ECLI:DE:BGH:2019:080119UXZR58.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 58/17 Verkündet am: 8. Januar 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 8. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Ric h ter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. S e nats (Nich- tigkeitssena ts) des Bundespatentgerichts vom 7. März 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert. Das europäische Patent 1 070 223 wird mit Wirkung für die Bun- desrepublik Deutschland insoweit für nichtig e r klärt, als Patentan- spruch 3 und die Rückbezüge auf P a tentanspruch 3 in den nach- folgenden Patentansprüchen entfallen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen P atents 1 070 223 (Streitp a- tents). Es wurde am 31. März 1999 unter Inanspruchnahme d änischer Priorit ä- ten vom 6. April 1998 und vom 23. Februar 1999 international angemeldet. Das Streitpatent umfasst acht Patentansprüche , von denen Anspruch 1 in der engli- sch en Ve r fahrenssprache lautet: " Apparatus for drying particulate material in superheated steam compri s ing: a closed container (1) having a lower cylindrical part connec t- ed to a conical transition piece, the conical transition piece connected to an upper cyl indrical part having a greater diam e- ter than the lower cyli n drical part, a heat exchanger (3) located in a central part of the container, a steam transport element (6) for receiving superheated steam from the heat exchanger (3) located in the lower cylin drical part and for transporting the superheated steam in the co n- tainer through a steam permeable bottom (5), a series of upwardly open, elongated and substantially vertical processing cells (2), which are disposed around the central part with the heat ex changer (3), where a first cell has an inlet for the particulate material, and the last cell (4) is the di s- charge cell with discharge means for the dried material, which last cell (4) has a closed bottom, while the remaining cells (2) have a bottom (5) thr ough which the steam can permeate, and where the processing cells (2) which lie side by side are open at the top ends opposite a common transfer zone (13), and in their bottoms are connected through openings (11) at the lo w- er ends of the cells, whereby the material, led into the first processing cell (2), is dried during passage through the pr o- cessing cells (2) by the superheated steam which is blown up from the heat exchanger (3) through the steam permeable bo t- toms (5) in that the particulate material can pass from one processing cell to the next through said openings (11), a dust separation cyclone (8) located in the upper cylindrical part for receiving steam and dust and for separating the dust from the steam, characterized in that the dust separating c y- 1 - 4 - clone (8) has openings (14) in the upper part thereof for r e- ceiving at least a half part of the steam and dust therefrom, and that the residual steam and dust, if any, is fed to the c y- clone (8) from below. " Die Klägerin hat geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne ; weiterhin gehe der Gegenstand des Strei t patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergeg en richtet sich die Berufung der Klägerin , mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf vollständ i- ge Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Im Berufungsverfahren ve r- teidigt d ie Beklagte das Streitpatent ohne Patentanspruch 3 und ohne die Rück bezüge auf diesen Anspruch. Im Übrigen tritt sie dem Rechtsmittel entg e- gen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der Fassung von sechs Hilfsa n- tr ä gen . Entscheidungsgründe: A. Die Berufung ist zulässig. Für eine den Anforderungen des § 112 Abs. 3 PatG genügende Ber u- fungsbegründung reicht es aus, wenn darin wenigstens ein Berufungsangriff geführt wird, mit dem in zulässiger