BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 59/13 Verkündet am: 7. Juli 2015 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 516 Abs. 1, 530 Abs. 1, 2346 a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. b) Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgesta l- tung im Einzelnen zukommen. c) Der Verzicht a uf das Erb - und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jede n- falls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Wi l- len der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger A n- haltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in e t- wa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt. BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 59/13 - OLG München LG München II - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 2013 aufgeh o- ben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbesta nd: Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück , von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, se i- ner Tochter aus erster Ehe, geschenkt . Die Parteien schlossen am 29. Januar 2008 eine notarielle Vereinb arung, die als " m ittelbare Grundbesitzschenkung Erbvertrag Erb - und Pflichtteilsve r- zicht" bezeichnet ist. Darin heißt es in Abschnitt I, der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag in Höhe von 267.176,94 1 2 - 3 - sie ausschlie ßlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichn e- ten Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 4) und eines Tiefgaragenstellplatzes s o- wie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren b e- stimmten Eigentumswohnungen auf demselben Grund stück (Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9) verwenden dürfe. Soweit der schenkungsweise zugewendete Gel d- betrag zur Zahlung des Kaufpreises für die von der Beklagten erworbenen Mi t- eigentumsanteile nicht ausreiche, werde er durch die Aufnahme eines entspr e- chenden Kred its durch die Beklagte finanziert. In den am selben Tag geschlo s- senen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er auf den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 4 einen Betrag von 120.0 00 und hinsichtlich der Wohnungen Nr. 6 und 9 den auf die Beklagte entfallenden anteiligen Kaufpreis in Höhe von 147.176,94 zahle sowie d ie hierfür anfallende Grunderwerbsteuer für die B e- klagte übernehme . Weiter heißt es dort , die Parteien gingen davon aus, dass es sich bei den zugewendeten Geldbeträgen um eine mittelbare Grundstück s- schenkung handle. Die Parteien vereinbarten ferner , dass die Schenkungen des Klägers auf die Erb - und Pflichtteilsrechte der Beklagten anzurechnen sind. Die Beklagte verpfli chtete sich, das erworbene Wohnungs - und Teileigentum nicht ohne Zustimmung des Klägers zu veräußern oder zu belasten. Hiervon ausgenommen wurden die Belastung mit Grundpfandrechten zur Finanzierung des Kaufpreises und die Möglichkeit einer Veräußerung an die Tochter der B e- klagten. Bei Zuwiderhandlung sollte der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wohnungs - und Teileigentums auf sich verlangen können. In Bezug auf die Wohnung Nr. 4 verpflichtete sich die Beklagte, diese für die Dauer von 30 Ja h- ren an den Kläger zu vermieten. Die jährliche Miete sollte der Summe der von der Beklagten aufzuwendenden Annuitäten, dem Wohngeld und sonstigen La s- ten des Vertragsgegenstands entsprechen. Nach Tilgung der Darlehen zur F i- nanzierung des Vertragsgegenstands sollte eine angemessene Miete vereinbart - 4 - werden. Für den Fall, dass der Kläger vor der Beklagten verstirbt, sollte diese verpflichtet sein, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen an die Ehefrau des Klägers zu vermieten. Z ur Sicherung dieses Anspruchs räumte die Bekla g- te dem Kläger ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung Nr. 4 ein. Bezü g- lich der Wohnungen Nr. 6 und 9, an denen der Kläger die verbleibenden Mite i- gentumsanteile für sich selbst erworben hatte, schlossen die Parteien das Recht jedes Miteigentümers, d ie Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer aus. Im Übrigen trafen die Parteien zu diesen Wohnungen trotz eines Hinweises des beurkundenden Notars keine