BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 590/07 Verk374ndet am: 18. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR: Ja _____________________ BGB 247 398 Zur Frage, ob die Klausel eines von einem Kreditinstitut vorformulier-ten Globalzessionsvertrages, nach der u.a. Anspr374che aus Abtretun-gen gesichert werden, soweit das Kreditinstitut diese Anspr374che im Rahmen seiner bankm344337igen Gesch344ftsverbindung mit dem Kredit-nehmer erwirbt, auch abgetretene Anspr374che aus Leasingvertr344gen erfasst. BGH, Urteil vom 18. November 2008 - XI ZR 590/07 - OLG M374nchen LG Memmingen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. Juni 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Kl344gerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die klagende Sparkasse nimmt den beklagten Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der S. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuld-nerin) im Wege einer Teilklage auf Auskehrung des Erl366ses aus dem Ein-zug sicherungshalber abgetretener Forderungen in Anspruch. Die Kl344gerin war die Hausbank der Insolvenzschuldnerin. Diese trat ihr am 27. Juni 2003 zur Sicherung aller bestehenden und k374nftigen Forderungen aus ihrer bankm344337igen Gesch344ftsverbindung ihre Anspr374-che aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden ab. Die Globalzession sicherte auch Anspr374che gegen die Insolvenzschuldnerin aus Abtretungen, "soweit die Sparkasse diese Anspr374che im Rahmen ihrer bankm344337igen Gesch344ftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt". 2 Am 1. Dezember 2003 unterbreitete die Kl344gerin der Insolvenz-schuldnerin auf deren Anfrage ein Leasing-Angebot. Die Insolvenz-schuldnerin schloss daraufhin am 19. Februar 2004 mit der Streithelferin der Kl344gerin, der 205 Leasinggesellschaft 205 GmbH, die da-bei von der Kl344gerin vertreten wurde, eine "Vereinbarung f374r sale-and-lease-back" eines Lagersystems. In Abschnitt E 1.6 der vereinbarten All-gemeinen Kauf- und Leasing-Bedingungen ist vorgesehen, dass die Kl344gerin die Geldforderungen aus dem Leasingvertrag kauft oder zu-gunsten des Leasinggebers eine H366chstbetragsb374rgschaft 374bernimmt. Am 27. Februar 2004 erteilte die Streithelferin der Kl344gerin eine Abrech-nung in H366he von 61.314,70 200 374ber den Verkauf der Leasingforderung. Darin nahm sie auf einen Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998 Be-zug, in dem sie die Kl344gerin bevollm344chtigt hatte, in ihrem Namen und 3 - 4 - f374r ihre Rechnung Leasingvertr344ge abzuschlie337en. Der Vertrag sieht vor, dass die Kl344gerin das Bonit344tsrisiko f374r den Leasingnehmer 374bernimmt und die Forderungen aus dem Leasingvertrag kauft. 4 Nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Insolvenzschuldnerin im Jahre 2004 und der K374ndigung des Lea-singvertrages verwertete der Beklagte das Leasinggut und kehrte den Erl366s in H366he von 11.244,37 200 an die Kl344gerin aus. Nach Verrechnung dieses Betrages, der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Leasing-raten und angefallener Zinsen besteht noch eine Restforderung aus dem Leasingvertrag in H366he von 54.643,59 200. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die ihr abgetretene Forderung aus dem Leasingvertrag werde vom Sicherungszweck der Globalzession vom 27. Juni 2003 umfasst, und nimmt den Beklagten mit einer Teilklage auf Auskehrung des Erl366ses aus dem Einzug der abgetretenen Forderungen in H366he von 20.000 200 in Anspruch. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 7 - 5 - I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Kl344gerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf abge-sonderte Befriedigung gem344337 247247 50, 51 Nr. 1, 170 InsO. 9 Die Globalabtretung sichere die Anspr374che aus dem Leasingver-trag, die die Streithelferin der Kl344gerin verkauft und 374bertragen habe. Die Kl344gerin habe diese Forderungen, auch wenn Leasinggesch344fte nicht zu den Bankgesch344ften i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 2 KWG geh366rten, im Rah-men ihrer bankm344337igen Gesch344ftsverbindung mit der Insolvenzschuldne-rin erworben. Sie habe dieser auf deren Nachfrage im Rahmen ihrer bankm344337igen Gesch344ftsverbindung das Leasing-Angebot vom 1. Dezember 2003 unterbreitet und den Leasingvertrag vom 19. Februar 2004 f374r die Streithelferin unterzeichnet. Ihre Mitwirkung am Abschluss dieses Vertrages sei f374r die Insolvenzschuldnerin offenkundig gewesen. Die in der Globalabtretung getroffene Zweckvereinbarung setze keinen unmittelbaren Bezug der gesicherten Forderung zu einem Kreditgesch344ft voraus, sondern lasse einen Zusammenhang zwischen dem Grund des Forderungserwerbs und der Gesch344ftsverbindung mit dem Kunden aus-reichen. Die Kl344gerin habe die Leasingforderung in ihrem eigenen wirt-schaftlichen Interesse, nicht in der Absicht erworben, der Streithelferin von ihr selbst nicht ben366tigte Sicherheiten zukommen zu lassen. 10 - 6 - Der Beklagte habe den Leasingvertrag nicht wirksam gem344337 247 123 Abs. 1 BGB angefochten. Er mache ohne Erfolg geltend, der Insolvenz-schuldnerin sei bei Abschluss des Leasingvertrages die beabsichtigte Forderungsabtretung nicht offengelegt worden; w344re sie hier374ber aufge-kl344rt worden, h344tte sie den Leasingvertrag mit einem anderen Leasing-geber geschlossen, um ihre der Kl344gerin gestellten Sicherheiten nicht zu belasten und nicht von einem einzigen Finanzierungsgl344ubiger abh344ngig zu werden. Eine T344uschung durch positives Tun mache der Beklagte nicht geltend. Die Kl344gerin habe auch keine Aufkl344rungspflicht verletzt. In Abschnitt E 1.6 der Allgemeinen Kauf- und Leasing-Bedingungen des Leasingvertrages werde auf einen m366glichen Forderungskauf durch die Kl344gerin ausdr374cklich hingewiesen. 11 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. Die Kl344gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gem344337 247247 50 Abs. 1, 51 Nr. 1, 170 Abs. 1 Satz 2 InsO auf Zahlung von 20.000 DM. 12 1. Die vom Beklagten verwerteten Forderungen sind der Kl344gerin durch die Globalzession vom 27. Juni 2003 abgetreten worden. Das Be-rufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen von der Wirksamkeit dieser Abtretung ausgegangen. Die Voraussetzun-gen einer Insolvenzanfechtung gem344337 247247 129 ff. InsO (vgl. BGHZ 174, 297, 300 ff. Tz. 14 ff.; BGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, WM 2008, 1442, 1444 Tz. 21 und vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, 13 - 7 - WM 2008, 1512, 1513 Tz. 17) sind vom Berufungsgericht nicht festge-stellt und vom Beklagten nicht vorgetragen worden. 14 2. Die Globalzession diente nach dem vereinbarten weiten Si-cherungszweck zur Sicherung aller Anspr374che der Kl344gerin gegen die Insolvenzschuldnerin aus ihrer bankm344337igen Gesch344ftsverbindung, dar-unter auch der Anspr374che aus Abtretungen, soweit die Kl344gerin diese Anspr374che im Rahmen ihrer bankm344337igen Gesch344ftsverbindung mit der Insolvenzschuldnerin erworben hat. Hierunter fallen, wie das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auch die der Kl344gerin abgetre-tenen Anspr374che aus dem Leasingvertrag vom 19. Februar 2004. a) Als Gesch344ftsverbindung wird die tats344chliche Beziehung zwi-schen dem Kunden und dem Kreditinstitut angesehen, die auf eine unbe-stimmte Vielzahl von Gesch344ftsvorf344llen angelegt ist (Senat, Urteil vom 13. M344rz 2007 - XI ZR 383/06, WM 2007, 874, 875 Tz. 16, m.w.Nachw.). Ein Forderungserwerb kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auch dann der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung zugerechnet werden, wenn eine Bank Anspr374che gegen einen Kunden durch Abtretung erwirbt (Senat, Urteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 13. M344rz 2007 - XI ZR 383/06, WM 2007, 874, 875 Tz. 16, je-weils m.w.Nachw.). Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen, das f374r eine Bank Leasinggesch344fte betreibt, die von der Bank refinanziert werden, dieser die Anspr374che gegen die Leasingnehmer abtritt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79, WM 1981, 162). Anders liegt es allerdings, wenn die Abtretung rechtsmissbr344uchlich zu dem Zweck erfolgt, dem Zedenten Deckung aus den von der Bank nicht voll ben366tigten Sicherheiten zu verschaffen (BGH, Urteile vom 31. Januar 15 - 8 - 1983 - II ZR 24/82, WM 1983, 537, 538 und vom 28. April 1987 - VI ZR 1 + 43/86, WM 1987, 834, 835; Senat, Urteil vom 13. M344rz 2007 - XI ZR 383/06, WM 2007, 874, 875 f. Tz. 16). 16 b) Gemessen hieran sichert die Globalzession die Anspr374che aus dem Leasingvertrag, weil die Kl344gerin sie durch Abtretung im Rahmen ihrer bankm344337igen Gesch344ftsverbindung mit der Insolvenzschuldnerin erworben hat. aa) Der Forderungserwerb ist darauf zur374ckzuf374hren, dass die In-solvenzschuldnerin sich wegen des Abschlusses eines Leasingvertrages im Rahmen ihrer Gesch344ftsverbindung an die Kl344gerin als ihre Hausbank wandte und diese mit ihr den Leasingvertrag vom 19. Februar 2004 schloss. Die Kl344gerin handelte dabei zwar nicht in eigenem Namen, son-dern namens und f374r Rechnung der Streithelferin. Diese Vorgehensweise beruhte aber auf dem Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998, der ausweislich des Prologs die Unterst374tzung der Sparkassen, darunter der Kl344gerin, durch die Streithelferin in ihren Gesch344ftsverbindungen zu Ge-werbekunden wie der Insolvenzschuldnerin regelte und die Marktf374hrer-schaft der Sparkassen im Bereich der Gewerbekunden auf das Finanzie-rungsleasing ausdehnen und absichern sollte. Der Vertrag sah die 334ber-nahme des Bonit344tsrisikos f374r die Leasingnehmer und den Kauf der ge-gen sie gerichteten Forderungen durch die Kl344gerin vor. Die Einschal-tung der Streithelferin und der Vertragsschluss in ihrem Namen hatten somit unmittelbaren Bezug zu der Gesch344ftsverbindung zwischen der Kl344gerin und der Insolvenzschuldnerin und dienten der Unterst374tzung der Kl344gerin in dieser Gesch344ftsverbindung. 17 - 9 - Die enge Zusammenarbeit der Kl344gerin und der Streithelferin war f374r die Insolvenzschuldnerin offenkundig. Sie trat bei Vertragsschluss nicht mit der Streithelferin, sondern nur mit der Kl344gerin in Kontakt. Die-se empfahl ihr die Streithelferin als Vertragspartnerin und unterzeichnete f374r diese den Leasingvertrag. In diesem Vertrag wird auf die M366glichkeit der Refinanzierung und der Abtretung der Forderungen gegen die Insol-venzschuldnerin an die Kl344gerin ausdr374cklich hingewiesen. 18 Angesichts dieser Umst344nde ist der Forderungserwerb im Rahmen der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung zwischen der Kl344gerin und der Insolvenzschuldnerin erfolgt. Auf eine ausdr374ckliche Veranlassung oder Beauftragung der Kl344gerin durch die Insolvenzschuldnerin mit dem Er-werb der Forderung kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg auf die Unklarheitenregel des 247 305 c Abs. 2 BGB. Die in der Glo-balabtretung getroffene Sicherungsabrede stellt eindeutig nicht auf Ab-tretungen auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin, sondern auf