Form eine Rechtsverletzung geltend g e- macht wird, die, läge sie vor, geeignet wäre, das Urteil ganz oder teilweise zu Fall zu b ringen. Ist diesem Erfordernis genügt, so ist es dem Ber u fungskläger nicht aus Gründen des § 112 PatG verwehrt, seinen Vortrag gegen das ang e- fochtene Urteil auch nach Ablauf der Berufungsbegründung s frist zu ergänzen und insofern weitere Gründe gegen das an gefochtene Urteil wirksam vorzubri n- 2 3 4 5 - 5 - gen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - X ZR 134/11, GRUR 2013, 363 Rn. 7 mwN; zu § 519 ZPO aF: BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177 [zu I 2 a] mwN) . Einen solchen Angriff führt die Ber ufungsbegründung bereits mit dem Vorbringen, das Streitpatent gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anme l- dung hinaus, weil es in Anspruch 1 für den Ort des Dampf - Transportmittels al l- gemein den unteren zylindrischen Teil der Anlage angibt, während die u r- s prüngliche Anmeldung hierfür lediglich einen Ort unterhalb des Wärmeta u- schers vorsehe. B. In der Sache hat die Berufung nur im Umfang der seitens der B e klag- ten erklärten Beschränkung des Streitpatents Erfolg . I. Das Streitpatent betrifft eine Anlage zu m Trocknen von partikelförm i- gen Materialien in überhitztem Dampf ( D ampftrockner). 1. Im Stand der Technik sind nach Angabe der Streitpatentschrift Dampftrockner bekannt, in denen das M a terial mittels überhitzten Dampfs in einem geschlossenen Behälter get rocknet wird. Zur Gattung des Streitpatents gehören die Gegenstände von drei Paten t schriften, d e s dän i sche n Patent s 156 974 (D12) sowie d e r europäischen Patente 537 262 ( deren Übersetzung als D1 vorgelegt ) und 537 263 ( deren Übersetzung als D2 vorgelegt ), die den Erfinder des Streitpatents ebenfalls als Erfinder au s weisen und auf die das Streitpatent Bezug nimmt . In der D2 wird diese Gattung mit folgenden F i guren erläutert : 6 7 8 9 - 6 - Figur 1 zeigt einen Dampftrockner in voller Höhe, Figur 5 zeigt eine Ve r- f ahrenszelle (6 - dieses und die folgenden Bezugszeichen entstammen der D2 ) und Figur 7 zeigt eine der über den Verfahrenszellen angeordneten Führung s- platten (11). Beim Betrieb einer solchen Anlage wird vom Wärmetauscher (20) überhitzter Dampf von einem dar unter ang e ordneten Zentrifugalgebläse (51) außen in Richtung der um den Wärmetauscher herum angeordneten Verfa h- renszellen (6) transportiert. Die Verfahrenszellen (6) weisen einen dampfdurc h- lässigen Boden (8) auf, durch den der Dampf hindurchtritt. Das zu t rocknende Material wird über ein Zuführrohr (16) in eine erste Verfahrenszelle geleitet, welche sich von oben betrachtet im Uhrzeigersinn neben der letzten Verfa h- renszelle (7) befindet. Der von unten durch die Bodenplatten (8) durchströme n- de überhitzte Dam pf verwirbelt das zu trocknende Material in einer Verfahren s- zelle. Das getrocknete Material verliert zunehmend an Gewicht und gelangt 10 - 7 - nach oben in den Bereich der Führungsplat ten (11). In diesen konisch nach a u ßen angeor d neten Führungsplatten wird die Gass trömung schwächer, so dass sich das getrocknete Material an den Führungssta n gen (76) absetzen und von diesen durch Öffnungen (12) seitlich in die nächste Verfahrenszelle geleitet werden kann , wo es erneut verwirbelt und g e trocknet wird . Schwereres Material kann unten am Boden über Öffnungen (62) in die jeweils nächste Verfahren s- zelle gelangen , bis es die Auslasszelle (7) e r reicht (D2, S. 8) . In dieser Zelle strömt kein Dampf nach oben; vielmehr wird das getrocknete Material über das Austragsrohr (14) mit Hi lfe eines Schneckenförderers (13) ausgetragen. Im ob e- ren Teil der Vorrichtung ist zum Reinigen des hochströmenden Dampfs ein Staubabscheidungssystem in Form eines Zyklons (31) vorgesehen, bevor der Dampf wieder in den Wärmetauscher eintritt. Der a bgeschied ene Staub