BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 59/08 Verkündet am: 3. Mai 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhan d- lung vom 3. Mai 2011 durch die Richter Keukenschrijver, Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 23. Januar 2008 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentsger ichts wird auf Ko s ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 169 884 (Streitp a- tent), das am 21. Oktober 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der deu t- schen Patentanmeldung 199 17 584 vom 19. April 1999 angemeldet wo r den ist , und das einen Flächenlautsprecher und ein Verfahren zum Betreiben eines so l- chen betrifft . Die Patentansprüche 1 und 4 des in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichten Streitpatents la u ten wie folgt : "1. Verfahren zum Betreiben eines Flächenlautsprechers (1), bei dem mindestens eine Schwingspule (3, 4) auf eine plattenfö r- 1 - 3 - mige Fläche (2) mit vorbestimmten Materialeigenschaften au f- gebracht ist, über die durch eine Schallquelle (7) elektrisch a n- geregte (n) Schwingspule(n) (3, 4) zum Schwingen angeregt Schall abgestrahlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der akustische Frequenzgang dieses Flächenlautsprechers (1) gemessen und seine Frequenzkurve ermittelt wird, dass für diese Frequenzkurve die dazu inver se Frequenzkurve ermittelt wird, dass diese inverse Frequenzkurve in einer Filtereinric h- tung (8) als deren Übertr a gungsfunktion nachgebildet wird und dass mittels der im Betriebszustand zwischen die Schallquelle (7) und den Flächenlautsprecher (1) geschalt eten Filtereinric h- tung (8) aufgrund deren Übertragungsfunktion der Frequen z- gang des Flächenlautsprechers kompe n siert wird. 4. Flächenlautsprecher mit mindestens einer Schwingspule (3, 4), die auf eine plattenförmige Fläche (2) mit definierten Mater i- aleige nschaften aufgebracht ist und die, durch elektrische Tonsignale angeregt, diese Fläche (2) zur Schallabstrahlung in Schwingungen versetzt, dadurch gekennzeichnet, dass der mindestens einen Schwingspule (3, 4) eine Filtereinrichtung (8) für die Tonsignale v orgeschaltet ist, deren Übertragungsfunkt i- on zu dem Frequenzgang des Flächenlautsprechers (1) i n vers ausgebildet ist. " Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwi e- sen. Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für die B undesrepu b- lik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt, weil es dessen Gegen s tand gegenüber dem Stand der Technik, als den es die geänderte europäische P a- tentschrift 847 661 B2 (N1) und die deutsche Offenlegungsschrift 41 11 276 (N3) herangezogen hat, nicht als patentfähig angesehen hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das P atent in seiner erteilten Fassung, hilfsweise eingeschränkt, verteidigt. 2 3 4 - 4 - Nach den Hilfsanträgen I und 1 vor die Wo rte " für diese Frequenzkurve die dazu inverse Frequenzkurve ermittelt wird " und/oder in Patentanspruch 4 nach den Worten " dass der mindestens einen Schwingspule (3, 4), " die Worte eingefügt werden: " , zur Erhöhung des Freiheitsgrades in Form - und Material au s wahl und zur Anpassung an einen Anwe n dungsfall, " Nach den Hilfsanträgen II und 1 vor die Wo r- te " für diese Frequenzkurve die dazu inverse Frequenzkurve ermittelt wird " und/oder in Patentanspruch 4 nach den Worten " dass der mindestens einen Schwingspule (3, 4), " die Worte eingefügt werden: " , in Abkehr zu einer konstruktiven Maßnahme, zur Erhöhung des Fre i heitsgrades in Form - und Materialauswahl und zur Anpassung an einen A n wendungsfall, " Nach den Hilfsanträgen III und III 1 und/oder in Patentanspruch 4 die Einfügungen gemäß den Hilfsanträgen II und Ende dieser beiden Patentansprüche jeweils die Worte eingefügt we r den: " , wobei die Übertragungsfunktion der Filtereinrichtung durch dig i- tale Filter nachgebildet wird und wobei ein digitaler Signalproze s- sor verwendet wird, der zur Anpassung der Funktion des digitalen Signalprozessors an verschiedene Materialien der schallabstra h- lenden Fläche frei programmie r bar ist. " Die Klägerin beantrag t, die Berufung zurückzuweisen. 