ECLI:DE:BGH:2016:191016BXIZR584.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 584/15 vom 19. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sow ie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe: I. D ie Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2016, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrun d- sätzen gemäß § 21g GVG berufenen Spruchgruppe entscheidet (Senatsb e- schluss vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 1 mwN), ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine e i- genständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewä h- rung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt. Die Klägerin hätte ausführen müsse n, aus welchen Gründen sie meint, die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vo r- liegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dar tun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch 1 2 - 3 - unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (Senatsb e- schlüsse vom 8. Juni 2016 XI ZR 268/15, juris Rn. 2 und vom 2. September 2015 XI ZR 280/14, juris Rn. 2 mwN). Daran fehlt es. Die Kläger in beschränkt sich auf den Hinweis, sie sei "der Auffassung, dass der Senat die in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend g e- machten Zulassungsgründe wie schon in den Vorinstanzen ihr Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt" habe . Dies wird § 321a Abs. 2 Satz 5 , Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht , zumal die Zurückweisung einer Nichtzulassung sbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nur angefo chten werden kann, wenn mit dies er nicht lediglich eine sekundäre, sondern eine neue und eigenständig e Gehörsverletzung gerügt wird ( BVerfGK 18, 301 , 304 ). II. Im Übrige n wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat d en Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehör s nicht in en t- scheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Kläg erin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach 3 4 - 4 - § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; S e- natsbeschlüs se vom 8. Juni 2016 XI ZR 268/15, juris Rn. 5, vom 2. September 2015 XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 24.03.2015 - 14 O 276/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2015 - I - 31 U 85/15 -
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