BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 60/05 vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-rin Dr. V351zina beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. M344rz 2005 zugelassen. Auf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 67.767 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger vermietete an den Beklagten am 30. Dezember 1995 Ge-sch344ftsr344ume zum Betrieb einer Arztpraxis auf die Dauer von 25 Jahren. Am 14. Februar 2002 vereinbarten die Parteien u.a. folgendes: 1 "Dem Mieter wird unwiderruflich ein jederzeitiges einseitiges ordentliches Recht zur K374ndigung des zwischen den Parteien bestehenden Gewer-bemietverh344ltnisses 374ber die R344umlichkeiten im 2. OG des Anwesens - 3 - H. stra337e 49 in 205 W. mit der Einheits-Nr. 12 vom Vermie-ter einger344umt. Hiermit entf344llt einseitig f374r den Mieter die Bindungswir-kung des 247 2 Nr. 1 des Mietvertrages vom 30.12.1995, wonach eine or-dentliche K374ndigung f374r die Dauer von 25 Jahren f374r beide Seiten aus-geschlossen wurde. F374r den Vermieter verbleibt es weiterhin bei dieser Bindungswirkung. Der Mieter verpflichtet sich, im Falle der Aus374bung des unter Ziff. 1 ein-ger344umten einseitigen K374ndigungsrechts vor dem eigentlichen Ablauf des Mietvertrages einen Betrag in H366he von 200 66.467,94 (entspricht DM 130.000) zu zahlen. Der Mieter erkl344rt sich bereit, auf seine Mietminderung aufgrund der Ge-ruchsbel344stigung zu verzichten, soweit die Bel344stigung den derzeitigen Umfang nicht 374berschreitet." Mit Schreiben vom 14. August 2002 machte der Beklagte M344ngel an der L374ftungsanlage geltend und setzte Frist bis 28. August 2002, die M344ngelbesei-tigung zuzusagen und mit ihr zu beginnen. Mit Schreiben vom 29. August 2002 k374ndigte der Beklagte das Mietverh344ltnis fristlos, hilfsweise ordentlich gem344337 der Vereinbarung vom Februar 2002. Der Kl344ger wies die fristlose K374ndigung zur374ck und akzeptierte die ordentliche K374ndigung. 2 Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung des Abfindungsbetrages in H366he von 67.767,14 200 sowie von Schadensersatz wegen Abbaus der Kasset-tendecke im R366ntgenzimmer in H366he von 1.299,20 200 stattgegeben. Die Beru-fung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Re-vision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten. Er begehrt die Zulassung der Revision und im Ergebnis weiter-hin die Abweisung der Klage. 3 - 4 - II. 4 Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. 5 Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbeschwer-de ist begr374ndet. Denn das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerdef374hrer zu Recht r374gt, entscheidungserheblichen Sachvortrag des Beklagten 374bergangen und damit den Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und Antr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs soll als Prozessgrundsatz sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung die Ber374cksichti-gung erheblicher Beweisantr344ge (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03 - BGH-Report 2005, 939, 940 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags ei-ner Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr374nden nicht ein, so l344sst dies auf die Nichtber374cksichti-gung des Vortrags schlie337en (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03 - NJW-RR 2005, 1603). 6 1. Nach diesen Ma337st344ben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. 7 a) Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe in der Vereinbarung vom 14. Februar 2002 ausdr374cklich auf eine Mietminderung wegen der Ge-ruchsbel344stigung verzichtet, soweit die Bel344stigung den damals gegebenen 8 - 5 - Umfang nicht 374berschreite. Er habe in den beiden Folgemonaten die volle Miete bezahlt. Damit habe er den im Februar 2002 bestehenden Zustand der Miet-r344ume einschlie337lich der damals vorhandenen Geruchsbel344stigung durch die L374ftungsanlage im Sinne von 247 536 b BGB akzeptiert. Vorbehalte seien, abge-sehen von dem erw344hnten Fall einer Zunahme der Geruchsbel344stigung, nicht erkl344rt worden. Der Kl344ger habe sich daher nach den Gesamtumst344nden darauf