wird über die let z te Verfahrenszelle (7) abgeführt (D2, S. 9 Abs. 4). In einem weiteren vom Streitpatent in Bezug genommenen Dokument, dem Artikel des Erfinders "Pressurized Steam Drying of Beet Pulp" im Internat i- onal Sugar Journal, Nov. 1992, S. 281 (D3) , werden die Vo r teile eines der D2 entsprechenden Dampftrockners gegenüber einem Tromme l trockner darge- stellt. Während ein Trommeltrockner die bei der Zuckerherste l lung als Abfall anfallenden Rübenschnitzel mit heißer Luft trocknet und die hie r f ür aufgewen- dete Energie danach keiner anderen Nu t zung zugeführt werden kann, ermög- licht danach der Dampftrockner, den mit der Trocknung aus der Feuchti g keit der Rübenschnitzel gewonnenen überhitzten Dampf anderen Vorrichtungen für die Z u ckerherstellung zuz uführen. So kann dieser Dampf über das Rohr (45) dem Kopf des Dampftrockners entnommen und beispielsweise als Wärmeene r- gie in den Verdampfern zum Eindicken des Dün n saftes genutzt werden (D3, S. 287) . Zudem arbeitet der Dampftrockner im Gegensatz zu einem T romme l- trockner emi s sionsfrei. Bei den im Stand der Technik bekannten Anlagen ist die Leistungsfähi g- keit in etwa proportional zum zirkulierenden Dampfstrom. Bei diesen Anlagen 11 12 - 8 - kann der Dampfstrom nicht erhöht werden, ohne gleichzeitig eine unerwünscht g roße Menge des partikelförmigen Materials mit dem Dampf in den Sta u b - abscheidungszyklon zu fördern. Von dort aus verließe es die Anlage, o h ne aus- reichend getrocknet zu sein. 2. Der Erfindung des Streitpatents liegt demnach die Aufgabe zugru n- de, einen D ampftrockner zu entwickeln, der eine höhere Trocknungslei s tung bei a n nähernd gleichbleibender Qualität des Trocknungsprodukts erzielt. 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material in überhitztem Dampf mi t folgenden Merkm a len vor [in eckigen Klammern die Gliederung des angefochtenen Urteils] : 1. Der Dampftrockner umfasst einen geschlossenen Behälter (1) [M2] 1.1 mit einem unteren zylindrischen Teil [M2.1], 1.2 mit einem oberen zylindrischen Teil mit größer em Durchme s ser [M2.4] und 1.3 mit einem konischen Übergangsstück [M2.2/2.3]. 2. Ein Wärmetauscher (3) ist in einem Mittelteil ( central part ) des Behälters a n geordnet [M3/3.1]. 3. Im unteren zylindrischen Teil ist ein Dampftransportel e- ment (6) zum Aufnehmen von überhitztem Heißdampf ( s u- perheated steam ) vom Wärmetauscher (3) und zu dessen Transport im Behälter durch einen dampfdurchlässigen B o- den (5) angeordnet [M4 - 4.3]. 4. Es ist eine Reihe von um das Mittelteil mit dem Wärmeta u- scher (3) angeordneten, nach o ben offenen, länglichen und 13 14 - 9 - im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2) vorges e- hen [M5/5.1], von denen 4.1 eine erste Zelle einen Einlass für das partikelförmige Material aufweist [M5.2], 4.2 die letzte Zelle (4) die Auslasszelle mit Auslassmitteln für das getrocknete Material ist [M5.3/5.4], 4.3 die letzte Zelle (4) einen geschlossenen und die restl i- chen Zellen (2) jeweils einen dampfdurchlässigen B o- den (5) aufweisen [M5.5/5.6], 4.4 die seitlich nebeneinander liegenden Zellen (2) an ihren oberen Enden gegenüber einem gemeinsamen Förde r- bereich (13) offen sind und an ihrem Boden durch Öf f- nungen (11) ve r bunden sind [M5.7/5.8], so dass 4.4.1 das partikelförmige Material von einer Zelle zur nächsten durch die Öffnungen (11) hindurchtr e- ten kann [M5.11] und 4. 4.2 während des Durchgangs durch die Zellen (2) durch den Heißdampf getrocknet wird, der von dem Wärmetauscher (3) durch die dampfdurc h- lässigen Böden (5) hochgeblasen wird [ M 5.9/5.10]. 