BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 59/06 Verk374ndet am: 19. April 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 129 Abs. 1, 247247 133, 143 Ist die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem Erbbaurechtsvertrag gl344ubi-gerbenachteiligend und daher anfechtbar, kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ohne diese Vereinbarung ab-geschlossen worden w344re (Anschluss an BGHZ 124, 76). BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Naumburg vom 14. Februar 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorg344ngerin der M. (im Folgenden: Schuldnerin) errichtete auf zwei ihr nicht geh366renden Grundst374cken in Magdeburg jeweils ein Geb344ude. Eigen-t374merin der beiden Grundst374cke ist die Kl344gerin. Nach der Herstellung der deutschen Einheit konnte die Schuldnerin von der Kl344gerin nach dem Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (SachenRBerG) vom 21. Sep-tember 1994 (BGBl. I S. 2457; im Folgenden: Sachenrechtsbereinigungsgesetz) den Abschluss von Erbbaurechtsvertr344gen verlangen; dieses Recht 374bte sie aus. Die Vertr344ge wurden am 19. September 2000 beurkundet. Die Erbbau-rechte waren bis zum 31. Dezember 2050 befristet. Bei einem Erl366schen der Rechte durch Zeitablauf sollte die Schuldnerin eine Entsch344digung in H366he von zwei Dritteln des Zeitwerts des jeweiligen Geb344udes erhalten. Ferner enthielten beide Vertr344ge folgende Klauseln: 1 - 3 - "247 8 Abs. 1: Der B. (scil: die Kl344gerin) ist berechtigt, von dem Erbbau-berechtigten die 334bertragung des Erbbaurechts an sich selbst oder an einen von ihm zu benennenden Dritten vor Ablauf der in 247 1 vereinbarten Dauer zu verlangen: 1. bei Zahlungsverzug der Erbbauberechtigten mit dem Erbbauzins in H366he mindestens zweier Jahresbetr344ge, 2. bei Er366ffnung der Insolvenz 374ber das Verm366gen der Erbbauberechtig-ten oder bei Ablehnung mangels Masse, 3. bei Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts, 4. 205. 247 11: Macht der B. (scil: die Kl344gerin) von seinem Heimfallrecht nach 247 8 dieses Vertrages Gebrauch, so ist die Zahlung einer Verg374tung f374r das Erb-baurecht ausgeschlossen." Die Erbbaurechte wurden im Erbbaugrundbuch eingetragen. Am 1. Feb-ruar 2004 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. 2 Die Kl344gerin macht den Heimfallanspruch nach 247 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erb-baurechtsvertr344ge geltend und verlangt die 334bertragung der Erbbaurechte auf sich. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZIP 2006, 716 ver366f-fentlicht ist, hat ausgef374hrt: 247 11 der Erbbaurechtsvertr344ge sei nicht wegen Sit-tenwidrigkeit nichtig (247 138 Abs. 1 BGB). Der Heimfallanspruch versto337e auch nicht gegen 247 119 InsO, da der Erbbaurechtsvertrag kein Dauerschuldverh344ltnis begr374nde. Die Regelungen der 247 8 Abs. 1 Nr. 2, 247 11 der Erbbaurechtsvertr344ge seien aber nach 247 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Kl344gerin habe nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz keinen Anspruch auf einen entsch344digungslo-sen Heimfall gehabt. Er schm344lere die Masse. Weil die Klauseln gerade f374r den Fall der Insolvenzer366ffnung vereinbart seien, folge aus ihnen auch der Benach-teiligungsvorsatz. Die R374ckabwicklung der Vertr344ge sei nicht m366glich. Deshalb m374sse die Kl344gerin dem Beklagten das Erbbaurecht zur374ckgew344hren, so dass dem Anspruch auf den Heimfall die Einrede des 247 242 BGB entgegenstehe. 5 II. Das h344lt rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 6 Die Kl344gerin k366nnte die 334bertragung der beiden Erbbaurechte auf sich nur aus 247 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsvertr344ge in Verbindung mit 247 47 InsO verlangen. Der Heimfall ist zwar wirksam vereinbart worden. Dem Anspruch steht aber die Einrede aus 247 146 Abs. 2 InsO entgegen. 