BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 59/05 Verk374ndet am: 20. Juni 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247247 307 Abs. 1 Bi, 651 a, 651 k Die Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters "Mit Erhalt der schriftlichen Reisebest344tigung und Aush344ndigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzah-lung f344llig. Bei Ferienwohnungen betr344gt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung." stellt keine gegen die Grunds344tze von Treu und Glauben versto337ende unange-messene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam. BGH, Urt. v. 20. Juni 2006 - X ZR 59/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-ter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts K366ln vom 11. April 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 Unterlas-sungsklagengesetz eingetragen ist, begehrt die Unterlassung der Verwendung folgender von der Beklagten in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen ver-wendeter Klausel: 1 "Mit Erhalt der schriftlichen Reisebest344tigung und Aush344ndigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzah-lung f344llig. Bei Ferienwohnungen betr344gt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung." - 3 - 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen (ver366ffentlicht in NJW-RR 2005, 992, RRa 2005, 282 und RPfleger 2005, 293). 3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger das Unterlassungsbegehren weiter. Die Beklagte ist der Revision entgegenge-treten. Entscheidungsgr374nde: Die kraft Zulassung statthafte und in zul344ssiger Weise eingelegte Revisi-on ist unbegr374ndet. 4 I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die angegriffene Klausel ver-sto337e nicht gegen 247 309 Nr. 2 a BGB. 5 Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift sind Klau-seln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen unwirksam, durch die das Leis-tungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach 247 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschr344nkt wird. In der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Klauseln, durch die eine Vorleistungspflicht - insbesondere Anzahlungen auf den Reisepreis von Pau-schalreisen - begr374ndet wird, nicht der Vorschrift des 247 309 Nr. 2 a BGB unter-fallen, sondern der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB unterliegen (BGHZ 100, 157, 161; BGH, Urt. v. 10.03.1999 - VIII ZR 204/98, NJW 1999, 2180, 2182; BGH, Urt. v. 27.09.2000 - VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, 293). Die Revision zieht dies nicht in Zweifel. 6 - 4 - 7 2. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts h344lt die Klausel der In-haltskontrolle nach 247 307 BGB stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die Klausel nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-messen benachteiligt werden. Unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verpflichtung des Rei-senden, bei 334bersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in H366he von 20 % auf den Reisepreis zu leisten, nicht nach 247 307 BGB unwirksam sei. b) Das greift die Revision ohne Erfolg an. 8 aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Reiseveran-stalter in seinen Allgemeinen Reisebedingungen grunds344tzlich vorsehen kann, dass der Reisende zur Vorleistung des vollen Reisepreises verpflichtet ist. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 9 Bereits bevor durch das Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, 1322) mit 247 651 k (nachfolgend a.F.) Vorschriften 374ber den Sicherungsschein in das Rei-severtragsrecht aufgenommen wurden, die durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur 304nderung des Rechtspflegeanpassungsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I 1996, 2090) den Vorgaben der Richtlinie des Rates 374ber Pauschalrei-sen angepasst wurden (nachfolgend 247 651 k BGB n.F.), war in der Rechtspre-chung anerkannt, dass Reiseveranstalter ein berechtigtes Interesse daran ha-ben, in ihren Allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht ihrer Kun-den vorzusehen. Angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Regelung 374ber die F344lligkeit des Reisepreises wurde einerseits ber374cksichtigt, dass es dem "Leit-bild" der dem Reisevertrag 344hnlichen Vertr344ge eher entspricht, von einer Vor-leistungspflicht des Reiseveranstalters als von einer Vorleistungspflicht des Reisenden auszugehen, andererseits aber auch in Rechnung gestellt, dass die 10 - 5 - Abwicklung der meisten Reisevertr344ge eine Zahlung des Reisepreises Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung praktisch nicht zul344sst, so dass im Rah-men der nach 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt 247 307 Abs. 1 BGB) vorzunehmenden Ge-samtabw344gung zu pr374fen ist, ob und unter welchen Bedingungen Vorleistungs-klauseln hingenommen werden k366nnen (BGHZ 100, 