ECLI:DE:BGH:2018:270318UXZR59.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 59/16 Verkündet am: 27. März 2018 Füllsack Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kinderbett EPÜ Art. 56; PatG § 4 Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden L ö- sungsmittels kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung gen ü- gen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine techn i- sche Ausgangslage besteht, in der sich der Ei nsatz des betreffenden L ö- sungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 Airbag - Auslöse - steuerung, und Urteil vom 11. März 2014 X ZR 139/10 , GRUR 2014, 647 Farbversorgungssy stem). BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Bacher und Hoffman n sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Februar 2016 abgeändert, s o- weit das Patentgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland e rteilten europäischen Patents 1 550 387 ( Streitpatents), das am 19. April 2004 unter Inanspruchnahme eine r chinesischen Priorität vom 2. Ja - nuar 2004 angemeldet wurde und ein Kinderbett betrifft. Patentanspruch 1 la u- tet in der Verfahrenssprache: " 1. A baby crib comprising: a bed frame structure ( 1) including a plurality of upright tubes (11), each of which has a tube wall (11 0 ) defining a rece i ving hole (111) 1 2 - 3 - and having a slit (112) that extends along the length of said tube wall (110) and that is in spatial communication with said receiving hole (111); a fa bric member (2) mounted on said bed frame structure (1) to define a surrounding wall around said bed frame structure (1); and a plurality of positioning posts (22) mounted on said fabric member (2) and inserted respectively into said receiving holes (111) in said upright tubes (11), said fabric member (2) being clamped between each of said upright tubes (11) and a correspond ing one of said positioning posts (22) and extending outward through said slit (112) in each of said upright tubes (11). " Die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf diesen P a- tentanspruch rückbez o gen. Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Begründung angegriffen, sein Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfs weise in beschränkten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags IV für rechtsbeständig erachtet und im Übrigen für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Stre i t- patent in der Fassung ihres erstinstanzlichen Hauptantrags und mit fünf neuen Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entge gen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein leicht aufzubauendes Kinderbett mit e i- nem Rahmen und eine r Stoffbespannung . 1. Nach den Ausführungen der Streitpatentschrift wird die Stoffbespa n- nung i m Stand der Technik am Rahmen befestigt , an dessen Ecken jeweils au f- 3 4 5 6 7 - 4 - rechtstehende Rohre angeordnet sind . Damit sich die Lage des Stoffes nicht gegenübe r dem Rahmen verschiebt, werden auf de n Stoff Schellen auf gesetzt, die mit den Rohren verschraubt werden und so den Stoff am Rahmen fest ha l- ten . Die Streitpatentschrift beanstandet die Montage als zeitaufwendig. Der Stoff könne zudem an der Befestigungsstel le einreiße n . Schließlich beeinträc h- tige die sichtbare Schraubverbindung das Erscheinungsbild des Kinde r betts . 2. Die Aufgabe des Streitpatents besteht mithin wie in der Streitpaten t- schrift angegeben darin, ein Kinderbett zu entwickeln, das leicht und sc hnell aufzubauen ist und eine zuverlässige und optisch ansprechende Befestigung der Stoffbespannung am Bettrahmen ermöglicht (Be schreibung Abs. 5). 