7 1. Der Heimfallanspruch berechtigt die Kl344gerin zur Aussonderung (vgl. OLG Karlsruhe ZInsO 2001, 714, 715 f.; NJW-RR 2002, 413, 414; M374nch-Komm-InsO/Ganter, 247 47 Rn. 331; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 47 Rn. 18; 8 - 5 - HamburgerKommentar-InsO/B374chler, 247 47 Rn. 8; M374nchKomm-BGB/von Oefe-le, 4. Aufl. 247 2 ErbbauVO Rn. 27; Erman/Grizwotz, BGB 11. Aufl. 247 2 ErbbauVO Rn. 6). Kl344gerin und Schuldnerin haben dem Heimfallanspruch nach 247 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsvertr344ge nach deren 247 12 dingliche Wirkung beigelegt. Diese ist durch die Eintragung des Erbbaurechts in das Erbbaugrundbuch (247 11 ErbbauVO, 247 873 BGB) und durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilli-gung (247 14 Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO) eingetreten, weil die Heimfallregelung von der Bewilligung umfasst war (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1984 - V ZR 135/83, WM 1984, 1514, 1515). 2. Die Regelung des 247 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsvertr344ge ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, wirksam. Sie verst366337t weder gegen 247 119 InsO noch gegen 247 138 BGB oder 247 9 AGBG. 9 247 119 InsO, der im Voraus vereinbarte Ausschl374sse oder Beschr344nkun-gen der 247247 103 bis 118 InsO mit der Unwirksamkeitsfolge belegt, erfasst die in Rede stehende Klausel nicht. 247 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ist auf Erbbaurechts-vertr344ge nicht anzuwenden. Der Vertrag 374ber die Bestellung eines Erbbau-rechts ist ein Rechtskauf und begr374ndet kein Dauerschuldverh344ltnis (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04, WM 2005, 2325, 2326). Die Klausel be-eintr344chtigt auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus 247 103 InsO nicht. Der Erbbaurechtsvertrag ist kein noch nicht vollst344ndig erf374lltes Rechtsgesch344ft. Denn der Rechtskauf ist mit der Eintragung des Erbbaurechts vollst344ndig erf374llt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO S. 2326). 10 Die Vereinbarung des Heimfalls ist auch nicht nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar k366nnen Regelungen gegen die guten Sitten versto337en, wenn sie Dritte sch344digen sollen. Aber im Verh344ltnis zu den Insolvenzgl344ubigern ist die 11 - 6 - Insolvenzanfechtung gegen374ber 247 138 Abs. 1 BGB vorrangig (BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739 f.; v. 11. November 1993 - IX ZR 257/92, WM 1994, 171, 174, insoweit in BGHZ 124, 76 nicht abge-druckt). 334ber die Anfechtungstatbest344nde hinausgehende besondere, erschwe-rende Umst344nde, die f374r eine Sittenwidrigkeit sprechen k366nnten, sind dem Par-teivortrag nicht zu entnehmen. Die Regelung des 247 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsvertr344ge ist schlie337-lich nicht nach 247 9 AGBG unwirksam. Es steht nicht fest, dass die Erbbau-rechtsvertr344ge allgemeine Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin sind. Allgemeine Gesch344ftsbedingungen m374ssen f374r eine Vielzahl von Vertr344gen vorformuliert sein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die untere Grenze f374r eine Vielzahl von Verwendungsf344llen ist nicht unter drei beabsichtigten Verwendungen anzuset-zen (BGH, Urt. v. 15. April 1998 - VIII ZR 377/96, WM 1998, 1587, 1589; v. 27. September 2001 - VII ZR 388/00, WM 2001, 2352, 2353). Die Kl344gerin hat beiden mit der Schuldnerin vereinbarten Erbbaurechten dasselbe Vertragsmus-ter zugrunde gelegt. Dass sie dar374ber hinaus beabsichtigte, dieses Vertrags-muster noch ein weiteres Mal zu verwenden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; dies ist vom Beklagten auch nicht behauptet worden. 