BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 5/99 vom 13. Januar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fi scher am 13. Januar 2000 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. No- vem ber 1998 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert für die Revisionsinstanz: 144.000 DM. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis ric h - tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte im Arbeitsgerichtsprozeß deutlicher auf eine etwaige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Ä n - derungskündigung vom 5. März 1993 hätte hinweisen müssen. Von einer so l - chen Beendigung kann im jetzigen Rechtsstreit nicht ausgegangen werden, weil sie einen wichtigen Kündigungsgrund vorausgesetzt hätte und zum Vorli e - gen eines solchen Grundes nichts vorgetragen ist; der Beklagte selbst hat für den Kläger Kündigungsschutzklage gegen jene Kündigung erhoben. Die A r - - 3 - beitspflicht des Klägers blieb auf dieser Grundlage bestehen. Sie entfiel auch nicht wegen der dem Kläger abverlangten Änderungen, soweit diese nach dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. April 1993 überhaupt noch galten; davon sind die Arbeitsgerichte, wie von den jetzigen Prozeßparteien nicht in Zweifel gezogen wird, zu Recht ausgegangen. Unter diesen Umständen hätte der B e - klagte dem Kläger raten müssen, die Arbeit am 5. April 1993 wieder aufzune h - men. Nach dem hier geltenden Erfahrungssatz des beratungsgemäßen Ve r - haltens hätte der Kläger diesen Rat befolgt. Da die Arbeitsgerichte über die g egen die ordentliche Kündigung vom 19. April 1993 gerichtete Kündigungsschutzklage nicht entschieden haben, wird in einem etwaigen Leistungsprozeß zur Feststellung der Schadenshöhe geprüft werden müssen, ob die Kündigungschutzklage insoweit Erfolg gehabt hätte. Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer
Full & Egal Universal Law Academy