3. Als Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Kinde r- bett vor, dessen Merkmale sich wie fo lgt gliedern lassen: (1) Das Kinderbett umfasst eine Bettrahmenstruktur ( bed frame structure ) , die eine Mehrzahl aufrechtstehender Rohre ( plural i- ty of upright tubes ) mit jeweils einer Rohrwand aufweist , die ( 1.1 ) eine n Aufnahme hohlraum ( receiving hole ) vor gibt und (1.2) einen Schlitz aufweist, der sich über die Länge der Rohrwand erstreckt und in räumlicher Verbindung mit de m Aufnahmehohlraum steht. (2) E in Stoffteil ( fabric member ) ( 2.1 ) ist auf der R ahmenstruktur montiert und ( 2.2 ) gibt eine um die R ahme nstruktur um laufende Wand vor . (3) E ine Mehrzahl von Positionier stäben ( plurality of positioning posts ) ist ( 3.1 ) auf dem Stoff t eil montiert und ( 3.2 ) jeweils in de n Aufnahmehohlraum eines Rohrs eing e- setzt . 8 9 - 5 - (4) Das Stoffteil (4.1) wird (dabei) jeweils zw ischen dem Rohr und dem Pos i- tionierstab klemmend gehalten ( being clamped between ) und ( 4.2 ) erstreckt sich durch den Schlitz rohrauswärts ( e x- tending outward through said slit ) . Figur 3 zeigt ein Au sführungsbeispiel, w o- bei mit dem Bezugszeichen 1 die Ra hmenstru k- tur, mit 2 das Stoffteil, mit 11 d ie aufrechtstehe n- den Rohr e und mit 22 die Positionierst äbe b e- zeichnet sind . 4. Das Patentgericht hat zum Verständnis dieses Anspruchs ausgeführt: Sein Gegenstand sei ein Kinderbett. Der abschnittsweise Aufbau d es Patentanspruchs mit den Angaben, wie die einzelnen Bauteile montiert würden, möge zwar dazu verleiten, diese Bauteile entsprechend einer logischen Montagereihenfolge zu betrachten. Bei einem zusammengebauten Kinderbett sei es aber unbeachtlich, wann die einzelnen Teile montiert worden seien. Eine Bettra h- menstruktur sei die die äußere Form eines Bettes vorgebende Struktur. Wie im Streitpatent in Bezug auf den Stand der Technik ausgeführt, sei diese so g e- wählt, dass durch die Rahmenstruktur und ein Einfass ungsteil ein Aufnahm e- raum für das Kind festgelegt werde. Die aufrechtstehenden Rohre seien ein Teil der Rahmenstruktur; diese sei jedoch hierauf nicht beschränkt. Dass die Rohre eine Funktion hinsichtlich der Stabilität der Rahmenstruktur erfüllten, sei im Streitpatent nicht beschrieben. 10 11 - 6 - 5. Diese Auslegung des Patentanspruchs hält der Nachprüfung im B e- rufungsverfahren nur teilweise stand . a) Nach Merkmal 1 gibt die Bettrahmenstruktur die äußere Form des Bettes vor und bildet zusammen mit dem eine U mwandung bildenden Stoffba u- teil (Merkmal 2) einen Aufnahmeraum für das Kind (Beschreibung Abs. 5, 6, 9). Nach der Beschreibung ist die Bettrahmenstruktur ( bed frame structure ) rech t- eckig ausg ebildet und weist vier Rohre ( upright tubes ) auf, die in den Ecke n angeordnet sind (Beschreibung Abs. 9, Figur 5). b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind lediglich solche Elemente als zum Rahmen gehörend anzusehen, die eine tragende und den Unterbau des Bettes ausbildende Funktion besitzen. Der engli schsprachige Begriff structure stimmt in deutscher Übersetzung mit der Bedeutung des Wortes " Struktur " nicht vollständig überein. Nach dem allgemeinen englischen Sprachgebrauch kann darunter auch ein Baukörper oder ein Tragwerk verstanden werden. D em Z usammenhang der Beschreibung ist zu entnehmen, dass bed frame structure das "Tragwerk", die tragende Struktur des Kinderbetts , b e- zeichnet. Die (normalerweise vier) Positionierstäbe sind auf dem vom Streitp a- tent von der Rahmenstruktur unterschiedenen St offteil "montiert" ( mounted on said fabric member , Merkmal 3.1 ). Sie erlauben es, wie ihr Name sagt, d ieses Stoffteil zu positionieren . Es ist demge mäß mit den darauf angebrachten Posit i- onierstäben wiederum auf de r Rahmenstruktur montiert ( mounted on said bed frame , Merkmal 2.1), indem die Positionierstäbe jeweils in de n Aufnahmehoh l- raum eines der Rohre der Rahmenstruktur eingesetzt sind (Merkmal 3.2). Da r- aus ergibt sich die klemmende Halterung des Stoffteils an der Rahmenstruktur (Merkmal 4.1). Auf diese W eise steht ein leicht montierbares Kinderbett ohne sichtbare Montagehilfsmittel zur Verfügung, denn zur Montage ist lediglich e r- 12 13 14 15 16 - 7 - forderlich, dass das Stoffteil (mit den Positionierstäben) in die Rohre der Ra h- menstruktur (des "Tragwerks") eingesetzt wird. II. Das Pate ntgericht hat angenommen, der Gegenstand des Patenta n- spruchs 1 sei nicht neu und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die australische Gebrauch s- musterschrift 715 883 (NK9) , der die nebe n stehenden Figuren 1 und 2 en t- nommen sind, b eschreibe ein Kinde r- bett mit e i ner Bettrahmenstruktur. Aus der Beschreibung ergebe sich, dass d ie Bettra h menstruktur durch einen oberen Rahmen 10 , einen unteren Rahmen 12 und durch in den Ecken des Bettes angeordnete senkrechte R ohre ( " corner posts " 20 und " reta i- ning members " 22) gebildet werde (Merkmal 1a) . Das Ki n derbett weise somit eine Bettrahmenstruktur auf, die eine Mehr zahl von sen k rechten Rohren enthalte. Die als Halteelemente ( reta i- ning members ) beschri e benen E lemente seien zyli ndrisch ausgebildet e und senkrecht angeordnet e Rohre mit Schlitz und Aufnahmehohlraum . Ein Stoffteil 14 werde auf die Ec k pfosten ( corner posts 20 ) montiert und bilde eine die Ra h- menstruktur um g e bende Wand. Das Stoffbauteil sei nach den Ausführungsbe i- spielen so ang e ordnet, das s es jeweils zwischen Eckpfosten 20 und Halteel e- ment 22 geklemmt sei und sich durch den Schlitz im Halteelement erstrecke. Dem Einwand der Beklagten, die Druckschrift zeige lediglich die Eckpfo s- ten als Teil der Bettrahmenstruktur und die Halt e elemente l ediglich als Span n- elemente , könne nicht gefolgt werden. Nach Patentan spruch 1 müsse die Bet t- 1 7 18 19 - 8 - rahmenstruktur lediglich eine Mehrzahl senkrechte r Rohre enthalten. Der A n- spruch lasse offen, ob die Bettrahmenstruktur da neben noch weitere Bauteile enthalte. Inde m die NK9 ein Halt e element auf einen Eckposten mon tiere , um das dazwischen befindliche Stoffbauteil zu verspannen, weise das darin offe n- barte Kinderbett eine Bettrahmenstruktur auf, die aus diesen Halt e elementen und Eckpfosten gebildet werde. III. Die B egründung des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung nicht stand. Der Gegen s tand von Patentanspruch 1 ist neu ; e ntgegen der Au f- fassung des Patentgerichts wird er nicht durch die NK 9 offenbart . Die australische Gebrauchsmusterschrift 715 883 (NK 9) beschäftigt sich mit einem Halteelement für ein Kinderbett , welches über eine Bettrahmenstru k- tur und eine Stoffseitenwand verfügt. Sie bezeichnet es als schon länger b e- kannt, dass der am unteren Ende der Bettpfosten befestigte Stoff Falten bil den könne , wenn er (von außen) über die Eck pfosten geführt werde . Außerdem k önne der Stoff mit der Zeit leicht gedehnt werden und verlier e dann dort seine Spannung, wo er über die Eckpfosten ver laufe . Zur Lösung dieser Probleme schlägt die NK9 vor, auf den in den Ec ken befindlichen Bett pfosten ( corner posts 20) ein Halteelemen t ( retaining member 22) anzubringen, das das Halten der Stoffseitenwand des Kinderbetts unterstützt und zur Reduzierung bzw. A b- deckung von Falten in der Stoffseitenwand an den Eckpfosten beiträg t ( NK9, S. 