12 3. Dem Anspruch der Kl344gerin aus 247 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsver-tr344ge steht aber die Einrede des 247 146 Abs. 2 InsO entgegen. Der Heimfallan-spruch ist nach 247 133 Abs. 1 InsO anfechtbar vereinbart worden. Zwar ist die Aus374bung des Heimfallrechts als solche nicht anfechtbar (OLG Karlsruhe ZInsO 2001, 714, 716 f.; NJW-RR 2002, 413, 414). Der Heimfall ist hier ein dinglicher Anspruch, der den Grundst374ckseigent374mer zur Aussonderung be-rechtigt und die 374brigen Gl344ubiger nicht benachteiligt (OLG Karlsruhe, jew. aaO). Etwas anderes gilt aber f374r die Vereinbarung des Heimfalls. Sie benach- 13 - 7 - teiligt die Insolvenzgl344ubiger (dazu unter a). Diese Folge war vom Vorsatz der Schuldnerin umfasst, was der Kl344gerin bekannt war (dazu unter b). Mithin ist die Regelung des 247 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsvertr344ge unbeachtlich (dazu unter c). a) Durch ihre Regelung in 247 8 Abs. 1 Nr. 2 benachteiligen die Erbbau-rechtsvertr344ge die Insolvenzgl344ubiger (vgl. 247 129 Abs. 1 InsO). Denn danach darf die Kl344gerin bereits aufgrund der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens den Heimfall des Erbbaurechts verlangen. 14 aa) Die Insolvenzgl344ubiger werden benachteiligt, wenn die Insolvenz-masse durch die anfechtbare Handlung verk374rzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsm366glichkeit der Insolvenzgl344ubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise g374nstiger gestaltet h344tte (BGHZ 105, 168, 187; 124, 76, 78 f.; 155, 75, 80 f; BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88, WM 1989, 965, 966). Das ist insbesondere der Fall, wenn die fragliche Handlung die Aktivmasse verk374rzt (BGH, Urt. v. 11. Mai 1989, aaO, S. 966; v. 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91, WM 1992, 1334, 1336; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 562). Bei der Vorsatzanfechtung nach 247 133 Abs. 1 In-sO gen374gt eine blo337 mittelbare Benachteiligung, bei welcher der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlungen durch das Hinzutreten weiterer Um-st344nde - hier: der Aus374bung des Heimfallanspruchs - tats344chlich eintritt (BGHZ 155, 75, 81; st. Rspr.). 15 bb) Die Vertr344ge benachteiligen die Insolvenzgl344ubiger durch die Bestim-mung in 247 8 Abs. 1 Nr. 2, derzufolge die Kl344gerin den Heimfall des Erbbau-rechts verlangen kann. Die Masse verliert aufgrund dieser Regelung das Nut- 16 - 8 - zungsrecht. Die Insolvenzgl344ubiger werden damit um dessen Wert gebracht; darin liegt ihre Benachteiligung. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Erbbaurechtsvertrag eine an-gemessene Verg374tung vorsieht, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach 247 11 der Erbbaurechtsvertr344ge ist der Heimfall von der Kl344gerin nicht zu verg374ten. 17 cc) Eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung w344re allerdings nicht durch 247 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsvertr344ge verursacht, wenn die Kl344gerin unab-h344ngig von dieser Regelung schon kraft Gesetzes einen Anspruch auf Herbei-f374hrung derselben Rechtslage h344tte (vgl. BGHZ 124, 76, 80; BGH, Urt. v. 9. M344rz 2000 - IX ZR 355/98, WM 2000, 933, 935). Das ist jedoch nicht der Fall. 18 Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass die Kl344gerin nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz keinen Anspruch auf einen Heimfall bei Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin hatte. 