Abtre-tungen im Rahmen der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung mit der Insol-venzschuldnerin ab. 19 bb) Der Forderungserwerb ist nicht rechtsmissbr344uchlich erfolgt. Der Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998 hatte, anders als die Revi-sion meint, nicht den Sinn, Anspr374che der Streithelferin unter den Schutz der Globalzession zu bringen, um der Streithelferin den Verzicht auf ei-gene Sicherheiten zu erm366glichen. Der Kooperationsvertrag diente, wie dargelegt, eigenen Interessen der Kl344gerin und sollte ihre Marktposition im Bereich der Gewerbekunden st344rken. Im Rahmen dieser Zielsetzung hat die Kl344gerin das Bonit344tsrisiko f374r die Insolvenzschuldnerin 20 - 10 - 374bernommen und die gegen sie gerichtete Forderung erworben. Einen Anhaltspunkt f374r die Absicht der Kl344gerin, Anspr374che der Streithelferin in deren Interesse dem Schutz der Globalzession zu unterstellen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte in den Tatsachenin-stanzen nicht vorgetragen. 3. Der Beklagte hat den Leasingvertrag vom 19. Februar 2004 nicht wirksam angefochten. 21 a) Einen Anfechtungsgrund gem344337 247 123 Abs. 1 BGB hat das Be-rufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen ver-neint. Angesichts des ausdr374cklichen Hinweises auf die M366glichkeit der Forderungsabtretung in dem Leasingvertrag kann von einer arglistigen T344uschung 374ber die Abtretung oder eine diesbez374gliche Aufkl344rungs-pflichtverletzung keine Rede sein. 22 b) Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Insol-venzschuldnerin bei Abschluss des Leasingvertrages auch nicht in einem Inhaltsirrtum i.S. des 247 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn der Erkl344rende seiner 304u337erung einen anderen Sinn beimisst als ihr objektiv zukommt, d.h. wenn der Wille und die Vorstellung des Er-kl344renden 374ber das Erkl344rte und die rechtlich ma337gebliche Bedeutung des Erkl344rten auseinander fallen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 48/80, WM 1980, 875, 876; Erman/H. Palm, BGB 12. Aufl. 247 119 Rdn. 34; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. 247 119 Rdn. 11). 23 Dies hat der Beklagte nicht schl374ssig dargelegt. Er hat in den Tat-sacheninstanzen lediglich vorgetragen, die Insolvenzschuldnerin h344tte 24 - 11 - den Leasingvertrag mit der Streithelferin nicht abgeschlossen, wenn sie von der beabsichtigten Abtretung an die Kl344gerin gewusst h344tte. Sie ha-be eine Finanzierung au337erhalb des Sparkassenverbandes angestrebt, um nicht von einem einzigen Finanzierungsgl344ubiger ausschlie337lich ab-h344ngig zu sein. Der damit behauptete Irrtum der Insolvenzschuldnerin dar374ber, dass die Klageforderung an die Kl344gerin abgetreten werde und dort ihre Sicherheiten belaste, ist kein Irrtum 374ber den Inhalt und die Be-deutung ihrer Willenserkl344rung, die zum Abschluss des Leasingvertrages gef374hrt hat. Die Abtretung der Forderung aus dem Leasingvertrag ist nicht Gegenstand des Leasingvertrages zwischen der Kl344gerin und der Insolvenzschuldnerin, sondern beruht auf einem Vertrag zwischen der Kl344gerin und ihrer Streithelferin. Die - unterstellte - Annahme der Insol-venzschuldnerin, eine solche Abtretung werde nicht erfolgen, kann ledig-lich ein Beweggrund f374r den Abschluss des Leasingvertrages gewesen sein. Ein solcher Motivirrtum begr374ndet aber kein Anfechtungsrecht ge-m344337 247 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. 247 119 Rdn. 29). - 12 - III. 25 Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 11.10.2006 - 1 HO 642/06 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 21.06.2007 - 14 U 699/06 -
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