157, 164 f.). Im Rahmen dieser Abw344gung sind Klauseln, die eine verh344ltnism344337ig geringf374gige Anzah-lung auf den Reisepreis bei Abschluss des Reisevertrages vorsahen, als wirk-sam betrachtet worden (BGHZ 100, 157, 171), wobei Anzahlungen in H366he von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringf374gig gewertet wurden (BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII). Klauseln, die eine dar374ber hinausgehende Vorleistungspflicht des Reisenden vorsahen, insbesondere die Zahlung des vollen Reisepreises vor Reisebeginn, sind dann als den Reisenden nicht unangemessen benachteiligend gewertet worden, wenn dem Kunden hinreichende Sicherheiten f374r die Durchf374hrung der Reise gegeben werden, indem unmittelbare Anspr374che gegen die wichtigsten Leis-tungserbringer, insbesondere gegen Bef366rderungs- und Beherbergungsunter-nehmen, "verbrieft wurden" (BGHZ 100, 157, 171 f.; BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII). Mit dieser Wertung von Klauseln, die Vorleistungspflichten des Reisenden zum Gegenstand haben, wurde einerseits den Interessen der Reisenden Rechnung getragen, dass ihnen 374ber derartige Vorleistungsklauseln nicht das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters 374berb374rdet wird und im Grundsatz das Prinzip der Leistung Zug um Zug erhal-ten bleibt, andererseits aber auch das berechtigte Interesse der Reiseveranstal-ter an einer zumindest teilweisen Abdeckung ihrer Vorleistungen anerkannt. bb) An diesen Grunds344tzen zur Beurteilung von Anzahlungsklauseln in den Allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern ist auch nach Ein-f374hrung der Vorschriften 374ber den Sicherungsschein (247 651 k BGB) grunds344tz-lich festzuhalten, wobei aber die durch die Vorschriften 374ber den Sicherungs- 11 - 6 - schein ge344nderte Risikoverteilung zwischen Reiseveranstalter und Reisenden in Rechnung zu stellen ist. 12 (1) Durch die Vorschriften 374ber den Sicherungsschein ist eine 304nderung der Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien des Reisevertrages inso-weit eingetreten, als der Reisende vom Risiko der Insolvenz des Reiseveran-stalters hinsichtlich ausfallender Reiseleistungen entlastet worden und seine R374ckreise wirtschaftlich sichergestellt ist (247 651 k Abs. 1 BGB n.F.), so dass die Aush344ndigung des Sicherungsscheins in ihren Wirkungen weitgehend der 334bergabe "qualifizierter Reisepapiere" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung vergleichbar ist. Vorleistungsklauseln, die vorsehen, dass der Reisepreis erst kurz vor Reiseantritt zu zahlen ist, stellen daher keine unangemessene Benach-teiligung des Reisenden dar, wenn die Vorleistungspflicht des Reisenden nur gegen Aush344ndigung des Sicherungsscheins besteht. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. (2) Demgegen374ber ist die Frage umstritten, ob sich aus den Regelungen 374ber den Sicherungsschein herleiten l344st, dass bei Vertragsschluss auch h366he-re Anzahlungen auf den Reisepreis als solche von h366chstens 10 % in den All-gemeinen Reisebedingungen der Reiseveranstalter ausbedungen werden k366n-nen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Grunds344tze der vor In-krafttreten des 247 651 k BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung weiterhin g344lten, weil durch sie nicht nur das Insolvenzrisiko des die Anzahlung leistenden Rei-senden ber374cksichtigt werde, sondern auch das Zug-um-Zug-Prinzip des 247 320 BGB (M374nch.Komm./Tonner, BGB, 4. Aufl., 247 651 k BGB Rdn. 33; Seyderhelm, Reiserecht Kommentar, 247 651 k Rdn. 32; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. zu 247247 9-11 Rdn. 587). Nach anderer Auffassung d374rfen h366here Anzahlungen als solche bis zu 10 % des Reisepreises gefordert wer-den, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein ausgeh344ndigt wird; die 13 - 7 - Rechtsprechung, nach der f374r eine h366here Anzahlung als 10 % des Reiseprei-ses die 334bergabe eines "qualifizierten Reisepapiers" erforderlich sei, sei durch die Regelung des 247 651 k BGB a.F. 374berholt (F374hrich, NJW 1994, 2556, 2449; ders., VersR 1995, 1142). Im Hinblick auf die ge344nderte Risikoverteilung nach dem Inkrafttreten des 247 651 k BGB n.F. werden nach dieser Auffassung Anzah-lungen bis zu 20 % des Reisepreises f374r angemessen und nach 247 307 BGB wirksam gehalten (Staudinger/J. Eckert, BGB, Bearb. 