19 Der Verzug der Schuldnerin mit der Zahlung der Erbbauzinsen berech-tigte die Kl344gerin nach 247 8 Abs. 1 Nr. 1 der Erbbaurechtsvertr344ge (vgl. 247 9 Abs. 4 ErbbauVO) erst bei einem R374ckstand mindestens in H366he zweier Jah-resbetr344ge dazu, den Heimfall zu verlangen. Dieses Recht bleibt damit deutlich hinter dem durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ausgel366sten Heimfall-anspruch zur374ck. 20 Der hier vereinbarte Heimfall entspricht auch nicht der gesetzlichen Wer-tung. Vielmehr sieht die Verordnung 374ber das Erbbaurecht eine vergleichbare Rechtsfolge nur bei Zeitablauf vor (vgl. 247 27 Abs. 1 ErbbauVO). Zwar steht es den Parteien frei, den Heimfall an den Eintritt bestimmter Voraussetzungen zu 21 - 9 - kn374pfen (vgl. 247 2 Nr. 4 ErbbauVO). Diese frei ausgehandelten F344lle des Heim-falls geh366ren aber nicht zum gesetzlichen Bild des Erbbaurechts. Dieses ist vielmehr der Regelung des 247 9 Abs. 4 ErbbauVO zu entnehmen. Erst ein l344nger andauernder Zahlungsverzug berechtigt den Grundst374ckseigent374mer, den Heimfall zu verlangen. Ein solcher ist aber bei Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens, anders als bei Zur374ckweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, noch nicht absehbar. Vielmehr ist es ohne weiteres denkbar, dass der Insol-venzverwalter den Erbbauzins zahlt, um das schuldnerische Unternehmen fort-zuf374hren und der drohenden Zwangsverwaltung oder 226versteigerung zu entge-hen. dd) 247 129 Abs. 1 InsO setzt allerdings voraus, dass die anzufechtende einheitliche Rechtshandlung - hier der jeweilige Erbbaurechtsvertrag - als Gan-zes die Insolvenzgl344ubiger benachteiligt (vgl. BGHZ 124, 76, 80). Das schlie337t aber die Anfechtung nicht aus, wenn ein umfassender Vertrag allgemein in sich ausgewogen ist und gleichwertige Gegenleistungen vorsieht, er aber gerade f374r den Fall der Insolvenz eines Teils f374r diesen nicht unerhebliche nachteilige Ausnahmen festschreibt, die auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Umst344nde zur Erreichung des Vertragszwecks nicht vorrangig geboten sind (BGHZ 124, 76, 81). So liegt es hier. Der Anspruch der Kl344gerin auf den Erbbauzins und auch die Erf374llung aller weiteren Verpflichtungen der Schuldnerin aus den Erb-baurechtsvertr344gen werden durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens al-lenfalls gef344hrdet. Es steht schon nicht sicher fest, dass der Insolvenzverwalter die - dinglichen - Verpflichtungen der Schuldnerin nicht erf374llen wird. Selbst in einem solchen Fall drohen der Kl344gerin keine wirtschaftlichen Nachteile. Sie kann wegen ihres Anspruchs auf die Erbbauzinsen zwecks abgesonderter Be-friedigung (247 49 InsO) auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Erbbau-recht klagen (247 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO, 247247 1105, 1107, 1147 BGB) und 22 - 10 - nach Titulierung die Zwangsversteigerung oder 226verwaltung des Erbbaurechts betreiben (vgl. 247 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO). Die Kl344gerin ist demgegen374ber der Ansicht, die Vertr344ge benachteiligten die Gl344ubiger nicht, weil sie insgesamt ausgewogen seien. Falls der Heimfall wegen Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu verg374ten gewesen sei, h344tten an anderer Stelle Regelungen zu Lasten der Schuldnerin vereinbart werden m374s-sen, damit die Vertr344ge insgesamt angemessen geblieben w344ren. Das trifft nicht zu. Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gl344ubiger ei-nes der Vertragsschlie337enden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, 76, 80 f.). Au337erdem ist der urs344chliche Zusammenhang zwischen der Rechts-handlung des Schuldners und der Gl344ubigerbenachteiligung aufgrund des rea-len Geschehensablaufs zu beurteilen; f374r hypothetische, nur gedachte Kausal-verl344ufe ist insoweit kein Raum (BGHZ 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, aaO, S. 563; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194). Auf eventuell sonst vereinbarte Vertragsklauseln kommt es mithin von vornherein nicht an. Im 334brigen ergibt sich aus dem von der Kl344gerin behaupteten hypothetischen Geschehen gerade die Gl344ubigerbenachteiligung: Die Schuldnerin akzeptierte einen Nachteil, der nicht sie, sondern ihre Gl344ubi-ger trifft, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Heimfall belastet wirtschaftlich betrachtet nicht die Schuldnerin, sondern ihre Gl344ubiger. Das Insolvenzverfah-ren dient deren Befriedigung (247 1 InsO). Die Schuldnerin betrifft der Heimfall hingegen nicht. Sie ist nach Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens zu l366schen (247 141a Abs. 1 Satz 2, 247 147 Abs. 1 Satz 2 FGG) und damit aufgel366st (247 81a Nr. 2 GenG). 23 - 11 - ee) Die R374ge, das Berufungsgericht habe das rechtliche Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) der Kl344gerin verletzt, indem es den nicht nachgelassenen Schrift-satz vom 31. Januar 2006 nicht ber374cksichtigt habe, greift auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht durch. Die Kl344gerin hat keinen Antrag nach 247 139 Abs. 5 ZPO gestellt (vgl. Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor 247 128 Rn. 8a). Die Revision zeigt auch nicht auf, dass der Schriftsatz entscheidungserhebli-ches Vorbringen enth344lt. Auf die Ausgewogenheit des Vertrages kommt es hier - wie ausgef374hrt - f374r die Gl344ubigerbenachteiligung nicht an. Entsprechendes gilt, soweit sich der Schriftsatz mit der Frage befasst, ob die Gl344ubiger durch die Unentgeltlichkeit des Heimfalls beeintr344chtigt werden. Denn die Beeintr344chti-gung liegt hier bereits im Heimfall selbst. 24 b) Auch die weiteren Voraussetzungen des 247 133 Abs. 1 InsO liegen vor. Die Schuldnerin handelte bei Abschluss der Erbbaurechtsvertr344ge mit dem Vor-satz, ihre Gl344ubiger zu benachteiligen; dies war der Kl344gerin bekannt. 25 aa) Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gl344ubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutma337liche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f.; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden (BGHZ 124, 76, 82; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924). 26 bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von einem Benachteili-gungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen. Die gl344ubigerbenachteiligende Klausel des 247 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsvertr344ge war, wie das Berufungs-gericht mit Recht hervorhebt, kein zwingender Bestandteil der nach dem Sa- 27 - 12 - chenrechtsbereinigungsgesetz abzuschlie337enden Vertr344ge. Sie ist hier gezielt f374r den Insolvenzfall abgeschlossen worden. Die Schuldnerin hat der Kl344gerin also gerade f374r diesen Fall einseitig einen Sondervorteil einger344umt, der zwangsl344ufig die Rechte der anderen Gl344ubiger schm344lern musste. Das tr344gt nach allgemeiner Erfahrung den Schluss auf einen entsprechenden Willen (vgl. BGHZ 124, 76, 82). cc) Erhebliche dem Benachteiligungsvorsatz entgegenstehende Um-st344nde w344ren von der Kl344gerin darzulegen gewesen (BGHZ 124, 76, 82; BGH, Urt. v. 29. M344rz 1960 - VIII ZR 142/59, WM 1960, 546, 547). Daran hat sie es fehlen lassen. Sie hat vielmehr, wie oben bereits erw344hnt, behauptet, die Schuldnerin h344tte an anderer Stelle Regelungen zu ihrem Nachteil hinnehmen m374ssen, wenn sie sich nicht auf den entsch344digungslosen Heimfall eingelassen h344tte. Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, belegt er gerade, dass die Schuldnerin ihre Gl344ubiger benachteiligen wollte. Sie akzeptierte einen Nachteil, der wegen der Insolvenz nicht mehr sie, sondern nur noch ihre Gl344ubiger betraf, um sich an anderer Stelle Vorteile zu verschaffen. 