BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 59/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. M344rz 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.473,56 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Kl344ge-rin Auskehrung des durch den verl344ngerten Eigentumsvorbehalt im Voraus ab-getretenen Anteils der Forderung der Schuldnerin gegen die B. AG bean-spruchen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist aus dem Einbau der von der Kl344gerin gelieferten Fl374ssigkeitsk374hler ein Anspruch erwachsen, der in H366he des Fakturenwerts der Lieferung auf die Kl344gerin 374bergegangen ist (vgl. BGHZ 98, 303, 312; 167, 337, 341 Rn. 5; BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - VII ZR 17/07, NJW 2008, 985, 986 Rn. 22; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 47 Rn. 133). Ist das daran bestehende Absonderungsrecht untergegangen, hat die Kl344gerin ein Ersatzabsonderungsrecht (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 48 Rn. 59 f) oder, weil der Beklagte pflichtwidrig den Erl366s des Forde-rungseinzugs ununterscheidbar angelegt hat, einen Masseanspruch (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 48 Rn. 64). Soweit die Forderungen der Schuldnerin an die Volksbank S. durch Globalzession abgetreten waren, steht deren Absonderungsrecht schon nach den Bedingungen der Globalzessi-on dem Anspruch der Kl344gerin nicht entgegen. 2 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 25.07.2007 - 8 O 51/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 U 155/07 -
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