BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 58/12 Verkündet am: 11. Dezember 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1600 b Der Umstand, da ss beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater Kondome benutzt wurden, schließt die Kenntnis von der Mö g- lichkeit der Abstammung des Kindes von diesem anderen Mann nicht aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771). BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - XII ZR 58/12 - OLG Köln AG Siegburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2013 durch de n Vorsitzende n Richter D ose und die Ric hter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 29. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die durch die Streithilfe verurs achten Kosten zu tragen hat, zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie heirateten am 12. März 2004. Am 21. April 2004 wurde der Sohn L. (Streithelfer des Beklagten) geb o- ren. Die Parteien trennten sich im Januar 2008. Mit ihrer im Juli 2009 eing e- reichten Klage ficht die Klägerin, die während der Empfängniszeit auch G e- schlechtsverkehr mit dem Zeugen H. hatte, die Vaterschaft des Beklagten an. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme antragsgemäß festgeste llt, dass der Beklagte nicht der Vater des Streithelfers ist. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet 1 2 - 3 - sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden is t (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Nove m- ber 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Klägerin die Anfechtung der Vaterschaft versagt, weil sie die Klage nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes erhoben habe. Au fgrund des Geschlechtsverkehr s mit dem Zeugen H. habe die Klägerin bereits vor der Geburt Kenntnis von Umstä n- den gehabt , die die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann erg ä be n . Auch w enn bei dem Geschlecht s- verkehr Kondome verwendet worden seien, habe die Klägerin nicht hinreichend sicher sein können, dass der Zeuge H. als Erzeuger ausscheide. Dies ergebe sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ( FamRZ 1999, 1362) aus de r recht hohen Versagensquote bei einer Verhütung mit Kondomen. 3 4 5 - 4 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Nach § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann d ie Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt nach § 1600 b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den U m- ständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen , aber nicht vor der Geburt des Kindes (§ 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB) . Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger außerehelicher Geschlechtsverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, und zwar auch dann, wenn der Ehemann innerhalb dieser Zeit der Kindesmutter ebenfalls be i- gewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Kind aus der außerehelichen Beiwohnung stammt. Insbesondere setzt der Beginn der Anfechtungsfrist nicht voraus, dass aufgrund der dem Anfechtenden bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wah rscheinlicher ist als die des Ehemanns (Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 772 mwN) . 2. Allerdings gilt die Regel, dass bereits die Kenntnis von einem auße r- ehelichen Geschlechtsverkehr der Mutter während der Empfängniszeit die A n- fechtungsfrist in Lauf setzt, nicht uneingeschränkt. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich aus der Tatsache des außerehelichen Verkehrs die nicht ganz fern liegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem Dritten ergibt. Ganz fern liegend kan n die Möglichkeit einer solchen Abstammung sein, wenn der außereheliche Verkehr unter Begleitumständen stattgefunden hat, nach denen eine Empfängnis in hohem Maße unwahrscheinlich ist (Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 772 f . mwN). 6 7 8 9 - 5 - Bei der Frage, ob die dem Anfechtenden bekannt gewordenen Gesam t- umstände die Möglichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes als nicht ganz fern liegend erscheinen lassen, ist auf die objektive Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Betra chters abzustellen. Dabei ist der Beurteilungsmaßstab nicht an medizinisch - naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen auszurichten, da solche von einem Laien nicht erwartet werden können. Vielmehr ist insoweit von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei ei nem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 773; vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 99/87 - FamRZ 1989, 169, 170) . 3. Dass der Geschlechtsverkehr unter Verwendung von Kondomen stat t- fand, schließt die grundsätzlich bestehende Kenntnis noch nicht aus , weil auch in diesem Fall die anderweitige Abstammung des Kindes nicht ganz fernliegend ist . Insoweit hat der Senat bereits darauf hingewiesen, es sei allgemein b e- kannt , dass die Zuverlässigkeit der Empfängnisv erhütung mit Kondomen deu t- lich geringer sei als die anderer Verhütungsmittel wie etwa der Pille . Er hat - r e- gelmäßiger Verwendung von Kondomen 2 bis 12 von 100 Frauen innerhalb e i- nes Jahres schwanger werden gegenüber der deutlich höheren Sicherheit bei Einnahme der Pille (Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 773). Zwa r k önne die Kenntnis der Größenordnung dieser Versagensquoten nicht allgemein vorausgesetzt werden; eine ungefähre Vo r- stellung von diesem Risiko müsse aber zum Allgemeinwissen gezählt werden (Senatsurteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771 , 773; ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 555, 556 f.; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 b Rn. 29a ; aA OLG Hamm FamRZ 1999, 1362, 1363 ) . 10 11 - 6 - An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Das Versagensrisiko von Kondomen liegt im Wesentlichen in der fehlerha ften Anwendung begründet . Das wird nicht nur in der gesundheitlichen Aufklärung (vgl. etwa die Hinweise der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung; - Stand: 11. Dezember 2013) besonders betont , sondern ist nicht zuletzt im Hinblick auf d ie wichtige Frage der Vermeidung ungewollter Schwangerschaften auch Laien regelmäßig bekannt. Da auf die objektive und verständige Beurteilung abzuste l- len ist, kommt es auf den individuellen Bildungsstand des Anfechtungsberec h- tigten nicht entscheidend an ( vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - FamRZ 2006, 771, 773; vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 99/87 - FamRZ 1989, 169, 170; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 b Rn. 18a) . A uch e ine im Einzelfall etwa bestehende besondere Sorglosigkeit oder Gleichgültigkeit des Anfechtungsberechtigten ist daher außer Acht zu lassen . 12 - 7 - Aufgrund der allgemein bekannten Möglichkeit von Anwendungsfehlern kann demnach jedenfalls ein verständiger Laie die Möglichkeit der Abstammung des Kind e s von einem anderen Mann nicht schon als in hohem Maße unwah r- scheinlich und mithin als ganz fern liegend ansehen. Dass beim anderweitigen Geschlechtsverkehr Kondome benutzt wurden, schließt somit die Kenntnis von der Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater nicht aus. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 21.02.2011 - 328 F 28/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2011 - II - 14 UF 115/11 - 13
Full & Egal Universal Law Academy