BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 59/07 Verk374ndet am: 9. Oktober 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 43, 129, 130, 131 In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen B374rgen k366nnen von ihm erbrachte Zah-lungen gegen374ber dem Gl344ubiger angefochten werden. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 13. August 2002 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der B. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Am Stammkapital der Schuldnerin waren die Ge-sellschafter K. , N. und G. gleichm344337ig beteiligt. Sie waren zugleich - wiederum gleichm344337ig - Gesellschafter einer Schwestergesellschaft, der T. GmbH (im Folgenden: T. Alt) und der H. GbR. Letztere hatte die Funktion einer Besitzgesellschaft, die der Schuldnerin das in ihrem Eigentum stehende Betriebsgrundst374ck zur Verf374gung stellte. Die Beklagte war die Hausbank der Schuldnerin und ihrer Gesellschaf- 1 - 3 - ter. Diesen hatte sie im Jahre 1999 Darlehen in H366he von jeweils rund 820.000 DM gew344hrt. F374r diese Darlehen hatte sich die Schuldnerin selbst-schuldnerisch verb374rgt. Am 29. April 2002 schlossen die Schuldnerin und die T. Alt r374ckwir-kend auf den 1. September 2001 einen Verschmelzungsvertrag, mit dem die T. Alt ihr gesamtes Verm366gen auf die Schuldnerin als aufnehmende Gesell-schaft 374bertrug. Am selben Tag (29. April 2002) ver344u337erte die T. Alt mit Wirkung vom 30. April 2002 ihr Sach- und sonstiges Anlageverm366gen an die am 27. M344rz 2002 von zwei bisherigen Mitarbeitern der Schuldnerin gegr374nde-te, aber noch nicht eingetragene T. GmbH (fortan: T. Neu) zum Preis von 409.325,39 200. 2 Der von der Beklagten finanzierte Kaufpreis von 409.326,02 200 ging am 14. Juni 2002 auf einem neu eingerichteten Konto der Schuldnerin bei der Be-klagten ein und wurde von dort noch am selben Tag an die H. GbR wei-tergeleitet. Diese 374berwies sodann - ebenfalls noch an diesem Tage - jeweils 136.441,80 200 (insgesamt also 409.325,40 200) auf die negativen Darlehenskonten der Mitgesellschafter K. , N. und G. bei der Beklagten. 3 Am 30. Juli 2002 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Der Gesellschafter N. ist verstor-ben; die bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der Gesell-schafter K. ist in der Insolvenz. 4 Der Kl344ger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die R374ckerstattung eines Betrages von 409.000 200. Nachdem er gegen den Ge-sellschafter G. ein rechtskr344ftiges Urteil des Landgerichts Neubran- 5 - 4 - denburg (Az.: 2 O 120/05) auf Zahlung von 536.013,64 200 erwirkt hatte, hat er seinen Antrag im vorliegenden Rechtsstreit auf Verurteilung der Beklagten ne-ben dem gesamtschuldnerisch haftenden Mitgesellschafter G. umge-stellt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 A. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2007, 1073 ff ver366ffentlicht ist, hat gemeint, die Voraussetzungen einer unmittelbar gegen die Beklagte durchgreifenden Anfechtung seien nicht gegeben. Die anfechtungsrechtlich re-levanten Vorg344nge m374ssten grunds344tzlich wie im Bereicherungsrecht in der jeweiligen Leistungsbeziehung betrachtet werden; deshalb sei zwischen den 334berweisungen der insgesamt 409.325,40 200 durch die Schuldnerin an die H. GbR und der R374ckf374hrung der debitorischen Darlehenskonten der Gesellschafter infolge der 334berweisungen der H. GbR zu trennen. Eine Deckungsanfechtung gem344337 247247 130, 131 InsO komme nicht in Betracht, weil Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Die Anfechtungstatbest344nde der 247247 132, 133 InsO schieden ebenfalls aus. Zwar k366nnten auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Verm366gen an 7 - 5 - den gew374nschten Empf344nger verschiebe, angefochten werden. Vorliegend be-ruhten die Zahlungsvorg344nge aber auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen: Es sei nicht ersichtlich, dass die Zwischenstationen nur eingeschaltet worden seien, um Verm366gen von der Schuldnerin zur Beklagten zu verschieben. Eine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Gesell-schafter gem344337 247 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO scheide aus, denn eine Einzelrechts-nachfolge komme bei blo337en Geldzahlungen nicht in Betracht. Der Nachfolger m374sse den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt haben. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Anspruch wegen sittenwidriger Sch344digung aus 247 826 BGB scheitere, weil die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten nicht fest-gestellt werden k366nne; gegen die Sittenwidrigkeit spreche, dass am 14. Juni 2002 374ber ein von der Schuldnerin beantragtes Konsolidierungsdarlehen noch nicht entschieden gewesen sei. B. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 I. Das Berufungsgericht hat die Revision gem344337 247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enth344lt keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschr344nkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind f374r die Pr374fung des Umfangs der zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgr374nde des Berufungsur-teils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 9 - 6 - 715, 716 m.w.N.). F374r eine wirksame Beschr344nkung der Zulassung ist es aber erforderlich, dass sich dies klar aus den Gr374nden ergibt. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht le-diglich eine Begr374ndung f374r die Zulassung der Revision genannt hat, ohne wei-ter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschr344nken wollen (BGHZ 153, 358, 361). Die Zulassung der Revision im Hinblick auf die 334berpr374fung der re-striktiven Anwendung des 247 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO stellt keine Beschr344nkung dar, die den Senat daran hindert, auch die 374brigen anfechtungs- und delikts-rechtlichen Anspr374che zu 374berpr374fen. Ein anderer Streitgegenstand ist nicht gegeben. II. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Kl344gers aus 247 143 Abs. 1, 247247 135, 145 Abs. 2 InsO verneint. 10 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, eine Rechtsnachfol-ge der Beklagten komme nicht in Betracht. Die Einzelrechtsnachfolge im Sinne des 247 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger den Ge-genstand erlangt, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll (BGHZ 100, 36, 41; 155, 199, 203 f; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 145 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO 247 145 Rn. 27; K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO 247 145 Rn. 7). Geht es um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder M374nzen erhalten haben, die aufgrund der An-fechtung herauszugeben sind (BGHZ 100, aaO). 11 - 7 - Hieran 344ndert die vom Berufungsgericht f374r m366glich gehaltene Parallele zur Ersatzaussonderung nichts. Bei dieser gen374gt es, dass der Gegenwert des auszusondernden Gegenstandes noch unterscheidbar auf dem Konto des Schuldners vorhanden ist. Anders als bei der Ersatzaussonderung f374hrt die Ver-rechnung von Geldleistungen, wie sie vorliegend vorgenommen worden ist, zum Erl366schen der entsprechenden Forderungen, d.h. eine Rechtsnachfolge kann nicht stattfinden. 12 Dies gilt auch unter Ber374cksichtigung des Pfandrechts der Beklagten an den bei ihr gef374hrten Konten. Das Pfandrecht 344ndert nichts an dem Erl366schen der jeweiligen Forderung durch den Zahlungsvorgang. Eine Rechtsnachfolge ist deshalb nicht gegeben. 13 III. Rechtsfehlerhaft ist demgegen374ber die Auffassung des Berufungsge-richts, eine Deckungsanfechtung gem344337 247247 130, 131 InsO scheitere daran, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Das Berufungsgericht hat die von der Schuldnerin f374r die Darlehensschulden ihrer Gesellschafter gegen374ber der Beklagten 374bernommene selbstschuldneri-sche B374rgschaft nicht ber374cksichtigt. Die Beklagte war Insolvenzgl344ubigerin unabh344ngig davon, ob auf die Hauptschuld oder auf die B374rgschaft gezahlt worden ist. In beiden F344llen h344tte sie eine Leistung auf eine Insolvenzforderung erhalten. 