BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 59/04 vom 28. M344rz 2006 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf am 28. M344rz 2006 beschlossen: Der Antrag auf Einstellung des Patentnichtigkeitsverfahrens wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 356 013 (Streitpatents). Auf die Nichtigkeitsklage der Kl344gerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise f374r nichtig erkl344rt. Hierge-gen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die vollst344ndige Abweisung der Klage erstrebt. 1 Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Kl344gerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden. Die Gesellschaft ist wegen Verm366genslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gel366scht wor- 2 - 3 - den. Zuvor haben ihre erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten die Vertre-tung der Kl344gerin im Berufungsverfahren angezeigt. Die Beklagte beantragt, das Nichtigkeitsverfahren einzustellen. Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei mit der L366schung der Nichtigkeits-kl344gerin im Handelsregister wirkungslos geworden. 3 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Be-klagten ist das angefochtene Urteil nicht wirkungslos geworden. Die Parteif344-higkeit der Kl344gerin besteht trotz ihrer L366schung im Handelsregister fort. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist eine juristische Person unbeschadet ihrer L366-schung im Handelsregister solange als parteif344hig anzusehen, als ihr nach dem Parteivortrag in dem betreffenden Rechtsstreit noch verm366gensrechtliche An-spr374che zustehen (s. nur BGH, Urt. v. 26.6.1995 - II ZR 282/93, NJW-RR 1995, 1237, m.w.N.). Hierf374r gen374gt bereits der weitere Kostenerstattungsanspruch, der der Kl344gerin bei einem Misserfolg der Berufung zusteht (vgl. Sen.Urt. v. 23.1.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluss), so dass dahinstehen kann, ob auch die von der Kl344gerin erstinstanzlich erstrittene Teilnichtigerkl344rung der Streitpatents als solche einen verm366gensrechtlichen 4 - 4 - Anspruch im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Dass es nach dem Vorbrin-gen der beiderseitigen Prozessbevollm344chtigten bislang nicht gelungen ist, ei-nen Nachtragsliquidator zu bestellen, ist f374r die Frage der Parteif344higkeit der Kl344gerin unerheblich. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2004 - 3 Ni 28/02 (EU) -
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