BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 59 / 11 Verkündet am: 17 . Januar 201 2 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 a) Auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrags v erpflichtet, diejenigen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, ve r- kehrssicher bereitzustellen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft ve r- letzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. b) Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu - und Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als Erfü l- lungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB). BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofe s hat auf die mü ndliche Verhan d lung vom 17 . Januar 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens , den Richter Dr. Grabinski und die Richt e rin Schuster für Recht erkannt: Die Revision der Beklagte n zu 1 gege n das am 20. April 2011 verkü n- dete U r teil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewi e sen. Die Beklagte zu 2 wird des Rechtsmittels der Revision für verlustig e r- klärt. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig. Die Bek lagte zu 1 erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr ein en Fahrausweis für eine F ahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Am 5. März 2006 stürzte die Klägerin auf dem Weg zum Zug auf dem Bahnsteig 1 des Bahnhofs Solingen - Ohligs (heute Solingen Hauptbahnhof). Eige n- tümerin de s Bahnhofs ist die DB Station & Ser vice AG. Die se hatte die Reinigung 1 2 - 3 - und den Winterdienst der Beklagte n zu 2 übertragen. Die Beklagte zu 2 hat behau p- tet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Kläger in zunächst die DB St a- tion & Service AG in Anspruch. Das Landge richt wies die se Klage mit der Begrü n- dung ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum - und Str e u- pflicht auf die Beklagte zu 2 ü bertragen, Pflichtverletzungen sei e n ihr nicht vo rzuwe r- fen (LG Wuppertal, Urteil vom 22. N o vember 2007 - 16 O 15/07). Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünft i- ge Schäden wegen der durch d en Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landg e- richt hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen. Anschli e- ßend hat das Landgericht auf übereinstimmenden Antrag der Parteien und des Streithelfers das Ruhen des Verfahrens im Verhältnis de r Klägerin zur Beklagten zu 2 angeordnet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Tei l- urteil und das Verfahren auf gehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwi e- sen und die Revision zugela s sen. G egen dieses Urteil richtet sich die Revision d er Beklagten zu 1, die ihr Kl a- geabweisungsbegehren weiterverfolgt . Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Die Beklagte zu 2 hat die Revision i n der mündlichen Verhandlung zurück geno m- men. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Landgericht habe di e Klage gegen die Beklagte zu 1 verfahrensfehlerhaft durch Tei l- urteil abgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils na ch § 301 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor, weil die Gefahr einander widersprechender Entsche i- 3 4 5 6 - 4 - dungen bestehe. Auch für die Haftung der Beklagten zu 1 sei en t scheidend, ob die Beklagte zu 2 oder , im Fall der Übertragung , der Streithelfer die ihnen hinsich t lich des Bahnsteigs obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hätten. Dies unterstellt, komme e ntgegen der Auffassung des Landgerichts eine Haftung der B e- klagten zu 1 nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Verletzung einer vertragl i- chen Nebenpflicht in Betracht. Aus dem Beförderungsve r trag folge die Pflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleide. Auch nach der Bah n strukturreform beginne diese Pflicht nicht erst mit dem Einsteigen und ende nicht mit dem Ausste i gen, sondern umfasse ebenso den gefahrlo sen Zugang und Abgang. Das Eisenbahnverkehrsu n- ternehmen treffe die vertragliche Nebenpflicht, die dazu erforderlichen Bah n anlagen, insbesondere die Bahnsteige, verkehrssicher zu halten. Werde diese Infr a struktur durch Dritte zur Verfügung gestellt, bediene sich das Eisenbahnverkehrsunterne h- men dieser Dritten als Erfüllungsgehilfen und müsse sich ein etwaiges Feh l verhalten gemäß § 278 BGB zurechnen la s sen. I I . Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. D er Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht war unzulässig . Nach ständiger Rech t sprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausg e- sch lossen ist ; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, 2737 ; BGH, Urteil vom 28. November 2003 V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f. mwN ). Dies gilt auch bei Klagen gegen me h- rere einfache Streitgenossen (Senat, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 mwN). Ein Teilurteil über die Klage gegen ei nen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in de m- selben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entsche i- dungen kommt. Über ein Prozessrechtsverhältnis darf deshalb nicht vo rab durch 7 8 - 5 - Teilurteil entschieden werden, wenn eine g e meinsame Beweisaufnahme in Betracht kommt . Die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens nur einmal zu erheben und frei zu würdigen, um unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenoss en auszuschließen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 VII ZR 176/02, NJW - RR 2003, 1002). Dies gilt auch, wenn sich die Notwendigkeit einer gemeinsamen Beweisaufnahme erst durch eine abweichende rechtliche Beu r- teilung durch das Rechtsmittelgericht erg e ben kann. Bei der vom Landgericht gewählten Verfahrensweise best and ungeachtet der für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Teilurteils unerheblichen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 16 ff.) Anordnung des R u- hens des Verf ahrens die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Das Landg e- richt wird bei seiner Entscheidung über den gegen die Beklagte zu 2 geltend g e- machten Anspruch, gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme, zu entscheiden haben, ob die Be klagte zu 2 eine ih r hinsichtlich des Bahnsteigs obli e- gende Verkehrssich e rungspflicht verletzt hat und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist . Diese noch zu treffenden Feststellungen sind auch für die Haftung der Beklagten zu 1 entsche i dungserheblic h . D enn das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte zu 1 aus dem Beförderungsvertrag die N e- benpflicht trifft, den vom Fahrgast zu benutzenden Bahnsteig verkehrssicher zu ha l- ten , und dass in diesem Fall der Beklagten zu 1 ein etwaiges F ehlverhalten der B e- klagten zu 2 oder des Streithelfers gemäß § 278 BGB z u zurechnen ist . 2. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförd e- rungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast ke i- nen Schade n erleidet. Dies betrifft zunächst den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein - und Aussteigen. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund e i- nes Beförderungsvertrags darüber hinaus aber auch verpflichtet, dem Fahrgast e i- nen sicheren Zu - und Abgang zu ermöglichen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnve r kehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu - und A b- 9 10 - 6 - gang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfra strukturunternehmen bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturu n ternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB). a ) Vor der Eisenb ahnstrukturreform war in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Eisenbahnunternehmen aufgrund des Beförderungsvertrags ve r pflichtet ist, für einen sicheren Zugang und Abgang des Fahrgastes zu sorgen, insbesondere von ihm bereitgestellte Anlagen wie Bahnste ige, die der Fahrgast vor und nach der B e- förderung benutzen muss, ve r kehrssicher zu halten (RG, Urteil vom 15. März 1915 VI 599/14, RGZ 86, 321, 322; RG, Urteil vom 30. Oktober 1929 - VI 318/29, RGZ 126, 137, 141 f.; BGH, Urteil vom 16. April 1959 - II Z R 164/57, NJW 1959, 1366; BGH, Urteil vom 24. November 1969 - II I ZR 111/69, VersR 1970, 179 f. ). Hieran hat sich durch die rechtliche Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das G e- setz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) nichts geändert. Dies entspricht auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung (Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Auflage, § 12 Rn. 122 ff., 133; Roth in MünchKomm - BGB, 5. Auflage, § 241 Rn. 103; Tavakoli, Pr i- vatisierun g und Haftung der Eisenbahn, Baden - Baden 2001, S. 324 f., 335; Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rn. 1140; Pohar, Rechtsbeziehungen zwischen Fahrgast und Eisenbahn, Jena 2006, S. 102; Böhm, Haftung von Eisenbahnunternehmen, Ha m- burg 2008, S. 85 f. ) . b) M it der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur wurden di e- se Teilbereiche dauerhaft verselbständigt und den einzelnen Bahnbetriebsunterne h- mern ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet, für den jeder im Verhäl t- nis der Bahnbetriebsun ternehmer untereinander eigenständig die Verantwortung trägt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03, BGHZ 158, 130, 137 f.). Trotz dieser Trennung verfügen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahn - infrastrukturunternehmen aber geme insam über den Eisenbahnbetrieb; ein reibung s- loser Bahnverkehr ist nur durch ihr Zusammenwirken zu erreichen. Inhalt und U m- 11 12 - 7 - fang der aus einem Eisenbahnb eförderungsvertrag folgenden Pflichten sind deshalb selbständig zu bestimmen. Die vertraglichen Nebenp flichten der Par teien eines E i- senbahnbeförderungsvertrags beschränken sich nicht auf die Zeit zwischen Ein - und Ausste i gen, sondern umfassen die gesamte Abwicklung de r Beförderung, d.h. auch die notwendige Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die der eigentlichen Beförd e- rung s leistung vorangeht oder ihr nachfolgt. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus . So ist der Fahrgast aufgrund der Beförderungsbedingungen verpflichtet, Fahrau s- weise nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschlie ß lich der Zu - und Abg änge aufzubewahren, § 9 Abs. 3 Buchst. b Eisenbahn - Verkehrsordnung (EVO) vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782). Der Tarif des Eise n- bahnverkehrsunternehmens kann auch bestimmen, dass Bah n steige nur mit gültigen Fahrausweisen betreten werden dürfen (§ 10 EVO). c) Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Eisenbahnverkehrsunterne h mens, die bei der Abwicklung des Beförderung svertrags bestehen, gehört die Pflicht, für einen sicheren Zu - und Abgang des Fahrgastes zu sorgen. Der Umfang vertragl i cher Schutzpflichte n bestimmt sich nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses (§ 241 Abs. 2 BGB). Eine Schutzpflicht entsteht vor allem dann, wenn die Vertragsparte i en dem anderen Teil im Rahmen des Vertrags eine gesteigerte Einwirkung auf ihre B e- lange gestatten und daher in ei nem höheren Maß als sonst auf die Wahrung und den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen oder zu vertrauen g e- zwungen sind (BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, NJW 1983, 2813, 2814; Roth in MünchKomm . BGB, 5. Auflage, § 241 Rn. 104). Dies ist im Ra h men eines Eisenbahnbeförderungsvertrags nicht nur während der Durchführung der e i- gentlichen Beförderung der Fall, sondern während der gesamten A b wicklung. Der Fahrgast muss zur Durchführung der vertragsgemäßen Beförderung die besond e re n Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige benutzen. Diese Nutzung e r folgt nicht nur bei Gelegenheit der Durchführung des Eisenbahnbeförderungsve r trags, sondern wird von diesem umfasst. Auch Bahnanlagen, die den Zu - und Abgang e r möglichen, dienen der Abwick lung des Reiseverkehrs, § 4 Abs. 1 Eisenbahn - Bau - und Betrieb s- ordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563). Durch die Nutzung der besond e- 13 - 8 - ren Bahnanlagen ist der Fahrgast den damit einhergehenden Gefahren in besond e- rem Maß ausgesetzt. Hiermit geht die P flicht des Eisenbahnverkehrsunterne h mens einher, den Fahrgast vor die sen Gefahren zu schützen und Bahnanl a gen, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzuste l- l en . d) Dem steht nicht entgegen, dass ein Eisenbahnv erkehrsunternehmen die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen wegen der rechtlichen Trennung von Fahrb e- trieb und Infrastruktur nicht in e i gener Person gewährleisten kann. Ausreichend ist, dass ihm dies durch das Infrastrukturunternehmen möglich ist, dessen es sich bei der Abwicklung des Beförderungsvertrags bedient. Ein Eisenbahnverkehrsunte r- nehmen nutzt die Infrastruktur eines Personenbahnhofs aufgrund eines Stationsnu t- zungsvertrags mit dem jeweilige n Infr a strukturunternehmen, hier der DB Station & Service AG. Aufgrund des Stationsnutzungsvertrags ist das Infrastrukturunterne h- men dem Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber verpflichtet, die Infrastruktur der jeweiligen Personenbahnhöfe für das Erbringen eigener Eisenbahnverkehrslei s- tungen ve r kehrssicher bereitzu stellen. Dieser vertragliche Anspruch ermöglicht es dem Eise n bahnverkehrsunternehmen , auf die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen auf Perso nenbahnhöfen hin zu wi r ken. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient sich des Eisenbahninfrastrukturunternehmen s, das di e Infrastruktur der Persone n- bahnhöfe und damit die notwendigerweise vom Fahrgast zu benutzenden Bahnanl a- gen bereitstellt, als Erfüllungsgehilfen bei der Abwicklung eines Beförderungsve r- trags (Filthaut, aaO, Rn. 139; Tavakoli, aaO, S. 338; A. Staudinger, Ve rbrauche r- rec h te im Öffentlichen Schienen - Personenverkehr, Frankfurt a.M. 2004, S. 70). Die unternehmerische Selbständigkeit des I nfrastrukturunternehmens steht seiner E i- genschaft als Erfüllungsgehilfe nicht entgegen (BGH, Urteil vom 30. März 1988 I ZR 40 /86, NJW 1988, 1907, 1908). Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann deswegen den Fahrgast bei einer Schädigung infolge nicht verkehrssicher gehalt e- ner, für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen notwendiger Bahnanlagen nicht auf deliktische Anspr üche gegen Dritte verweisen, sondern hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und im Fall der Übe r tragung 14 - 9 - der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie e i genes (§ 278 BGB) . Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.08.2010 - 16 O 165/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - I - 18 U 158/10 -
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