BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 60/02 vom18. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 18. März 2004beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 2002 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.481,61 (356.903 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).1. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 5 K 3416/90 FG Köln be-handelt, ist ihm weitgehend schon wegen der Bindungswirkung der Feststel-lungsbescheide zuzustimmen. Die Zustellung an den Steuerberater A. warwirksam (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO). Hinsichtlich des Anwesens P. - 3 - beruht das angefochtene Urteil auf einer revisionsrechtlich haltbaren tat-richterlichen Würdigung.2. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 2 K 1918/93 FG Köln be-trifft, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß der Bundesfinanzhof beifachgerechter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision ausRechtsgründen hätte zulassen müssen (vgl. BGHZ 133, 110, 111; 145, 256,261). Das Urteil des BFH vom 30. September 1997 (BFHE 184, 406), das dieVermutung für eine Überschußerzielungsabsicht erstmals deutlich zugunstendes Steuerpflichtigen erweiterte, lag bei Abfassung der Nichtzulassungsbe-schwerde noch nicht vor. Gemessen an der zuvor ergangenen Rechtsprechungdes Bundesfinanzhofs war nicht ersichtlich, daß die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hatte. Der Kläger hat ebenfalls nicht dargetan, daß das Urteildes FG Köln einen Rechtssatz enthielt, der in Widerspruch zu einem damalsschon verkündeten Urteil des Bundesfinanzhofs stand, oder daß es wegen ei-nes Verfahrensfehlers hätte aufgehoben werden müssen.Eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Hinweispflicht ist inAnbetracht der eigenen Sachkunde des Klägers als Steuerberater nicht er-sichtlich; im übrigen traf den Kläger die Beweislast, soweit er geltend gemachthat, - 4 -die Pflichtverletzung des Beklagten habe in einem Unterlassen gebotener Hin-weise und Belehrungen bestanden (vgl. BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v.4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842).Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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