14 Zu den Insolvenzgl344ubigern geh366rt jeder, der in der Insolvenz eine For-derung im Sinne des 247 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt h344t- 15 - 8 - te, weil dessen Erf374llung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Gl344ubi-gergesamtheit zu schm344lern (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, WM 2006, 1637, 1638 Rn. 10). Ob der Empf344nger der Leistung des Schuldners tats344chlich an dem Verfahren teilnehmen w374rde, ist unerheblich. Die Gl344ubiger-benachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners ist davon nicht ab-h344ngig (BGH, aaO). An dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des selbstschuldneri-schen B374rgen kann der Hauptgl344ubiger wegen seiner B374rgschaftsforderung teilnehmen. Bei einer selbstschuldnerischen B374rgschaft findet der Grundsatz der Doppelber374cksichtigung (247 43 InsO) Anwendung (vgl. Begr. zu 247 50 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 124; M374nchKomm-InsO/Bitter, aaO 247 43 Rn. 11; M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, aaO 247 130 Rn. 19; Jaeger/Henckel, aaO 247 130 Rn. 19; HmbK-InsO/L374dtke, 2. Aufl. 247 43 Rn. 8; ferner RGZ 152, 321, 322). 16 Das Berufungsgericht durfte deshalb die Anfechtbarkeit nicht unter Hin-weis auf die fehlende Gl344ubigerstellung der Beklagten verneinen. 17 IV. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 18 1. Die Anfechtbarkeit scheitert nicht an der zeitlichen Begrenzung durch die 247247 130, 131 InsO. Die Teilbefriedigung der Anspr374che der Beklagten ist am 14. Juni 2002 erfolgt, die Schuldnerin hat den Insolvenzantrag am 30. Juli 2002 19 - 9 - gestellt. Die anfechtbare Rechtshandlung liegt deshalb innerhalb der Zeitr344ume des 247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO und des 247 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO. 2. Die Anfechtung gegen die Beklagte scheidet auch nicht deswegen aus, weil diese nicht die richtige Anfechtungsgegnerin ist. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen in dem Verh344ltnis zwischen der Schuldne-rin und der Beklagten vor. 20 a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelba-re Zuwendungen, bei denen der Schuldner Verm366gensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gew374nschten Empf344nger verschiebt, ohne mit die-sem 344u337erlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, 46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 19. M344rz 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit in BGHZ 138, 291 n.a.; v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918 f; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, WM 2008, 173, 176 z.V.b. in BGHZ 174, 228 Rn. 25; M374nchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 68; Jaeger/Henckel, aaO, 247 130 Rn. 36 ff; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 129 Rn. 83 f jeweils m.w.N.). F374r den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287). 21 b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 22 aa) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun-gen des Landgerichts plante die Schuldnerin von Anfang an, den von der T. Neu gezahlten Kaufpreis so zu verwenden, dass der auf ihrem eigens daf374r bei der Beklagten eingerichteten Konto eingegangene Betrag 374ber die H. GbR auf die Konten der Gesellschafter der Schuldnerin bei der Beklagten ein- 23 - 10 - gezahlt werden sollte. Dieses von der Schuldnerin entwickelte Konzept hatte deren Buchhalter Z. schon in einem Vermerk vom 28. Mai 2002 skizziert und in einem Flussdiagramm entsprechend dargestellt. Am Ende des Zah-lungsweges sollte das der T. Neu gew344hrte Darlehen, mit dem diese ihre Kaufpreisschuld bei der Schuldnerin beglich, wieder bei der Beklagten auf den Darlehenskonten der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin ankommen. Empf344nger der Leistung waren nicht nur die Gesellschafter der Schuldnerin als Kontoinha-ber. Auch die Beklagte als Gl344ubigerin der Darlehens- und B374rgschaftsforde-rung hat mit der Verringerung der Schulden eine Zuwendung erhalten. Bei einer 334berweisung auf das debitorisch gef374hrte Konto eines anderen kann sich der Anfechtungsanspruch nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen die Emp-f344ngerbank richten (vgl. BGH, Urt. v. 19. M344rz 1998, aaO; Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 129 Rn. 84). bb) Die Beklagte hat auch erkannt, dass sie eine Leistung der Schuldne-rin erhielt. Ihr war nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Fest-stellungen des Landgerichts der geplante Zahlungsweg bekannt. Dies ergibt sich insbesondere aus der E-mail ihres Vertreters D. , dessen Kenntnis sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Darin wird die Auffassung vertreten, die Zahlungen an die H. seien "insolvenzsicher". 