5 6 7 8 - 5 - Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. - Ing. K . , W . , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung e r läutert und ergänzt hat. Entscheidungsgr ünde: I. 1. Das Streitpatent beschreibt, dass Flächenlautsprecher u.a. aus der deutschen Patentschrift 484 872 seit langem bekannt sind. Bei einem Fläche n- lautsprecher ist mindestens eine nach dem elektrodynamischen Prinzip funkti o- nierende Schwingspule auf eine plattenförmige Fläche gesetzt und dort mech a- nisch fixiert. Wird die Schwingspule von einem Schallgeber elektrisch angeregt, werden ihre Schwingungen auf die als Membran wirkende Fläche übertragen, die damit Schall abstrahlt. Als Flächenlautspreche r kann u.a. die Glasfläche eines Schaufensters benutzt werden. Infolge von Eigenresonanzen kann sich dabei ein Frequenzgang ergeben, der Nichtlinearitäten (wie überhöhte Wiede r- gabe im Bereich tiefer Töne; Klirrneigung) aufweist. Auch bei Anwe n dung von Maßn ahmen zur elektronischen Kompensation dieser Nichtlinearit ä ten oder konstruktiven Maßnahmen zur Eliminierung systembedingter Nachteile von Fl ä- chenstrahlern seien nur gewisse Verbesserungen erzielt worden. Eine grun d- sätzliche Lösung, die dem Flächenlautspre cher ein breites Anwendungsspek t- rum erschlossen hätte, sei damit aber nicht e r reicht worden. Demgegenüber soll durch das Streitpatent ein Verfahren zur Verfügung gestellt werden, mit dem die Nichtlinearitäten im Frequenzgang der Fläche n- lautsprecher weni gstens so weit beherrscht werden, dass sich ein für den jewe i- ligen Anwendungsfall geeignetes und natürlich wirkendes Klangspektrum ergibt. 9 10 11 - 6 - Weiterhin soll ein Flächenlautsprecher zur Verfügung gestellt werden, dessen elektroakustische Eigenschaften so optim iert sind, dass damit im einzelnen A n- we n dungsfall vorgegebene Anforderungen an die Güte der damit ausgeführten B e schallung erfüllt werden. 2. Hierfür s ieht Patentanspr uch 1 des Streitpatents ein Verfahren zum Betreiben eines Flächenlautsprechers vor, de ss en Merkmale in Anlehnung an das Patentgericht wie folgt gegli e dert werden können: 1. Auf eine plattenförmige Fläche mit vorbestimmten Mater i- aleigenschaften wird mindestens eine Schwingspule aufg e- bracht. 2. Durch eine Schallquelle wird/werden die Schwings pule(n) elektrisch angeregt, so dass die zum Schwingen angeregte plattenfö r mige Fläche Schall abstrahlt. 3. Der akustische Frequenzgang dieses Flächenlautsprechers wird gemessen und seine Frequenzkurve wird ermittelt. 4. Die zu dieser Frequenzkurve inverse Frequenzkurve wird ermittelt. 5. Die inverse Frequenzkurve wird in einer Filtereinrichtung als deren Übertragungsfunktion nachgebildet. 6. Die Filtereinrichtung wird im Betriebszustand zwischen die Schallquellen und den Flächenlautsprecher geschaltet, so dass aufgrund deren Übertragungsfunktion der Frequen z- gang des Flächenlau t sprechers kompensiert wird. Der Flächenlautsprecher nach Patentanspruch 4 weist folgende Merkm a- le auf: 12 13 - 7 - a) mindestens ein e Schwingspule , a1) die auf eine plattenförmige Fläche mit definierten M a- teriale i genschaften aufgebracht ist und a2) die, durch elektrische Tonsignale angeregt, diese Fl ä- che zur Schallabstrahlung in Schwingungen ve r setzt. b) Der mindestens einen Schwingspule ist eine Filtereinric h- tung für die