ECLI:DE:BGH:2018:150518UXIZR584.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 584/16 Verkündet am: 15. Mai 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 Z PO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 17. April 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht e rkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Teils geleisteter "Vorfälligkeitsentschädigungen" und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nach Widerruf seine r auf den Abschluss zweier Verbraucherda r- lehensverträge gerichteten Willenserklärungen in Anspruch. Die Parteien der Kläger zusammen mit seiner damaligen Ehefrau schlossen im September 2003 und Januar 2006 zwei Darlehensverträge. Die Beklagte belehrt e den Kläger und seine Ehefrau nach den Grundsätzen des 1 2 - 3 - Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.) fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht. Mitte des Jahres 2010 beendeten die Parteien die Darlehensverträge vorzeitig gegen Zahlung von A ufhebungsentgelten in Höhe von 32.336,81 11.805,99 seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Seine Klage auf Zahlung "seines" hälftigen Anteils der Auf hebungsen t- gelte in Höhe von vom Kläger so errechnet 22.121,40 und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landg e- richt abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagege n richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Zahlungsanträge weiterverfolgt. Entscheidungsgründe : Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Widerruf sei unwirksam, weil er nur vom Kläger und nicht auch von der früheren Ehefrau des Klägers erklärt worden sei. Da der Kläger und seine 3 4 5 6 7 - 4 - Ehefrau Mitgläubiger der aus einem Rückgewährschuldverhältnis resultiere n- den Anspr üche seien, habe der Kläger nicht auf Leistung nur an sich selbst kl a- gen dürfen. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau ve r- wirkt. Erteile der Darlehensgeber eines Verbraucherdarlehens eine unrichtige Widerrufsbelehrung, dürfe e r sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten, der Darlehensnehmer werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch m a- chen. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne der Darlehensgeber grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situat ion selbst herbeig e- führt habe, indem er den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt habe. Gleichwohl dürfe sich der Darlehensgeber in Einzelfällen darauf einrichten, dass der Darlehensnehmer nicht widerrufe. Das gelte namentlich dann, wenn der Darlehen svertrag vollständig abgewickelt, der Darlehensnehmer grundsät z- lich über das Widerrufsrecht belehrt und dabei nur der Beginn der Widerrufsfrist formal missverständlich benannt worden sei. Gerade bei beendeten Verbra u- cherdarlehensverträgen wie hier könn e das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzl i- chen Vorschriften nicht entsprochen habe und er es in der Folgezeit ve rsäumt habe, den Darlehensnehmer nachzubelehren. Hier könne sich die Beklagte ausnahmsweise auf Verwirkung berufen, weil Zeit - und Umstandsmoment, die in einer Wechselwirkung stünden, erfüllt seien: Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginne mit d em Zustand e- kommen des Darlehensvertrags. Die Dauer des Zeitmoments richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen seien die Art und Bede u- tung des Anspruchs, die Intensität des für den Berechtigten geschaffenen Ve r- trauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. 8 9 - 5 - Es müsse jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein; die Regelverjährung von drei Jahren müsse dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung st e- hen. Daran gemessen sei das Zeitmoment erfüllt. Nach den Vertragsschlüssen im September 2003 und im Januar 2006 seien bis zur Erklärung des Widerrufs mehr als elf bzw. fast neun Jahre vergangen. Auch das Umstandsmoment, an das grundsätzlich strenge Anforderu n- gen zu stellen seien, sei gegeben. Zwar r eiche die einvernehmliche Abänd e- rung der Konditionen des Darlehensvertrags für sich genommen regelmäßig nicht aus. Löse aber der Darlehensnehmer das Verbraucherdarlehen unter Za h- lung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" ab und lasse er danach eine gewisse Z eit etwa sechs Monate verstreichen, sei das Umstandsmoment regelmäßig im Sinne einer tatsächlichen Vermutung zu bejahen. Überdies habe sich die Beklagte auch unabhängig von dieser tatsächl i- chen Vermutung bei einer Betrachtung des Einzelfalls darauf eingerichtet, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machten. Darauf habe sie vertrauen dürfen. Die Darlehensve r- träge seien bereits seit Mitte 2010 vollständig abgewickelt gewesen. Der Kläger habe d en Widerruf erst über vier Jahre später erklärt. Neben der Abgeschlo s- senheit des Lebenssachverhalts spreche hier überdies dafür, die Beklagte habe sich auf die Nichtausübung eines etwa noch bestehenden Widerrufsrechts ei n- stellen dürfen und auch eingestellt , dass die Beklagte den Kläger und seine frühere Ehefrau über ihr Widerrufsrecht wenn auch inhaltlich nicht ausre i- chend informiert habe. Angesichts des Wortlauts der Widerrufsbelehrung ("i n- nerhalb von zwei Wochen") habe sie anders als bei einer gänzlic h fehlenden Belehrung davon ausgehen dürfen, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau über die nur eng befristete Befugnis zum Widerruf nicht im Irrtum seien. 