BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 59/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.567,20 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Ein Versto337 des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz, dass bei Feststellung der Haftung des Rechtsanwalts die verschiedenen Handlungsal-ternativen in Erw344gung zu ziehen sind (vgl. BGHZ 171, 261, 265 f Rn. 12 ff), liegt nicht vor. 2 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe den Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt, das nicht auf die 334berpr374fung der Verj344hrung 3 - 3 - von Anspr374chen gegen den sie zuerst beratenden Rechtsanwalt Dr. O. beschr344nkt gewesen sei, beruht auf einer umfassenden Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts, die sich auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zur Beweislast des Anspruchstellers f374r das Vorliegen eines uneinge-schr344nkten Mandats (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, 3497 f Rn. 7 f m.w.N.) bewegt. Aus der Beweisw374rdigung ergibt sich, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genom-men hat. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Geh366r oder Verst366337e ge-gen Verfahrensgrundrechte sind nicht festzustellen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 06.08.2007 - 24 O 1883/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.02.2009 - 4 U 136/07 -
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