1 Z. 11 - 15) . Dieses Haltelement ist auf dem Bettpfosten aufrecht angeordnet und zylindrisch. Es verfüg t über eine R ohr wand und g ibt ein en Aufnahmehoh l- raum vor. Die R o hr wand des Halteele men ts weist ihrerseits einen Schlitz en t- lang ihrer Länge auf , der jeweils in räumlicher Verbindung mit dem Aufnahm e- hohlraum steht ( NK9, S. 1 Z. 24 S. 2 Z. 4, S. 3 Z. 9 - 12) . Danach sind die zur Befestigung des Stoffbauteils beschriebenen Ha l- teelemente der NK9 keine tragenden Bauteile der Bettrahmenstruktur. Nac h den Ausführungen in der Beschreibung werden die Halteelemente erst ang e- 20 21 22 - 9 - bracht , wenn die tragenden Elemente bereits vorhanden und zu einem Rahmen zusammengefügt sind ( NK9, S. 2 Z. 4 - 7, S. 3 Z. 26 - 28) . Folglich fehlt es an e i- ner Vorwegnahme der Merkmalsgru ppe 1 , de n n die zum Tragwerk gehörenden Eckpfosten haben keinen Schlitz, und die aufgeklemmten geschlitzten Halte - elemente gehören nicht zur tragenden Rahmenstruktur. Anders als nach P a- tentanspruch 1 offenbart die NK9 auch keine Positionierstäbe im Sinne d er Merkmalsgruppe 3, die auf dem Stoffteil montiert und in die Aufnahmeöffnung eines Rohr s eingefügt werden. E benso wenig ist damit die Merkmalsgruppe 4 , die eine innere Verklemmung der Stoffseitenwand zwischen Eckpfosten inne n- wand und Positi o nier stäben leh rt ( " Schlüsselschlitzmethode " ), verwirk licht . IV. Das Urteil des Patentgerichts erweist sich auch nicht als aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend. Der Gegenstand des Streitpatents wird nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt . 1. Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann habe aufgrund seines Fachwissens Anlass gehabt, bei dem Kinderbett nach der Entgegenha l- tung NK9 Eckpfosten des Bettes und Haltelement in ihren Funktionen umzuke h- ren, kann dem nicht beigetreten werden. a) Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäß e Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinau s- rei chender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, U r- teil vom 30. April 2009 Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer S i- cherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; st. Rsp r. ) . 23 24 25 - 10 - b) Aus der N K9 ergab sich keine Anregung f ür den Fachmann , d en Eckpfosten des Kinderbettes umzugestalten und mit einer Befestigung der Stoffbespannung mittels der " Schlüsselschlitzmethode " i n Verbindung zu bri n- gen. Nach dem Gebrauchsmuster wird die Verklemm ung der Stoffseitenwand erreicht, indem ein Haltelement ( retaining member ) von außen über einen Ec k- pfosten ( corner post ) des Bettes mit dem diesen in Form einer Manschette u m- gebenden Stoffteil geklemmt wird (Rn. 21 f. ). Vorzugsweise wird das Halte el e- ment - insoweit wie in dem in der NK9 geschilderten Stand der Technik - mit dem Stoffteil mit einem in ein Loch des Eckpfostens eingreifenden Befest i- gungsmittel zusätzlich gesichert. Entgegen der Auffassung der Kläger in gab dies dem Fachmann keine Veran lassung , die Funktionen von Eckpfosten und Halteelement sozusagen umzukehren , um dem Bettpfosten die weitere Funkt i- on beizumessen, den Stoff innenliegend verklemmen zu können. D enn dazu hätte der Fachmann das sowohl der NK9 als auch dem von dieser weiteren tw i- ckelten Stand der Technik zugrunde liegende Konzept verlassen müssen , die Stoffbespannung von außen oder mittels einer aus dem Stoff gebildeten Ma n- schette um die als notwendige Rahmenbestandteile vorgegeben hingenomm e- nen Eckpfosten des Bettes zu führen , um die Stoffbespannung sodann in mö g- lichst einfacher und zuverlässiger sowie optisch ansprechender Weise an di e- sem Eckpfosten zu befestigen. c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie das Patentgericht zutreffend angenommen h at - die Innenverklemmung oder "Schlüsselschlitzmethode" dem Fachmann als solche bekannt war. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 Rn. 37 Airbag - Auslösesteuerung) . Die grundsätzliche Möglichkeit 26 27 28 - 11 - der Verwendung der " Schlüsselschlitzmethode " zur Befes tigung insbesondere einer Stoffbahn besagt entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht , dass für den Fachmann Anlass bestand , dem Bettpfosten eine weitere Funktion beizumessen , um diese Technik zur Befestig ung des Stoffteils einzusetzen. Über die fehlende Anregung hilft auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung eine r technische n Lösung , die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendung s- fällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwi s- sen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann , wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objek tiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 X ZR 139/10 , GRUR 2014, 647 Farbversorg ungssystem ; Urteil vom 26. Se p- tember 2017 - X ZR 109/15, Mitt. 2018, 21 Rn. 113 - Spinfrequenz ). Zwar m ö- gen die in erster Instanz vorgelegten Schriften belegen, dass die Positionierung und Befestigung einer Stoffbahn durch Einführen in ein als Trag - und Ha lt e- schiene ausgebildetes Rohr im Sinne dieser Rechtsprechung als ein vielfältig anwendbares Mittel zum allgemeinen Fachwissen gehörte. Die generelle Ei g- nung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann aber nur dann als Veranlassung zu ih rer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt. Als hinreichender Anlass zu ihrer Anwendung k önnte d as Wissen des Fachmanns um die "Schlüsselschlitzmethode" daher nur dann g e- nügen, wenn ihm die grundsätzliche Möglichkeit vor Augen stand, die Bettpfo s- ten selbst als Halte - und Befestigungsmittel für die - hierzu auf Positionierstäbe auf zuziehende - Stoffbespannung auszugestalten. Denn nur dann hätte er auf 29 - 12 - die "Schlüsselschlitzmethode" als ein ihm zur Verfügung stehendes generelles Mittel zur Ausgestaltung eines solchen Trag - und Haltemittels zurückgreifen können. An dieser Voraussetzung fehlt es ind essen nach den Vorbildern, die sich für den Fachmann aus der NK9 und dem dort referierten Stand der Technik auf dem Gebiet der stoffbespannten Kinderbetten ergaben . 2. Danach ergab sich eine Anregung für eine Umgestaltung der Ec k- p f osten des Bettes ent gegen den Ausführungen der Klägerin - auch nicht aus der US - Patentschrift 5 911 478 (NK33 - 5) , die in Gestalt von Tragtuchschienen ( sling rails ) Trag - und Halteschiene n für die aus einer Stoffbahn bestehende Rücken - und Sitzfläche eines Stuhls oder Sessels verwendet . Die Tragtuc h- schienen treten zu den Rahmenelementen des Stuhls hinzu und haben nur die Funktion, die Stoffbahn zu tragen, zu führen und zu halten. Sie bieten daher zur Entwicklung des Gegenstands des Streitpatents ebenfalls keinen Anlass. 3. D ie im Übrigen von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen kommen der Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die Lehre des Patentanspruch s 1 daher gleichfalls nicht n a- he. 30 31 - 13 - 4. Nachdem die weiteren Patenta nsprüch e auf den Anspruch 1 rückb e- zogen sind, ist auch ihr Gegenstand patentfähig. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Bacher Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.02.20 16 - 2 Ni 52/13 (EP) - 32 33
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