5. Im oberen zylindrischen Teil ist ein Staubabscheidungszy - k lon (8) zu m Aufnehmen von Dampf und Staub und zum A b scheiden des Staubs von dem Dampf angeordnet [M6 - 6.2], 5.1 der in seinem oberen Teil Öffnungen (14) zum Aufne h- men mindestens der Hälfte des gesamten staubhaltigen - 10 - Dampfs (for receiving at least a half part of the s team and dust th e refrom) aufweist [M7/7.1] und 5.2 dem gegebenenfalls (if any) restlicher staubhaltiger Dampf von unten zugeführt wird [M7.2]. Ein Ausführungsbeispiel zeigt das Streitpatent mit de r folgenden Fig u r 1 von der Seite und der Figur 2 von obe n : II. 1. Mit dem Patentgericht ist als zur Lösung der patentg e mäßen Auf- gabe berufener Fachmann ein Maschinenbauingenieur mit guten Kenntnissen der The r modynamik und Strömungslehre sowie mehrjähriger Berufserfahrung 15 16 - 11 - mit der Entwicklung von Anlagen zum Trocknen partikelförmigen Materials an- zusehen. 2. Zur Auslegung von Anspruch 1 hat das Patentgericht ausgeführt: a ) Den Merkmal en 3 und 5, wonach das Dampftransportelement im u n- teren und der Staubabscheidungszyklon im oberen zylindrischen Teil a ngeor d- net seien, entnehme der Fachmann, dass der Wärmetauscher zwischen dem unten befindlichen Dampftransportelement und dem oben befindlichen Stau b - abscheidungszyklon angeordnet sei. Dem ist jedenfalls insoweit beizutreten, dass das Dampftransportel e me nt sich zumindest unterhalb der Verfahrenszellen befindet. Aus den Merkm a len 3 und 4.3 ergibt sich, dass dieses Element unterhalb des Bodens der Verfahren s- zellen angeordnet sein muss, um von unten überhitzten Dampf in diese Zellen transportieren zu können. Die darüber hinausgehende Frage, ob der Wärm e- tauscher tiefer reichen kann als die Ve r fahrenszellen und dann das Dampf - Transportmittel im Hinblick auf die Merkmale 3 und 5 gleichwohl auch oberhalb des unteren Endes des Wärmetauschers angeordnet sein kann, bedarf für den Streitfall keiner En t scheidung. b) Das Patentgericht erläutert zu Merkmal 5 , dass ein Staubabsche i- dungszyklon nach dem Verständnis des Fachmanns ein Fliehkrafta b scheider sei, in dem ein mit Partikeln durchmischtes Gas in eine Wirbelbewegu ng ve r- setzt werde. Hierdurch würden die Partikel aufgrund ihrer höh e ren Dichte durch die Fliehkraft an die Außenwand des Zyklons geschleudert und sodann das Gas und die Partikel durch separate Ausgänge abgeführt. In dem patentgem ä- ßen Zyklon we rde Staub von Dampf abgeschieden. D er Staubabscheidung s- zyklon sei dazu vorgesehen und eingerichtet, Dampf und Staub zu empfa n gen und den Staub vom Dampf zu trennen. Dies könne nur mit de m Staub g e sche- hen, der in den Staubabscheidungszyklon eintrete. Ein Raum, in dem sc hwere- 17 18 19 20 - 12 - re und größere Partikel vom Dampf abgeschieden würden , die bereits z u vor in die Verfahrenszellen fielen und damit den Staubabschei dungszyklon nicht er- reichten, we rde von Merkmal 5 nicht u m fasst. Dem ist beizutreten. Der Staubabscheidungszyklon mus s geeignet sein, Dampf und Staub aufzunehmen und den Staub vom Dampf zu tre n nen. Dies bedingt beim Gegenstand des Streitpatents , dass der Dampf nach der Tre n- nung den Staubabscheidungszyklon durch einen gesonderten und anderen Ausgang ve r lässt als der Staub , denn nach der Lehre des Streitpatents soll d er Staubabscheidungszyklon den Dampf gereinigt dem Wärmetauscher oder einer anderen Auslassöffnung zur (erneuten) Nutzung als Verfahrensdampf zufü h ren (Streitpatent, Abs. 1 Sp. 1 Z. 28 bis 31) . Ein Bauteil, das den Staub vom Dampf trennt, hierfür aber keinen vom Eingang getrennten Ausgang für den gereini g- ten Dampf sowie für den abgeschiedenen Staub vorsieht, entspräche diesen Anfo r derungen an eine n Staubabscheidungszyklon gemäß Merkmal 5 nicht, weil damit dessen Funktion für die Lehre des Streitpatents nicht e r füllt würde. c ) Zu den Merkmal en 5.1 und 5.2 hat das Patentgericht ausgeführt, die in Merkmal 5 .2 erwähnte Zuführung des staubigen Dampf s ("Dampf und Staub") von unten in den Staubabscheidungs zyklon könn e es geben, müsse es aber nicht. Dies ergebe sich aus dem Einschub "sofern vorhanden" ( if any ) in