigt, wäh rend an jed em der u n- teren Ende n der unteren Gestellhol me ein Hinterrad angeordnet ist. Die oberen und die unteren Gestellholme sind durch ein Kreuzgestänge (16, 17, 18) mite i- nander verbunden. Dem Patentgericht ist darin beizutreten, dass der Fachmann durch diese Entgegenhaltung nicht dazu veranlasst wird, das aus der K 7 bekannte Wage n- gestell im Sinne der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Konstruktion abzuändern. Die in der K 7 und in der K 8 gezeigten Konstruktionen weisen e r- hebliche Unterschiede auf. Bei dem in der K 7 gezeigten Wagengestell werden die V - förmig zueinander angeordne ten oberen und unteren Gestellholme (1, 1' , 15, 15 ' ) vorderseitig durch das Verbindungsteil (2) sowie rückseitig durch die bei den Rückenholme (14, 14' ), die wiederum über der Kreuzgestänge (18, 18 ' , 19, 19 ' ) und die weiteren Holm e (17, 17 ' ) miteinander in Verbindung stehen, verbunden. Die gelenkige Ausgestaltung dieser Komponenten ermöglicht das Aufstellen und Zusammenlegen des Wagens. Demgegenüber beinhaltet das in der K 8 offenbarten Gestell ein e wesentlich einfachere Konstruktion , bei der die parallelen oberen und unteren Gestellholme (1, 3) lediglich über ein Kreuzg e- stänge (16, 17, 18) miteinander verbunden sind, welches das Aufstellen und Zusammenlegen des Wagens erlaubt. Die Berufung hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht erkennbar , welche Üb erlegungen den Fachmann dazu hä t- ten bringen können , ungeachtet dieser erheblichen Unterschiede den Einbau eines die oberen und unteren Holme verbindenden Kreuzgestänges zu erw ä- gen und überdies ein für diese Holme gemeinsames Verbindungsteil vorzus e- hen. 31 - 17 - An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Ber u- fung das in den Figuren 12 bis 14 gezeigte und in der Beschreibung der K 8 weiter erläuterte weitere Ausführungsbeispiel mit berücksichtigt wird (vgl. K 8, Sp. 4, Z. 46 ff. ) . Bei diesem s ind an einem oberen Verbindungsstück (18 ' ) vier Hebel (17 ' ) angelenkt, an deren Enden sich die Räder (5 ' , 6 ' ) befinden. Zudem ist ein unteres Verbindungsstück (105 ) vorgesehen, an dem die Hebel (106) angelenkt sind, deren andere Enden wiederum mit den Hebe ln (17 ' ) gelenkig verbunden sind. Wird das untere Verbindungsstück (105) durch den Stab (104) von dem oberen Verbindungsstück (18 ' ) weggeschoben, werden alle vier ang e- lenkten Hebel (106) zur Mitte zusammengezogen und führen damit auch die Hebel (17 ' ) mit d en Rädern (5 ' , 6 ' ) in der Mitte zusammen. Umgekehrt bewirkt ein Heranziehen des unteren Verbindungsstücks (105) an das obere Verbi n- dungsstück (18 ' ), dass die Hebel (106) und folglich auch die Hebel (17 ' ) mit den Rädern (5 ' , 6 ' ) auseinandergespreizt werden. Denn auch im Hinblick auf dieses in der K 8 offenbart e Ausführungsbeispiel ist festzustellen, dass das durch das Verbindungsstück (105) und die Hebel (106) gebildete Kreuzgestänge Teil einer Konstruktion ist, die sich in erheblicher Weise von der in der K 7 gelehrten Ko n- struktion unterscheidet und die Berufung nicht dargetan hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, wodurch der Fachmann dazu hätte veranlasst werden kö n- nen, die K 7 derart fortzuentwickeln, dass diese sowohl das in der Merkmal s- gruppe 6.3 gef orderte Kreuzgestänge als auch das in der Merkmalsgruppe 4 vorgesehe ne Verbindungsstück aufweist. 32 - 18 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ve r- bindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 Ni 10/10 (EU) - 33
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