ECLI:DE:BGH:2017:120917UXIZR590.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 59 0 /1 5 Verkündet am: 12. September 2017 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs . 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb, § 675c Abs. 3, § 675e Abs. 1, § 675f Abs. 4, § 675o Abs. 1, § 675p UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) Die Entgeltbestimmungen in dem Preis - und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse - "Unte rrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA - Basis - Lastschrift bei Postversand 5,00 - "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs - /Abbuchungsauftragslastschrift mangel s Deckung 5,00 - "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn in die Entgeltberechnung Einzelkosten des Zahlung s- dienstleisters eingeflossen sind, die nicht unmittelbar der Unterrichtung des Zahlung s- dienstnutzers zugeordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und wenn das Entgelt nicht an den tatsächl i chen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsau f- trages angefallen sind, haben daher außer Betracht zu bleiben. - 2 - b) Die Entgeltbestimmung in dem Preis - u nd Leistungsverzeichnis einer Sparkasse ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwir k- sam. c) Die Bestimmung in dem Preis - und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse, mit der diese uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5,00 in Rechnung stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Ve r- brauchern unwirksam. d) Zu den Anforderungen an den Wegfall der Wiederholung sgefahr in Bezug auf die Ve r- wendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. S eptember 2 017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg , Mai hold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe Zivilsenate in Freiburg vom 2. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein , ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Das Preis - und Leistungsverzeich nis der b e- klagten Sparkasse (Stand: 30. Mai 2011) enthält im Kapitel B, das unter and e- rem die Preise für die Kontoführung und die Erbringung von Zahlungsdiensten für Privat - und Geschäftskunden enthält, unter " II. Erbringung von Zahlung s- diensten für Privat kunden und Geschäftskunden " auszugsweise folgende Be - stimmungen: 1. u nter der Überschrift " 3. Lastschriften " in Abschnitt " 3.3 SEPA - Basis - Lastschrift " unter Buchstabe " b) Entgelte " auf Seite 27 (im Folgenden: Klausel 1) : " Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA - Basis - Lastschrift bei Postversand 5,00 " ; 1 - 4 - 2. u nter der Überschrift " 3. Lastschriften " in Abschnitt " 3.2 Abbuchung s- auftragslastschrift " auf Seite 26 (im Folgenden: Klausel 2): " Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs - /Abbuchungsau ft ragslastschrift mangels Deckung 5, 00 " ; 3. u nter der Überschrift " 3. Lastschriften " in Abschnitt " 3.2 Abbuchung s- auftragslastschrift " zu Buchstabe " b) Entgelte " auf Seite 26 (im Folge n- den: Klausel 3): " Unterrichtung über die berechtigte Ablehnun g der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs - /Abbuchungsauftragslastschrift man gels Deckung 5, 00 " ; 4. u nter der Überschrift " 2. Überweisungen " zu " 2.2 Überweisungen i n- nerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wir t- schaft sraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie alle Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) " in Abschnitt " 2.2.1 Überweisungsaufträge " unter dem Unterpunkt " cc) Sonstige Entgelte " auf Seite 24 (im F olgenden: Klausel 4): " Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [ ] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 " ; 5. u nter der Überschrift " 2. Überweisungen " zu " 2.1 Überweisungen i n- nerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wir t- schaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR - Währungen " in A b- schnitt " 2.1.1 Überweisungsauftrag " unter Buchstabe " d) Sonstige En t- ge l te " auf Seite 18 (im Folgenden: Klausel 5): " Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [ ] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 " ; 6. u nter der Überschrift " 2. Überweisungen " zu 2.1 " Überweisungen i n- nerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wir t- - 5 - schaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR - Währungen " in A b- schnitt " 2.1.1 Überweisungsauftrag " unter dem Unterpunkt " d) Sonstige Entgelte " auf Seite 19 (im Folgenden: Klausel 6): " Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 " ; 7. u nter der Überschrift " 2. Privatgirokonten oh ne Mehrwertleistungen " in Abschnitt 2.1 auf Seite 11: " S - ContoCompact: " 5,00 " . Weiter befindet sich unter derselb en Ü berschrift in Abschnitt 2.3 auf Se i- te 11 die nach folgende Regelung (im Folgenden: Klausel 7): " Pfändungsschutzkonto: Privat - /Geschäftsgirokonto Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 " ; f erner h eißt es dort: " Weitere Zah lungsverkehrsleistungen analog C onto Compact bzw. Geschäftsgirokonto Standard " . Im Kapitel A desselben Preis - un d Leistungsverzeichnisses, da s die Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr für Privatku n- den und Geschäftskund en regelt, heißt es unter der Überschrift " 5. Wertpapi e- re " in Abschnitt 5.12 auf Seite 5 auszugsweise (im Folgenden: Klausel 8): " Änderung, Streichung einer Order 5,00 " . Die Klausel 7 verwendete die Beklagte bis zum 13. Dezember 2012. Nachdem sie in der außergerichtlichen Korrespondenz mit dem Klä ger die Wirksamkeit der Klausel geltend gemacht hatte, änderte sie die Regelung in 2 3 - 6 - ihrem Preis - und Leistungsverzeichnis S tand 14. Dezem ber 2012 . Ge gen diese geänderte Fassung der Klausel wendet sich der Kläger nicht . Mit Wirkung zum 1. Juli 2013 änderte die Beklagte ferner die Klausel 6 dahinge hend, dass nur noch Geschäftskunden ein Entgelt in Rechnu ng gestellt wird . Zu m 1. Februar 2014 änderte die Beklagte schließlich ihre " Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren " . N ach der geänderten Fassung ermächtigt der Kunde den Zahlungsempfänger vorab, Zahlungen von seinem Konto mittels La s tschrift einzuziehen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klauseln 1 bis 5 so wie die Klausel 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Fallgruppen " Aussetzung " und " L ö- schung " sowie die Klaus el 8 hinsichtlich der Alternative " Streichung einer Order " un wirksam sind , weil sie einer In haltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standhielten. In diesem Um fang nimmt er die Beklagte m it d er am 8. Februar 2013 bei Gericht eingegangenen Unterlassungsk lage gemäß § 1 UKlaG darauf in Anspruch, die Verwendung d e r K lauseln gegenüber Verbrauchern zu unte r- lass en. Darüber hinaus verlangt er, ihm gemäß § 7 UKlaG die Befugnis zur B e- kanntmachung der Urteilsformel zuzusprechen. Die Bekla gte macht hinsichtlich der Klauseln 1 bis 5 unter ande rem ge l- tend, dass das dort vorg esehene Entgelt in Höhe von 5 Rechnung trage, den sie anhand der folgenden, von ihr näher erläuterten Au f- stellung mit 5,68 4 5 6 7 - 7 - I. Systemkosten, Fremdkosten, weitere Sachkosten in Euro Techn. Abwicklungskosten vollautomat i- scher Prozesse (FI - Kosten , andere Sy s- teme, z. B. Tolina, Ventura) 0,85 Euro Kosten für Papier, Fax, Porto 0,15 Euro Zinsverlust bei Returns (nur Lastschriften) 0,03 Euro II. Personalkosten für manuelle Pr o- zessschritte in Minuten Ermittlung Zahlerkonto 1 Minute Sperrenprüfun g und - bearbeitung, Ku n- dengespräch 4 Minuten Bearbeitung Liste nicht automatisch di s- ponierter Aufträge 2 Minuten Kontaktaufnahme Kunde wegen Anscha f- fung Kontodeckung erneute Vorlage 3 Minuten Dispositionsentscheidung fällen, Rüc k- sprache Kundenbetreuer 3 Minuten Manueller Aufwand in Minuten 13 Minuten Personalaufwand in Euro 13 Euro III. Sonstige Kosten einer Rückgabe, z. B. Telefonkosten 0,50 Euro IV. Gesamtkosten der Benachricht i- gung über eine Rückgabe 5,68 Euro Das Landg ericht hat dem Klagebe gehren hinsichtlich der Klauseln 1 bis 6 entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen . Das Berufungsgericht hat a uf die Berufung des Klä gers der Klage auch bezüglich der Klauseln 7 und 8 stattgegeb en; die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtlich e Urteil hat es zurückgewiesen. Mit d er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Beklag te ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. 