Merkmal 5 .2. Die Angabe "mindestens die Hälfte des Staubs" in Merkmal 5 .1 beziehe sich auf den in den Staubabscheidungszyklon eintrete n den Staub und nicht auf den aus den Verfahrenszellen austretenden Staub oder das daraus austr e tende partikelförmige Material. Nach der Lehre der Erfindung solle gerade vermieden werden, dass eine unerwünscht große Menge partikelförmigen M a- terials mit dem Dampf in den Staubabsche idungszyklon mitgerissen werde; demnach solle möglichst wenig des partikelförmigen Materials in den Staub - abscheidung s zyklon gelangen und nicht möglichst viel. 21 22 - 13 - Auch d em ist beizutreten. Die Angabe in Merkmal 5 .1 "mindestens die Hälfte" bezieht sich auf die Hälfte des dem Staubabscheidungszyklon insge- samt zug e führten Dampf s und Staub s . Erfindungsgemäß wird bezweckt , mög- lichst viel d ies es zugeführt en Dampf s und Staubs durc h die oberen Öffnungen zuzuführen . Mit der Möglichkeit gemäß Merkmal 5.2 , bis zur Hälfte des staubhaltigen Dampfs dem Staubabscheidungszyklon von unten zuzuführen, wird keine and e- re L e hre beschrieben als jene, die sich aus Merkmal 5.1 ergibt. Mit be i den Merkmalen bestimmt das Streitpatent, dass mindestens die Hälfte des staubha l- tigen D ampfs von oben zugeführt werden muss, dieser Anteil auch das gesa m- te Volumen betragen kann und der Rest von unten den Staubabscheidungszy - klon erreicht, falls nicht der gesamte stau b haltig e Dampf von oben zugeführt wird . I II . Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Anspruchs 1 gehe nicht über den Inhalt der Anme l- dung hinaus. Eine unzulässige Erweiterung sei nicht darin zu sehen, dass Merkmal 3 als Ort für ein Dampftransportelement den unteren zy lindr i schen Teil des Dampftrockners vorsehe, während die Beschreibung der ursprüngliche n Anmeldung diesen Ort für ein Ausführungsbeispiel als im unteren zylindrischen Behälterteil u n ter dem Wärmetauscher angegeben habe. Durch die weiteren Merkmale sei der Ort des Dampft ransport element s hinreichend deutlich b e- schrie ben. Danach empfange das Dampft ransport element den Dampf vom Wärmetauscher und fördere diesen durch die Verfahrenszellen nach oben zum Staubabsche i dungszyklon. Soweit der erteilte Anspruch 1 auch die Anord nung eines Dampft ransport element s im unteren Behälterteil konzentrisch neben dem u n teren Ende des Wärmetauschers umfasse, handele es sich nur um eines der Merkmale des in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung angegeben Au s- 23 24 25 26 - 14 - führungsbeispiels, vo n denen nicht jedes einzelne in den Anspruch aufgeno m- men werden müsse. Auch liege keine unzulässige Er weiterung darin, dass das Dampft ran s- portelement in Anspruch 1 nicht weiter als ein Zentrifugalgebläse konkret i siert sei. Die Beschreibung der Anmeldung sage deutlich aus, dass es sich bei der A n gabe eines Zentrifugalgebläses nur um ein Beispiel handele. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei in einer ausführbaren Weise im Streitpatent offenbart. Dies gelte auch für die Merkmalsgruppe 5 , wonach mi n- destens die Hälfte des Dampfs und Staubs dem Staubabscheidungszyklon von oben und der Rest von unten zuzuführen sei. Es sei nicht gezielt ein b e stimmter Prozentsatz durch die Öffnungen (14) von oben zuzuführen. Die Lehre lasse sich bereits dadurch ausführen, dass der gesamte Dampf und Staub dem Staubabscheidungszyklon ausschließlich durch obere Öffnungen (14) zugeführt wü r de. D er Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu; er werde wie von den weite- ren Entgegenhaltungen auch von der D1 nicht vollständig offenbart. Die D1 un- te r scheide sich vom Gegenstand des Streitpatents hinsichtlich der Merkmals- gru p pe 7; diese werde von der D1 nicht offenbart. Dem Staubabscheidungszy - k lon (31) der D1 werde Dampf und Staub ausschließlich von unten zugeführt. Entgegen der Ansicht der Klä gerin sei das Rohr (40), welches sich neben dem Staubabscheidungszyklon (31) befinde, kein Staubabscheidungszyklon. Zwar werde diesem Rohr Staub und Dampf tangential durch die Öffnung (41) zug e- führt, weshalb das Rohr (40) als ein Zyklon bezeichnet werden k önne. Darin werde jedoch kein Staub vom Dampf getrennt, indem beides den Zyklon durch separate Ausgänge ver ließ e . Vielmehr verließ en Staub und Dampf das Rohr (40) an dessen unterem Ende gemeinsam durch einen einzigen Ausgang. 