Absprache über die Nutzung. Unter Abschnitt II der notariellen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 schlossen die Parteien einen Erbvertrag, in dem der Kläger der Beklagten ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte ein Vermäch t- nis über seine Miteigentumsanteile an den Wohnungen Nr. 6 und 9 aussetzte. Für den Fall, dass di e Beklagte zugleich Erbin werden sollte, sollte das Ve r- mächtnis als Vorausvermächtnis gelten. In Abschnitt III erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb - und Pflichtteil s- recht sowie auf das No terbrecht nach türkischem Recht , a ufschiebend bedingt dur ch den Vollzug der in Abschnitt I vereinbarten Schenkung und der Erfül lung der in Abschnitt II zugunsten der Beklagten angeordneten Vermächtnisse. Der Kläger widerrief die Schenkungen wegen groben Undanks, nachdem die Bekl agte, die mit ihrer Tochter zunächst die in ihrem und im Miteigentum des Klägers stehenden, baulich miteinander verbundenen Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 bewohnt hatte , im Jahr 2010 zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen war. Zur Begründung gab er an, die Beklagte habe ihm die Unterhaltszahlu n- gen, die sie vom Vater ihrer Tochter für diese und sich selbst erhalten habe, verschwiegen und ihm damit eine Bedürftigkeit vorgespiegelt, die ihn veranlasst habe, die Beklagte und seine Enkelin über die Überlassung der Wohnung en 3 4 - 5 - hinaus finanziell zu unterstützen. Im Übrigen habe die Beklagte ihn daran g e- hindert, die nach ihrem Auszug leerstehende Wohnung zu vermieten, und den Kontakt zu seiner Enkelin unterbunden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichte te B e- rufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entschei dungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgericht s im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Rückforderungsanspruch nach Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB bestehe nicht, da die Vereinbarungen der Parteien in dem mit " mi t- telbare Grundbesitzschenkung " bezeichneten notariellen Vertrag und in den Kau fverträgen über die Wohnungsanteile nicht als Schenkung im Sinne des § 516 BGB anzusehen seien. Die Beklagte habe durch ihren Erbverzicht eine Gegenleistung erbracht, die mit der Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücksanteile in einer synallagma tischen Verknüpfung stehe. Werde der Erbverzicht, wie im Streitfall, nicht unentgeltlich, sondern gegen Abfindung e r- klärt, liege dem Erbverzicht und der Abfindung ein schuldrechtliches Rechtsg e- schäft zugrunde, das seinerseits die Verpflichtung des Erblasse rs zur Leistung 5 6 7 8 - 6 - der Abfindung enthalte. Ein solches Rechtsgeschäft sei anders als die Vol l- zugsgeschäfte ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB, der durch die beiden selbständigen Vollzugsgeschäfte (Erbverzichtsvertrag, Abfindung s- übereignung) erfüllt werde. Ebenso wenig sei das Vorliegen einer Gegenlei s- tung mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393 zu verneinen. Dort sei lediglich festgestellt worden, dass der Verz icht auf den Pflichtteil keine Gege n- leistung darstelle. Im Streitfall habe die Beklagte jedoch nicht nur auf ihr Pflich t- teilsrecht, sondern a uch auf ihr Erbrecht verzichtet. Da danach eine Schenkung zu verneinen sei , könne dahinstehen, ob die Voraussetzung en für einen Wide r- ruf wegen groben Undanks gegeben seien. E in Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht wegen Zweckve r- fehlung scheide aus, weil der Zuwendung mangels einer entsprechenden Ve r- einbarung nicht die vom Kläger behauptete Zweckabrede zugru nde liege, dass die Beklagte die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 selbst bewohnt und nicht lediglich als Vermögensanlage nutzt . Schließlich komme auch eine Rückforderung wegen Wegfalls der G e- schäftsgrundlage nicht in Betracht , da die Parteien ersichtlich nicht vereinbart hätten, dass die Beklagte und ihre Tochter die Wohnungen Nr. 6 und 9 bis an ihr Lebensende selbst bewohnen sollten . Dass dies zwangsläufig Geschäft s- grundlage geworden sei, könne auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger ge l- tend mache, Beweggrun d der Zuwendung sei gewesen, der Beklagten unkün d- baren Wohnraum zu ihrer eigenen und der Absicherung der Enkelin zu ve r- schaffen, nicht angenommen werden. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das B e- rufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, eine Qualifikation der im Zusa m- 9 10 11 - 7 - menhang mit d em Erbverzicht gewährte n Zuwendung en an die Beklagte als Schenkung sei ausgeschlossen , weil die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteil s- recht, sondern gleichzeitig auch auf ihr gesetzliches Erbrecht v erzichtet habe . 1. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf das gesetzliche Erb - oder Pflichtteilsrecht als Gegenleistung für eine Z u- wendung anzusehen ist und dieser damit den Schenkungscharakter nimmt, ist im Schrifttum umst ritten (zum Streitstand Staudinger/Schotten, BGB, Neub e- arb. 2010, § 2346 Rn. 124). Ein Teil des Schrifttums nimmt einen entgeltlichen Vertrag an (Erman/Simon, BGB, 14. Aufl., Vor § 2346 Rn. 6), wobei teilweise danach differenziert wird, ob auf das gesetzli che Erbrecht oder lediglich auf das Pflichtteilsrecht verzichtet wird. Im ersten Fall soll es sich im Hinblick darauf, dass der Verzichtende bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten nach § 2310 Satz 2 BGB nicht mitgezählt wird, um ein entgeltliches, im zw eiten Fall dagegen um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handeln (Zimmer, NJW 2009, 1146). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei de m Erbverzicht gegen Abfindung grundsätzlich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handle, jedoch bei einem g roben Missverhältnis zwischen der Abfindung und der Erberwartung von einer gemischten Schenkung auszugehen sei (Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2346 Rn. 3; Zimmer, NJW 2009, 1146). Manche Autoren wollen die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls (MünchKomm . BGB/Lange, 6. Aufl., § 2325 Rn. 29; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2325 Rn. 18) oder vom Willen der Vertragsparteien (Keller, ZEV 2005, 229, 232) abhängig machen. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass die Abfindung, die ausschlie ßlich für einen Erbverzicht gewährt werde, ohne dass der Verzichte n- de noch sonstige Verpflichtungen übernehme, eine objektiv unentgeltliche Z u- wendung des Erblassers an den Verzichtenden darstelle (Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2010, § 2346 Rn. 124 bi s 140; Staudinger/Olshausen, BGB, 12 - 8 - Neubearb. 20 0 5, § 2325 Rn. 7; Staudinger/Chiusi, Neubearb. 2013, BGB, § 516 Rn. 43; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2325 Rn. 16). 2. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Qualifikation solcher Zuwe n- dungen bisher un ter dem Aspekt der Anfecht barkeit nach dem Anfechtungsg e- setz und im Zusammenhang mit den Auswirkungen au f den Pflich tteilsergä n- zungsanspruch nach § 2325 BGB befasst. a) F ür das Recht der Gläubigeranfechtung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass de r Verzicht auf den Pflichtteil in aller Regel keine Gege n- lei s tung sei, die eine Verfügung zugunsten des Verzichtenden zu einer entgel t- lichen mache (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393). Nach dem Zweck der Vorschriften des Anfechtu ngsgesetzes, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners zu schützen, sei e ntscheidend für die Annahme der Entgeltlic h- keit oder Unentgeltlichkeit , ob der Schuldner bei objektiver Betrachtung einen Ge genwert für seine Zuwendung erhalten habe ; subjektive Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners seien hierbei außer B e- tracht zu lassen . E in Pflichtteilsverzicht sei keine Gegenleistung für eine im Z u- sammenhang damit erbrachte Z uwendung, da der Schuldner aus der maßge b- lichen Sicht der Gläubiger dabei nur etwas aus seinem Vermögen weggebe, aber nichts hinzuerwerbe, in das die Gläubiger vollstrecken könnten. Erst wenn objektiv ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen sei, bestehe Anlass zu prüfen, ob die Beteiligten die Gegenleistung als Entgelt angesehen hätten oder mit der Verfügung des Schuldners