8 - 8 - Entscheidungsgründe : Die Rev ision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begrün dung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Zu Recht habe das Lan d- gericht Unterlassungsansprüche des Klägers nach § 1 UKlaG hinsichtlich der Klau seln 1 bis 6 angenommen, weil diese von der Beklagten v erwendeten Be - stimmungen einer Inhalts kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht standhielten. Soweit das Landgericht aufgrund des erstinstanzlichen Parteivortrags die Klauseln 2 und 3 für unwirksam gehalten habe, weil im herkömmlichen Ei n- zugser mächtigungsver fahren eine Benachrichtigung des Schuldners über die Nichteinlösung einer Lastschrift auch au f der Grundlage von § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB mangels Zahlungsauftrags des Kunden nicht bepreisbar sei, treffe di es auf die nach dem unstreitigen Parteivor trag im B erufungsrechts zug seit Februar 2014 gelten den neuen Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrif t im Einzugsermächtigungsverfah ren nicht mehr zu. Danach werde die Einzug s- ermächtigung vorab vom Kunden autoris iert, so dass es sich auch bei einer herkömmliche n Einzugsermächtigungslastschrift um einen Zahlung sauftrag handele . Die Klauseln 2 und 3 seien aber aus den gleichen Gründen wie die Kla u- seln 1, 4 und 5 unwirksam . Die Klauseln 1 bis 5 unterlägen der Inhalts kontrolle 9 10 11 12 13 - 9 - gemäß §§ 307 f f. BGB, hielten dieser jedoch nicht stand. Zwar könne gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrages grundsätzlich ein Entgelt erh oben werden, d ie Beklagte habe aber nicht dargeleg t, dass die von ihr jeweils verlangten 5 Die Formulierung in § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB, wonach ein Entgelt " für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung " vereinbart werden kön ne, stelle allerdings keine Begrenzung auf die reine n Porto - bzw. Papierkosten für die Übermittlung der Be nachrichtigung im Postversand da r. In die Kostenb e- rechnung könnten daher auch Personalkosten einfließen, die in direktem Z u- sammenhang mit der Erfüllung der Pflicht aus § 675o Abs. 1 BGB stünden . Hierzu zähle auch der Personalau fwand, der zur Recherche und schriftli chen Niederlegung der dem Kunden soweit möglich mitzuteilenden Ablehnung s- gründe anfalle. Nicht berücksichtigungsfähig seien dagegen alle Positionen, die sich auf die Entscheidungsfindung da rüber, ob im Einzelfall der Auftrag doch ausgeführt werden könne oder abzulehnen sei, bezögen, also im Zusamme n- hang mit der Dispositionsentscheidung selbst stünden. Aus der von der Bekla g- ten vorgelegten Kosten - bzw. K alkulationstabelle gehe nicht klar herv or, woraus sich letztlich die Gesamtkosten von 5,68 manuelle Gesamtaufwand auf 13 ihre Kostenberech nung Personal - und Fremdaufwand eingestellt, der im Z u- sammenhang mit der Kontrolle von Zahlungseingängen, der Entscheidungsfi n- d ung und der Entschei dung darüber stehe, ob der Auftrag auszuführen oder abzu lehnen sei. D ie eigenen Erläuterungen der Beklagten zeigten , dass folge n- de Positionen nicht berücksichtigungsfähig seien: Die " technischen Abwicklungskosten " bezögen sich auf Ko sten für das Rechenzentrum der Sparkassen, über das der gesamte elektronische Za h- 14 15 - 10 - lungsverkehr und auch die Kontenführung abgewickelt werde . Das Rechenzen t- rum prüfe automatisch, ob auf dem Konto für die Ausführung einer Lastschrift bzw. Überweisung Deckung vorhanden oder eine Sperre eingetragen sei. Sei dies nicht der Fall, erfolge eine automatische Meldung an die Beklagte. Für eine solche Meldung fielen keine ersatzfähigen Extrakosten an. Auch die Position " Zinsverlust bei Returns " falle aus den berücksi cht i- gungsfähigen Kosten heraus, da sie nichts mit der Unterrichtung über die A b- lehnung der Ausführung zu tun habe, sondern eine Konsequenz daraus sei, dass durch eine rückwirkende Gutschrift Dispositionskredite reduziert würden. Alle Positionen, die in der Tabelle als " Personalkosten für manuelle Pr o- zessschritte in Minuten " aufgeführt seien, stünden außer der Position " Ermit t- lung Zahlerkonto " im Zusammenhang mit der zu fällenden Dispositionsen t- sc heidung. Die dort aufgeführten Arbeitsschritte könnten durchaus zu dem E r- gebnis führen, dass der Auftrag ausgeführt also nicht abgelehnt werde. In diesem Fall könnten damit verbunde ne Aufwendungen dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. Das gleiche gelte für die " sonstigen Kosten einer Rückgabe, z. B . Telefonkos ten " . Insgesamt verbleibe danach von den aufgeli s- teten Positionen lediglich ein Betrag für die Materialkosten einer postalischen Benachrichtigung sowie unter Umständen ein Aufwand für die Feststellung, dass ein Auftrag nicht ausgeführt werd en könne, weil z.B. gewisse Angaben wie etwa die IBAN fehlten, und für die schriftliche Niederlegung dieser Gründe. Dies führe indes nicht zu einer Entgeltforderung in Hö he von 5 . Es bestehe ferner ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Klausel 6. Bei der Löschung und Aussetzung eines Dauerauftrages handele es sich j e- weils um eine Ausprägung des in § 675j BGB geregelten Widerrufsrechts. Die Pflicht der Bank zur Berücksichtigu ng des Widerrufs sei eine gesetzliche N e- 16 17 18 - 11 - benpflicht, für die gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB nur dann ein Entgelt ve r- langt werden könne, wenn das Gesetz dies bestimme. Dies sei aber nach § 675p Abs. 4 Satz 3 BGB nur für den dort geregelten Ausnahmefall vorge s e- hen. Dass die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert habe und seit dem 1. Juli 2013 von Verbrauchern für die Einrichtung, Änderung und Aussetzung eines Dauerauftrages kein Entgelt mehr erhebe, lasse entg e- gen der Ansicht der Beklagten die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil die Beklagte sich künftig auch bei der Abwicklung von Altverträgen nicht mehr auf die Klausel berufen dürfe. Der vom Kläger bestrittene, erstmals in der Ber u- fungsinstanz erfolgte Vortrag der Beklagten, wonach s ie bereits seit dem Jahre 1998 Verbrauchern für die Löschung und Aussetzung kein Entgelt mehr in Rech nung gestellt habe, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Berufung des Klägers s ei demgegenüber begründet. Zu Unrecht h a- be das Landge richt di e Klage hi nsichtlich der Klausel 7 mangels Wiederh o- lungs gefahr abgewiesen. Insoweit reiche es nicht aus , dass die Beklagt e nach dem Senatsurteil vom 13. Novem ber 2012 (XI ZR 145/12) ihre Allgemeinen G e- schäftsbedingungen an diese Rechtsprechung angepasst, s ie die Klausel seit der Einreichung der Kla ge im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr verteidigt habe und es angesichts dessen nur mehr eine theoretische Möglichkeit sei, dass sie zu ihren alten Bedingungen zurückkehre. Diese Überlegungen griffen zu kurz, weil die Beklag te sich künftig auch bei der Abwicklung von Altverträgen nicht mehr auf die Klausel berufen dürfe. Das Landgericht habe die Klage ferner zu Unrecht bezüglich der Kla u- sel 8 im Hinblick auf die Variante der Streichung einer Order abgewiesen . En t- 19 20 21 - 12 - gegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich hierbei nicht um eine der In haltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogene Preishauptab rede . Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrol l- fähige Preisabrede enthalte, sei au sgehend von § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Aus legung zu ermitteln. Danach stelle die Entgeltregelung für die Stre i- chung einer Wertpapierorder eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar . Der Kunde könne der mit der Geschäftsführung beauftragten Beklagten Weisungen er teilen und diese daher auch anweisen, eine Order nicht auszuführen. Die B e- folgung der Weisung stelle keine Sonderleistung, sondern die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Verpflichtung dar. Soweit es sich bei dem Entgelt für die Strei chung e iner Wertpapierorder um die Geltendmachung von Aufwendu ng s- ersatz handeln solle, habe d ie Beklagte nicht ansatzweise dargelegt, um welche Art von Aufwendungen es sich hierbei handele. II. Diese Ausführungen halten r echtlicher Überprüfung im Ergeb nis sta nd . Der Kläger kann von der Beklagte n gemäß § 1 UKlaG verlangen , dass diese es unterlässt, gegenüber Verbrauchern die Klauseln 1 bis 5 und 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Fallgruppen " Aussetzung " und " Löschung " eines Da u- erauftrages sowie die Kl ausel 8 in Be zug auf die Alternative " Streichung einer Order " bzw. inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden. 1. Die streitbefangenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sin ne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der In haltskontrol le unterliegen. 22 23 24 - 13 - a ) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskont rolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Da runter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln, noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisreg e- lungen abweichen (Senatsur teile vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12, vom 20. Okto ber 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 R n. 16 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 22, zur Veröffentl i- chung in BGHZ vorgesehen), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine B e- triebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Se natsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 25 7 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 13. Nove mber 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195 , 298 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 16 8 Rn. 24, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk ent halten ist, das wie hier das Preis - und Leistungsverzeichnis der Be klagten Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Se natsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/ 98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. Novem ber 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 R n. 13 und vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16). b ) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vorneh men kann (Senatsurteile vom 25 26 - 14 - 13. Novem ber 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195 , 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 16 8 Rn. 26, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 R n. 19 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 23). Dabei ist ausgehend von den Verständnism öglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typ i- schen Sinn der in Rede ste henden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägu ng der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (S e- natsurteile vom 7. De zember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187 , 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn . 16, vom 20. Okto ber 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 R n. 19 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 23 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Sind mehrere Auslegung s- möglichkeiten rechtlich vertretbar, ko mmt die Unklarh eitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. Apri l 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 XI ZR 104/08, BGHZ 186, 9 6 Rn. 31, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 R n. 19 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, W M 2017, 80 Rn. 23). Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden gün s- tigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangeme s- senen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führt (Sen atsurteile vom 7. Dezem ber 2010 XI ZR 3/10, BGH Z 187, 360 Rn. 35, vom 20. Ok tober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 R n. 19 und vom 26. Oktober 2016 X ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 23). Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verstän d- nismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsur teile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. No vember 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 196 , 298 Rn. 16, vom 13. Mai 2014 X I ZR 405/12, BGHZ 201, 16 8 - 15 - Rn. 25, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn . 19 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 23). c ) Die beanstandeten Klauseln enthalten nach Maßgabe dieser Grund - sätze von Rechtsvorschriften abwei chende Regelungen und unterliegen damit der Inhaltskontrolle. a a) Die Klauseln 1, 2, 3 und 5 weichen von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB und damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab (vgl. S e- natsurteile vom 17. Dezember 2013 XI ZR 6 6/13, BGHZ 19 9, 281 Rn. 12 f. [zu § 675d Abs. 3 Sa tz 2 BGB] und vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 24 und 28), denn das Entgelt in Höhe von 5 h- tung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA - Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs - oder Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung is t auf der Grundlage des Prozessv ortrag s der Beklagten nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet. (1 ) Sowohl bei der in der Klausel 1 genannten SEPA - Lastschrift als au ch bei den in den Klausel n 2 und 3 genannten Abbuchungsauftrags - und Einzug s- ermächtigungslastschriften (nach Maßgabe der von der Beklagte n seit dem 1. Februar 2014 verwendeten " Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschriften im Einzugsermäch tigungsverfahren " ) sowie bei der in der Klausel 5 geregelten Überweisung ha ndelt es sich gemäß § 675c Abs. 3 BGB i . V . m . § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und B uchst. b ZAG um Zahlungsdie nste, die durch einen Zahlung s- auftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) vom Zah ler als Zahlungsdienstnutzer (§ 675f Abs. 1 BGB) init iiert werden. Gemäß § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Zahlungsdienstleister im Falle der Ablehnung eines Zahlungsauftrages den Za h lungsdienstnutzer hierüber unverzüglich zu unterrichten. In der Unterric h- tung sind nach § 675o Abs. 1 Satz 2 BGB , soweit möglich, die Gründe für die 27 28 29 - 16 - Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Demgemäß trifft diese Unterric h- tungspflicht auch die Beklagte als Zahlungsdienstleisterin bei der berechtigten Ablehnung einer SEPA - Lastschrift, einer Abbuchungsauftrags - bzw. Einzug s- ermächtigungslastschrift sowie einer Üb erweisung. Gemäß § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB kann der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrages (§ 675f Abs. 2 BGB) für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung e i- nes Zahlungsauftrages ein En tg elt vereinbaren. Daher kann der Zahlung s- dienstleister abweichend von dem durch die Normierung des Zah lungsdienst e- rechts in den §§ 675c bis 676c BGB unverändert gebliebenen gesetzlichen Leitbild , wonach die Erhebung von Entgelten für Nebenleistungen von Ban ken regelmäßig unzulässig ist (Senatsurteil vom 22. Mai 2011 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 40 mwN), gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ausnahmsweise e in Entgelt für die Erfüllung dies er gesetzlichen Nebenpflicht bean spruchen, das nach § 675f Abs . 