10 11 - 6 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die auf Zahlung von 22.121,40 i- nen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend, muss er g e- mäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Einzelnen angeb en, wie er die geltend gemac h- te Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will, oder mindestens eine Reihenfolge angeben, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihm geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (st. Rspr., zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 10 mwN). Das hat der Kläger, der aus zwei Rückgewährschuldverhältni s- sen nach Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge 2003 und 2006 gerichteten Willenserklärungen Ansprüc he geltend macht, nicht getan. Die hi n- reichende Bestimmtheit des Zahlungsantrags lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung erreichen. Zwar hat der Kläger angeführt, jeweils die Hälfte der auf die Darlehensverträge entfallenden Aufhebungsentgelte zu beans pruchen. Se i- ne Gesamtforderung übersteigt indessen den Gesamtbetrag der jeweils rechn e- rischen Hälften von 22.071,40 2. Das Berufungsgericht, das auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgebl i- chen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist, die Beklagte habe den Kläger un d seine Ehefrau unrichtig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB belehrt (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 17 ff., 20 ff. und vom 7. November 2017 XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 15), hat weiter verk annt, dass der Kläger einen Widerruf se i- 12 13 14 - 7 - ner auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unabhängig von seiner früheren Ehefrau erklären konnte (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 13 ff.). 3. R echtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei abweisungsreif, weil der Kläger Leistung nur an sich nicht beanspr u- chen könne. Zwar trifft es entgegen der Rechtsmeinung der Revision zu, dass A n- sprüche aus einem Rückgewährs chuldverhältnis den Darlehensnehmern grundsätzlich als Mitgläubigern nach § 432 BGB zustehen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27 und XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 27). Beantragt aber ein Mitgläubiger die Zahlung an sich statt an alle Mitgläubiger, ist darin im Sinne einer qualitativen Beschränkung der Antrag auf Zahlung an alle Mitgläubiger enthalten, auf den, sofern der Anspruch besteht, die Verurteilung ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zu lauten hat (vgl. BGH, B eschlüsse vom 19. April 2005 VI ZB 47/03, NJW - RR 2005, 955 f. und vom 24. November 2006 BLw 12/06, FamRZ 2007, 392, 393; RG, JW 1928, 107, 108; MünchKommZPO/Becker - Eberhard, 5. Aufl., § 264 Rn. 17 f.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 264 Rn. 3 f.). Das Ber u- fungsgericht hätte mithin auf einen zu weitgehenden Antrag die Klage nicht in s- gesamt abweisen dürfen. 4. Schließlich weisen die Darlegungen zur Verwirkung des Widerruf s- rechts Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf. Zwar ist der Kläg er durch die die Bestimmung des Zeitmoments betre f- fende unrichtige Annahme des Berufungsgerichts nicht beschwert, die mangels Verjährung des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht nicht einschl ä- gige "Regelverjährung von drei Jahren" müsse "dem Berechtigt en regelmäßig 15 16 17 18 - 8 - ungekürzt zur Verfügung stehen" (gegen einen so begründeten Schluss auf ein "Mindestzeitmoment" Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 455/16, juris Rn. 21). Anderes gilt aber für die rechtsfehlerhaften Erwägungen des Berufung s- gerichts zum Umstandsmoment. Wie der Senat entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), besteht keine "tatsächliche Vermutung" des Inhalts, löse der Verbraucher ein Verbraucherda r- lehen unter Zahlung einer "Vorfälligkeits entschädigung" ab, sei nach Ablauf von sechs Monaten das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen. Die Überlegu n- gen des Berufungsgerichts dazu, Verwirkung sei auch "bei einer Betrachtung des Einzelfalls" und "unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächli chen Vermutung" eingetreten, tragen die Entscheidung nicht. Vielmehr sind sie für sich rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht der Gewichtigkeit des Bele h- rungsfehlers zugunsten der Beklagten bei der Subsumtion unter § 242 BGB maßgebliches Gewicht beigemessen hat (dagegen Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 40 und vom 9. Januar 2018 XI ZR 402/16, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 XI ZR 82/16, juris). III. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat ni cht möglich. Dem Kläger ist mit Blick auf § 139 ZPO zunächst Gelegenheit zu g e- ben, seinen die Hauptforderung betreffenden Zahlungsantrag, der nicht von 19 20 21 - 9 - vornherein unbegründet ist, zu präzisieren (BGH, Urteile vom 15. Februar 2007 I ZR 114/04, BGHZ 171, 1 51 Rn. 22 und vom 5. November 2015 I ZR 50/14, WRP 2016, 869 Rn. 15). Im Übrigen kann der Senat der dem Tatrichter obli e- genden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 mwN). Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidu ng vom 08.12.2015 - 4 O 112/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.10.2016 - 5 U 236/15 - 22
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