24 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorg344nge an. Entscheidend ist der vorgefasste und auch verwirklichte Plan der Schuldne-rin, welcher der Beklagten bekannt war. 25 3. Eine Anfechtung scheitert auch nicht an dem Fehlen einer Gl344ubiger-benachteiligung im Sinne des 247 129 InsO. Diese liegt vor, wenn die Befriedi- 26 - 11 - gung der Insolvenzgl344ubiger verk374rzt, vereitelt, erschwert, gef344hrdet oder ver-z366gert wird (BGHZ 165, 343, 350; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, WM 2008, 223, 226 z.V.b. in BGHZ 174, 314 Rn. 27; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 36 ff; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 76 ff; K374b-ler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 129 Rn. 22 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 129 Rn. 91 ff, je m.w.N.). Hier ist dem Verm366gen der Schuldnerin durch den Entzug der Mittel aus dem Verkauf des Betriebsverm366gens der T. Alt die wesentliche Haf-tungsbasis entzogen worden. Ohne die Verschiebung des Betrages an die Be-klagte h344tte der Betrag zur Befriedigung der Gl344ubiger der Schuldnerin zur Ver-f374gung gestanden. Der Annahme einer Gl344ubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass der Kaufvertrag mit der T. Neu noch von der T. Alt abgeschlossen worden ist. Mit der Verschmelzung ist das Verm366gen der T. Alt auf die Schuldnerin nach 247 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 374bergegangen. Zwar ist nicht festgestellt, ob die Verschmelzung durch Eintragung in das Register des Sitzes der Schuldnerin als 374bernehmende Rechtstr344gerin am 14. Juni 2002 bereits dinglich vollzogen war (247 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Jedoch k366nnen die Parteien mit schuldrechtlicher Wirkung einen anderen Zeitpunkt vereinbaren (Semler/Stengel/K374bler, UmwG 2. Aufl. 247 20 Rn. 6). Schuldnerin und T. Alt haben die Verschmelzung unab-h344ngig von dem Zeitpunkt der Eintragung tats344chlich vollzogen. Die Verm366gen der beiden Gesellschaften sind nicht bis zur Eintragung der Verschmelzung ge-trennt worden. Der Kaufpreis ist auf ein Konto der Schuldnerin gezahlt worden, so dass deren Gl344ubiger ohne die sofortige Weiterleitung Zugriff h344tten nehmen k366nnen. 27 - 12 - IV. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 28 F374r die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin: 29 1. Der Erfolg der Anfechtungsklage h344ngt von der Feststellung der sons-tigen Voraussetzungen der 247247 130, 131 InsO ab, mit denen sich das Beru-fungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht auseinandergesetzt hat. 30 Ob 247 130 oder 247 131 InsO anwendbar ist, beantwortet sich danach, ob die Beklagte gegen die Schuldnerin bereits f344llige Anspr374che hatte. Falls dies nicht der Fall war, kommt es weiter auf die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin (247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder Kenntnis der Beklagten von der Gl344ubigerbe-nachteiligung (247 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO) an. Hierzu hat das Berufungsgericht gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen. 31 - 13 - 2. Die erneute m374ndliche Verhandlung gibt den Parteien gegebenenfalls auch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus 247 826 BGB, die das Berufungsgericht aus subjektiven Gr374nden verneint hat, weiter vorzutragen. 32 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 2 O 300/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 3 U 96/06 -
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