Freigebigkeit bezweckt gewesen sei. b) In Bezug auf die Frage, ob eine für ein en Erbverzicht gewährte A b- findung der Pf lichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB unterlieg t , hat der 13 14 15 - 9 - Bundesgerichtshof für nicht entscheidend erachtet, ob die Abfindung als eine entgeltliche oder unentgeltliche Leistung anzusehen sei . Der Pflichtteilsergä n- zung unterliege jedenfalls nur , was üb er ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgehe (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 16). Für die Frage, ob dies der Fall sei, könne sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei g e- mischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen , nach der eine Schenkung zu vermuten sei , soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis b e- stehe (BGH , NJW 2009, 114 3 Rn. 1 7 ). 3. Ob eine Zuwendung Schenkung ist, hängt demgegenüber davon ab, ob sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgel t- lich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Hierfür sind weder die Wertungen des Anfec h- tungsrechts noch des Pfl ichtteilsrechts maßgeblich. Für die Qualifikation der Unentgeltlichkeit im Anfechtungsrecht kommt es wesentlich auf die Beeinträc h- tigung der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger an, die sich ergibt , wenn sich der Schuldner Teile n seines V ermögens entäußert , ohne dass ihm hierfür andere Vermögenswerte zufließen. Im Pflichtteilsrecht steht hingegen die Erwägung im Vordergrund, den Auswirkungen lebzeitiger Verfügungen des Erblassers auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs sachgerecht Rechnung zu tragen und eine u n- angemessene Erhöhung ebenso zu vermeiden wie eine unangemessene Schmälerung oder Manipulation der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten durch mit Rücksicht auf den Erbfall getroffene Vereinbarungen . Für die sche n- kungsrechtliche Qualifikation müssen hing egen in erster Linie schenkungsrech t- liche Wertungen maßgeblich sein. Der Schenkungscharakter einer Zuwendung hat unter anderem zur Fo l- ge, dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften 16 17 - 10 - über die Herausgabe einer ungerechtfertigten B ereicherung verlangen kann, wenn und soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflic h- ten zu erfüllen (§ 528 Abs. 1 BGB). Er hat ferner zur Folge, dass die Schenkun g widerrufen werden kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfe h- lung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers gr o- ben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Beide Rückforderungsmö g- lichkeiten tragen der Unentgeltlichkeit der Schenkung Rechnung . Der Schenker darf zwar keine Gegenleistung erwarten. Seine Freigebigkeit rechtfertigt es aber , das Rechtsgeschäft ganz oder teilweise rückabzuwickeln, wenn der Schenker oder ein ihm gegenüber Unterhaltsberechtigter innerhalb eines Z ei t- raums von zehn Jahren nach Vollzug der Schenkung in Not gerät und der B e- schenkte zur Rückgewähr ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts in der Lage ist . Entsprechendes gilt, wenn der Beschenkte es dem Schenker gege n- über in erheblichem Maß an von Dankb arkeit geprägter Rücksichtnahme fehlen lässt (BGH , Urteil vom 13. November 2012 X ZR 80/11, NJW - RR 2013, 618 Rn. 10 f. ; Urteil vom 25. März 2014 X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 18 ). Diese Rechte hat auch der Schenker, der bestimmt, dass die Schenkung an einen Abkömmling bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen ist (§ 2 050 Abs. 3 BGB) oder auf den Pflicht teil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Denn die Anordnung der Ausgleichungs - oder Anrec h- nungspflicht nimmt der Zuwendun g nich t den Charakter der Freig ebigkeit und rechtfertigt es daher auch nicht, dem Schenker die Rechte aus §§ 528, 530 BGB zu nehmen. Vielmehr bringt der Schenker mit der Anordnung der Ausgle i- chungs - oder Anrechnungspflicht nur zum Ausdruck, dass er seine lebzeit igen und letztwilligen, gleichermaßen " unentgeltlichen " Vermögensz uwendungen in ein Gleichgewicht bringen möchte. - 11 - Ist im Schenkungsvertrag vereinbart, dass die Ausgleichung