Tonsignale vorgeschal tet, b1) deren Übertragungsfunktion zu dem Frequenzgang des Fl ä chenlautsprechers invers ausgebildet ist. 3. Einige Begriffe bedürfen näherer Erörterung. a) Flächenlautsprecher gehören zu den akustischen Wandlern, die elektrische Signale in Schallsig nale umwandeln. Flächenlautsprecher können unterschiedlich konstruiert sein, insbeso n- dere , indem verschiedene Materialien und ggf. mehr als eine Schwingspule verwendet werden sowie dadurch, dass die in Schwingungen zu versetzende Fläche hinsichtlich ih rer Abmessung und Gestaltung spezifische Formen au f- weist und die Schwingspulen an verschiedenen Stellen montiert werden. Die Ko n struktion kann dabei so gewählt werden, dass die Fläche mittels der von den Schwingspulen angeregten Biegewellen die Schallwelle n in einer bestim m- ten Weise diffus abstrahlt, wie es in der der nicht vorveröffentlichten N1 zugru n- de li e genden, internationalen Patentanmeldung WO 97/09842 ( N 1') dargestellt und allgemein mit dem Begriff Distributed - Mode - Lautsprecher (DML) bezeic h- net wird . Auch solche Lautsprecher sind Flächenlautsprecher. Das Streitpatent enthält keine Einschränkungen zum konstruktiven Aufbau des nach Patenta n- spruch 1 zu verwenden den und gemäß Patenta nspruch 4 herzustellenden Fl ä- 14 15 16 - 8 - chen laut spre cher s , die mittels der Anwen dung konstruktiver Maßnahmen he r- gestellte DML vom Anwe n dungsbereich des Streitpatents ausschließen würden. Das Streitpatent erfasst deshalb auch Flächenlautsprecher, die die Anforderu n- gen an einen DML erfü l len. b) Für die Messung des akustischen Frequen zgangs eines Fläche n- lautsprechers entsprechend Merkmal 3 des Verfahrensanspruchs werden de s- sen akustische Übertragungseigenschaften analysiert, indem ein Frequenzan a- lysator (6) bei durchstimmbarer Frequenz, also mit unterschiedlichen Freque n- zen über den ge sa m ten hörbaren Frequenzbereich, mit vorbestimmtem Pegel ein definiertes elektr i sches Messsignal an den Verstärker (5) abgibt und über die Schwingspulen (3, 4) den Flächenlautsprecher (1) zur Schallabstrahlung anregt. In einem definie r ten Abstand wird soda nn mittels eines Messmikrofons (61) gemessen, mit welchem Pegel die jeweilige Frequenz vom Flächenlau t- sprecher tatsächlich in akustische Schallwellen umgesetzt wird. Die sich so über alle gemessenen Frequenzen ergebende Linie der jeweil i gen Schallpegel erg ibt den akustischen Frequenzgang des Flächenlau t sprechers. Zeichnerisch wird diese Messung im Streitpatent mit der nachfolge n den Figur dargestellt: 17 - 9 - Soweit dieser Frequenzgang nicht linear verläuft, wie es im Bild des Fr e- quenzanalysators (6) ersichtlic h und bei Fl ä chenlautsprechern regelmäßig zu erwarten ist, wird aus der so gewonnen en Übe r tragungsfunktion deren inve rse Funktion gebildet (Merkmale 4 und b1). Die Nachbildung der inversen Fr e- quenzkurve in einer Filtereinrichtung führt dazu, dass Frequenze n, die vom Fl ä- chenlautsprecher besonders schwach übertragen werden, von der Filtereinric h- tung nicht oder kau m gedämpft oder verstärkt werden, während andere Fr e- quenzen, die der Flächenlautsprecher besonders stark wiedergibt, stärker g e- dämpft werden. Durch eine solche Vorverzerrung des elektrischen Signals, da s nach dem Durchgang durch die Filte r einrichtung an den Flächenlautsprecher weitergeleitet wird, wird dieses aufgrund dessen nichtlinearen akustischen E i- genschaften wieder entzerrt und damit wird dieser nichtlineare Verlauf im E r- gebnis kompensiert. Wie vollständig diese Kompensation entsprechend Merkmal 6 bewirkt werden kann, hängt zumindest auch davon ab, wie genau die Übertragung s- funktion der Filtereinrichtung gemäß Merkmal 5 im Sinne einer Vorverz e r rung die inve