verlassen d374rfen - und so sei die Vereinbarung vom 14. Februar 2002 auch auszulegen und zu verstehen -, dass weitere damals etwa bestehende M344ngel der L374ftungsanlage nicht geltend gemacht w374rden. Wenn der Beklagte nur kurz darauf wiederum die L374ftungsanlage beanstande, verhalte er sich widerspr374ch-lich. Demgegen374ber hatte der Beklagte behauptet, sein Prozessbevollm344ch-tigter habe den Kl344ger im Rahmen der Verhandlungen bez374glich der Vereinba-rung vom M344rz (richtig: Februar) 2002 in mehreren Telefonaten auf die vom Beklagten festgestellte Verkeimung der L374ftungsanlage hingewiesen und dar-auf, dass eine keimfreie Umgebung in einer - wie vom Beklagten betriebenen - Unfallpraxis unabdingbar sei. Da hinsichtlich dieses Punktes keine Regelung zwischen den Parteien zu erreichen gewesen sei, sei dieser Punkt im Rahmen der Vereinbarung vom Februar 2002 ebenso wie die Problematik der L344rmbe-l344stigung durch die L374ftungsanlage unber374cksichtigt gelassen worden. F374r die Richtigkeit dieser Behauptung hatte sich der Beklagte auf die Vernehmung sei-nes Prozessbevollm344chtigten als Zeugen berufen. Das Berufungsgericht hat den Beweis nicht erhoben. 9 b) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Frist zur Mangelbeseitigung mit Schreiben vom 14. August 2002 zu knapp bemessen gewesen sei. Auch wenn die zu knappe Fristsetzung zum Lauf einer angemes-senen l344ngeren Frist gef374hrt haben m366ge, h344tten im Zeitpunkt des Ausspruches 10 - 6 - der K374ndigung mit Schreiben vom 29. August 2002 die Voraussetzungen f374r eine fristlose K374ndigung jedenfalls nicht vorgelegen. 11 Demgegen374ber hatte der Beklagte vorgetragen, dass die von ihm ausge-sprochene K374ndigung vom 29. August 2002 nicht aufgrund des Ablaufs der Frist erfolgt sei, sondern aufgrund des am 28. August 2002 vom Prozessbe-vollm344chtigten des Kl344gers mitgeteilten ernsthaften und endg374ltigen Bestreitens des Vorhandenseins der M344ngel und der darin liegenden ernsthaften und end-g374ltigen Verweigerung der Mangelbeseitigung. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die gesetzte Frist angemessen gewesen sei oder nicht. Der Kl344ger hat sich in erster Instanz nicht darauf berufen, dass die zur M344ngelbeseitigung gesetzte Frist zu knapp bemessen gewesen sei. Gleichwohl hat das Landgericht seine Entscheidung darauf gest374tzt. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte nochmals ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass der Kl344ger am 28. August 2002, am letzten Tag der ihm zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist, die M344ngel bestritten und damit jegliche Beseitigung endg374ltig abgelehnt habe. Der Kl344ger ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Gleichwohl hat das Berufungsgericht, ohne sich mit dem Beklagtenvortrag auseinanderzusetzen, die au337erordentliche K374ndigung an der zu knappen Fristsetzung scheitern las-sen. Es muss davon ausgegangen werden, dass es den Vortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hat. 12 2. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen Geh366rs. Davon ist bereits dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung des 374bergangenen Vorbrin-gens anders entschieden h344tte (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts). Da revisionsrechtlich zu unterstellen ist, dass die behaupteten 13 - 7 - M344ngel vorgelegen haben, h344tte das Berufungsgericht Beweis erheben m374s-sen, ob sich die Parteien einig waren, dass mit der Vereinbarung vom 14. Februar 2002 nur die Geruchsbel344stigung geregelt wurde, wof374r bereits der Wortlaut der Vereinbarung spricht. Haben die Parteien die Gew344hrleistung f374r die behaupteten M344ngel nicht ausgeschlossen und h344tte das Berufungsgericht ber374cksichtigt, dass der Kl344ger am letzten Tag der Frist das Vorhandensein von M344ngeln bestritten hat, dann kommt ein K374ndigungsgrund nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 BGB ernsthaft in Betracht. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 19.02.2004 - 2 O 373/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2005 - 17 U 63/04 -
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