ECLI:DE:BGH:2017:160517UXIZR586.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 586/15 Verkündet am: 16. Mai 2017 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Zur Zulässigkeit einer n egativen Feststellungsklage des Verbrauchers nach W i- derruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserkl ä rung. BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) Mittels der Wendung: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem T ag des Ve r- trag s schlusses." - 2 - unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer eines Verbraucherda r- lehens, das nicht aufgrund eines im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrags gewährt wird, unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anl aufen der Widerrufsfrist. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. April 2017 eingere icht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenber ger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandes gerichts Stuttgart vom 1. Dezember 20 15 wird mit der Maßgabe zurück gewiesen, dass festgestellt wird, dass der B e- kla g ten aus dem im April 2008 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 54 über nominal 190.000 den im Juli 2008 geschlossenen Darleh ensverträgen Nr. 89 über nominal 44.000 Nr. 36 über nominal 120.000 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. September 20 14 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darl e- hensverträge. Sie schlossen - der Kläger als Verbraucher - im April 2008 einen D arl e- hensvertrag über 190.000 und im Ju li 2008 zwei weitere D arlehensverträge über 44.000 000 . Dabei belehrte die Beklagte den Kläger dreimal gleichlautend über sein Widerr ufsrecht wie folgt : 1 2 - 5 - - 6 - Der Kläger erbrachte Zins - und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 1 1. S eptember 2014 widerrief er seine auf Abschluss der drei Darlehensvertr ä- ge gerichteten Willenserklärungen. Der Kläger hat zunächst eine Klage des Inhalts anhängig gemacht fes t- zustellen, dass die näher bezeichneten Darlehensverträge " wirksam widerrufen " w orden seien " und der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtl i- cher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen und Kosten " schulde. No ch vor Zustellung hat das Landgericht den Kläger darauf hingewi e- sen, die Klärung einer Vorfrage - die wirksame Ausübung des Widerruf s - könne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Es hat den Kläger dazu aufg e- fordert, den " Leistungsantrag zu beziffern " . Daraufhin hat der Kläger seinen A n- trag dahin um gestellt festzustellen, dass der Beklagten bis zum 11. September 2014 keine höhere Forderung als die nach seinen Berechnung en noch nicht getilgt e restliche Darlehensvaluta zustehe . Schließlich hat er , nachdem er auf einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz verzichtet hat, in erster Instanz bean tragt festzustellen, dass der Beklagten aus den drei näher b e- zeichneten Darle hensverträgen nur noch die bis zur mü ndlichen Verhandlung verbleibende Nettodarlehenssumme in Höhe von insgesamt 278.886,38 z u- ste he. Diesem Antrag hat das Land gericht entsproche n. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach einer von ihm so bewe r- teten Teilr ücknahme der Klage mit der Maßgabe zurückge wiesen, es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehen svertr ä- gen " bis zum 11.09.2014 keine höhere Forderung als 282.105,22 " zustehe. Über in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsanträge des Klägers unter anderem darauf festzustellen, dass " die Darlehen " durch die Widerrufserklärung vom 11. September 2014 " aufgelöst " seien " und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen " könne, hatte das Berufungsgericht nicht mehr zu 3 4 - 7 - entscheiden. G egen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten . Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsge richt hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die F eststellungsklage sei zulässig . Sie sei auch in der Sache gerech t- f e r tigt. Der Kläger habe noch im September 2014 wirksam widerrufen können. Die Beklagte habe den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Vorausse t- zungen seines Widerr ufsrechts aufgeklärt . Die Belehrung über die Länge der Widerrufs frist sei zweideutig . Üb erdies habe die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen ge nügt . Die konkreten U m- stände des Vertragsschlusses seien für die Bewertung der Widerru fsbelehrung unmaßgeblich . Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters f ür die Widerrufsb e- lehrung könne sich die Beklagte nicht beru fen . Die Ausübung des Widerruf s- rechts habe nicht gegen Treu und Glau ben verstoßen . 5 6 7 - 8 - II. Diese Ausführungen halten einer rev isionsrechtlichen Überprüfung stand . 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, die negative Feststellungsklage sei zulässig . Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, er begehre die Feststellung, die Beklagte habe aufgrund des W i- derruf s keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertrags zinses un d die ve r- tragsgemäße Tilgung . Dafür besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers. a) Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen , der Kläger leugne Ansp r üche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewäh rschuldverhältnisses. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei unei n- geschränkt nachprüfen und Erklärun gen selbst auslegen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45 ). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Pr o- zesserklärungen ist der Grundsatz zu beac hten, dass im Zweifel dasjenige g e- wollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage ent spricht ( BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 und vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14, juris Rn. 17 ). bb) Der Kläger hat die nach seinen Berechnungen verbliebene Darl e- hensvaluta beziffert, sie der Beklagten im Ganzen sofort zugestanden und z u- gleich zum Ausdruck gebracht, mehr als die Darlehensvaluta außerhalb der vertraglichen Abs prachen über deren Fälligkeit nicht zahlen zu wollen. Damit hat er im Umkehrschluss deutlich gemacht, dass er der Beklagten ab dem 8 9 10 11 12 - 9 - Wirksamwerden des Wi derrufs die Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abspreche . Mit seinem so verstandenen Begehren im Einkl ang hat er sowohl mit der Klageschrift in ihrer ursprünglichen Fassung ( " und der Kläger der B e- klagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettoda r- lehenssumme ohne Zinsen und Kosten " schulde t ) als auch mit dem in der Ber u- fungsinstanz g estellten Hilfsantrag (dass " die Darlehen " durch die Widerrufse r- klärung vom 11. September 2014 " aufgelöst " seien " und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen " könne) zum Ausdruck gebracht, es ge he ihm um die Feststellung, ab dem Widerruf nicht mehr zur Zahlung des Vertragszi n- ses und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß den Vertragsregelungen über deren Fälligkeit verpflichtet zu sein. Wenn auch die Vorinstanzen über A n- träge in dieser Form nicht zu entscheiden hatten, geben sie hier doch zu sätzlich Aufschluss über das vom Kläger tatsächlich Gewollte. Die Auslegung d es Klageantrags in diesem Sinne ist auch nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Wäre der Antrag des Klägers dagege n dahin zu verstehen, er leugne nicht Ansprüche der Beklagten au s § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern einen über die zule tzt eingeführte Summe von 282.105,22 inausgehende n Anspruch der Beklagten aus den nach Widerruf entstandenen Rückgewäh r- schuldverhältnis sen gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 201 4 geltenden Fassung (künftig: aF ) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB, fehlte das erforderli che Feststellungs interesse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom B e- klagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ( " B e- rühmen " ) der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19 und vom 12. Juli 20 11 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 11 mwN). Da die Beklagte die Wir k- samkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewäh r- 13 - 10 - schuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. b) Für die vom Kläger gestellte Feststellungsklage fehlt das Festste l- lungsinteresse hingegen nicht. Wie oben ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse an einer a lsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in de r Regel geg e- ben, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt . In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die Recht s- stellung des Kläger s ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzun gen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. § 256 ZPO ermö g- licht sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses (BG H, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, WM 1992, 276 , 277 mwN). Da die Beklagte die Wirksamkeit d es Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestand s- behauptung auf das Fo rtbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger au s § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. c) Der Kläger muss sich auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistu ngsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen. Insoweit liegt der hier zu en t- sc heidende Fall anders als die Fälle, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Wide r- rufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldve rhältnis umgewandelt (vgl. dazu Sen atsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19 ). Der Vorrang der Leistungsklage gilt u n- ter den vom Senat näher ausgeführten Umständen für das B eg ehren auf posit i- 14 15 16 - 11 - ve Feststellung , der Verbraucherdarlehensver trag habe sich in ein Rückg e- währschuldverhältnis umgewandelt , das sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistu n- gen deckt (Sen at surteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 21) und ohne entspr e- chenden Zusatz nicht als negative Feststellungsklage im Sinne der vom Kläger hier erhobenen ausgelegt werden kann . Das hier zur Entscheidung g e stellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des W i- der rufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Ve r- bindung mit §§ 346 ff. BGB nicht abbilden. d ) Weil das Begehren des Klägers s owohl in erster als auch in zweiter Instanz durchgängig dahin auszulegen ist, er leugne Ansprüche der Beklagten au s § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Wirksamwerden des Widerrufs , kommt es nicht darauf an, dass der Kläger den Antrag in seiner vom Berufungsge richt in die Entscheidungsformel des Berufungsurteils übernommenen Form nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO formuliert hat. 2. Außerdem im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 11. September 2014 die Wide r- rufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 g eltenden Fassung (künftig: aF ) noch nicht abgelaufen war, weil die B e- klagte den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen d es ihm zukommenden Widerrufsrechts belehrt hatte. a) Zwar genügten, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurtei ls kla r- gestellt hat, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen Deu t- 17 18 19 - 12 - lichkeitsgebots (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23 ). b) Die Angaben zu den Voraussetzungen für den Fristbeginn waren aber , was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht hinreichend deutlich. aa) Die Beklagte belehrte den Kläger, wie der Senat mehrfach ausg e- sprochen hat, mittels der Wendung " die Ve rtragsurkunde, der schriftliche Ve r- tragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags " unklar über die Voraussetzunge n des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (Senatsurteil vom 21. Fe bruar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 mwN). bb) Diese Unklarheit räumte die Beklagte nicht durch den Zusatz " aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses " hinter den Worten " zur Verfügung gestellt wurden " aus. Zwar ist dieser Zusatz hinreichend deutlich , soweit der Gesetzgeber selbst gemäß § 31 2d Abs. 2 BGB in der für im Fernabsatz geschlossene Ve r- braucherdarlehensverträge bis zum 10. Juni 2010 relevanten Fassung (künftig: aF) an den " Tage des Vertragsschlusses " angeknüpft hat und sich die Wide r- rufsfrist nach dieser Vorschrift richtet (vgl. Sena tsurteile vom 24. J anuar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467 /15, juris Rn. 47 ). Insoweit gilt, dass sich der Unter nehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nic ht genauer formulieren muss als der Gesetz geber selbs t (Senatsu r teile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 42 7 Rn. 17, zur Veröffentl i- chung bestimmt in BGHZ, und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 14; Se natsbeschluss vom 27. Se ptember 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8) . 20 21 22 23 24 - 13 - Außerhalb des - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereich s des § 312d Abs. 2 BG B aF kann mit dieser Wendung indessen nicht der von der Beklagten im vorangegangenen Halbsatz gemachte Belehrungsfehler ( " der schriftliche Vertragsantrag " ) ausgeglichen werden. Das wäre außerhalb des Anwendung s- bereichs des § 312d Abs. 2 BGB aF nur der Fall, wenn die Beklagte durch den Zusatz - wie zu ihren Last en zulässig ( Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 42 7 Rn. 29 ff. mwN ) - den Beginn der Wide r rufsfrist für den Darlehensnehmer klar bestimmbar auf einen Tag hinausgescho ben hä t- te, an dem die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF erfüllt waren. Daran fehlt es. Der Tag des Vertragsschlusses m usste nicht no t wendig mit dem Zugang der Annahme des Vertragsantrags durch den Darl e hensgeber beim Darlehensnehmer zusammenfallen . Je nach der Reihenfolge der Vertragserkl ä- rungen der Parteien konnte der Vertrag auch (erst) am Tag des Zugangs der Annahmeerk lärung des Darlehensnehmers beim Darlehensgeber zustande kommen . Wann dies der Fall war, entzog sich in dieser Konstellation der Kenntnis des Darlehensnehmers , d er über interne Abläufe bei dem Darlehen s- geber nicht infor miert war (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) und deshalb den für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher bestimmen konnte. cc) Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler konnte, was das Berufungsgericht ric htig gesehen hat, nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbele h- rung ausgeräumt werden (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - X I ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 ff.). c) Schließlich hat das Beruf ungsgericht richtig erkannt, die Beklagte sei so erheblich sowohl von dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. A pril 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung als auch von 25 26 - 14 - dem bis zum 30. September 2008 gemäß § 16 BGB - InfoV noch verwendung s- fähigen Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung abgewichen , dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfikt i- on des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung - gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 BGB - InfoV - nicht berufen könne (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 22 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 3 . Auch mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rech t- sprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 50 1/15, WM 2016, 1835 Rn. 39 ff. , zur V eröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30) in Einklang stehen schließlich die Übe r legungen, die das Berufungsgericht dazu ve ranlasst haben, den Widerruf de s Kläger s nicht an § 242 BGB scheitern zu lassen. Insbesondere hat das B e- rufungsgericht erkannt, dass bei der Entscheidung darüber, ob das Widerruf s- recht des Klägers verwirkt sei, die besonderen Umstände des Falles tatrichte r- lich zu würdigen seien. Erhebli che, vom Berufungsgericht übersehen e Umstä n- de trägt die Revision nicht vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ber u- hen auf einer tragfähigen Tats achengrundlage , berücksichtigen alle erheblichen Ges ichtspunkte, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erf ahrungssätze und gehen nicht von einem falschen Wertungsmaßstab aus (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 aaO Rn. 18 sowie - XI ZR 564/15 aaO Rn. 43 und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 ). 27 - 15 - III. Um das durch Auslegun g ermittelte und in der Sache gerechtfertigte B e- gehren des Klägers deutlich zu machen, stellt der Senat den Feststellungsau s- spruch des Berufungsgerichts klar. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12 .05.2015 - 25 O 221/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.12.2015 - 6 U 107/15 - 28
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