ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIZR589.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI Z R 589 / 17 vom 25. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinn en Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des S e- nats vom 6. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den B e- schluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28 . August 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt ( § 321a Abs. 2 ZPO). Sie ist jedenfalls un begründet, da der Senat den A n- spruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat ( § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 6. März 2018 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsb eschwerde des B e- k lagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2017 Aussicht auf Erfolg bietet , und dies verneint. Der Beschluss vom 6. März 2018 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. D asselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 2 - 3 - 19. Mai 2011 V ZA 35/10, juris Rn. 2, vom 8. Januar 2015 IX ZA 9/13, juris Rn. 2 und vom 13. April 2015 XI ZA 10/14, juris Rn. 3). 2. Die Nichtzulassungsbes chwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu ihrer Begründung verstrichen ist. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form - und fristgerecht eing e- legt, jedoch nicht ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der au f Antrag des Beklagtenvertreters bis zum 8. Januar 2018 verlängerten Frist zur Begrü n- dung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung, die nach § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen R echtsanw alt erfolgen kann, eingegangen. b) Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ( § 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg. Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassung s- beschwerde ist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO inn erhalb eines Monats zu bea n- tragen. Die Frist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis für die Einhaltung der versäumten Frist behoben ist. Bestand das Fristwahrungshindernis darin , dass sich eine Partei wegen finanziellen Unve r- mögen s an der Begründung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entfällt dieses Hindernis jedenfalls mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris Rn. 14 , vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW - RR 2009, 789 Rn. 6 f., vom 18. August 2009 - VIII ZR 153/09, WuM 2009, 691 Rn. 6 f. mwN und vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11, juris Rn. 11 ; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 234 Rn. 9 ). 3 4 5 6 - 4 - Es kann dahinstehen, ob auch im Fall der Nichteinhaltung einer von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfassten Begründungsfrist eine zusätzliche Überl e- gungsfrist von drei bis vier Tagen zu gewähren ist (so BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris Rn. 14 ; kritisch Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 234 Rn. 9), da die Monatsfrist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung auch unter Einrechnung einer solchen Überlegungsfrist inzwischen abgelaufen ist. Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des B undes gerichts hofs vom 6. März 2018 ist dem Beklagten am 13. März 2018 zugestellt worden , so dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens am 17 . April 2018 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte weder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa nwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die versäumte Nichtzulassungsbeschwerdeb e- gründung nachgeholt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2018 gegen den die Proz esskoste n- hilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde versagenden Beschluss Gehörsrüge erhoben hat. Den n die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hat keine n Einfluss 7 8 - 5 - auf den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 200 9 - IV ZB 2/09, r+s 2010, 40 Rn. 12 ff. und vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 12 ; MünchKommZPO/ Musielak, 5. Aufl., § 3 21 a Rn. 4 ). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2017 - 4 O 455/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2017 - 24 U 54/17 -
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