BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 60/05 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 23. Februar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.579,98 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu den Beschl374ssen vom 10. Oktober 1994 und 11. Dezember 2000 sind nicht entscheidungserheb- 2 - 3 - lich, weil das Berufungsgericht sein Urteil nicht auf diese Beschl374sse gest374tzt hat. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Kl344gers aus dem Pf344ndungsbeschluss vom 18. Juli 2003 abgeleitet. Seine Ausf374hrungen hierzu sind weder widerspr374chlich noch willk374rlich. 3 Hinsichtlich der Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme gem344337 247 111c Abs. 1 StPO vollzogen hat, ist die Darlegungs- und Beweislast vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Entgegen der Auffassung der Be-schwerde kann nicht der Vollzug einer jeden Beschlagnahme durch die Staats-anwaltschaft im Wege des Anscheinsbeweises vermutet werden, weil es f374r den Vollzug an einem regelm344337igen, typischen Geschehensablauf fehlt. Jeden-falls k366nnte es nicht als typischer, zu erwartender Vollzug angesehen werden, dass beschlagnahmte Wertpapiere im Bankschlie337fach des Beschuldigten verbleiben. Eine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung liegt insoweit nicht vor; sie ist auch nicht in dem erforderlichen Ma337e dargelegt (vgl. BGHZ 154, 288, 291). 4 Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, die Staatsan-waltschaft habe das Schlie337fach, nachdem sie es ge366ffnet und die Wertpapiere festgestellt hatte, wieder verschlossen und versiegelt, zutreffend als versp344tet zur374ckgewiesen. Wie die Beschwerdeerwiderung richtig ausf374hrt, war entspre-chender Sachvortrag, der lediglich noch konkretisiert worden w344re, weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegr374ndung gehalten worden, obwohl hier-zu Veranlassung bestand. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 453/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2005 - 13 U 114/04 -
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