r se Frequenzkurve des Flächenlautsprechers nachbilden kann. Eine in jeder Hinsicht vollständige Kompensation wird ins o weit nicht verlangt, sondern nur eine Annäh e rung daran ( Streitpatent, Sp. 7 Z. 25 bis 29). II. Das Patentgericht hat off en gelassen, ob die Lehre des Streitp a- tents zum Zeitpunkt des Prioritätstags neu war, jed enfalls habe sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die N1 beschreibe ein Verfahren und einen Flächenlautsprecher, bei d e- nen die Verteilung der von der näh e ren Ausgestaltung einer plattenförmigen Fläche abhängigen natürlichen Res o nanzmoden analysiert wird, um den oder die optimalen Anbringungsort(e) der Schwingspule(n) auf der platt en förmigen 18 19 20 21 - 10 - Fl ä che zur Erzielung eines gewünschten Übertragungsverhaltens zu er mitteln. Auch wenn nach dem G e genstand des Streitpatents der Anbringungsort für die Schwingspule frei wäh l bar sei, werde damit gleichwohl auch der aus der N1 bekannte Fall der Anordnung der Schwingspule(n) an denjenigen Orten der plattenförmigen Fläche erf asst, bei denen eine hohe Effektivität der Schalle r- zeugung erzielt werde. Damit offenbare die N1 das Merkmal 1 des Patenta n- spruchs 1 und teilweise das Merkmal a1 des Patenta n spruchs 2. Als plattenförmige Fläche könne gemäß der N1 eine Vielzahl von Mater i- alien unterschiedlicher Größe und Festigkeit sowie Biegesteifheit ve r wendet werden. Diese Fläche weise somit die durch das jeweilige Material definierten akustischen Materialeigenschaften entsprechend Merkmal a1 des Patenta n- spruchs 4 auf. Weiterhin offenb are das in den Figuren 60a und 60c der N1 da r- gestellte Ausführungsbeispiel eine als passiver Equalizer ausgebildete an a loge Filtereinrichtung für die Tonsignale, die der Schwingspule 9 vorg e schaltet sei, entsprechend den Merkmalen 5 und b. Dem Fachmann seien auch andere Filter zur Beeinflussung eines Lau t- sprecherfrequenzganges bekannt. Die N3 beschreibe hierzu ein Verfahren zur Korrektur linearer Verzerrungen mit Hilfe eines Digitalfilters, der dem elektro a- kustis chen Wandler (wie einem Lautsprecher ) vorg e schaltet sei. Mit diesem Filter würden Übertragungsfehler beliebiger Ursache korrigiert, indem die Übe r- tragungsfunktion des Digitalfilters invers zur Übertragungsfunktion des Lau t- sprechers ausgebildet werde, was bei einer entsprechend hohen Filteror d nung auch für die Feinstrukturen möglich sei. Für den Fachmann habe es auf Grund seines beständigen Bestrebens nach Verbesserungen nahegelegen, den aus der N1 bekannten Flächenlau t- sprecher zu verbessern, indem anstelle eines einfachen passiven Equal i zers 22 23 24 - 11 - ei n Digitalfilter mit inverser Übertragungsfunktion entspre chend der N3 verwe n- det we rd e , um damit entsprechend den Merkmalen 4 und b1 eine Korrektur auch in der Fei n struktur der Übertragungsfunktion des Systems Schwingspule - platte n förmige Fläche zu erreich en . Das Merkmal des in erster Instanz gestellten Hilfsantrags, wonach die Vorschaltung der Fi l tereinrichtung zur Erhöhung des Freiheitsgrads in Form - und Materialauswahl sowie zur Anpassung an einen Anwendungsfall erfolge, führe zu keiner anderen Beurte ilung. Aus der N3 erkenne der Fachmann ohne weiteres, dass mit dem dort beschriebenen Digitalfilter auch solche Übertr a- gungsfehler korrigierbar seien, die durch die in der N1 offenbarten vielfältigen Materialien für eine plattenförmige Fläche verursacht wü rden oder beim jeweil i- gen Anwendungsfall dadurch entstünden, dass die Befestigungsorte der Schwingspule nicht dem nach eine r Analyse gemäß der N1 erzielten Anbri n- gungsort entspr ächen . III. Dies hält der Nachprüfung im Ergebnis stand . Allerdings hat sich das Patentgericht zu Unrecht auf die geänderte eur o päische Patentschrift (B2 - Schrift) N1 gestützt, denn diese ist erst im Jahr 2004 veröffentlicht und rechnet - ebenso wie die ebenfalls erst nach dem Anmeldetag des Streitpatents verö f- fentlichte B1 - Schrift - nicht zum Stand der Technik. Jedoch ist die zugehörige Veröffentlichung der internationalen Patentanme l dung WO 97/09842 (A2 - Schrift; N1' ) vorveröffentlicht. 