27 28 29 30 - 15 - IV . Die Berufung hat nur im Umfang der von der Beklagten erklä r ten Be- schränkung des Streitp a tents Erfolg. 1. Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch die Beklagte ist zulässig. Es ist deshalb im darüber hinausgehenden Umfang ohne weitere Sac h prüfung für nichtig zu erk lären (st. Rspr.: BGH, Urteile vom 30. Mai 1956 - I ZR 43/55, BGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzgussmaschine I; vom 11. Dezember 2007, juris Rn. 12 mwN) . 2 . Der Gegenstand de s Streitpatent s ist nicht gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung unzulässi g erweitert . a) Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegen s tand des Patentanspruchs mit dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eing e- rei chten Fassung zu vergleichen. Dieser ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formu lierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vie l- mehr, was der durchschnittlich bewanderte und begabte Fachmann des betre f- fenden Gebiets der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterl a gen als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte (BGH, Urte ile vom 12. Juli 2011 X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Rn. 36 Reifenabdichtmittel ; vom 17. Februar 2015 - X ZR 162/12, BGHZ 204, 199 Rn. 21 - Wundbehandlungsvorrichtung). Danach ist auch ein gegenüber den in der Anmeldung formulierten Patentan- sprüchen "brei t" form u lierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässi- gen Erweiterung jede n falls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Au s führungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Aus- gestaltung der im A n spruch u m schriebenen allg emeineren Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung als zur Erfi n dung gehörend entnehmbar ist. Solche Verallgemeinerungen sind auch dann zulä s sig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbei- spiels , die zusa m mengeno m men, aber auch für sich betrachtet dem erfin- dungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den An- 31 32 33 - 16 - spruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 - Kommunikationskan al; BGHZ 204, 199 Rn. 29 - Wundbehandlungsvorrichtung). Die Nichtaufnahme der übrigen Mer k- male oder ihre Aufnahme in den Anspruch mit einem der erfindungsgem ä ßen Lehre entsprechenden, verallgemeinerten Inhalt begründet dann keine unzulä s- sige Erweiterung. b) Nach diesen Grundsätzen ist der Gegenstand von Patenta n spruch 1 nicht deshalb unzulässig erweitert, weil der Ort des Dampftranspor t elements gemäß Merkmal 4 allgemein als im unteren zylindrischen Teil definiert wird. aa) Dies gilt auch dann, wenn d ies entsprechend dem Vorbringen der Klägerin nicht voraussetzt, dass das Dampftransport element unterhalb des Wärmetauschers angeordnet ist. Auch bei einem Verständnis von Merkmal 3, demzufolge das Dampftransportelement an einem anderen Ort im gemäß Merkmal 1.1 definierten, unteren zylindrischen Teil angeordnet sein kann , s o- fern sich dieser noch unterhalb der Verfahrenszellen befin det, ist der G e gen- stand von Patentanspruch 1 nicht unzulässig erweitert. D ie ursprüngliche Anmeldung sieht im Ausführungsbeisp iel zwar ein Zentrifugalgebläse vor, dessen Ort als unterhalb des Wärmetau schers angeg e- ben wird (D16 , S. 6 Z. 28 bis S. 7 Z. 3). Weiterhin beschränkt der in