ECLI:DE:BGH:2016:151216UIXZR58.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/16 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 203 Satz 1 Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung. BG H, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16 - OLG Koblenz LG Trier ECLI:DE:BGH:2016:151216UIXZR58.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter in Lohmann, den Richter Pr of. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Koblenz vom 16. März 2016 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Architekt und hatte bei der G . Versich e- rung AG (im Folgenden Haftpflichtversicherer ) eine Berufshaftpflichtversich e- rung. Er erbrachte für zwei Bauherren Architektenleistungen einschließlich Bauüberwachung, Obje ktbetreuung und Dokumentation für den Neubau eines Einfamilienhauses. Im Jahr 2008 leiteten die Bauherren gegen ihn ein selbstä n- diges Beweisverfahren ein. Er beauftragte deswegen am 18. Juni 2008 den - ihm hierzu nach der Schadensmeldung von dem Haftpflich tversicherer em p- fohlenen - beklagten Rechtsanwalt, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Der Beklagte nahm seinerseits wegen des selbständigen Beweisverfahrens im Juli 2008 Kontakt zu dem Haftpflichtversicherer auf. Der im selbständigen Bewei s- verfahren bea uftragte Sachverständige stellte im Gutachten vom 18. D e zember 2008 zahlreiche Mängel des Baus fest, die zumindest auch im Zuständigkeit s- 1 - 3 - bereich des Klägers lagen. Am 26. Mai 2009 erhoben die Bauherren wegen dieser Mängel Klage gegen den Kläger auf Festst ellung, dass dieser verpflichtet sei, ihnen sämtlichen Aufwand zur Behebung der Män gel zu erstatten. Der B e- klagte, vom Kläger beauftragt, bestellte sich auch in diesem Verfahren . Der Prozess ging für den Kläger im Frühjahr 2010 verloren. Der Kläger fr agte am 26. November 2009 bei seinem Haftpflichtversich e- rer nach dem Stand der Dinge. Diese r entzog ihm daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2009 unter Berufung auf die Allgemeinen Versicherungsbedi n- gungen wegen vorsätzlicher Verletzung der Obliegenhei ten den Versicherung s- schutz. Zur Begründung führte er aus, er sei seit Juli 2008 nicht mehr ang e- schrieben oder in sonstiger Weise informiert worden . Insbesondere sei ihm ke i- ne Klageschrift übersandt worden . Auch in Folge lehnte er die Erbringung von Zahlun gen gegenüber dem Kläger ab. Im Jahr 2010 erwirkten die Bauherren gegen den Kläger wegen der Baumängel einen Zahlungstitel über 36.430 Nu n- mehr nimmt der Kläger den Beklagten, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, wegen des Verlusts seines Versi cherungsschutzes hinsichtlich der Schadensersatzforderungen der Bauherren in Anspruch. Er wirft ihm vor , den Haftpflichtv ersicherer nicht, wie geboten, vom Gang des selbständigen Bewei s- verfahrens und von der Feststellungsklage der Bauherren unterrichtet zu h a- ben . In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit seiner vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung von 59.602,67 . 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar habe der Beklagte die ihn treffende Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, den Versicherungsschutz d es Klägers bei dem Haftpflichtversicherer nicht zu gefährden. Wegen dieser Pflichtverletzung habe der Kläger den Versicherungsschutz verloren und sei ihm in Höhe der von ihm zu tragenden Mängelbeseitigungskosten (nebst Zinsen und Kosten) ein Schaden entsta nden. Doch seien die dem Kläger hieraus e r- wachsenen Schadensersatzansprüche verjährt. Der Lauf der dreijährigen Ve r- jährungsfrist nach § 195 BGB habe spätestens am 31. Dezember 2010 nach § 199 Abs. 1 BGB begonnen . Erstmals gehemmt sei die Verjährung durch A u f- nahme von telefonischen Verhandlungen am 19. Juni 2012 worden. Im A n- schluss an das Telefonat seien die se jedoch eingeschlafen . Insgesamt sei de s- wegen die Verjährung nur für die Zeit vom 19 . Juni 2012 bis zum 19. Septe m- ber 2012 gehemmt gewesen. Eine Rückw irkung der Hemmung auf den 1. Februar 2010 , als die Parteien ein erstes Mal verhandelt hätten, komme nicht in Betracht. Die Verjährungsfrist sei deswegen am 31. März 2014 verstrichen. Zwar seien die Verhandlungen im Mai 2014 wieder aufgenommen worden, sie hätten aber wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht zu einer weiteren Hemmung der Verjährung geführt. 