1. Mit dem Patentgericht kommt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass sich der Gegenstand des S treitpatents in seiner erteilten Fassung für den Fachmann, einen Diplom - Ingenieur der Fachrichtung Elek t rotechnik mit dem Schwerpunkt Elektroakustik (wobei auch ein Studium der Nachrichtentechnik und Medientechnik entsprechende Fachkenntnisse vermitteln ka nn) mit meh r- 25 26 27 - 12 - jähriger Berufserfahrung, wie ihn das Patentgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, jedenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54 ff., 56 EPÜ). a) F lächenlautsprecher sind, wie die Beschreibung des Streitpatents zutreffen d ausführt, seit langem bekannt, ebenso die bei ihnen auftretenden Verzerrungen im Frequenzgang. Die Verzerrungen beruhen nicht nur auf Res o- nanzen und anderen Schwächen des Material s und seiner Geometrie , durch die b e stimmte Frequenzen stärker und andere schwächer wiedergegeben werden. Sie ergeben sich beim Hören eines Flächenlautsprechers auch aus einer fr e- quenzabhängigen Richtwirkung bezogen auf den Raumpunkt, von dem der Fl ä- chenlaut sprecher aus gehört wird. Da Flächenlautsprecher - anders als Lau t- sprecher mit einer insbesondere für hohe Frequenzen sehr kleinen Kolbe n- membran - eine schallwirksa me Abstrahlfläche von mehreren Quadratd ezim e- tern aufweisen, kann es speziell bei hohen Frequ enzen zu Überlageru n gen im Raumpunkt des Hörers kommen . Aufgrund der großen Fläche, mit der ein Fl ä- chenlautsprecher Schallwellen abstrahlt, kann der Schallübertragungsweg zum Rau m punkt des Hörers unterschiedlich lang sein, so dass es insbesondere bei hohen Frequenzen zu Überlagerungen mit einer halben Wellenlänge ko m men kann, bei der sich zwei Schallwellen gegenseitig auslöschen, oder zu Überlag e- rungen mit einer vollen Wellenlänge, die zu einer Verdopplung der Amplitude führen, wobei die halbe oder volle We llenlänge sich aus der jeweiligen Fr e- quenz ergibt (Gutachten S. 7) . Vornehmlich dieser frequenz - und standortabhängigen Verzerrung wi d- met sich die N1', indem mittels computerunterstützter Berechnungen abhängig vom Material und der Anzahl der Schwingspu len eine Geometrie der schalla b- strahlenden Fläche sowie die Positionen für die Schwingspulen ermittelt w e r- d en , um ein möglichst inkohärentes Schwingungsverhalten für einzelne Teilb e- 28 29 - 13 - reiche (englisch: modes) der Gesamtfläche zu erzielen . Dieses auf die Gesam t- fläch e verteilte inkohärente Schwingungsverhalten (distributed modes) führt als DML zu einer diffusen Phase der abgestrahlten Schallwellen, womit frequen z- abhängige, auf den jeweiligen Raumpunkt des Hörers bezogene Überlageru n- gen oder Auslöschungen weitest gehend verm i ede n werden und so ein ric h- tungsunabhängiges Abstrahlverhalten erzielt wird (Gutachten S. 7 f, 16 f.) . Da auch entsprechend der N1' konstruierte DML zu den Flächenlautsprechern nach dem Gegenstand des Streitpatents zählen, erfüllen sie die Merk male 1 und 2 und a nebst a1 und a2 des Streitpatents. Darüber hinaus ergibt sich aus der diffuse n Abstrahlung zu gleich ein g e- wis ser Aus gleich im Frequenzgang. Materialbedingte Verzerrungen durch R e- sonanzen oder Schwächen bei der Schalle rzeugung werden durch die inkoh ä- rente n Schwingungen der einzelnen Teilbereiche ebenfalls in gewissem Maße ausgeglichen, so dass in dieser