BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 588/07 Verk374ndet am: 9. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 765, 774 Abs. 2, 247 1191 Die H366he des Innenausgleichs zwischen Mitb374rgen und Grundschuldbestel-lern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verh344ltnis der gegen374ber dem Gl344ubiger 374bernommenen Haftungsrisiken. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 588/07 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 27. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in H366he von 9.029,43 200 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. M344rz 2006 zum Nachteil des Kl344gers entschie-den worden ist. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2006 abge344ndert. Die Beklagte wird, unter Abweisung der weiterge-henden Klage, verurteilt, an den Kl344ger 9.029,43 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. M344rz 2006 zu zahlen. Die weitergehende Revision des Kl344gers wird zu-r374ckgewiesen. - 3 - Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tra-gen der Kl344ger zu 85% und die Beklagte zu 15%. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kl344ger zu 74% und die Beklagte zu 26%. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger nimmt die Beklagte, seine Ehefrau, als Mitb374rgin auf Ausgleich in Anspruch. 2 Die Parteien 374bernahmen am 15. November 2000, jeder f374r sich selbst, f374r alle bestehenden, k374nftigen und bedingten Anspr374che, die der B. 205bank (im Folgenden: Gl344ubigerin) aus der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung gegen die S. GmbH (im Fol-genden: Hauptschuldnerin) zustanden, selbstschuldnerische B374rgschaf-ten bis zu H366chstbetr344gen von 200.000 DM. Der Kl344ger war Gesch344fts-f374hrer der Hauptschuldnerin und hielt als Gesellschafter 20% des Stammkapitals. Weitere Gesellschafterin mit einer Stammeinlage in H366he von 80% war die S. KG, deren Komplement344rin und Gesch344ftsf374h-rerin die Beklagte war. Kommanditisten waren die Kinder der Parteien. Nachdem die Parteien sich im Dezember 2001 getrennt hatten, wurde der Kl344ger als Gesch344ftsf374hrer der Hauptschuldnerin durch die Beklagte abgel366st. Anlass der B374rgschaften vom 15. November 2000 war eine Ver-einbarung zwischen Gl344ubigerin und Hauptschuldnerin vom 3./18. November 2000 374ber die Gew344hrung eines Kontokorrentkredits in H366he von 200.000 DM. Der Kreditvertrag sah als Sicherheiten neben den beiden B374rgschaften der Parteien Grundschulden in H366he von 150.000 DM, 750.000 DM, 500.000 DM und 450.000 DM auf Grundst374-cken des Kl344gers sowie Sicherungs374bereignungen vor. Der Sicherungs-zweck der Grundschulden, die bereits f374r fr374here Kredite der Gl344ubigerin an die Hauptschuldnerin und teilweise auch an andere Schuldner bestellt 3 - 5 - worden waren, wurde auf den Kontokorrentkredit vom 3./18. November 2000 erweitert. Die Grundschulden sicherten nunmehr Kredite der Gl344u-bigerin an die Hauptschuldnerin in H366he von insgesamt 545.000 DM. 4 Nachdem 374ber das Verm366gen der Hauptschuldnerin das Insol-venzverfahren er366ffnet worden war, zahlten die Beklagte 10.000 200 und der Kl344ger 79.931,15 200 an die Gl344ubigerin, die keine weiteren Anspr374che gegen die Hauptschuldnerin geltend macht. Der Kl344ger hat die Beklagte, die Komplement344rin der KG war, in erster Instanz im Hinblick auf die 80%-Beteiligung der KG an der Haupt-schuldnerin auf Ausgleich von 80% der Zahlungen beider B374rgen an die Gl344ubigerin, d.h. auf Zahlung von 61.944,92 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren hat er eine h344lftige Beteiligung der Beklagten, d.h. Zahlung von 34.965,57 200 nebst Zinsen verlangt. Die Kla-ge ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt der Kl344ger seinen Antrag aus der