BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 59/01Verkündet am: 10. Februar 2004WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 10. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullisund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorffür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 2001 aufgehoben, so-weit die Klage wegen des entgangenen Pachtzinses in Höhe von16.909,45 nr ! #"ewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche auseinem Vertrag über Lieferung und Einbau einer aus teils gebrauchten, teilsneuen Teilen errichteten Bowling-Anlage in ein Bowling-Center in G. geltend (Schadensersatz wegen Nichterfüllung und wegen eines Begleitscha-dens); die Beklagte verlangt widerklagend Restvergütung. Die Anlage wurde imDezember 1996 eingebaut und am 20. Dezember 1996 in Betrieb genommen.Auf Grund von Mängelrügen führte die Beklagte zunächst Nachbesserungsar-beiten durch. Es kam zu mehreren Fristsetzungen des Klägers mit Ablehnungs-androhungen. Der Kläger ließ sodann die Anlage ausbauen und durch einDrittunternehmen eine andere einbauen; die von der Beklagten gelieferte undmontierte Anlage wurde eingelagert. Das Landgericht hat die Klage abgewie-sen, im wesentlichen, weil es die Forderung als verjährt angesehen hat, und derWiderklage in vollem Umfang stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat derKläger seine Forderung hinsichtlich des Pachtzinsentgangs auf 63.997,50 DMbeziffert. Gegen die Restvergütungsforderung hat er in erster Linie aufgerech-net. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf ein vertragliches Aufrechnungs-verbot berufen, Mängel bestritten und Verjährung geltend gemacht. DasBerufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens derKlage und der Widerklage teilweise stattgegeben und diese im übrigenabgewiesen. Mit ihren Rechtsmitteln verfolgen die Parteien ihre Prozeßzieleaus der Vorinstanz in vollem Umfang weiter. Der Senat hat die Revision desKlägers nur im Umfang von 16.909,45 $%&'%r()*+* ,.-/n10&243)65 7$n8n,i-on der Beklagten nicht angenommen. - 4 -Entscheidungsgründe: I. Die Revision führt in Höhe eines Betrags von 33.072,-- DM zur Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenenVertrag als Werkvertrag über eine unvertretbare Sache angesehen.Rechtsfehler treten insoweit ebenso wenig hervor wie zu den Feststellungendes Berufungsgerichts, daß die eingebaute Anlage mangelhaft gewesen sei, dieBeklagte auf Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung die Anlage nicht in einenmangelfreien Zustand versetzt habe und Schadensersatzansprüche desKlägers nicht verjährt seien.2. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne nur den zur Behebungder Mängel und zum Ausgleich der weiteren Schadenspositionen erforderlichenGeldbetrag verlangen. Den erstgenannten hat es auf 50.000 DM zuzüglichMehrwertsteuer geschätzt. Wegen der hiergegen gerichteten Rügen hat derSenat die Revision nicht angenommen.3. a) Pachtzinsausfall hat das Berufungsgericht in Höhe von 80% desAusfalls für die Monate Februar und März 1997 zugesprochen. Für die MonateDezember 1996 und Januar 1997 sei ein Ausfall nicht ersichtlich, da derPächter bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt habe, die AnlageEnde Januar geschlossen und danach keinen Pachtzins mehr gezahlt zuhaben. Ein Ausfall über den 31. März 1997 hinaus sei nicht dargetan. DieFolgen des vollständigen Ausfalls der Anlage seien von der Beklagten nicht zutragen. Für eine Minderung von 100% sei zudem kein Sachverhalt vorgetragen, - 5 -angesichts der überragenden Bedeutung der Bowling-Anlage für denGastronomiebetrieb sei aber eine Minderung von 80% gerechtfertigt.b) Die Revision setzt dem entgegen, der Kläger habe vorgetragen, erhabe auch für Dezember und Januar keinen Pachtzins erhalten. Dieprotokollierte Aussage des Pächters D. gebe etwas anderes nicht her.Zudem betrage der Ausfall 100%. Der Abzug sei zudem nicht auf den für eineReparatur erforderlichen Zeitraum begrenzt.c) Die Rüge ist im Umfang der Annahme der Revision begründet. Beidem Pachtzinsausfall handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, der nach§ 249 BGB zu ersetzen ist. Der Kläger hatte in den Tatsacheninstanzenbehauptet: "Aufgrund dessen hat der Kläger auch keine Pacht gesehen". DerPächter D. hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet: "AbJanuar 1997 habe ich dann keine Miete mehr bezahlt". Mit den Feststellungendes Berufungsgerichts ist dies hinsichtlich der Pachtzahlung für den MonatJanuar nicht in Einklang zu bringen. Was die Höhe des Ausfalls betrifft, kommtes nicht darauf an, ob der Pächter zur vollständigen Einbehaltung berechtigtwar, sondern nur darauf, ob er 100% einbehalten hat und allenfalls noch darauf,ob es dem Kläger zumutbar war, den Rest gerichtlich durchzusetzen. Es istanerkannt, daß ein adäquater Zusammenhang dann fehlt, wenn derGeschädigte in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in denschadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt,die den Schaden endgültig herbeiführt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 103, 113, 118 f.;Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512). Die Feststellungen imBerufungsurteil enthalten hierzu jedoch keine tragfähige Grundlage. DasBerufungsurteil enthält auch keine tragfähigen Feststellungen dazu, daß derPachtentgang auf die Zeit bis Ende März 1997 begrenzt sei. Da die Anlage im - 6 -Juli 1997 wieder in Betrieb genommen worden ist, ergeben die geschuldeteMonatsmiete von 7.150 DM und die Betriebskostenvorauszahlung von 800 DMmonatlich für 6 Monate 47.700 DM. Das Berufungsgericht hat insoweit 14.628DM zugesprochen, so daß zugunsten des Klägers eine Mehrforderung von33.072,-- DM (16.909,45 :9'n;7;!0&2#= ?.?@ACB%n1=1D@6DE7$*F*!G9' 7H)1Ir)"1"e-richt die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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