Hinsicht bei einem DML nur ein gering er Ko r- rekturbedarf verbleibt (Gu t achten S. 16 f.). Gleichwohl weist die N1' de n Fachmann für e inen solchen Korrekturb e- darf dar auf hin , diesen mittels eines auf das elektronische Eingangssignal wi r- kenden passiven Equ a lizer s für den DML zu korrigieren (N1', S. 88 Z. 21 bis S. 89 Z. 2). Auch wenn darin noch keine unmittelbare und eindeutige Offenb a- run g sämtlicher Merkmale der Lehre des Streitpatents in neuheitsschädl i cher Weise liegt (vgl. dazu BGH , Urteil vom 16. Deze m ber 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin; Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 - Escitalopram), entnimmt der Fac h mann dem Hinweis auf einen Equalizer hinreichend deutlich, damit die Frequenzen zu dämpfen, die sonst zu stark übertragen würden. Hi n sichtlich dieser Dämpfung ergibt sich dara us eine Filtereinrichtung mit einer inversen Freq uenzkurve, w o- mit die Merkmale 5 und 6 bzw. b nebst b1 jedenfalls in Bezug auf eine Däm p- 30 31 - 14 - fung der zu stark übertragenen Frequenzen in der N1' offenbart we r den. Wird die Dämpfung auf das Niveau der am schwächsten übertragenen Frequenz vollzogen, werden die ge nannten Merkmale vol l ständig erfüllt. b) Ausgehend von diesem Korrekturbedarf für Flächenlautsprecher, selbst wenn sie als DML konstruiert und damit nur noch geringerer Korrekturen bedürfen, hatte der Fachmann Anlass, aus dem Stand der Technik eine mö g- l ichst effektive Korrekturmethode heranzuziehen. Die N3 beschreibt ein Korrektursystem in Bezug auf lineare Verzerru n- gen bei elektroakustischen Wandlern wie Lautsprechern oder Mikrofonen. Hie r- für wird eine Kombination von rekursiven und nichtrekursiven D igitalfiltern ei n- gesetzt, wobei die rekursiven Filter ( infinite impulse response filter; IIR - Filter) für die tiefen Töne mit langer Wellenlänge und die nichtrekursiven Filter ( finite i m- pulse response filter; FIR - Filter) für Töne oberhalb einer bestimmten F requenz und dementsprechend kürzerer Wellenlänge verwendet werden. Diese Grenze für den Einsatz des nichtrekursiven Filters richtet sich dabei nach der Filterlä n- ge des Digitalfilters, der nur solche Frequenzen filtern kann, bei denen die j e- weilige Frequenz mit ihrer Wellenlänge - also einer kompletten Schwi n gung - mindestens einmal in die Filterlänge passt. Bei einem Digitalfilter mit beispiel s- weise 256 Koeffizienten und einer Abtastrate von 44,1 kHz ergibt sich daraus eine Filterlänge für eine Grenzfreq uen z von 170 Hz (N3, S. 2 Z. 65 bis 67). Oberhalb dieser Frequenz können danach Übertragungsfehler von Lautspr e- chern mit beliebiger Ursache korrigiert werden. Durch eine hohe Filte r ordnung , womit entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständige n eine hohe Anzahl an Koeffizienten gemeint ist, kann auch die Feinstruktur der Übe r tragungsfunktion des Lautsprechers korri giert werden ( N3, S. 2 Z. 64 bis S. 3 Z. 2). Die Impulsantwort des Entzerrerfilters gewinnt man durch eine inve r- se Fourier - Transform ation ( N3, S. 3 Z. 12 bis 13). Hierunter ist gemäß den Au s- 32 33 - 15 - führungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zunächst die E r mittlung des akustischen Frequenzgangs des Lautsprechers zu verstehen , der über eine Frequenzanalyse der vom Lautsprecher abgestrahlten und mit einem Mikrofon aufgenommenen Schallwellen ermittelt wird. Dieser Frequen z- gang wird sodann umgekehrt für die Impulsantwort des Entzerrerfilters verwe n- det, um so die besonders laut übertragenen Frequenzen entsprechend zu dämpfen. Im Fal le eines IIR - Filters ist es dabei auch möglich, besonders leise übertrag e ne Frequenzen zu heben; im Übrigen wäre beim Einsatz von FIR - Filtern die Gesamtamplitude so zu