ECLI:DE:BGH:2018:050618BXZR58.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 58/16 vom 5. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning , Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Rich terin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Entscheidung über die R evision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts München vom 12. Mai 2016 wird bis zur Entscheidung de s Bundespatentgerichts im Verfahren 6 Ni 34/17 ausgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europä i- schen Patents 1 841 268 (Klagepatents) in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zu Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung verurteilt sowie festgestellt, dass sie zu Ents chädigung und Schadensersatz verpflichtet sind. Die Berufung der Bekla g- ten ist erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt. Die Einspruchsabteilung des Europäis chen Patentamts hat das Klagep a- tent in der geänderten Fassung, auf die das Klagebegehren gestützt ist, au f- rechterhalten. Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 hat der Senat die Entscheidung über die Revision bis zur Entscheidung über die dagegen von den Einspr e- che nden eingelegten Beschwerden ausgesetzt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 hat die Beschwerdekammer die Beschwerden zurückgewiesen. Am 7. Dezember 2017 haben zwei Unternehmen aus dem Kreis der Ei n- sprechenden beim Patentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent e r- hoben. Die Beklagten beantragen nunmehr, die Entscheidung über die Revision auszusetzen, bis über diese Klage entschieden ist. Die Klägerin tritt diesem B e- gehren entgegen. 1 2 3 4 5 - 4 - II. Eine erneute Aussetzung erscheint zweckmäßig, um eine einheit l i- che Auslegung des Klagepatents im Nichtigkeits - und im Revisionsverfahren zu gewährleisten. Die Beschwerdekammer hat die allein noch in Rede stehende Fassung des Patentanspruchs dahin ausgelegt, dass die Information, ob der Zugriff für eine bestimmte N utzerklasse vom Vergleich mit einem Zugriffsschwellwert a b- hängt, mit einem einzigen Zugriffsklassenbit erfolgen muss (EPA, Beschluss vom 19. Juli 2017 - T 0767/14, Abs. 2.2). Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hat sie diesem Merkmal im Hinbli ck auf mehrere Entgegenhaltungen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Standards GSM 04.08 Version 4.11.0 (Abs. 2.6.5), TIA/EIA (Abs. 2.7.5), IS - 95 (Abs. 2.8.3) und Tetra (Abs. 2.9.7). Bei der angegriffenen Ausführungsform wird die genannte Information nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch übertragen, dass für die einzelnen Zugangsklassen (Access Classes, AC) jeweils eine drei Bit u m- fassende Information übermittelt wird, mit der die Zugangskla sse einer von in s- gesamt acht Zugangsdienstklassen (Access Service Classes, ASC0 bis ASC7) zugeordnet wird. Eine Zuordnung zur Klasse ASC0 hat zur Folge, dass der Schwellwertvergleich für die zugeordneten Zugangsklassen stets positiv au s- fällt, der Zugriff i m Ergebnis also unabhängig vom vorgegebenen Schwellwert gewährt wird. Ob eine solche Ausgestaltung, wie die Klägerin geltend macht, das g e- nannte Merkmal des Streitpatents wortsinngemäß verwirklicht, erscheint im Lichte der Beschwerdeentscheidung jedenfa lls nicht offensichtlich. Mit der Fr a- ge, ob das Merkmal mit äquivalenten Mitteln verwirklicht ist, hat sich das Ber u- fungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befasst. 6 7 8 9 - 5 - Vor dem aufgezeigten Hintergrund erscheint es zweckmäßig, jedenfa lls den Ausgang des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten, um mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren eine entscheidungserhebliche andere Auslegung erfährt. Meier - Beck Gröning Grabins ki Bacher Kober - Dehm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.12.2014 - 21 O 28158/11 - OLG München, Entscheidu ng vom 12.05.2016 - 6 U 76/15 - 10
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