28 dd) Die Kl344gerin kannte damit auch zugleich den Vorsatz der Schuldne-rin, ihre Gl344ubiger zu benachteiligen. 29 c) Aufgrund der Anfechtung kann der Beklagte verlangen, dass die Heim-fallklausel nach 247 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsvertr344ge entf344llt; diesen An-spruch kann er dem Heimfallanspruch der Kl344gerin entgegenhalten (247 143 Abs. 1, 247 146 Abs. 2 InsO). 30 aa) Nach 247 143 Abs. 1 InsO ist dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Verm366gen des Schuldners weggeben wurde, zur Insol- 31 - 13 - venzmasse zur374ckzugew344hren. Die Insolvenzmasse ist in die Lage zu verset-zen, in der sie sich bef344nde, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben w344re (BGHZ 124, 76, 84). bb) Anfechtbar sind hier die Erbbaurechtsvertr344ge. Diese k366nnen nur insgesamt angefochten werden (vgl. BGHZ 124, 76, 83 f.). Die Anfechtung hat aber nur die Wirkung einer Teilanfechtung, wenn die anfechtbare Handlung das Schuldnerverm366gen nur in begrenztem Ma337e geschm344lert hat und das Rechts-gesch344ft insoweit teilbar ist (RGZ 114, 206, 210; BGHZ 124, 76, 84; M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, 247 143 Rn. 18). Teilbar im hier ma337geblichen Sinne ist auch ein allgemein ausgewogener Vertrag, der - wie der vorliegende - lediglich und gezielt f374r den Fall der Insolvenz den sp344teren Schuldner benachteiligt. In diesem Fall entf344llt f374r die R374ckabwicklung allein die benachteiligende Klausel (BGHZ 124, 76, 85; Kirchhof, aaO). Im vorliegenden Fall kommt 374berdies noch hinzu, dass der Erbbaurechtsvertrag nicht insgesamt r374ckabgewickelt werden kann, weil es im Beitrittsgebiet kein selbst344ndiges Geb344udeeigentum mehr gibt. 32 Die Kl344gerin kann sich demgegen374ber nicht darauf berufen, dass sie den Vertrag ohne die Klauseln nicht abgeschlossen h344tte. Zum einen hat sie ein solches Wahlrecht nach Vertragsschluss nicht mehr (vgl. BGHZ 124, 76, 85). Der urs344chliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung und der Gl344u-bigerbenachteiligung ist - wie bereits ausgef374hrt - aufgrund des realen Gesche-hens zu beurteilen. Zum anderen war die Kl344gerin hier nach 247 15 Abs. 1, 247 16 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG auf Verlangen der Schuldnerin verpflichtet, mit dieser einen Erbbaurechtsvertrag zu schlie337en. Sie h344tte die Vereinbarung des Heimfalls, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, nicht erzwingen k366nnen, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz einen Heimfallanspruch des Grundst374ckseigent374mers nur im Fall des 247 56 Abs. 4 SachenRBerG vorsieht. 33 - 14 - cc) Die Anfechtung l344sst den Heimfallanspruch der Kl344gerin nach 247 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsvertr344ge entfallen und nicht nur die Vereinbarung seiner Unentgeltlichkeit nach 247 11. Denn nach dem oben Gesagten benachtei-ligt hier bereits die Vereinbarung des Heimfalls die Insolvenzgl344ubiger. Nur so wird eine Schm344lerung der Masse vermieden. Wenn man vorliegend nur auf die Unentgeltlichkeit des Heimfalls abstellte, verl366re die Masse ihr Nutzungsrecht. Falls das Erbbaurecht betriebsnotwendig w344re, so k366nnte der Beklagte das schuldnerische Unternehmen nicht fortf374hren und (374bertragend) sanieren. Dar-374ber hinaus liegt der Schwerpunkt der Benachteiligung im Verlust des Erbbau-rechts und nicht in dessen fehlender Kompensation. 34 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 22.03.2005 - 9 O 2641/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 U 35/05 -
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