Berufungsinstanz weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist teilweise begr374ndet. 6 - 6 - I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Kl344ger habe gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch gem344337 247247 769, 426 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit ihrer Zahlung von 10.000 200 dem ihr im Ausgleichsverh344ltnis zum Kl344ger obliegenden Haf-tungsanteil gen374gt habe. Der Ausgleich zwischen Mitb374rgen, die bis zu bestimmten H366chstbetr344gen hafteten, richte sich grunds344tzlich nach dem Verh344ltnis der einzelnen H366chstbetr344ge. Im vorliegenden Fall sei au337er-dem zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger neben der B374rgschaft Grund-schulden in H366he von insgesamt 1,85 Millionen DM bestellt habe. Mitb374rgen und Grundpfandrechtsgeber st374nden als Sicherungsge-ber auf gleicher Stufe und seien untereinander nach den Gesamtschuld-regeln zum Ausgleich verpflichtet. Wegen des unterschiedlichen Um-fangs der von den Parteien gew344hrten Sicherheiten und des damit ver-bundenen unterschiedlichen Risikos seien die internen Haftungsanteile entsprechend dem Verh344ltnis der nach au337en 374bernommenen Haftungs-grenzen zu bestimmen. Anders als in dem der Entscheidung des Bun-desgerichtshofs (WM 1975, 100, 101) zugrunde liegenden Fall handele es sich vorliegend nicht um eine unbegrenzte B374rgschaft, bei der die zu-s344tzliche Bestellung dinglicher Sicherheiten den Haftungsumfang nach au337en nicht erweitere. 9 Der Einwand des Kl344gers, die Grundschulden seien nicht verwer-tungsreif gewesen, weil die ihnen zugrunde liegenden Forderungen stets 10 - 7 - bedient worden seien, greife nicht durch, weil die Grundschulden jeder-zeit als Sicherungsmittel f374r den Kontokorrentkredit h344tten verwertet wer-den k366nnen. Dass die Grundschulden neben der durch die B374rgschaft gesicherten Forderung auch noch andere Verbindlichkeiten gesichert h344tten, 344ndere an der Verteilungsquote nichts. Da keine gesicherte For-derung Vorrang vor einer anderen gehabt habe, bleibe das Risiko, f374r die eine oder die andere Forderung haften zu m374ssen, gleich. Nach diesen Grunds344tzen sei bei der Ermittlung der Haftungsantei-le der Parteien von einem Gesamtbetrag von 2,25 Millionen DM (Grund-schulden in H366he von 1,85 Millionen DM, zwei B374rgschaften in H366he von jeweils 200.000 DM) auszugehen. Davon entfielen auf die Beklagte 200.000 DM, d.h. 8,89% oder 7.994,88 200 angesichts des von den Partei-en an die Gl344ubigerin gezahlten Gesamtbetrages von 89.931,15 200. Da die Beklagte bereits 10.000 200 gezahlt habe, stehe dem Kl344ger kein Aus-gleichsanspruch mehr zu. 11 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Dem Kl344ger steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch gem344337 247 774 Abs. 2, 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in H366he von 9.029,43 200 zu. 12 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon aus-gegangen, dass die Parteien als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe ste-hen (vgl. zum Verh344ltnis zwischen B374rge und Grundschuldbesteller: 13 - 8 - BGH, Urteil vom 24. September 1992 - IX ZR 195/91, WM 1992, 1893, 1894) und einander grunds344tzlich nach den Regeln 374ber die Gesamt-schuld ausgleichspflichtig sind. Dies ergibt sich, soweit die Parteien Mit-b374rgen sind, aus 247 774 Abs. 2 BGB. Dass der Kl344ger zus344tzlich Grund-schulden als Sicherheiten bestellt hat, rechtfertigt keine andere Beurtei-lung. Auch auf das Verh344ltnis zwischen B374rge und Grundschuldbesteller ist der hinter 247 426 Abs. 1 BGB stehende allgemeine Rechtsgedanke ei-ner anteiligen Haftung schon zur Vermeidung von Zufallsergebnissen anwendbar (BGHZ 108, 179, 183; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 400). Dies gilt erst recht, wenn der Grundschuldbesteller, wie hier, zugleich B374rge ist. 2. Die H366he des Innenausgleichs zwischen den Parteien hat das Berufungsgericht hingegen rechtsfehlerhaft beurteilt. 