2003, 247 651 a BGB Rdn. 135 m.w.N.; vgl. auch Wirth/R366ck in P374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 247 651 k BGB Rdn. 8). Schlie337lich wird die Auffassung vertreten, Anzahlungen auf den Reisepreis sollten an der H366he angemessener Stornokosten ausgerich-tet werden (Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Aufl., 247 651 k Rdn. 13). (3) Bei der Bewertung von Klauseln, die Anzahlungen auf den Reisepreis bei Vertragsschluss vorsehen, ist zun344chst zu ber374cksichtigen, dass das Risiko, Anzahlungen auf den Reisepreis in der Insolvenz des Reiseveranstalters gel-tend machen zu m374ssen, durch den Sicherungsschein nach 247 651 k Abs. 4 n.F. weitgehend abgedeckt wird. Nachdem der Gerichtshof der Europ344ischen Ge-meinschaften Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG 374ber Pauschalreisen dahin aus-gelegt hat, dass im Falle der Zahlungsunf344higkeit oder des Konkurses auch die Erstattung von Anzahlungen auf den Reisepreis sicherzustellen ist, so dass Art. 7 der Richtlinie durch die in 247 651 k BGB a.F. getroffene Regelung 374ber den Sicherungsschein nicht richtlinienkonform umgesetzt war, hat 247 651 k BGB durch Art. 3 des Gesetzes zur 304nderung des Rechtspflegeanpassungsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I 1996, 2090) die seit dem 1. Januar 1997 gelten-de Fassung erhalten, dessen Absatz 4 Satz 1 nunmehr bestimmt, dass Reise-veranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur annehmen d374rfen, wenn dem Reisenden ein Si-cherungsschein 374bergeben wird. Die Regelung erfasst auch Anzahlungen. Dar-aus ist herzuleiten, dass grunds344tzlich die zur Vorauskasse bei Reisevertr344gen 14 - 8 - ergangene Rechtsprechung weiterhin gilt, bei der Interessenabw344gung aber zu ber374cksichtigen ist, dass geleistete Anzahlungen durch 334bergabe des Siche-rungsscheins gegen das Insolvenzrisiko abgesichert sind, so dass dieses bei der Interessenabw344gung nicht mehr zu ber374cksichtigen ist. Unter dem Ge-sichtspunkt des Insolvenzrisikos kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringf374gig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis sind, die 10 % des Reisepreises nicht 374ber-schreiten. Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern, die Anzahlungen von 20 % des Reisepreises vorsehen, stellen daher nicht be-reits unter diesem Gesichtspunkt eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden dar (Staudinger/J. Eckert, BGB, Bearb. 2003, 247 651 k BGB Rdn. 135; Bamberger/Rotz/Geib, BGB, Aktualisierung 2004, 247 651 a BGB Rdn. 33). Bei der gebotenen Gesamtabw344gung der Interessen ist andererseits zu ber374cksichtigen, dass durch die Forderung von Anzahlungen auf den Reise-preis bei Vertragsschluss das Zug-um-Zug-Prinzip (247 320 BGB) nach wie vor ber374hrt wird. Durch die Vorschriften 374ber den Sicherungsschein wird der Rei-sende zwar gegen das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesi-chert, nicht jedoch gegen das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum verein-barten Reisetermin - unabh344ngig von seiner Zahlungsf344higkeit - nicht f344hig oder nicht bereit ist, die vertraglich geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Da der Reisende in der Regel keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Reise-veranstalters hat und ihn daher auch nicht zu einer ordnungsgem344337en Ver-tragserf374llung anhalten kann, ist es mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Rei-senden dar, wenn durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen des Rei-severanstalters Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer H366he ausbedun-gen werden, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises bereits 15 - 9 - erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet werden soll. Zwar kann - wie bereits ausgef374hrt - nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Anzah-lungen von mehr als 10 % des Reisepreises grunds344tzlich eine mit den Gebo-ten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende unangemessene Benachteili-gung des Reisenden darstellen, nachdem der Reisende f374r von ihm geleistete Anzahlungen auf den Reisepreis durch den Sicherungsschein gegen das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Es ist jedoch daran fest-zuhalten, dass durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen das Verg374-tungsrisiko nicht ohne R374cksicht darauf, ob der Reiseveranstalter aus anderen Gr374nden als seiner Zahlungsf344higkeit die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen in der Lage und willens ist, in vollem Umfang oder zu wesentlichen Teilen auf den Reisenden 374berb374rdet werden kann. (4) Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Klausel keine mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende unangemesse-ne Benachteiligung des Reisenden darstellt. 16 Das Berufungsgericht hat ber374cksichtigt, dass 374ber Anzahlungsklauseln das Verg374tungsrisiko weder g344nzlich noch im Wesentlichen auf den Vertrags-partner des Reiseveranstalters abgew344lzt werden kann. Wird - wie im Streitfall - in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Reiseveranstalters bestimmt, dass der volle Reisepreis kurz vor Reiseantritt zu zahlen ist, ist der Reiseveran-stalter bereits von dem Risiko freigestellt, den Reisepreis nach Abschluss der Reise einfordern oder eintreiben zu m374ssen. 17 Das Berufungsgericht hat ferner ber374cksichtigt, dass die in vielen F344llen erhebliche zeitliche Differenz zwischen Buchung und Reiseantritt nach allge-meiner Meinung das Verlangen des Reiseveranstalters nach einer angemesse- 18 - 10 - nen Vorauszahlung auf den Reisepreis grunds344tzlich rechtfertigt; die Revision zieht diesen Grundsatz als solchen zu Recht nicht in Zweifel. 