in der Weise geschehen soll, dass der beschenkte Abkömmling auf sein Erb - und P flichtteil s- recht verzichtet, kann grundsätzlich nichts anderes gelten (so zutreffend Sta u- ding er/ Schotten , aaO Rn. 131 mwN) . Verliert der Zuwendende nach der Z u- wendung sein verbliebenes Vermögen und gerät hierdurch in wirtschaftliche Not, wäre es nicht zu rechtfertigen, ihm den Anspruch aus § 528 BGB gegen den Beschenkten zu versagen (und dementsprechend auch nach § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitete Ansprüche des Sozialhilfeträgers auszuschließen), weil der Beschenkte auf sein in diesem Fall wertloses Erb - und Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Damit würde das Gegenteil der erstrebten Ausgleichung bewirkt , nämlich der zu Lebzeiten des Erblassers Beschenkte dauerhaft besser gestellt als der Erb - oder Pflichtteilsberechtigte. Ebenso wenig wäre es zu rechtfert igen, dem Zuwendenden im Falle grober Undankbarkeit den Anspruch aus § 530 BGB zu versagen. Denn auch damit würde das Gegenteil der erstrebten Au s- gleichung gegenüber einem Abkömmling erreicht, den der Erblasser von der Erbfolge ausschließen und dem er unte r den Voraussetzungen des § 2333 BGB sogar den Pflichtteil entziehen kann. Dabei sind die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung zwar strenger als die Voraussetzungen für einen Sche n- kungswiderruf wegen groben Undanks. Auch § 530 Abs. 1 BGB setzt aber e ine schwere Verfehlung voraus, und diese kann etwa auch in einem schweren vo r- sätzlichen Vergehen gegen den Schenk er oder eine der in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Personen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder in einer böswilligen Verletzung der dem Beschenkt en gegenüber dem Schenker obliegenden U n- terhaltsp flicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB) bestehen. Jedenfalls in den Fällen des § 2333 Abs. 1 Nr . 1 bis 3 BGB werden regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB erfüllt sein, blieben aber folgenlos, wen n die Zuwendung deshalb als entgeltlich qualifiziert würde, weil der Zuwendungsempfänger zur Ausgleichung der Zuwendung auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. 18 - 12 - Der Verzicht auf das Erb - oder Pflichtteilsrecht nimmt deshalb der Z u- wendung jedenfalls in soweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit , als er nach dem Willen der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Z u- wendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist bei Fehlen gegenlä u- figer Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, w enn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt. Demgegenüber kann es gegen eine Schenkung sprechen, wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt. Eine solche Differenzierung nach de r Höhe der Erberwartung steht nur scheinbar in Widerspruch da zu, dass der IV. Zivilsenat für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene A b- findung für den Erbverzicht hinausgeht und mithin ein Pflichtteilergänzu ngsa n- spruch nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht, gerade berücksichtigt, dass eine Schenkung zu vermuten ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis b e- steht, und dies im entschiedenen Fall verneint, weil die Abfindung den Wert der Hälfte des Nachlasses, auf den der Abkömmling verzichtete, zwar überstieg, zu diesem aber nicht in einem auffallenden, groben Missverhältnis stand (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17 f.). Denn damit soll, wie oben au sgeführt, ausdrücklich nicht zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Erbverzicht u n- terschieden werden (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 16), sondern mit der vom IV. Zivilsenat zitierten Literatur vermieden werden, dass zu einer infolge des Ve r- zichts eintretenden Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB zusät z- lich ein Pflichtteilergänzungsanspruch tritt (BGH, NJW 2009 , 1143 Rn. 15). In diesem und nur in diesem Zusammenhang genügt es daher nicht, wenn die Abfindung in etwa dem Wert des zu er wartenden Erbteils entspricht. 