4 5 - 5 - D em Beklagten sei nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger niemals seine grundsätzliche Bereitschaft zur Schadensregulierung mitgeteilt, sondern er habe nur zu erkennen gegeben, bereit zu sein, das B e- stehen der Ansprüche zu prüfen. II. Dies e Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Zutreffen d hat das Berufungsgericht erkannt, dass der von ihm angenommene Schadensersatza n- spruch des Klägers wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages verjährt und dem Beklagten die Erhebung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben nicht verwehrt ist . 1. Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit Aufhebung des § 51b BRAO durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach verjährt der Regressanspruch des Klägers nach § 195 BGB in drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsta n- den ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schul d- ners und von den - den Anspruch begründenden - Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 8 f ). a) Dem Kläger ist nach den nicht von der Revision angefochtenen Fes t- stellungen des Berufungsgerichts der Schaden spätestens mit dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils in dem Bauvertragsprozess zwischen den Bauherren 6 7 8 9 - 6 - und dem Kläger Anfang des Jahres 2010 entstanden. Aufgrund dieses wenig später rechtskräftig gewordenen Urteils stand fest, dass er den Bauherrn dem Gr unde nach Ersatz der Mangelbeseitigungskosten schuldete. Weiter soll z u- gunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Haftpflichtversicherer gege n- über dem Kläger nach § 5 AHB 2002 wegen einer vorsätzlichen Obliegenheit s- verletzung schon im Jahr 2009 leist ungsfrei geworden ist. Dann aber stand mit der Rechtskraft des zweiten Versäumnisurteils noch im Jahr 2010 fest, dass sich die Vermögenslage des Klägers durch die hier ebenfalls unterstellte Pflichtverletzung des Beklagten im Vergleich zu seinem früheren V ermögen s- stand objektiv verschlechtert hat. Denn er musste den Bauherren die diesen entstehenden Mangelbeseitigungskosten auf eigene Kosten erstatten . Dass es sich bei dem Titel um ein Feststellungsurteil handelt, ist dabei unerheblich. Für die Entstehung d es Schadens genügt es , dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können ( vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10). b ) Weiter hat das Berufungsgericht rech tsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger spätestens im Jahr 2010 auch Kenntnis von der Person des Schuldners und den a nspruch s begründenden Tatsachen besaß. Nach den nicht angegri f- fenen Feststellungen wusste der Kläger seit Herbst 2009 um den Verlust sein es Versicherungsschutzes. Seit Anfang des Jahres 2010 wusste er infolge des zweiten Versäumnisurteils, dass er den Bauherren die Kosten für die Behebung der Baumängel somit selbst würde erstatten müssen. Dieses Wissen allein g e- nügt allerdings nicht. Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch b e- gründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen im Fall der 10 11 - 7 - Anwaltshaftung nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände b e- kannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein R echtsverlust eingetreten ist. Vielmehr muss er Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eing e- leitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Nicht die anwaltliche Beratung , sondern erst der Pflichtenverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch (BGH, Urteil vom 6. Februar 20 14 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 15). Doch hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger auch von der Pflichtwidrigkeit des Beklagten spätestens im Februar 2010 wusste , weil er - nunmehr anderweitig anwaltlich beraten , gege nüber dem Beklagten wegen des Anwaltsfehlers die klageweise Inanspruchnahme ankündigte. Mithin begann die dreijährige Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und endete - vorbehaltlich einer Hemmung - am 31. Dezember 2013. 