19 Bei der Pr374fung der Frage, in welcher H366he der Reiseveranstalter vom Reisenden nach 334bersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangen kann, ist das Berufungsgericht zutreffend von der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor Einf374hrung der Vor-schriften 374ber den Sicherungsschein ausgegangen, nach der der Reiseveran-stalter f374r berechtigt gehalten worden ist, durch allgemeine Gesch344ftsbedingun-gen mit dem Reisenden nur eine verh344ltnism344337ig geringe Anzahlung zu verein-baren, wobei die H366he dieser Anzahlung 10 % des Reisepreises nicht 374berstei-gen durfte und weitergehende Vorleistungen nur dann f374r vertretbar gehalten wurden, wenn dem Reisenden m366glichst weitgehend unmittelbare Anspr374che gegen Leistungstr344ger verbrieft wurden. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine 304nderung der Interessenlage darin gesehen, dass der Reisende - insbe-sondere auch bez374glich von ihm geleisteter Anzahlungen - durch Aush344ndigung des Sicherungsscheins nach 247 651 k BGB n.F. gegen374ber dem Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters gesch374tzt wird, so dass sich unter diesem Gesichtspunkt eine Begrenzung angemessener Anzahlungen auf 10 % des Reisepreises nicht mehr rechtfertigen l344sst. Eine 374berm344337ige Belastung mit anderen Risiken als dem Insolvenzrisiko aus der Sph344re des Beklagten hat das Berufungsgericht unter zutreffender W374rdigung des Gesamtinhalts des Vertra-ges (dazu BGH, Urt. v. 02.12.1992 - VIII ZR 5/92, NJW 1993, 532) mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Erw344gung verneint, dass Nr. 4.2 der Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten dem Reisenden f374r den Fall von Leistungs344nderungen ein kostenloses R374cktrittsrecht einr344umt, das auch die R374ckzahlung geleisteter Anzahlungen umfasst, und Gleiches nach Nr. 4.3 der Reisebedingungen bei einseitigen Preiserh366hungen der Beklagten gilt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine entgegen den Geboten von Treu und - 11 - Glauben unangemessene Benachteiligung der Reisenden durch eine h366here Anzahlung als 10 % des Reisepreises nicht zu erkennen ist. 20 Soweit die Revision meint, die angegriffene Klausel sei deshalb zu bean-standen, weil keine Rede davon sein k366nne, dass der Reisende durch den 374bri-gen Vertragsinhalt vor weiteren Leistungsst366rungen, etwa durch h366here Gewalt, ausreichend gesch374tzt sei, legt sie damit eine fehlerhafte Wertung der Klausel durch das Berufungsgericht nicht dar. Ist der Reisende durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen des Reise-veranstalters gehalten, den Reisepreis insgesamt kurz vor Reiseantritt zu ent-richten und daher vorleistungspflichtig, dann ist er durch die Vorleistungspflicht insgesamt darauf verwiesen, w344hrend des Verlaufs der Reise auftretende Leis-tungsst366rungen nach Abschluss der Reise geltend zu machen. Andererseits hat das Berufungsgericht dem Interesse der Reisenden, durch Anzahlungen auf den Reisepreis nicht im 334berma337 mit dem Verg374tungs-risiko belastet zu werden, zutreffend erhebliches Gewicht beigemessen. Es hat ausgef374hrt, die angegriffene Klausel gen374ge dem Gerechtigkeitsgehalt des 247 320 BGB, weil dem Reisenden 80 % des Reisepreises verblieben, die er ge-m344337 247 320 BGB bei begr374ndeten Einwendungen vor Reisebeginn gegen374ber der Leistung des Reiseveranstalters zur374ckbehalten k366nne. Dieser Ausgangs-punkt ist rechtlich nicht zu beanstanden und ber374cksichtigt die Interessen der Reisenden, nicht mit unangemessenen Anzahlungen auf den Reisepreis be-lastet zu werden, in angemessener Weise. Weitergehenden Interessen der Rei-senden, nicht mit h366heren Anzahlungen auf den Reisepreis belastet zu werden, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das be-rechtigte Interesse des Reiseveranstalters gegen374ber gestellt, im Falle des R374cktritts des Reisenden von einer gebuchten Reise durch die geleistete An-zahlung jedenfalls in H366he angemessener Stornokosten gesichert zu sein (dazu 21 - 12 - Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Aufl., 247 651 k BGB Rdn. 13); dass die in den Reisebedingungen der Beklagten vorgesehenen Mindeststornokosten unange-messen seien, macht die Revision nicht geltend. 22 II. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus 247 97 ZPO zur374ckzuwei-sen. Melullis Keukenschrijver Ambrosius Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 01.12.2004 - 26 O 438/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 11.04.2005 - 16 U 12/05 -
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