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss. (2 ) Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das von der Beklagten in Ansatz gebrachte Entgelt in Höhe von 5 r die berechtigte Ablehnung von Lastschriften und Überweisungen mangels Deckung keine Rechnung, denn es ist unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten nicht an den Kosten für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet. ( a) Auf der G rundlage von § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB kann der Za h- lungsdienstleister ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Norm nur ein En t- gelt für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers verein baren, das auswei s- 30 31 32 - 17 - lich der un missverständlichen Formulierung in § 675f A bs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausge richtet sein muss, die für die Erfüllung der Nebenpflicht anfal len, wie sich aus dem Zusa m- menhang mit § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ergibt. Bei der Kalkulation des Entgelts dürfen demgemäß nur Kosten für die Unterrichtung als solche und damit für die Erfüllung der konkreten Nebenpflicht berücksichtigt werden (vgl. Sena tsurteil vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 19 [zu § 675d Abs. 3 BGB]; OLG B amberg, WM 2011, 2318, 2319; BT - Drucks. 16/11643, S. 103 li. Sp.; Münch KommBGB/Casper, 7. Aufl., § 675f Rn. 55 ; PWW/Fehrenbacher, BGB, 11. Aufl., § 675f Rn. 29; Koch, Umsetzung des zivi l- rechtlichen Teil s der Zahlungsdienste richtlinie, 2. Aufl., S. 63; Kro pf/Habl, BKR 2013, 103, 104 [zu § 675d Abs. 3 BGB] ; BeckOK BGB/Schmalenbach , 43 . Edition, Stand 1 5. Juni 2017 , § 675f Rn. 93; Schwintowski in Herberger/ Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 8. Aufl., Stand 18. Januar 2017, § 675f Rn. 21; Piekenbrock, GWP 20 14, 26, 36; Wackwitz, Die Zahlungsdiensterichtl i- nie und ihre Umsetzung, Diss. 2013, S. 61; Graf v. Westpha len in Festschrift Kaissis, 2008, S. 1057, 1062). Entgegen der Ansicht der Re vision haben Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Za hlungsauftrages außer Betracht zu bleiben, auch wenn diese Entscheidung einer Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangeht. Die Berücksichtigung dieser Kosten lässt sich, anders als die Rev i- sion meint , mit dem Gesetzeswort l aut nicht vereinba ren. Da nach dür fen vie l- mehr dem hier aufgrund von § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB geltenden Verurs a- chungsprinzip folgend nur Einzelkosten des Zahlungsdienstleisters in die En t- geltberechnung einfließen, die unmittelbar der Unterrichtung des Zah lung s- dienstnutzer s zugeordn et werden können und mit dieser in einem ursächlichen Zusammenhang ste hen . Gemeinkosten des Zahlungsdienstleisters, die nicht mit der Erfüllung der Unterrichtungspflicht in einem ursächlichen Zusamme n- 33 - 18 - hang stehen, sondern unabhängig hiervon, etwa im Zusamme nhang mit der Entscheidung über die Ableh nung anfallen, müssen au ßer Betracht bleiben (vgl. OLG Bamberg, WM 2011, 2318, 2319; Graf v. Westphalen in Festschrift Kaissis, 2012, S. 1057, 1062; Schürmann in Bank rechtstag 2009, S. 11, 31; Schwintowski in Herbe rger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 8. Aufl., Stand 18. Januar 2017, § 675f Rn. 22; Korff/Martens, EWiR 2013, 239, 240 [zu § 675d Abs. 3 BGB]), auch wenn die Gründe für die Ablehnung des Zahlung s- auftrags der Sphäre des Zahlungsdienstnutzers entstammen (aA Grundmann, WM 2009, 1157, 1159 ). Diese Kosten sind vielmehr als Gemeinkosten im Ra h- men der Kalkulation für das Entgelt zu berücksichtigen, welches der Zahlung s- dienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Durchführung eines Za h- lungsdienstes gemäß § 675f Abs . 4 Satz 1 BGB vereinbaren kann (vgl. Wackwitz, Die Zahlungsdiensterichtlinie und ihre Umsetzung, Diss. 2013, S. 61 f.). Bei der Berechnung dieses Entgelts ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vergütung des Zahlungsdienstleisters e rfolgsbezogen ist, also von der Er bringung des Zahlungsdienstes abhängt. Neben dem Wortlaut der Norm sprechen auch systematische und tele o- logische Erwägungen dafür, nur Kosten, die für die Unterrichtung des Za h- lungsdienstnutzers anfallen, in die Kalkula tion des Entgelts einfließen zu lassen. Denn es entspricht dem gesetzlichen Leitbild, dass der Zahlungsdienstleister für die Erfüllung von Informations - und Nebenpflichten im Regelfall kein Entgelt verla ngen kann, sondern dies gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 BG B i . V . m . § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB einen Ausnahmefall bildet (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2011 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 40 mwN). Als Ausnahmevorschrift ist § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB aber eng auszulegen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2008 VIII ZR 126/07, NJW 2008, 2257 Rn. 9 und vom 12. Oktober 2016 XII ZR 9/15, NJW 2017, 254 Rn. 24) und kann demz ufolge im Ausnahmefall keine umfas sende Kostentragungs last begründ en. 34 - 19 - (b ) Bei der Entgeltberechnung zu berücksichtigen sind demgemäß die der Unterr ichtung unmittelbar auf Grund eines ursächlichen Zusammenhangs zuzuordnen den Einzelkosten, zu denen nicht nur beim Postversand die Papier - und Portokosten gehören, sondern auch Personalkosten, soweit sie unmittelbar der Unterrichtung zugewiesen werden könn en, nicht hingegen allgemeine Pe r- sonalkosten (vgl. Sena tsurteil vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 21 [zu § 675d Abs. 3 BGB]; OLG Bamberg, W M 2011, 2318, 2319 ; P alandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675f Rn. 19; Graf v. Westphalen in Festschr ift Kaissis, 2012, S. 1057, 1062; Koch, Umsetzung des zivilrechtlichen Teils de r Zahlungsdiensterichtlinie, 2. Aufl., S. 63; Kropf/Habl, BKR 2013, S. 103 , 104 f. [zu § 675d Abs. 3 BGB]). Das Entgelt braucht sich dabei alle r- dings ge mäß § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB nicht strikt an den Einzelkosten zu or i- entieren, weil es an diesen nur ausgerichtet sein muss. Eine Rundung auf einen glatten Betrag oder Unschärfen bei der Berechnung eines Personalmehrau f- wandes werden damit hingenommen (vgl. Sena tsurteil vom 17. Deze mber 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 21 mwN [zu § 675d Abs. 3 BGB] ). (c ) Entgegen der Ansicht der Revision kann der Senat die Frage, welche Kosten bei der Berechnung des Entgelts für die Unterrichtung über die berec h- tigte Ablehnung eines Zahlungs dienstes zu berücksichtigen sind, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entsche i- den. E iner solchen Vorlage bedarf es nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, d ass für einen ve r- nünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3417 R n. 16 und Slg. 2005, I - 8151 Rn. 33, Senatsurteile vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 33, vom 27. November 2012 XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 ff. und vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, B GHZ 199, 281 Rn. 20). Das ist hier auf Grund des eindeutigen Wortlauts, der Regelungssystematik und 35 36 - 20 - des Regelungszwecks von Art. 52 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 der Zahlung s- diensterichtlinie der Fall. § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB und § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB (jeweils eing e- führt durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivi l- rechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vo r- schriften über das Widerrufs - und Rückgaberecht vom 2 9. Juli 2009 (BGBl. I 2355)) setzen fast wörtlich die Vorgaben aus Art. 52 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (im Folgenden: Za h- lungsdienst erichtlinie, ABl. EU 2007 Nr. L 319, S. 1) um. Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie darf der Zahlung s- dienstleister dem Zahlungsdienstnutzer "für die Erfüllung seiner Information s- pflichten oder sonstiger Nebenpflichten nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 2 der Richtlinie au s- drücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlung s- dienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart sein; sie müssen ang e- messen und a n den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgeric h- tet sein " . Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Zahlungsdiensterichtlinie bestimmen unter anderem, dass in den Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister es a b- lehnt, einen Zahlungsauftrag auszuführe n, er den Zahlungsdienstnutzer hiervon möglichst unter Angabe der Gründe so rasch wie möglich unterrichtet, sowie darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Au f- trages geführt haben, berichtigt werden können. Weiter heißt es in A rt. 65 Abs. 1 Satz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie: "Der Rahmenvertrag kann vors e- hen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rec h- nung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist" . Damit ist zugleich das § 6 75f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB zugrunde liege n- 37 38 - 21 - de Re gel - Ausnahme verhältnis ebenfalls in Art. 52 Abs. 1 und 65 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie angelegt. Ungeachtet des Umstandes, dass das bloße Vorliegen sich - nach der Darstellung der B eklagten - widersprechender Entscheidungen anderer einze l- staatlicher Gerichte kein ausschlaggebendes Kriterium ist, um eine Vorlag e- pflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bei einer offenkundigen Auslegung des Un i- onsrechts zu begründen (vgl. EuGH, EuZW 2016, 111 , Rn. 41 f.), ergibt sich unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten, dass die Rechtsprechung in anderen europäischen Ländern die Zulässigkeit von Bankentgelten großzüg i- ger handhabe, als dies in der Bundesrepublik Deutschland nach der Senat s- rechtspre chung der Fall sei , bereits aus dem Grunde nichts anderes, weil die von ihr genannten Entscheidungen keine nationalen Regelungen betreffen, die in Umsetzung der Vorgaben der Zahlungsdiensterich tlinie erlassen worden sind. (d ) Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, das s das in den Klauseln 1, 2, 3 und 5 vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 h- lungsdienstnutzers ausgerichtet ist. Zum einen ist offen, welche Einzelp ositionen aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung in die Berech nung des Entgelts in Höhe von 5 t- sä chlich eingeflossen sind; denn diese Positionen belaufen sich in der Summe auf 14,53 , während die Beklagte ihrerseits Gesamtkosten in Höhe von ledi g- lich 5,64 rufungsg e- richt zutreffend ausgeführt hat, in erheblichem Umfang Kostenpositionen b e- rücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusamme n- 39 40 41 - 22 - hang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen, nicht aber mit de r Unterrichtung hierüber. Entgegen der An sicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Position " Techn. Abwicklungskosten " in Höhe von 0,85 h- rung eines Za hlungsauftrages steht. Dass die Beklagte dies worauf die Rev i- sion abstellt allgemein behauptet hat, ist insoweit ohne Belang. Denn aus i h- ren eigenen vorinstanzlichen Erläute rungen geht w ie das Berufungsge richt mit Recht hervorgehoben hat zweifelsfrei hervor, dass hin ter diesen Kosten En t- gelte stehen, die von der Beklagten an das Rechenzentrum der Sparkassen zu zahlen sind, welches Dienstleistungen im Vorfeld der Entscheid ung über die Nichtausführung eines Zahlungsdienstes er bringt , nicht jedoch im Zusamme n- hang mit der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers. Dies gilt ferner für die Position " Zinsverlust bei Returns " sowie für die unter der Position " Personalko s- ten für man uelle Prozessschritte " genannten Kosten mit Ausnahme des Po s- tens " Ermittlung Zahlerkonto " in Höhe von 1 f- fend und von der Revision unbeanstandet erkannt hat. Angesichts der danach allenfalls verbl eibenden Kosten in Höhe von m a- ximal 2,50 wie di e Revision meint die in Ansatz g e- brachte Position " Sonstige Kosten einer Rückgabe, z. B. Telefonkosten " zu den Kosten gehört, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Unterrichtung des Zahlungsdienstn utzers stehen. (3 ) Die Ausführungen der Revision ge ben keine Veranlassung, die S e- natsrechtsprechung aufzugeb en, wonach Klauseln, die von gesetzlichen Prei s- regelun gen abweichen, die in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie erlassen worden sind , der In haltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegen (vgl. S e- 42 43 44 - 23 - natsurteile vom 17. Dezemb er 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281, Rn. 1 0 ff. und vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16, 24 und 28). Entgegen der Ansicht der Revision und ganz ver einzelt geblieben er Stimmen in der Lite ratur stellen die § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB keine vorrangige n Spezialregelungen mit der Folge dar, dass ein etwaiger Verstoß allein am Maßstab von § 134 BGB zu me ssen ist (so aber Herresthal in F estschrift Coester - Waltjen, 2015, S. 1109, 1120; ders. in Langenbucher/ Bliesener/Spi ndler, Bankrechts - Kommentar, 2. Aufl., Kap. 2, § 675f Rn. 68; im Ergebnis auch Fornasier, WM 2013, 205, 207; Piekenbrock, GPR 2014, 26, 31). Weder laufen bei einer Inhalts kontr olle gemäß §§ 307 ff. BGB die § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB leer (so aber Herresthal, aaO) noch steht wie die Revision meint, die sich insoweit zu Unrecht auf Fornasier, WM 2013, 205, 207 beruft einer Inhaltskontrolle entgegen, da ss die Zahlungsdiensterich t- linie gemäß Art. 86 Abs. 1 vollharmonisierende r Natur ist . Eine Bestimmung in Gestalt ei ner Allgemeinen Geschäftsbedingung unter liegt gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle, soweit sie eine vom Gesetz abweichende Rege lung tr ifft. Bei der Inhaltskontrolle ist so dann zu berücksichtigen, dass eine unang e- mes sene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB immer dann gegeben ist, wenn die Abweichung von einer gesetzlichen Regelung zugleich zu einem Ve r- stoß gegen (halb - )zwingendes Recht führt, ohne dass es auf eine weitere Int e- ressenabwägung ankommt (vgl. Senat surteile vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17 und vom 20. Okto ber 2010 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 R n. 31). Damit lau fen § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB, von denen g e- mäß § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abg e- wichen werden darf und die daher gegenüber Verbrauchern halbzwingend sind, k eineswegs leer. Auch steht d er vollharmonisierende Charakter der Zahlung s- diensterichtlinie einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff . BGB nicht entgegen. 