verstärken, dass mittels einer Dämpfung ein ausgegl i chener Frequenzgang erzielt werden k ann. Aus der Sicht des Fachmanns offenbart damit die N3 zumindest mit ihrer zweiten Alternative der nichtrekursiven FIR - Filter ein Filterverfahren entspr e- chend dem Gegenstand des Streitpatents. Der Fachmann versteht die allg e- mein gehaltenen Begriffe " e lektroakustischer Wandler " und " Lautsprecher " d a- hin, dass di e ses Verfahren auch auf Flächenlautsprecher angewendet werden kann . Ein solcher Flächenlautsprecher gehört zu den Lautsprechern und akust i- schen Wandlern. Die Beschreibung hebt insbesondere für die Verwendung der nich t rekursive n Filter hervor, dass damit Übertragungsfehler d es Lautsprechers mit " beliebiger Ursache " korrigiert werden können; dies schließt mit ein , auch solc he Übertragungsfehler korrigieren zu kö n nen, die durch die spezifischen Eigens chaften von Flächenlautsprecher n verursacht sind. Gerade solche Ko n- struktionen sind bekanntlich mit Problemen bei der Übertragung von elektr i- schen in akustische Signale behaftet, weshalb die N3 aus fachlicher Sicht auch hierfür eine Problemlösung darstell t . Auch wenn mit der digitalen Entzerrung der Übertragungsfunktion von Fläche n lautsprechern nicht in jeder Hinsicht eine gleichgute Qualität wie bei konventionellen Lautsprechern zu erwarten war, bestand auf Grund der b e- 34 35 - 16 - kan n ten Schwierigkeiten bei der W iedergabe mittels Flächenlautsprechern, wie sie das Streitpatent in Abs. 3 und 9 ( " wurden A n strengungen unternommen, die bekannten Nachteile des Flächenlautsprechers mittels konstruktiver Maßna h- men zu beheben " ) anschaulich schildert und die N1' auch bei ei ner Konstruktion nach dem DML - Prinzip für wünschenswert erachtet (N1', S. 88 Z. 21 bis 26) , Anlass, über Verbesserungen bei Flächenlautspr e chern nachzudenken und dazu auf den aus der N3 bekannte n Filter für Lau t sprecher zurückzugreifen. Mit der inversen Fourier - Transformation für die Impulsantwort des En t- zerrer f ilters beschreibt die N3 eine Frequenzanalyse der Übertragungsfunktion des Lautsprechers, deren Frequenzgang zum Zweck der Entzerrung zu inve r- tieren ist. Aus fachli cher Sicht ist dies dahin zu ve r stehen, dass der Frequen z- gang des Lautsprechers zu messen ist und daraus die Frequen z kurve ermittelt wird. Damit legt die N3 die Merkmale 3 und 4 sowie das Merkmal b1 teilweise zumi n dest nahe. Schließlich ergibt sich für den Fachmann aus der Offenbarung , dass die inverse Fourier - Transformation als Impulsantwort des Entzerrer - Filters die Übertragungsfunktion eines Lautsprechers mit Hilfe eines Signalprozessors ko r- rigiert, ein Vorgehen, mit dem die inverse Frequenzkurve in einer Filtereinric h- tung als deren Übertragungsfunktion nachgebildet werden soll sowie hierfür die Entzerrungsschaltung zwischen die Schal l quelle und den Flächenlautsprecher zu schalten ist. Nur so kann die inverse Frequen z kurve die Übertragungsfehler des Lautsprechers korrigieren und komp ensieren. Damit legt die N3 auch die Merkmale 5 und 6 sowie das Merkmal b mit dem Rest des Mer k mals b1 nahe. c) Aufgrund der Angabe in der N1', dass selbst Flächenlautsprecher nach dem DML - Prinzip einen Korrekturbedarf in Bezug auf den Frequenzgang noc h aufweisen können und dieser durch einen Filter korrigiert werden kann, 36 37 38 - 17 - war auch die Kombination mit den Angaben, die aus der N3 für eine konkrete Filteranordnung bekannt waren, nahegelegt. 