19 20 - 13 - 4. Ob und gegebenenfalls inwieweit hiernach eine Schenkung vorliegt, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entsche i- den, denen sich Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragspa r- te ien entnehmen lassen. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht insbesondere den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Ei n- zelnen zukommen. 5. Das Berufungsgericht ha t bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendungen des Klägers an die Beklagte den Willen der Parteien nicht ermi t- telt, sondern ausschließlich dar auf abgestellt , dass die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht, sondern gleichzeitig auch auf ihr ges etzliches Erbrecht verzic h- tet hat. Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. III. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist da nach aufzuheben . D ie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Enden t- scheidung reif ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Bei der Ermittlung des Willens der Parteien wird das Berufungsg e- richt zu beachten haben, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte in der notariellen Vereinbarung vom 2 9. Januar 2008 ausdrücklich als Schenkung bezeichnet und überdies die Bedingungen hierfür im ersten A b- schnitt der Vereinbarung geregelt haben , während der Erbverzicht erst im dri t- ten Teil der notariellen Vereinbarung festgehalten ist . Die Parteien haben a u- ßerdem festgelegt, dass die Beklagte die Zuwendungen des Klägers nur für einen bestimmten Zweck, nämlich ausschließlich zum Erwerb der in der Ve r- einbarung näher bezeichneten Wohnung und de r Wohnungsanteile verwenden darf. Schon dies spricht dafür , dass es dem Kläger nicht in erster Linie um die 21 22 23 24 25 - 14 - Erlangung einer Erbverzichtserklärung der Beklagten , sondern vielmehr darum ging, der Beklagten Vermögen zuzuwenden, um sie und ihre Tochter in einer schwierigen finanziellen Lage zu unterstützen und abzusichern. Auc h die Ve r- knüpfung der Zuwendungen mit der Auflage, d as Geld zum Erwerb von Woh n- raum zu verwenden, spricht eher für einen Schenkungscharakter. Wäre es dem Kläger vorrangig auf den Erbverzicht ange k ommen , hätte es näher gelegen, die Zuwend u ng ohne eine Aufla ge zu gewähren . D iese Umstände indizieren, dass die Parteien den Erbverzicht der Beklagten nicht als Hauptleistung betrachtet haben , für die diese die Zuwendungen des Klägers als Gegen leistung erhalten sollte. Es liegt vielmehr näher, dass d ie Parteien die Zuwendungen des Klägers als Hauptgegenstand der Vereinbarung angesehen und de n Erbv erzicht ledi g- lich als eine besondere Form der Anrechnung dieser Zuwendungen auf das Erbrecht der Beklagten gewählt haben . Hierfür spricht nicht zuletzt auch , dass die notar ielle Vereinbarung nicht nur Regelungen über die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte einerseits und den Erbverzicht der Beklagten andere r- seits enthält, sondern die Parteien im zweiten Teil der Vereinbarung, also noch vor dem Erbverzicht, einen Erbvertr ag über ein Vermächtnis des Klägers z u- gunsten der Beklagten ge schlossen haben , und damit die Vereinbarung auch eine Verfügung von Todes wegen enthält. Schließlich könnte auch der U m- stand, dass in der notariellen Vereinbarung trotz des Erbverzichts die Mögl ic h- keit einer Erbeinsetzung der Beklagte n nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich einbezogen worden ist , dafür sprechen, dass die zugewendeten Beträge nicht als Entgelt für einen Erbverzicht bestimmt waren , sondern der Erb - und Pflichtteilsverzicht lediglich als Mittel der erbrechtlichen Ausgleichung der Zuwendung dienen sollte. 2. Gelangt das Berufungsgericht zu de m Ergebnis , dass die Zuwe n- dungen des Klägers an die Beklagte als Schenkungen zu qualifizie ren sind, wird e s die von seinem Standpunkt aus zutreffend offen gelassene Fra ge zu 26 - 15 - prüfen haben , ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung w e- gen groben Undanks vorliegen. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Mü nchen II, Entscheidung vom 12.10.2012 - 1 O 4969/11 - OLG München, Entscheidung vom 22.03.2013 - 7 U 4839/12 -
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