45 - 24 - D enn d er Grundsatz der Vollharmonisierung reicht nur so weit, wie eine Richtl i- nie Regelungen trifft (vgl. Senat surteil vom 22. Mai 20 12 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 24 ff. mwN). Dies ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Ve r- stoßes gegen die Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie allein inso weit der Fall, als die Mitglied staaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sank tionen bei Richtlinienverstößen zu tref fen haben. Eine solche Sankti on ist auch darin zu sehen, dass infol ge der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB keine von den Richtlinienvorgaben abweichende Regelung wirksam in Allg e- meinen Geschäftsbedingungen getr offen werden kann. Vor diesem Hintergru nd hat der Senat entgegen der Auffassung der R e- vision keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensteri chtlinie einer Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln gemäß §§ 307 ff . BGB entgegensteht. b b) Die Klausel 4 weicht ebenfalls von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ab, weil das dort vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht an den Kosten für die Information des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet ist, und unterliegt damit der Inhaltskontrolle. Abweichendes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, da ss es sich bei den von der Klausel erfassten Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (im Folgenden: EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR sowie den von der Klausel betroffenen Überweisungen in Staaten auße rhalb des EWR gemäß § 675c Abs. 3 BGB i . V . m . § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZAG um Zahlung s- dienste handelt, die unter § 675d Abs. 1 Satz 2 BGB fallen. 46 47 48 - 25 - Für diese Zahlungsdienste können gemäß § 675e Abs . 2 Satz 2 Hal b- satz 1 BGB von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB abweichende Ver einbarungen auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getro f- fen werde n (vgl. BT - Drucks. 16/11643, S. 100 re. Sp.; Pfeifer in Ellenberger/ Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Au fl., § 675e Rn. 5). Dies ist unter Berücksichtigung der Zahlungsdiensterichtlinie unbeden k- lich, weil diese gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 nur für Zahlungsdienste gilt, die i n- nerhalb der Gemeinschaft erbracht werden (vgl. MünchKommBGB/Casper , 7. Aufl., § 675e Rn . 4) bzw. die im IV. Titel der Richtlin ie normierten Vorgaben von Art. 52 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 der Zahlungs diensterichtlinie, die durch § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB umge setzt werden, gemäß Art. 2 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie nur auf Zahlungsdienste anzuwe n- den sind, die in Euro oder in einer Währung eines Mitglied staates außerhalb der Eurozone erbracht werden. Gleichwohl führt die Abweichung von den disponiblen gesetzlichen Vorgaben gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dazu, d ass die entsprechen den Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. Pfeifer in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrs recht, 2. Aufl., § 675e Rn. 5), in deren Rahmen das dispositive Recht als gesetzliches Leit bild zu berücksichtigen is t (vgl. BT - Drucks. 16/11643, S. 101 li. Sp.; Münc h- KommBGB/Casper, 7 . Aufl., § 675e Rn. 5 ; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675e Rn. 3; Graf v . Westphalen in Erman, BGB, 14. Aufl., § 675e Rn. 7; Pfeifer in Ellenberger/Findeisen/No bbe, Kommentar zum Zahlungsver kehr s- recht, 2. Aufl., § 675e Rn. 17; BeckOK BGB /Schmalenbach , 43. Edition, Stand 15. Juni 2017, § 675e Rn. 2; Koch, Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, 2. Aufl., S. 54 ). 49 50 - 26 - c c) Die Klausel 6 wei cht hinsichtlich der Fallgruppen " Aussetzung " und " Löschung " eines Dauerauftrages von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB und damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab (vgl. Senat surteile vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 f. [zu § 675d Abs . 3 Satz 2 BGB] und vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16, 24 und 28), weil die Beklagte in diesen Fällen kein Entgelt erheben darf. (1 ) Die Ausführung eines Dauerauftrages stellt gemäß § 675c Abs. 3 BGB i . V . m . § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buch st. b ZAG einen Zahlungsdienst dar, für de s- sen Erbringung als vertragliche Hauptleistung der Zahlungsdienstleister gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ein Entgelt verlangen kann. Die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages betreffen aber nicht dessen A usführung, so n- dern zielen darauf ab, dass dieser nicht ausgeführt wird. Ein Dauerauftrag hat als Zahlungsdienst einen Zahlungsvorgang im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB zum Gegenstand, der durch einen Zahlungsa uftrag im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 2 BG B, bei dem es sich um eine Weisung gegenüber dem Za h- lungsdienstleister handelt, initiiert w ird (vgl. MünchKommBGB/Casper, 7 . Aufl., § 675f Rn. 39; Pal andt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675f Rn. 17). Diese Weisung ist nach Maßgabe von § 675p BGB widerruflic h. Vo r diesem Hintergrund sind d ie Ausset zung sowie die Löschung eine s Dauerauftrages als Widerruf des auf Ausführung des Dauerauftrages gerichteten Zahlungsauftrages zu verste hen und nicht wie das Berufungsgericht mei nt als Widerruf der zur Wirksamkeit des Zahlungsvorgangs gegenüber dem Zah ler gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls erforderlichen Autorisie rung, die ge mäß § 675j Abs. 2 Satz 1 BGB solange widerruflich ist, wie auch der Zahlungsauftrag widerrufen werden kann. (2 ) Die Berücksichtigung des Widerrufs eines Zahlungsauftrages stellt eine gesetzlic he Nebenpflicht dar, wie aus § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675p Abs. 4 51 52 53 - 27 - Sa tz 3 BGB folgt, weil für die Bearbeitung des Widerrufs nur im Falle von § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB ein Entgelt vereinbart werden darf. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Bearbeitung des Widerrufs im Regelfall unentgeltlich zu erfolgen hat. Indem die Klausel 6 nicht zwischen dem Regelfall und einem Ausnahmefall nach § 675p Abs. 4 Satz 3 BGB differenziert, sondern unte r- schiedslos die Erhebung eines Entgelts in Höhe von 2 der gebotenen k undenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ab und unterliegt damit der Inhaltskontrolle. d d) Die Klausel 7 unterliegt ebenfalls der Inhalt skontrolle, weil sie für die Führung des Pfändungsschutzkontos ein Entgelt in Höhe von 7 h- rend die Beklagte für die Führung des Kontos " S - Conto - Compact " bei im Übr i- gen entsprechenden Leistungen ein Entgelt in Höhe von lediglich 5 Damit wälzt die Klausel einen Aufwand der Beklagten für die Erfüllung ihrer aus § 850k Abs. 7 ZPO folgenden gesetzlichen Verpflichtung auf den Kunden ab und stellt damit eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar (vgl. im Einzelnen: Senat surteile vom 13. Nov ember 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn . 12 ff. und XI ZR 145/12, juris Rn. 17 ff.). e e) Die Klausel 8 unterlieg t im Hinblick auf die Alternative " Streichung e i- ner Order " der Inhaltskontrolle, weil es sich nicht um eine kontrollfreie Prei s- hauptabred e, sondern um eine der Inhaltskontrolle unte rworfene Preis neben a b- rede handelt. Denn die Beklagte wälzt i n den Fällen der Streichung einer Order einen Aufwand zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab. Die Klausel sieht für den Fall der Streichung einer Wertpapier order ein Entgelt in Höhe von 5 i- che Hauptleistung noch hat sie das Entgelt für die Erbringung einer rechtlich nicht geregelten zusätzlich angebotenen Sonderleistung zum Gege nstand. 