2. Die Patenta nsprüche 1 und 4 des Streitpatents haben auch in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen I und I' keinen Bestand, denn die Änderu n- gen im Wortlaut führen nicht zu einem anderen Schutzumfang und fol g lich nicht zu einem anderen Gegenstand des Streitpatents . Die von der Beklagten vorgeschlagene Merkmalsergän zung führt nicht zu einer Beschränkung des Schutzbereichs des Streitpatents. Die Ergänzung stellt lediglich eine Zweckangabe dar, die nicht zu einer Einschränkung des Schutzbereichs des Patentanspruchs 4 und des Patenta n spruchs 1 führt. Die Patentansprüche schützen die Vorrichtung und das Verfahren regelmäßig u n- abhängig von dem Zweck, der mit ihnen ve r folgt wird (vgl. Benkard/Scharen, aaO, § 14 Rn. 43, 48 mwN.). Mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Merkmalsergänzung soll auch weder die Ausgestaltung de r Lehre des Streitp a- tents näher konkretisiert oder erläutert werden noch sollen damit die Patenta n- sprüche im Sinne von Verwendungsansprüchen auf bestimmte Verwendungen der Erfindung beschränkt we r den. 3. Ebenso führen die Hilfsanträge II und II' nicht z u einer bestandsf ä- higen Fassung der Patentansprüche 1 und 4. Die weitere Ergänzung stellt ebenfalls eine allgemeine Zweckangabe dar, die keine - auch keine konkretisierende oder erläuternde - Bede u tung für die beiden Patentansprüche entfal tet. Mit dem Zusatz sollen die Patenta nspr ü- che nicht auf Flächenlautsprechersysteme beschränkt werden, bei denen sich konstruktive Maßnahmen für die Qualität der Schallübertragung nicht auswi r- ken. Entsprechend der Beschreibung in der Patentanmeldung des Streitpatents s ollen damit lediglich das vermeintlich nicht zufriedenstellende Ergebnis von 39 40 41 42 - 18 - konstruktiven Maßnahmen bei Flächenlautsprechern sowie der Gang der Erfi n- dung herausgestellt werden, die sich von solchen " konventionellen Überlegu n- gen " gelöst hat. In solchen Dar stellungen ist nicht - jedenfalls nicht mit der g e- mäß Art. 84 EPÜ erforderlichen Deutlichkeit - eine Eingrenzung des Schutzu m- fang s der beanspruchten Lehre zu erkennen , vielmehr soll damit lediglich die erfind e rische Tätigkeit besonders hervorgehoben werden . Ein Einfluss auf den Schutzbereich der Patentansprüche ist daher aufgrund der in den Hilfsantr ä- gen II und II' enthaltenen Ergänzung nicht zu erkennen, weshalb die beschrän k- te Verteidigung auch mit diesen Anträgen nicht zur Patentf ä higkeit führt . 4. Sc hließlich haben die Patentansprüche 1 und 4 auch in den Fa s- sungen der Hilfsanträge III und III' keinen Bestand. Soweit diese Hilfsanträge die Ergänzungen gemäß den Hilfsanträgen II und II' wiederholen, kann hie r auf aus den genannten Gründen eine beschränkt e Verteidigung nicht gestützt we r- den. Die darüber hinausgehende Ergänzung der Patentansprüche 1 und 4 führt ebenfalls nicht zu pa tentfähigen Anspruchsfassungen, denn auch der so b e- schränkte Gegenstand des Streitpatents wird durch die N3 naheg e legt. De r Einsatz von digitalen Filtern für die Übertragungsfunktion von Filte r- einrichtungen bei Lautsprechern wird in der N3 ausdrücklich erwähnt ( N3, S. 2 Z. 65). Weiterhin bezeichnet die N3 einen Signalprozessor als geeignetes Mittel für die als Entzerrer fungier end e Filtereinrichtung (S. 3 Z. 12 bis 13). Dem Fachmann war ein solcher Prozessor zum Prioritätstag allgemein bekannt. Die freie Programmierbarkeit ist entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein inhärentes Merkmal solcher Signalp rozessoren. D a- mit werden auch die Merkmale der weiteren in den Hilfsanträgen III und III' en t- haltenen Ergänzungen in der N3 o f fenbart. 43 44 - 19 - 5. Für einen erfinderischen Gehalt der weiteren Patentansprüche ist weder allein noch in Verbindung mit den Merkmale n der Patentansprüche 1 und 4 e t was ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Keukenschrijver Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.01.2008 - 4 Ni 64/06 (EU) - 45 46
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