2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgericht s , dass die nach § 203 Satz 1 BGB wegen schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung die Verjährung der klägerischen Forderung nach den getroffenen Feststellu n- gen nicht verhindert hat. a) Der Begr iff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend m a- chen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Me i- nungsaustausch über den Anspruch oder seine t atsächlichen Grundlagen, s o- fern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der j e- weils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erö r- 12 13 - 8 - terungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - IX ZR 100/08, GI aktuell 2012, 96 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vom 1. Februar bis zum 15. Juli 2010, vom 1 9. Juni bis zum 19. September 2012 und wieder ab dem 21. Mai 2014 in diesem Sinne verhandelt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Regressfo r- derung geltend gemacht, der Beklagte hat hierauf seine Vorgehensweise erlä u- tert und den Kläger gebeten, ihm die Deckungsablehnungen des Haftpflichtve r- sicherers zur Verfügung zu stellen, weil er sich mit diesem in Verbindung setzen wolle. Mithin durfte der Kläger annehmen, d er Beklagte lasse sich auf Erört e- rungen über die Berechti gung des Anspruchs ein . Ein weiteres Gespräch über den von dem Kläger geltend gemachten Regressanspruch haben die Parteien in einem Telefonat am 19. Juni 2012 geführt. Der Beklagte hat dem Kläger mi t- geteilt, seinen eigenen Haftpflichtversicherer eingeschal tet zu haben. Weiter hat er den Kläger gebeten, den gesamten Schriftverkehr mit seinem Haftpflichtve r- sicherer vorzulegen. Er wolle sodann Kontakt mit diesem aufnehmen und d a- nach sich mit seinem eigenen Haftpflichtversicherer in Verbindung setzen . Die Wertu ng des Berufungsgerichts, auch hier hätten die Parteien im Sinne von § 203 Satz 1 BGB verhandelt, greift die Revision mit Recht nicht an. Ab dem 21. Mai 2014 tauschten die Parteien erneut Schriftsätze über die Frage aus, ob Haftungsansprüche des Klägers ge gen den Beklagten bestehen, und verha n- delten erneut über den geltend gemachten Anspruch. b) Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung im Fall schwebender Ve r- handlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstä n- de gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlu n- 14 15 - 9 - gen und eine endgültige Ablehnung der Leistung durch den Beklagten sind in den genannten Zeiträumen nicht erfolgt. Doch reicht es - e ntgegen der Ansicht der Revision - für eine Beendigung der Hemmung aus , wenn die Verhandlu n- gen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie - bildlich gesprochen - einschla fen . Dies hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB aF en tschieden (BGH, Urteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; vom 5. Nov ember 2002 VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW - RR 2005, 1044, 1047). Diese Grund s- ätze haben auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung. D ies war nicht nur der eindeutige Wille des Gesetzgebers, sondern diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemess e- ner Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorge n (BGH, Urteil vom 6. Nov ember 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Die Verhandlu n- gen sind in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt " eingeschlafen " , in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 20 09, 1806 Rn. 11; vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12, WM 2014, 1925 Rn. 16). Gemessen hieran ist gegen die Wertung des Berufungsgerichts, die Ve r- handlungen zwischen den Parteien im Jahr 2010 seien am 15. Juli 2010 eing e- schlafen , revisionsrechtlich nicht s zu erinnern . Der Kläger hatte dem Beklagten unter Androhung der Streitverkündung eine Frist bis zu diesem Datum gesetzt, sich zur Haftungsfrage zu erklären. Dieses Datum konnte mithin als der Zei t- punkt angesehen werden , in dem spätestens eine Erklärung d es Beklagten zu erwarten gewesen wäre , zumal e ine Antwort des Beklagten weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der ihm g e- setzten Frist erfolgt ist . Da somit die Verhandlungen zwischen den Parteien 16 - 10 - eingeschlafen si nd, bevor der Lauf der Verjäh rung begann, konnten sie nicht zu einer Hemmung der Verjährung führen. Nach den Verhandlungen am 19. Juni 2012 kam es nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts bis zum 21. Mai 2014 zu keinen weiteren Konta k- ten zwi sche n den Parteien. Soweit deswegen das Berufungsgericht angeno m- men hat, die Verhandlungen seien mit dem Ablauf von drei Monat en, mithin am 19. September 2012 , eingeschlafen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen. Denn es unterliegt grundsätzlich ta trichterlichem und im Revision s- rechtszug daher nur beschränkt nachprüfbarem Ermessen, die Zeitspanne zu bestimmen, innerhalb derer auf die Erklärung eines der Verhandlungsführer eine Antwort des anderen vernünftigerweise zu erwarten war (BGH, Urteil vom 28 . März 1985 - III ZR 20/84, VersR 1985, 642 , 644 ). Feste Fristen, wann Ve r- handlungen einschlafen, bestehen nicht. Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab (vgl. E r- man/Schmidt - Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat diesen Zeitraum mit drei Monaten großzügig bemessen. Die Verhandlungen zwischen den Parteien waren kurz und spielten sich an einem Tag ab . Der B e- klagte hatte vom Kläger Unterlagen angefordert, die einfach zu beschaffen w a- ren und in wenigen Tagen hätten zusammengestellt und ihm überlassen we r- den können . Vorher wollte er, wie er gegenüber dem Kläger deutlich erklärt hat, nicht tätig werden. Sow eit der Kläger auf die Komplexität der Angelegenheit und die Beteiligung von zwei Versicherungen verweist, kam es deswegen - worauf das Berufungsgericht mit Recht verwiesen hat - nicht an. Infolgedessen war die Verjährung 93 Tage gehemmt. 17 - 11 - Die Verhand lungen ab dem 21. Mai 2014 hatten auf die Verjährung ke i- nen Einfluss mehr. Denn unter Beachtung der festgestellten Hemmung war die Schadensersatzforderung des Klägers spätestens ab dem 4. April 2014 ve r- jährt. § 203 BGB gilt nur für Ansprüche, die nicht ber eits vor Aufnahme der Ve r- handlungen verjährt waren (vgl. OLGR Celle 2005, 489, 490). Selbst wenn die Parteien im Mai 2014 in Unkenntnis der Verjährung verhandelt haben, sind di e- se Verhandlungen verjährungsrechtlich unerheblich ( vgl. jurisPK - BGB /Lakkis, 7. Aufl. , § 203 Rn. 19). c) Die Wiederaufnahme der im Jahr 2010 und im Jahr 2012 abgebroch e- nen Verhandlun gen am 19. Juni 2012 und am 21. Mai 2014 hat nicht eine Hemmung rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 und/oder 19. Juni 2012 zu r Folge. aa) Der vom Kläger für seine Ansicht, dass bei Wiederaufnahme durch "E inschlafenlassen " abgebrochener Verhandlungen die Hemmung rückwirkend auf den Zeitpunkt wirke, zu dem die Verhandlungen erstmalig aufgenommen worden seien, in Bezug genommene Beschluss des Bundesge richtshofs vom 19. Dezember 2013 (IX ZR 120/11, ZInsO 2014, 164 Rn. 2) betrifft einen and e- ren Sachverhalt. Dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, bei schwebenden Verhandlungen wirke die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubi ger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend g e- macht habe. Voraussetzung sei , dass der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald , also zeitnah , antworte (vgl. jurisPK - BGB /Lakkis , aaO Rn. 10). Der Beschluss befasst sich also nur mit d er Frage , ob bei einer Ve r- handlung die Hemmung mit dem Zugang des Anforderungsschreibens des B e- rechtigten eintritt oder erst mit dem Antwortschreiben des Verpflichteten. Wie 18 19 20 - 12 - die Zeit zwischen wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu werten ist, ist damit nicht beantwortet . bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht gesehen, dass mit der Wiede r- aufnahme der Verhandlungen am 19. Juni 2012 und am 21. Mai 2014 die Hemmung nicht auf den Beginn der Verhandlungen im Jahr 2010 und/oder 2012 zurückw irkt . (1) In Literatur (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12; MünchKomm - BGB/Grothe, 7. Aufl., § 203 Rn. 8; BeckOGK - BGB/Meller - Hannich, 2016, § 203 Rn. 54; BeckOK - BGB/Spindler, 2016, § 203 Rn. 5 ) und Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 5 U 44/13, nv ) wird erwogen, dass dann, wenn über einen Anspruch mehrfach verhandelt wird, die dazwischen liegenden Zeit räume insgesamt als hemmend zu behandeln sind . Voraussetzung ist, dass entweder bei wertender Betrachtungsweise die spät e- ren Verhandlungen letztlich nur die früheren fortführen oder dass zwischen den einzelnen Verhandlungsabschnitten ein enger zeitlicher Zusammenhang b e- steht. Als Beispielsfall wird genannt, dass frühere Verhandlungen eingeschlafen sind und mit Verspätung wi ederaufgenommen wer den. Andere stellen sich auf den Standpunkt, neue Verhandlungen setzten stets eine neue Hemmung in Gang ( BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84, VersR 1985, 642 , 644 ; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6; jurisPK - BGB/ Lakkis, 7. Aufl., § 203 Rn. 1 7 ; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298 , 302 aE ; OLG Hamm, VersR 1997, 1112 ; OLG Frankfurt, MDR 2010, 326). (2) Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Ve rhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende 21 22 23 - 13 - Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Ve r- handlung nicht in Betracht. Für eine Rückwirkung der Hemmung unter werte n- den Gesichtspunkten oder bei einem engen zeitlichen Zusam menhang besteht schon kein Bedarf, weil bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei längeren Zeiträumen zwischen den Kontakten zwischen dem Berechtigten und dem Ve r- pflichteten nicht von einem das Verhandlungsende bewirkenden Einschlafen auszugehen ist (vgl. BeckOGK - BGB/Meller - Hannich, 2016, § 203 Rn. 54). Im Übrigen muss die Frage, wie die Zeiträume zwischen beendeten und wiede r- aufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu bewerten sind, in be i- den Fällen des Verhandlungsendes aus systematischen Gründen gleich bean t- wortet werden, also sowohl in dem Fall, dass Verhandlungen endgültig abg e- lehnt werden, als auch in dem Fall, dass sie einschlafen. Ein nachvollziehbarer Grund, eingeschlafene und ausdrücklich abgebrochene Verhandlungen bei der Bewertung ihrer Wiederaufnahme unterschiedlich zu behandeln, ist nicht e r- sichtlich. Der Gesetzgeber wollte eingeschlafene und abgelehnte Vergleich s- verhandlungen im Rahmen des § 203 BGB gleichbehandeln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT - Drucks. 14/68 57 S. 43; BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Hat aber der Verpflichtete die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt, würde es ihn unzumutbar belasten, wenn die Hemmung nur deshalb zurückwirkte, weil er spä ter wieder gesprächsbereit ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 5 U 44/13, nv ; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12; BeckOGK - BGB/Meller - Hannich, 2016, § 203 Rn. 56). Entsprechendes gilt aber auch, wenn der Berechtigte die Verhandlu ngen einschlafen lässt. Auch ist e ine Rückwirkung der Hemmung mit Sinn und Zweck der Ve r- jährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, nicht zu vereinbaren . Wollte man nämlich eine solche 24 - 14 - annehm en, könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehb a- re Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen zunächst nicht weitergeführt und zwischendurch immer wieder aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, aaO ). 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch gesehen, dass dem Bekla g- ten die Erhebung der Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB nicht gemäß § 242 BGB verwehrt ist. Danach kann der Einrede der Verjährung der Argli s- teinwand aus § 242 BGB nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nich t rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre, wobei i n- soweit ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 , FamRZ 2015, 248 Rn. 15 mwN). Nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts hat der Kläger einen entsprechenden Sachvortrag nicht gehalten. Der Beklagte hat ihn weder vorsätzlich noch unbeabsichtigt von der Erhebung der Regressklage abgeha lten. In seinen Antwortschreiben hat er immer nur seine Bereitschaft bekundet, die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen, nicht aber in Aussicht gestellt , die Einrede der Verjährung nicht zu erh e- ben. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, der Beklagte w erde die Einr e- de der Verjährung nicht erheben, wurde dadurch nicht geschaffen. 25 - 15 - III. Das Berufungsgericht ist auch nicht verfahrensfehlerhaft zu der Festste l- lung gelangt, zwischen dem 19. Juni 2012 und dem 21. Mai 2014 sei es zu ke i- nem weiteren Kont akt zwischen den Beteiligten gekommen. Ebenso wenig b e- ruht die Wertung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht erwarten dürfen, dass der Beklagte, ohne die erbetenen Unterlagen ( gegebenenfalls erneut ) zu erha lten, an die Versicherer heran treten würde, auf einem Verfahrensfehler. Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen diese Wertungen wendet, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird g e- mäß § 564 ZPO von einer Begründung abgesehen. Kayser Lo hmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 08.05.2015 - 5 O 231/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2016 - 10 U 557/15 - 26
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