54 55 56 - 28 - (1) Es kann au f sich beruhen, dass - worauf sich die Revision stü t zt - beim Wertpapiererwerb im Wege des sogenannten Festpreisgeschäfts zw i- schen der Bank und dem Kunden ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschlossen wird (vgl. Bergmann in Langenbucher /Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommen - tar, 2. Aufl., Kap. 36 Rn. 179; Seiler/Geier in Schimansky/Bunte/Lwowski, Ban k- rechts - Handbuch, 5. Aufl., § 104 Rn. 91; aA MünchKommHGB/Ekkenga, 3. Aufl., Effektengeschäft, Rn. 107: kombinierter Kauf - und Geschäftsbeso r- gungsvertrag), von dem der Kunde sich nicht jederzeit einseitig, etwa durch e i- nen Rücktritt, lösen kann. Denn die Klausel 8 differenziert nicht zwischen dem Erwerb von Wertpapieren im Wege des sogenannten Festpreisgeschäfts eine r- seits und des Kommissionsg eschäfts andererseits. Unter Zugrundelegung der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) betrifft sie d a- her jedenfalls auch den Erwerb von Wertpapieren durch eine Bank im Kunde n- auftrag in Gestalt eines Kommissionsgeschäft s nach §§ 383 ff . HGB und stellt jedenfalls insoweit eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. (2) Der Kommissionsvertrag zwischen Bank und Kunde ist ein G e- schäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) mit dienstver traglichem Chara k- ter (vgl. Senatsbe schluss vom 28. Mai 2002 XI ZR 336/01, WM 2 002, 1502, 1503; Seiler/Geier in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank re chts - Handbuch, 5. Aufl., § 104 Rn. 48 ff. ; MünchKommHGB/Ekkenga, 3. Aufl., Effektengeschäft, Rn. 70). Hauptleistungspflicht und damit die durch eine Preishauptabrede a b- zugeltende Hauptleistung des Kommissionärs ist das mit der gebotenen Sor g- falt zu erbringende Bemühen, dem Auftrag des Kommittenten entsprechende Kaufverträge abzuschließen (vgl. Se natsbeschluss vom 28. Mai 2002 XI ZR 336/01, aaO ; Seiler/Geier , aaO , § 1 04 Rn. 49 f. ). Diese Verpflichtung besteht bei der Streichung einer Wertpapierorder nicht fort und kann aus diesem Gru n- de nicht die zu vergütende Hauptleistung sein. 57 58 - 29 - Eine Bank, die die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtigt, e r- bringt entgegen d er Ansicht der Revision auch keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung. Die Revision geht fehl in der Annahme, dass die Berücksicht i- gung der Streichung einer Wertpapierorder den Abschluss eines Aufhebung s- vertrages zwischen Bank und Kunde bedinge, weil die Erteilung einer Wertp a- pierorder für den Kunden verbindlich sei und nicht auf anderem Wege rückgä n- gig gemacht w erden könne . Denn der Kommissionsvertrag kann bis zur Ausfü h- rung des Kommissionsgeschäfts jederzeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB von Seiten des Kom mittenten gekündigt werden (vgl . BGH, Urteil vom 14. März 1991 I ZR 201/89, WM 1991, 1472, 1475; Beck OK HGB /Baer , 17. Edition, Stand 1. Juli 2017 , § 383 Rn. 32; EBJS/Füller, HGB, 3. Aufl., § 383 Rn. 33; MünchKom m- HGB/Häuser, 3. Aufl., § 383 Rn. 88; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 383 Rn. 12; Roth in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 383 Rn. 8), weswegen die Streichung einer Wertpapierorder eine Kündigung des Kommi s- sionsvertrages darstellt. Ein Vergütungsanspruch des Kommissionärs besteht in diesem Fall nicht, insbe sondere kann er anders als die Revisi on meint ke i- nen Provisionsan spruch gemäß § 396 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB geltend ma chen, der das Bestehen eines ungekündigten Kommissionsvertrages v o- raus setzt (vgl. BeckOK HGB /Baer , 17 . Editi on, Stand 1. Juli 2017 , § 396 Rn. 8; EBJS/Füller, HGB, 3. Aufl., § 396 Rn. 11; MünchkommHGB/Häuser, 3. Aufl. § 396 Rn. 4 f.; Roth in Kol ler/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 396 Rn. 1 und 4). Mit der Kündigung des Kommissionsvertrages geht die gesetzliche N e- benpflicht des Kommissionärs einher, dieser Folge zu leisten und ihr im Ve r- hältnis zum Kommittenten Rechnung zu tragen. Indem die Klausel 8 für diesen Fall ein Entgelt in Höhe von 5 zur Erfüll ung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab und unterliegt damit als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. 59 60 - 30 - 2. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Kla u- seln nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gese tzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). a ) Die s gilt für die Kla useln 1, 2, 3 und 5 bereits deshalb , weil sie gege n- über Verbrauchern gegen die gemäß § 675e Abs. 1 BGB halbzwingenden Vo r- gaben von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB verstoßen, ohne dass es auf eine weitere Interessenabwägung ankommt (vgl. Sena tsurtei le vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Janu ar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 R n. 17, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 31 und vom 25. Juli 2017 XI ZR 260/15, juris Rn. 37, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Entgegen der Ansi cht der Revision sind die Klauseln infol gedessen in s- ge samt unwirksam; ihre teilweise Aufrechterhal tung liefe dem Verbot der ge l- tungserhaltenden Reduktion zuwider (vgl. Senatsurteile vom 13. Feb ruar 2001 XI ZR 197 /00, BGHZ 146, 377, 385, vom 17. Dezem ber 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281, Rn. 27 und vom 20. Okto ber 2015 XI ZR 166/14, BGH Z 207, 176 Rn. 32). b ) Die Klausel 4 weicht von den gemäß § 675e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB disponi blen Vorgaben der § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB indiziert wird (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141 , 380, 390 , vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180 , 257 Rn. 21, 61 62 63 64 - 31 - vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 32). Diese Vermutung ist zwar als wide r- legt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Int e- ressenabwägung den Kund en gleichwohl nicht unangemessen benac hteiligt (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 32). Hiervon ist insbesonde re auszug e- hen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsur teil vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN). Derartige Umstände sind in des weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision führt auch hinsichtlich der Klausel 4 der dargestellte Verstoß ebenfalls zur umfassenden Unwirksamkeit der Regelung. c ) Die Klausel 6 weicht hinsichtlich der Fallgruppen " Aussetzung " und " Löschung " eines Dauerauftrages von den gemäß § 675e Abs. 1 BGB hal b- zwingenden Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ab und hält d amit einer Inhaltskontrolle gleich falls nicht stand (vgl. Senat surteile vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 R n. 17 und vom 20. Oktober 2010 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 31). d ) Die Klausel 7 hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Ab s. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ebenfalls nicht stand (vgl. dazu im Einzelnen: Senat surteile vom 17. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 41 ff. und XI ZR 145/12, juris Rn. 46 ff . ). e ) Auch d ie Klausel 8 schließlich ist unwirksam, weil sie gemä ß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung 65 66 67 - 32 - ab weicht, da sie einen Aufwand der Beklagten für die Erfüllung einer gesetzl i- chen Pflicht auf den Kunden abwälzt. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rech ts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine g e- setzlichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 3 80, 385 f., vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180 , 257 Rn. 21, vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 2 38 Rn. 38 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66), was vorliegend nicht der Fall ist. Durch die Abweichung von den Grundgedanken der ges etzlichen Reg e- lung wird die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB indi ziert, ohne dass im Streitfall Umstände ersichtlich oder vorg e- tragen wären, die diese Vermutung widerlegen . f ) Im Hinblick au f die Verwendung der beanstandeten Klauseln besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr. a a) Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG setzt als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr v oraus, für deren Vorl iegen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen eine tatsächliche Vermutung spricht, an deren Widerlegung strenge Anfo r- derungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1981 VII ZR 123/80, BGHZ 81, 222, 225 f., vo m 9. Juli 1992 VII ZR 7/92, BGHZ 11 9, 152, 165, vom 12. Juli 2000 XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1969, vom 18. April 2002 III ZR 199 /01, WM 2002, 1355, 1356 und vom 17. Oktober 2012 IV ZR 202/10, NJ W - RR 2013, 146 Rn. 29 ; Staud inger/Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 20; Witt in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 37). Regelmäßig ist hierfür die Abgabe einer strafbewehrten Unte r- lassungserklärung erforderlich (vgl. BG H, Urteil vom 17. Oktober 2012 IV ZR 68 69 - 33 - 202/10, NJW - RR 2013, 146 Rn. 9; Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 20; Witt in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 1 U KlaG Rn. 39), die nur im Ausnahmefall entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, bei denen nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr mit e i- ner Wiederholung zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1992 VII ZR 7/92, aaO und vom 12. Juli 2000 XII ZR 159/98, aaO ; Witt in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 38a). Nicht ausreichend ist i ns o- weit regelmäßig allein die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die bloße Absichtserklärung des Verwenders, diese nicht weiter verwe n- den zu wollen (Senatsur teil vom 15. Oktober 1991 XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1, 6; BGH, Ur teile vom 9. Juli 1992 VII ZR 7/92, aaO , vom 12. Juli 2000 XII ZR 159/98, aaO und vom 18. April 2002 III Z R 199/01, aaO ; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 38). Etwas a n- deres gilt aber, wenn der Verwender auf ein Unterlassungsverlangen hin bereits außergericht lich von Anfang an die Klausel nicht rechtfertigt bzw. die Berecht i- gung der Beanstandung nicht bestreitet (vgl . BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 VII ZR 123/80, BGHZ 81, 222, 227; Witt in Ulme r/Brandner/Hensen, AGB - Recht, § 1 UKlaG R n. 38). b b) Die auf Grund der Verwendu ng der Klauseln 1 bis 5 und 8 in ihrem Preis - und Leistungsverzeichnis vermutete Wiederholungsgefahr hat die B e- klagte nicht widerlegt. c c) Entgegen der Ansic ht der Revision ist auch im Hinblick auf die Kla u- sel 6 vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Beklagte hat die Klausel 6 nicht nur außergerichtlich, sondern auch noch im Rechtsstreit ve r- teidigt, was für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht (vgl. Senat s- urteil vom 15. Oktober 1991 XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1, 6; BGH, Ur teile vom 12. Juli 2000 XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1969, vom 18. April 2002 III ZR 70 71 - 34 - 199/01, WM 2002, 1355, 1356 und vom 17. Oktober 2012 IV ZR 202/10, NJW - RR 2013 Rn. 29). Dass die Beklagte die Klausel mit Wirkung zum 1. Juli 2013 in ihrem Preis - und Leistungsverzeichnis geändert hat, reicht allein zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Unerheblich ist auch, ob die Aufnahme der Klausel 6 in das Preis - und Leistungsverzeichnis der Beklagten au f einem redaktionellen Versehen beruht, was nach An sicht der Revision daran zu erkennen sei n soll , dass im Preis - und Leistungsverzeichnis vom 30. Mai 2011 neben der Klausel 6 zugleich für ve r- schiedene Modelle von Privatkonten die Kostenfreiheit der Einric htung, Änd e- rung und Ausführung eines Dauerauftrages vorgesehen sei und auch im Preis - und Leistungsverzeichnis vom 14. Dezember 2012 an mehreren Stellen au s- drücklich auf die Kostenfreiheit der Einrichtung, Änderung und Ausführung e i- nes Dauerauftrages hinge wie sen werde . Derartige Unklarheiten in den Preis - und Leistungsverzeichnissen der Beklagten gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten und ändern damit nichts daran, dass die Klausel 6 gleichwohl verwendet worden ist. Für die Widerlegung der Vermut ung der Wiederholungsgefahr ist es schließlich auc h ohne Belang, ob die Beklagte wie sie erstmals in der Ber u- fungsinstanz behauptet hat bei der Abwicklung von Verträgen seit dem Jahr 1998 Verbrauchern kein Entgelt auf der Grundlage der Klausel 6 in Rec hnung gestellt hat. Denn ein Verwenden der Klausel durch die Beklagte liegt bereits in deren Aufnah me in ihr Preis - und Leistungsverzeichnis und dessen Einbezi e- hung in die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 19 87 III ZR 219/86, BGH Z 101, 271, 275; Witt in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 24), ohne dass es darauf a n- 72 73 74 - 35 - kommt, inwieweit eine weitere Verwendung auch dadurch erfolgt ist, dass die Beklagte sich auf deren Geltung im Rahmen der Vertrag sabwicklung berufen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Okto ber 1991 XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1, 6; Witt in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 24). d d) Von einer Wiederholungsgefahr ist entgegen der Ansich t der Revis i- on auch in Bezug auf die Klausel 7 auszugehen. Abgesehen von dem Umstand, dass allein die Änderung des Preis - und Leistungsverze ichnisses der Beklagten zum 13. Dezember 2012 für sich gesehen die Wiederholungsgefahr nicht entfa l- len lässt, ist eine abweichende Beurteil ung auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes veranlasst, dass dies in Reaktion auf die Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 und XI ZR 145 /12 , juris) erfolgt ist (aA Staudinger/Sc hlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 20; unter Einschränkungen auch OLG Karlsruhe, NJW - RR 2003, 778, 779: " ohne zuvor von Dritter Seite hierzu aufgefordert worden zu sein " ). Denn die Beklagte hat anders als in dem der von der Revision angeführten Entsche i- dung des VII. Zivilsenats vom 9. Juli 1981 (VII ZR 123/80, BGHZ 81, 222, 227) zugrunde liegenden Sachverhalt die Klausel gegenüber dem Kläger noch vo r- gerichtlich in der Sache vertei digt und sich erst im Prozess darauf zurückgez o- gen, dass keine Wiederholungsgefahr mehr gege ben se i . Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist daher aus Gründen der Klarstellung nicht entbehrlich. D ass der Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten die Senatsurteile vom 13. November 2012 in einer Urteilsanmerkung (Hinrichs, BB 2013, 2 452) z u- stimmend kommentiert haben soll, ist unabhängig davon, ob die vorstehen de Fundstelle tatsächlich so verstanden werden kann schon deshalb unerheblich , weil diese Anmerkung nicht im Namen der Beklagten erfolgt ist. 75 76 - 36 - Darüber hinaus ist das Berufu ngsgericht zutreffend davon ausgegange n, dass aufgrund der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingung mit Wirkung für die Zukunft nicht die Gefahr beseitigt ist, dass sich die Beklagte nicht in der Abwicklung von Altfällen auf die unwirksame Klausel beruf t, da die Beklagte insoweit keine Maßnahmen getroffen hat, dieser Gefahr zu begegnen (vgl. da zu BGH , Urteil vom 9. Juli 1981 VII ZR 123/80, BGHZ 81, 222, 228). Ellenberger Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vo m 14.04.2014 - 2 O 48/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2015 - 13 U 72/14 - 77
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