der Anme l- dung en t worfene Pat entanspruch 1 den Ort des Dampft ransportelements auf einen Bereich unte rhalb des Wärmetauschers (D16 , S. 12 Z. 7 f.). Die im Au s- führungsbeispiel angegebene Position des Dampf transportelements ist für die Aufgabe und die Lösung der angemeldeten Erfindung aber nur von unte r geord- nete r Bedeu tung und soll lediglich die Darstellung des Beispiels komple t tieren . Entscheidend für d ie Lehre des Streitpatents ist der obere Bereich des Dampftrockners und die Frage, wie und an welcher Stelle der größte Teil des staubhaltigen Dampfs dem Staubabscheidungszyklon zuzuführen ist, um damit die L eistungsfähigkeit des Trockners zu erhöhen. Der Fachmann erk ennt aus 34 35 36 - 17 - d er Anmeldung, dass die genaue Position des Dampftransportelements für die im oberen Bereich des Trockners realisierte erfindungsgemäße Lehre ohne B e- deutung ist, solange das Dampftranspor telement sich im unteren Bereich befi n- det. Eine hinsichtlich der Position des Dampftransportelements dementspre- chend verallgeme i nerte Angabe hält sich im Rahmen der Ursprungsoffenba- rung . c) Eine unzulässige Erweiterung ergibt sich auch nicht in Bezug au f die weiteren Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1. Dies gilt insbesondere , soweit Merkmal 3 ledig lich allgemein ein Dampft ransportelement verlangt und dieses nicht auf ein Zentrifugalgebläse konkret i siert . Das Ausführungsbeispiel der ursprünglich en Anmeldung wie auch dasjenige des Streitpatents zeigt hierfür zwar ein Zentrifugalgebläse. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, wird das Zentrifugalgebläse aber b e- reits in der Anmeldung nur als Beispiel für ein Dampf t ransportelement erwähnt ( D16, S. 1 Z. 9 f.). D er in der Anmeldung entworfene Anspruch 1 bringt dies deutlich zum Ausdruck, indem darin für Merkmal 3 kein Zentrifugalgebläse , sondern al l gemein nur ein Dampftransportelement verlangt wird . Auch die weiteren, bereits in der ersten Instanz für eine unzulässige E r- weiterung geltend gemachten Gesichtspunkte vermögen eine solche nicht zu begründen . Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts ve r wiesen. 3 . D er zuletzt von der Beklagten verteidigte G e genstand des Streitpa- tents ist in einer für den Fachmann ausführbaren We i se vol l ständig offenbart. a) Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwi e- rigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesam t - offenbarung der Patentschrift einschl ießlich der Beschreibung und der Zeic h- 37 38 39 40 41 - 18 - nungen in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde - oder Pr i- oritätstag pra k tisch so zu verwirklichen, dass der ange stre bte Erfolg erreicht wird ( vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 mwN - Polymerisierbare Zementmischung; vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 34 - Stabilisierung der Wasserqualität). Für die deutliche und v ollständige Offenbarung einer Erfindung ist es nicht erforderlich, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patenta n spruchs fallenden Ausgestaltungen mit Hilfe der im Patent offenbarten Inform a tionen ausgeführt werden können. Es genügt regelmäßig den An forderungen von Art. 138 Abs. 1 Buchst . b EPÜ , wenn zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung für einen Gegenstand oder ein Verfahren mit e i ner generisch definierten technischen Eigenschaft oder Anweisung offe n bart ist, die erstmals de r Allg e meinheit zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - X ZR 1 68/97, BGHZ 147, 306 unter IV - Taxol; BGH, GRUR 2010, 901 Rn. 36 - Polymerisierbare Zementmischung). b) Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts sind diese Voraussetzungen für eine ausführbare Offenbarung der Lehre des Patentanspruchs 1 im Streitpatent erfüllt. Das Ausführungsbeispiel des Streitp a- tents zeigt , wie ein