BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 60/00 vom22. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 22. Mai 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 80.938,50 (158.301,95 DM).Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die Klägerin kann nicht nachweisen, daß die Kaufvertragsparteien dieVereinbarung über einen Erwerbskostenzuschuß bereits im Beurkundungster-min getroffen haben. Kam die Nebenabrede erst später zustande und erhieltder Beklagte von ihr erst am 16. September 1996 Kenntnis, berührte dies dieWirksamkeit des notariellen Kaufvertrages nebst Auflassung nicht. Insoweit - 3 -unterscheidet sich der Streitfall von der Fallgestaltung, die der Senatsent-scheidung vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98 (ZIP 2000, 2069) zugrunde lag.Der beklagte Notar mußte deshalb die Klägerin und ihren Ehemann anders alsdort nicht vor nutzlosen Aufwendungen bewahren, die sie im Vertrauen auf dieZusagen der Verkäuferin erbracht haben.KreftKirchhofFischerGanterKayser
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