14 a) Bei H366chstbetragsb374rgschaften bestimmt sich, wenn nichts an-deres vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den B374rgen nach dem Verh344ltnis der einzelnen H366chstbetr344ge (BGHZ 137, 292, 294 ff.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 410). Der Aus-gleich im Innenverh344ltnis zwischen Mitb374rgen richtet sich mithin nach dem im Au337enverh344ltnis gegen374ber dem Gl344ubiger 374bernommenen Haf-tungsrisiko (vgl. Gl366ckner ZIP 1999, 821, 827 ff.). 15 b) Die H366he des Haftungsrisikos im Au337enverh344ltnis gegen374ber der Gl344ubigerin wird nicht nur durch den H366chstbetrag der B374rgschaft, sondern auch durch alle anderen Sicherheiten, etwa Grundschulden, be-stimmt. Diese sind deshalb auch bei der Bestimmung des Innenaus-gleichs zu ber374cksichtigen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16 - 9 - 11. Juli 1973 (VIII ZR 178/72, WM 1975, 100, 101) besagt nichts Gegen-teiliges. Danach wird das Innenverh344ltnis zwischen Mitb374rgen nicht da-durch ber374hrt, dass ein Mitb374rge zus344tzlich zur B374rgschaft noch Grund-schulden bestellt, wozu er, ebenso wie die anderen B374rgen, aufgrund des formularm344337igen B374rgschaftsvertrages verpflichtet ist. Diese Ent-scheidung betrifft nicht die H366he des Ausgleichsanspruchs, sondern die - im Zeitpunkt des Urteils h366chstrichterlich noch nicht entschiedene und darin offen gelassene - Frage, ob zwischen B374rge und Grundschuldbe-steller 374berhaupt ein Ausgleich stattfindet. c) Die vom Kl344ger bestellten vier Grundschulden sind bei der Be-messung des Ausgleichsanspruchs allerdings, anders als das Beru-fungsgericht gemeint hat, nicht s344mtlich in H366he ihrer Nominalbetr344ge zu ber374cksichtigen. Das gegen374ber der Gl344ubigerin 374bernommene Haf-tungsrisiko wird nicht nur durch die Nominalbetr344ge der Grundschulden und die H366chstbetr344ge der B374rgschaften, sondern auch durch die H366he der gesicherten Forderungen gegen die Hauptschuldnerin begrenzt. Die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen gegen andere Schuldner sind in diesem Zusammenhang nicht zu ber374cksichtigen, weil der Kl344ger die Beklagte als Mitb374rgin auf Ausgleich gem344337 247 774 Abs. 2, 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur f374r seine Leistungen auf Anspr374che der Gl344ubigerin gegen die Hauptschuldnerin in Anspruch nehmen kann und nimmt. 17 d) Die Grundschulden sicherten Anspr374che gegen die Haupt-schuldnerin in H366he von insgesamt 545.000 DM. Auf diesen Betrag war das Risiko des Kl344gers, mit den Grundschulden f374r Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin zu haften, begrenzt. Aus der B374rgschaft ergab sich ein 18 - 10 - zus344tzliches Haftungsrisiko in H366he von 200.000 DM. Die B374rgschaft si-cherte zwar ebenso wie die Grundschulden den Kontokorrentkredit vom 3./18. November 2000. Sie konnte aber aufgrund ihrer weiten Zweckbe-stimmung auch f374r andere Forderungen gegen die Hauptschuldnerin in Anspruch genommen werden. Formularm344337ig weite Zweckerkl344rungen sind gegen374ber Allein- und Mehrheitsgesellschaftern sowie Gesch344fts-f374hrern der Hauptschuldnerin, d.h. auch gegen374ber dem Kl344ger, wirksam (BGHZ 142, 213, 215 f.; 143, 95, 100 f.; 153, 293, 298). Dem Haftungsrisiko des Kl344gers von insgesamt 745.000 DM stand ein Haftungsrisiko der Beklagten von 200.000 DM gegen374ber. Ihr gegen-374ber kann die Wirksamkeit der weiten Zweckerkl344rung dahinstehen, weil sie jedenfalls f374r die Anlassforderung, d.h. den Kontokorrentkredit in H366-he von 200.000 DM, haftet (BGHZ 137, 153, 156 f.; 153, 293, 298). Die