Verdampfungstrockner gemäß den Anspruchsmerkmalen zu konstruieren ist. Dieses Bei spiel entspricht auch den Merkm a len 5.1 und 5.2, indem der staubhaltige Dampf ausschließlich durch im oberen Teil des Stau b - abscheidungszyklons angeordnete Öffnungen diesem zugeführt wird. Die Variante gemäß Merkmal 5.2, einen Teil des staubhaltigen Dam pfs dem Staubabscheidungszyklon von unten zuzuführen, beschreibt insoweit , wie ausgeführt, ke i ne andere Lehre. Zur Ausführung der Lehre dieses Anspruchs genügt es deshalb , mit dem Ausführungsbeispiel des Strei t patents einen Ge- genstand aufzuzeigen, in dem d er staubhaltige Dampf au s schließlich von oben z u geführt wird. 42 43 44 - 19 - c) Die weiteren, in erster Instanz geführten Angriffe der Klägerin g e gen das Vorliegen einer ausführbaren Offenbarung der Lehre des Streitpatents sind aus den zutreffenden Gründen des angegri ffenen Urteils nicht berechtigt. Ins o- fern wird auf die Ausführungen in diesem Urteil verwiesen. 4 . Der Gegenstand des Streitpatent s ist patentfähig . Seine Lehre ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. a) Die Lehre des Streitpatents wird wede r in der D1 noch in der D2 vol l- ständig offenbart. Beide Entgegenhaltungen entsprechen den Merkmalen 1 bis 5 des Streitpatents und werden mit der - oben wiedergegeb e nen - Figur 1 der D2 b e schrieben (Figur 1 der D2 gleicht der Figur 2 der D1) . aa) In beid en Entgegenhaltung en tritt der staubige Dampf nur von unten in die zentrale Kammer des Zyklons (31) ein und wird dort abgelenkt durch mehr e re Leitbleche (34) in ein Wirbelfeld gelenkt. Die Entgegenhaltungen of- fenb a ren keine obere n Öffnungen zum Eintritt de s staubigen Dampfs in den Staub abscheidungszyklon, die dem Mer k mal 5.1 entsprächen. bb) Entgegen der Au ffassung der Klägerin stellt das in D1 als Zyklona b- scheider und in D2 als Wirbelabscheider b e- zeichnete Bauteil (40) nebst seiner Öf f- nung (41) (neb enstehend mit einem Pfeil g e- kennzeichnet) keinen zweiten Staubabsche i- dungszyklon im Sinne de s Merkmals 5 dar, dessen einzige Öf f nung entsprechend de m Merkmal 5.1 in dessen oberen Bereich l ä ge. Die Öffnung für den Wirbelabscheider liegt zwar im oberen Berei ch dieses Bauteils ; auch ist davon auszugehen, dass darin zyklonartige Luftströmungen auftreten können. Der Wirbelabscheider (40) weist aber keinen zweiten Ausgang für den vom Staub abgeschiedenen Dampf auf 45 46 47 48 49 - 20 - und entspricht damit nicht einem Stau b abscheidung szyklon im Sinne von Merkmal 5. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob und in welchem Umfang in den Wirbelabscheider eingetretener, staubhaltiger Dampf dieses Bauteil wieder durch die Eintrittsöffnung verlässt, nachdem der Dampf in dem Wirbelabschei- der von S taub getrennt wurde. b) Die weiteren gegen die Neuheit des Streitpatents angeführten En t- gegenhaltungen offenbaren dessen Lehre ebenfalls nicht vollständig. Ins o weit wird auf die Ausführungen des Patentgerichts verwiesen. c) Der Gegenstand des Streitp atents hat sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Ausgehend von der D1 oder D2 war dem Fachmann ein Gegenstand mit den Merkmalen 1 bis 5 offenbart . Auch in Kenntnis der Lehre aus der amerik a- nischen Patentschrift 870 383 (D5 ) war es für den Fachmann nicht n a heliegend, einen Gegenstand entsprechend der Lehre des Streitpatents zu entwickeln. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts verwiesen . Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren , in erster Instanz g egen eine erfinderische Tätigkeit von der Klägerin vorgebrachten Argumente . 50 51 52 - 21 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß ist erkrankt und kann desh alb nicht unterschreiben. Meier - Beck Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.03.2017 - 1 Ni 1/15 (EP) - 53
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