Beklagte schuldet dem Kl344ger somit Ausgleich in H366he von 21,16% von dem gezahlten Gesamtbetrag in H366he von 89.931,15 200, d.h. 19.029,43 200. Da sie 10.000 200 gezahlt hat, steht dem Kl344ger noch eine Forderung in H366he von 9.029,43 200 zu. 19 3. Weitergehende Anspr374che des Kl344gers gegen die Beklagte hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Sie ergeben sich insbe-sondere nicht aus einem Mitb374rgenausgleich entsprechend den Gesell-schaftsbeteiligungen der Parteien an der Hauptschuldnerin. Davon ist auch der Kl344ger im Berufungsverfahren ausgegangen und hat seine in erster Instanz vertretene abweichende Ansicht ausdr374cklich aufgegeben. 20 - 11 - III. 21 Das angefochtene Urteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 22 1. Die B374rgschaft der Beklagten ist nicht wegen krasser finanzieller 334berforderung gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gew344hrt, hat grunds344tzlich ein berechtigtes Interesse daran, die pers366nliche Haftung der Gesellschafter zu verlangen (BGHZ 137, 329, 336; 153, 293, 296). Dies gilt auch f374r die Beklagte. Diese war zwar nicht Gesellschafterin der Hauptschuldnerin, sondern Komplement344rin der KG, die Gesellschafterin der Hauptschuldnerin war. Dies reicht aber aus. Die Wirksamkeit der B374rgschaft kann nicht davon abh344ngig gemacht werden, ob sie von der KG, mit der Folge der pers366n-lichen Haftung der Beklagten, oder von der Beklagten unmittelbar ge-stellt wird. 2. Die Revisionserwiderung beruft sich ohne Erfolg darauf, ein Ehegatte, der f374r Gesch344ftsschulden des anderen Sicherheiten bestellt habe, k366nne nach dem Scheitern der Ehe Befreiung von seiner Verbind-lichkeit oder Erstattung geleisteter Zahlungen verlangen; seine Haftung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs sei dann ausgeschlossen. Die Revisionserwiderung verweist insoweit lediglich auf die M366glichkeit, dass der Kl344ger sein Einkommen aus der Hauptschuldnerin erwirtschaf-tete, ohne dass diese der ehelichen Lebensgemeinschaft als Erwerbs-grundlage diente, zeigt aber hierzu keinen konkreten Vortrag in den Tat-sacheninstanzen auf. Dasselbe gilt f374r die Annahme, die B374rgschaft des 23 - 12 - Kl344gers sei als Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistung zu be-trachten. 24 3. Erfolglos macht die Revisionserwiderung ferner geltend, dem Kl344ger seien aus frei gewordenen Sicherheiten der Hauptschuldnerin ge-gen374ber der Gl344ubigerin Gelder in unbekannter H366he zugeflossen. In den Tatsacheninstanzen hat die Beklagte vorgetragen, die Gl344ubigerin habe dem Kl344ger Anspr374che aus einer Globalzession abgetreten, auf die Zahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet worden seien. Daraus ergibt sich keine Einwendung gegen den begr374ndeten Teil der Klagefor-derung. Ob ein Mitb374rge vor der Inanspruchnahme eines anderen Mit-b374rgen einen zumutbaren, d.h. Erfolg versprechenden R374ckgriff beim Schuldner nehmen muss (vgl. hierzu M374nchKomm/Habersack, BGB 4. Auflage 247 774 Rdn. 25), bedarf keiner Entscheidung, weil nicht sub-stantiiert vorgetragen ist, ob und in welcher H366he Anspr374che des Kl344gers gegen die Insolvenzschuldnerin bestehen und realisierbar sind. 4. Unsubstantiiert ist auch die Behauptung der Beklagten, die Kla-ge sei treuwidrig, weil der Kl344ger die Insolvenz der Hauptschuldnerin selbst herbeigef374hrt habe. 25 - 13 - IV. 26 Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (247 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in H366he von 9.029,43 200 nebst Zinsen stattgegeben. Im 334brigen war die Revision zu-r374ckzuweisen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.12.2006 - 17 O 158/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 U 9/07 -
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